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   EuGH, 29.11.2018 - C-600/16 P   

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EuGH, 29.11.2018 - C-600/16 P (https://dejure.org/2018,39350)
EuGH, Entscheidung vom 29.11.2018 - C-600/16 P (https://dejure.org/2018,39350)
EuGH, Entscheidung vom 29. November 2018 - C-600/16 P (https://dejure.org/2018,39350)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    National Iranian Tanker Company / Rat

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Nichtigerklärung einer Aufnahme durch das Gericht - Erneute Aufnahme - Beweise, die sich auf die ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    National Iranian Tanker Company / Rat

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Nichtigerklärung einer Aufnahme durch das Gericht - Erneute Aufnahme - Beweise, die sich auf die ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuG, 03.07.2014 - T-565/12

    National Iranian Tanker Company / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

    Auszug aus EuGH, 29.11.2018 - C-600/16
    Mit Urteil vom 3. Juli 2014, National Iranian Tanker Company/Rat (T-565/12, EU:T:2014:608), erklärte das Gericht den Beschluss 2012/635 und die Durchführungsverordnung Nr. 945/2012, soweit sie NITC betrafen, für nichtig.

    Was den Aufnahmegrund der logistischen Unterstützung angehe, habe das Gericht in Rn. 53 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass es in der Rechtssache, in der das Urteil vom 3. Juli 2014, National Iranian Tanker Company/Rat (T-565/12, EU:T:2014:608), ergangen sei, nicht der Kontrolle durch das Gericht unterlegen habe.

    Im vorliegenden Fall erklärte das Gericht im Urteil vom 3. Juli 2014, National Iranian Tanker Company/Rat (T-565/12, EU:T:2014:608), die erstmalige Aufnahme von NITC mit der Begründung in Rn. 64 dieses Urteils für nichtig, dass die zu berücksichtigenden Umstände keine Anhaltspunkte beinhalteten, die es ermöglichten, die Behauptungen des Rates zu untermauern, wonach NITC von der iranischen Regierung kontrolliert werde und dieser eine finanzielle Unterstützung gewähre.

    Folglich wurden die Maßnahmen des Rates im Urteil vom 3. Juli 2014, National Iranian Tanker Company/Rat (T-565/12, EU:T:2014:608), deshalb für nichtig erklärt, weil die vom Rat vorgelegten Informationen nicht ausreichten, um ihre tatsächliche Grundlage zu untermauern.

    Wie das Gericht in Rn. 50 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, war nur der Aufnahmegrund der finanziellen Unterstützung bereits in der Begründung ihrer im Urteil vom 3. Juli 2014, National Iranian Tanker Company/Rat (T-565/12, EU:T:2014:608), für nichtig erklärten erstmaligen Aufnahme angegeben.

    Wie aus dieser Randnummer und aus Rn. 51 des angefochtenen Urteils hervorgeht, sind zudem die Beweise für diesen Aufnahmegrund, die dem Gericht im erstinstanzlichen Klageverfahren, in dem das angefochtene Urteil ergangen ist, vorgelegt wurden, nicht identisch mit den Beweisen, die ihm im Rahmen des Verfahrens zu ihrer erstmaligen Aufnahme, in dem das Urteil vom 3. Juli 2014, National Iranian Tanker Company/Rat (T-565/12, EU:T:2014:608), ergangen ist, vorgelegt worden waren.

    Wie das Gericht in Rn. 59 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, konnte auch das Urteil vom 3. Juli 2014, National Iranian Tanker Company/Rat (T-565/12, EU:T:2014:608), kein berechtigtes Vertrauen bei NITC dahin entstehen lassen, dass der Rat bei Beachtung dieses Urteils zukünftig keinen Beschluss über eine erneute Aufnahme annehmen könnte.

    Nach alledem hat das Gericht rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Rat die Rechtskraft des Urteils vom 3. Juli 2014, National Iranian Tanker Company/Rat (T-565/12, EU:T:2014:608), sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht verletzt hat, indem er die angefochtenen Handlungen auf der Grundlage der in Rn. 46 des vorliegenden Urteils angeführten Gründe der finanziellen und logistischen Unterstützung der iranischen Regierung durch NITC erlassen hat.

    Folglich kann eine Rechtswidrigkeit wie diejenige, die das Gericht im Urteil vom 3. Juli 2014, National Iranian Tanker Company/Rat (T-565/12, EU:T:2014:608), bei der ersten Aufnahme von NITC in die Listen der Personen und Einrichtungen, deren Gelder eingefroren werden, festgestellt hatte, den Rat nicht daran hindern, nach einer erneuten Prüfung ihrer Situation neue restriktive Maßnahmen auf der Grundlage bereits vorhandener oder verfügbarer tatsächlicher Gesichtspunkte zu erlassen.

    Im Übrigen hat NITC im Rahmen des Verfahrens, in dem das rechtskräftige Urteil vom 3. Juli 2014, National Iranian Tanker Company/Rat (T-565/12, EU:T:2014:608), ergangen ist, die Nichtigerklärung der 2012 erlassenen restriktiven Maßnahmen beantragt und ist damit durchgedrungen, so dass sie aus der Rechtsordnung der Union entfernt wurden.

    Mit einer solchen Auslegung werde im Kern zudem eine Behauptung der mittelbaren finanziellen Unterstützung der iranischen Regierung aufgestellt, wie sie im Urteil vom 3. Juli 2014, National Iranian Tanker Company/Rat (T-565/12, EU:T:2014:608, Rn. 60), zurückgewiesen worden sei.

    Als Erstes ist festzustellen, dass das Vorbringen von NITC nicht durchgreifen kann, wonach der Aufnahmegrund der logistischen Unterstützung der iranischen Regierung, den das Gericht in Rn. 92 des angefochtenen Urteils für stichhaltig erklärt habe, dem Aufnahmegrund der finanziellen Unterstützung dieser Regierung entspreche, der im Urteil vom 3. Juli 2014, National Iranian Tanker Company/Rat (T-565/12, EU:T:2014:608), zurückgewiesen worden sei.

    Insoweit genügt der Hinweis, dass das Gericht in den Rn. 84 bis 87 des angefochtenen Urteils den Aufnahmegrund der logistischen Unterstützung der iranischen Regierung durch NITC mit einer anderen Begründung als derjenigen für stichhaltig erklärt hat, mit der es im Urteil vom 3. Juli 2014, National Iranian Tanker Company/Rat (T-565/12, EU:T:2014:608), die Umstände zurückgewiesen hat, die der Rat seiner Annahme zugrunde gelegt hatte, dass NITC die iranische Regierung finanziell unterstützt habe.

  • EuGH, 01.03.2016 - C-440/14

    Der Gerichtshof bestätigt das Einfrieren der Gelder der National Iranian Oil

    Auszug aus EuGH, 29.11.2018 - C-600/16
    Als Zweites ist zu beachten, dass das Gericht in Rn. 85 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen hat, dass das Kriterium der Unterstützung der iranischen Regierung nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2012/635 geänderten Fassung und nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 in der durch die Verordnung Nr. 1263/2012 geänderten Fassung dahin zu verstehen sei, dass es konkrete Tätigkeiten der betroffenen Personen und Einrichtungen erfasse, die die nukleare Proliferation, auch wenn sie als solche keinen unmittelbaren oder mittelbaren Bezug zu ihr aufwiesen, begünstigen könnten, indem der iranischen Regierung Ressourcen oder Fazilitäten materieller, finanzieller oder logistischer Art zur Verfügung gestellt würden, die ihr die Fortführung der proliferationsrelevanten Tätigkeiten ermöglichten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat, C-440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 80 und 81, und vom 7. April 2016, Central Bank of Iran/Rat, C-266/15 P, EU:C:2016:208, Rn. 44).

    Wie aus den Rn. 81 und 82 des Urteils vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat (C-440/14 P, EU:C:2016:128), hervorgeht, wird mit diesem Kriterium dem u. a. in der Resolution 1929 und im 22. Erwägungsgrund des Beschlusses 2010/413 erwähnten "potenziellen Zusammenhang zwischen den Einnahmen, die die Islamische Republik Iran aus ihrem Energiesektor bezieht, und der Finanzierung ihrer proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten" Rechnung getragen, um die Finanzierung des iranischen Nuklearprogramms durch die iranische Regierung zu beeinträchtigen.

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich zudem, dass dieses Kriterium im Licht der vom Rat verfolgten Ziele die Formen der Unterstützung der iranischen Regierung erfasst, die aufgrund ihrer quantitativen oder qualitativen Bedeutung zur Fortführung der iranischen Nukleartätigkeiten beitragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat, C-440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 83, und Beschluss vom 4. April 2017, Sharif University of Technology/Rat, C-385/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:258, Rn. 64).

  • EuG, 16.07.2015 - T-207/15

    National Iranian Tanker Company / Rat - Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame

    Auszug aus EuGH, 29.11.2018 - C-600/16
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die National Iranian Tanker Company (im Folgenden: NITC) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 14. September 2016, National Iranian Tanker Company/Rat (T-207/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:471), mit dem das Gericht ihre Klage abgewiesen hat, die gerichtet war auf:.

    Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juli 2015, National Iranian Tanker Company/Rat (T-207/15 R, EU:T:2015:535), zurückgewiesen.

    NITC führt unter Verweis auf den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juli 2015, National Iranian Tanker Company/Rat (T-207/15 R, EU:T:2015:535), weiter aus, dass zwar der Grundsatz der Rechtskraft nicht im strengen Sinne gelte, doch verpflichteten die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und Art. 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten den Rat, im Rahmen der ersten Aufnahme seine gesamten Argumente und die ihm zur Verfügung stehenden Beweise zu präsentieren, um nicht das Recht zu verwirken, sich später darauf zu berufen.

  • EuGH, 08.09.2016 - C-459/15

    Iranian Offshore Engineering & Construction / Rat

    Auszug aus EuGH, 29.11.2018 - C-600/16
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Person oder Einrichtung, deren Name in eine Liste der Personen und Einrichtungen aufgenommen wurde, deren Gelder eingefroren werden, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf ihren Ruf, auch nach Streichung ihres Namens von dieser Liste oder nach Aussetzung des Einfrierens ihrer Gelder, zumindest ein immaterielles Interesse an der Nichtigerklärung dieser Aufnahme behält, um vom Unionsrichter anerkennen zu lassen, dass sie niemals in eine solche Liste hätte aufgenommen werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C-239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 70 bis 72, vom 8. September 2016, 1ranian Offshore Engineering & Construction/Rat, C-459/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:646, Rn. 12, und vom 15. Juni 2017, Al-Faqih u. a./Kommission, C-19/16 P, EU:C:2017:466, Rn. 36).

    Zum Begriff "logistische Unterstützung" hat der Gerichtshof entschieden, dass sich der Begriff "logistisch" nicht auf Tätigkeiten der Beförderung von Waren oder Personen beschränkt, sondern auch Tätigkeiten erfasst, die sich im Wesentlichen auf die Methoden und Mittel zur Planung eines Vorhabens oder Prozesses und auf die Bereitstellung der Ressourcen beziehen, die erforderlich sind, damit eine Tätigkeit oder ein Prozess stattfinden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, 1ranian Offshore Engineering & Construction/Rat, C-459/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:646, Rn. 53 und 54).

  • EuGH, 07.04.2016 - C-266/15

    Central Bank of Iran / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen die

    Auszug aus EuGH, 29.11.2018 - C-600/16
    Als Zweites ist zu beachten, dass das Gericht in Rn. 85 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen hat, dass das Kriterium der Unterstützung der iranischen Regierung nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2012/635 geänderten Fassung und nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 in der durch die Verordnung Nr. 1263/2012 geänderten Fassung dahin zu verstehen sei, dass es konkrete Tätigkeiten der betroffenen Personen und Einrichtungen erfasse, die die nukleare Proliferation, auch wenn sie als solche keinen unmittelbaren oder mittelbaren Bezug zu ihr aufwiesen, begünstigen könnten, indem der iranischen Regierung Ressourcen oder Fazilitäten materieller, finanzieller oder logistischer Art zur Verfügung gestellt würden, die ihr die Fortführung der proliferationsrelevanten Tätigkeiten ermöglichten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat, C-440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 80 und 81, und vom 7. April 2016, Central Bank of Iran/Rat, C-266/15 P, EU:C:2016:208, Rn. 44).

    Gleiches gilt für die von ihr geltend gemachte Beeinträchtigung ihres Ansehens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, Central Bank of Iran/Rat, C-266/15 P, EU:C:2016:208, Rn. 53).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-539/10

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

    Auszug aus EuGH, 29.11.2018 - C-600/16
    Diese erstreckt sich nicht nur auf den Tenor des Nichtigkeitsurteils, sondern auch auf die Gründe, die den Tenor tragen und daher von diesem nicht zu trennen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt insoweit, dass die von einer Bestimmung des Unionsrechts eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.09.2017 - C-350/16

    Das im Jahr 2008 von der Kommission ausgesprochene vorzeitige Verbot der

    Auszug aus EuGH, 29.11.2018 - C-600/16
    Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich die Rechtskraft aber lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung waren (Urteile vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 123, und vom 13. September 2017, Pappalardo u. a./Kommission, C-350/16 P, EU:C:2017:672, Rn. 37).

    Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem keine solchen Zusicherungen gegeben wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2017, Pappalardo u. a./Kommission, C-350/16 P, EU:C:2017:672, Rn. 39, und vom 21. Februar 2018, Kreuzmayr, C-628/16, EU:C:2018:84, Rn. 46).

  • EuGH, 28.11.2013 - C-348/12

    Rat / Manufacturing Support & Procurement Kala Naft - Rechtsmittel - Restriktive

    Auszug aus EuGH, 29.11.2018 - C-600/16
    Dieses Ziel, das in den allgemeineren Rahmen der Bemühungen um die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit fällt, ist rechtmäßig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann die Ausübung dieser Rechte Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antasten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 121 und 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.03.2003 - C-41/00

    Interporc / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.11.2018 - C-600/16
    Möchte dieses Organ eine neue Entscheidung erlassen, kann es erneut vollständig prüfen und andere Gründe anführen als die, auf die die für nichtig erklärte Entscheidung gestützt war (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission, C-41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 31).
  • EuGH, 29.03.2011 - C-352/09

    ThyssenKrupp Nirosta / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 29.11.2018 - C-600/16
    Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich die Rechtskraft aber lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung waren (Urteile vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 123, und vom 13. September 2017, Pappalardo u. a./Kommission, C-350/16 P, EU:C:2017:672, Rn. 37).
  • EuGH, 28.05.2013 - C-239/12

    und Sicherheitspolitik - Eine Person, gegen die eine Maßnahme des Einfrierens von

  • EuGH, 15.06.2017 - C-19/16

    Al-Faqih u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und

  • EuGH, 16.05.2017 - C-682/15

    Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines

  • EuGH, 04.04.2017 - C-385/16

    Sharif University of Technology / Rat - Rechtsmittel - Art. 181 der

  • EuGH, 21.12.2011 - C-27/09

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen

  • EuGH, 21.02.2018 - C-628/16

    Kreuzmayr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • EuG, 14.09.2016 - T-207/15

    National Iranian Tanker Company / Rat

  • EuGH, 31.01.2019 - C-225/17

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine Person oder Einrichtung, deren Name in eine Liste von Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, aufgenommen wurde, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf ihren Ruf, auch nach Streichung ihres Namens von dieser Liste oder nach Aussetzung des Einfrierens ihrer Vermögenswerte, zumindest ein immaterielles Interesse an der Nichtigerklärung dieser Aufnahme behält, um vom Unionsrichter anerkennen zu lassen, dass sie niemals in eine solche Liste hätte aufgenommen werden dürfen (Urteile vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C-600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C-248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 29).

    Diese erstreckt sich nicht nur auf den Tenor des Nichtigkeitsurteils, sondern auch auf die Gründe, die den Tenor tragen und daher von diesem nicht zu trennen sind (Urteile vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C-600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 42, sowie vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C-248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 70).

    Überdies hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Rechtswidrigkeit von Handlungen, mit denen eine Person oder Einrichtung in eine Liste von Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, aufgenommen wurde, wenn sich die Rechtswidrigkeit daraus ergibt, dass die vom Rat vorgelegten Informationen nicht ausreichten, um ihre tatsächliche Grundlage zu untermauern, den Rat nicht daran hindern konnte, nach einer erneuten Prüfung der Situation der betroffenen Person oder Einrichtung neue restriktive Maßnahmen auf der Grundlage bereits vorhandener oder verfügbarer tatsächlicher Gesichtspunkte zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C-600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 45 und 56, sowie vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C-248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 73 und 82).

    Mit diesem Grundsatz soll nämlich sichergestellt werden, dass eine beschwerende Maßnahme vor Gericht angefochten werden kann, nicht aber, dass eine neue beschwerende Maßnahme, die auf andere Gründe oder Beweise gestützt wird, nicht ergehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C-600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 53 und 54).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt zudem, dass die von einer Bestimmung des Unionsrechts eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C-600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 76).

    Dieses Ziel, das in den allgemeineren Rahmen der Bemühungen um die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit fällt, ist rechtmäßig (Urteil vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C-600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass nicht ersichtlich ist, dass ein Aufnahmekriterium wie das der Unterstützung der iranischen Regierung, mit dem eigene Tätigkeiten der betroffenen Person oder Einrichtung erfasst werden können, die als solche keine unmittelbare oder mittelbare Verbindung zur nuklearen Proliferation aufweisen, aber dennoch zu ihr beitragen können, ungeeignet wäre und über das zur Erreichung dieses Ziels Erforderliche hinausginge (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C-600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 78).

  • EuG, 21.04.2021 - T-322/19

    El-Qaddafi/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Erstens sind nämlich, wie der Rat ausführt, die Rechtsakte von 2017 vor Verkündung dieses Urteils erlassen worden, zweitens sind Gegenstand und Grund der vorliegenden Klage nicht die gleichen wie die der Klage, die zu diesem Urteil geführt hat, und drittens erstreckt sich der Grundsatz der Rechtskraft nur auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung waren (vgl. Urteil vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C-600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.03.2023 - T-426/21

    Assaad / Rat

    Damit unterscheidet sich die Situation des Klägers von den Rechtssachen, in denen die vom Rat angeführten Urteile vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat (C-600/16 P, EU:C:2018:966), und vom 3. Mai 2016, 1ran Insurance/Rat (T-63/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:264), ergangen sind, in denen der Gerichtshof bzw. das Gericht im Wesentlichen festgestellt haben, dass die Nichtigerklärung von restriktiven Maßnahmen, die der Rat gegenüber einer Person oder Organisation erlassen hat, durch die Unionsgerichte bei dieser Person oder Organisation kein berechtigtes Vertrauen dahin entstehen lässt, dass der Rat bei Beachtung des Nichtigkeitsurteils zukünftig keinen Beschluss über eine erneute Aufnahme annehmen könnte (Urteil vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C-600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 51; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 3. Mai 2016, 1ran Insurance/Rat, T-63/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:264, Rn. 152 und 153).
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