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   EuGH, 30.01.1997 - C-340/94   

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EuGH, 30.01.1997 - C-340/94 (https://dejure.org/1997,2216)
EuGH, Entscheidung vom 30.01.1997 - C-340/94 (https://dejure.org/1997,2216)
EuGH, Entscheidung vom 30. Januar 1997 - C-340/94 (https://dejure.org/1997,2216)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    De Jaeck / Staatssecretaris van Financiën

    Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 14a und 14c
    1 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Anwendbare Rechtsvorschriften - Begriffe der Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und der selbständigen Tätigkeit im Sinne der Artikel 14a und 14c der Verordnung Nr. 1408/71 - Bestimmung anhand der ...

  • EU-Kommission

    De Jaeck / Staatssecretaris van Financiën

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Art. 14 ff. EWG-Verordnung Nr. 1408/71 (Bestimmung des anzuwendenden Rechts)

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 1408/71 Art. 14 a; ; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 14 c; ; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 14 c Abs. 1; ; EG-Vertrag Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Anwendbare Rechtsvorschriften - Begriffe der Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und der selbständigen Tätigkeit im Sinne der Artikel 14a und 14c der Verordnung Nr. 1408/71 - Bestimmung anhand der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 24.03.1994 - C-71/93

    Van Poucke / Rijksinstituut voor de Sociale Verzekeringen der Zelfstandigen u.a.

    Auszug aus EuGH, 30.01.1997 - C-340/94
    16 Die niederländische Regierung, die sich auf die unterschiedliche Wortwahl in Artikel 2 Absatz 1 und Titel II der Verordnung stützt, trägt dagegen vor, die Begriffe der Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und der selbständigen Tätigkeit müssten, wie der Gerichtshof im Urteil vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-71/93 (Van Poucke, Slg. 1994, I-1101) selbst entschieden habe, in der Gemeinschaft unter Heranziehung der Artikel 48 und 52 EG-Vertrag einheitlich ausgelegt werden.

    Darüber hinaus ergebe sich aus dem Urteil Van Poucke, daß die Personen, auf die sich Titel II beziehe, zwangsläufig die von den Artikeln 48 und 52 des Vertrages erfassten Personen seien.

    33 Was den zweiten Punkt anbelangt, so hat der Gerichtshof zwar im Urteil Van Poucke bei der Entscheidung darüber, ob die von einer Person, die in den Geltungsbereich der Verordnung fällt, ausgeuebte Tätigkeit als Beamter eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Sinne von Artikel 14c dieser Verordnung ist, auf den Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 48 des Vertrages zurückgegriffen.

  • EuGH, 21.02.1991 - 245/88

    Daalmeijer / Sociale Verzekeringsbank

    Auszug aus EuGH, 30.01.1997 - C-340/94
    30 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes geht zwar hervor, daß die Vorschriften des Titels II der Verordnung nur die Tatbestände regeln, auf die sie sich beziehen, und daß eine Person, die in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung fällt, möglicherweise keinen dieser Tatbestände erfuellt (vgl. u. a. Urteil vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-245/88, Daalmeijer, Slg. 1991, I-555, Randnrn.

    36 Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache jedes Mitgliedstaats, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muß, solange dabei nicht in diskriminierender Weise zwischen Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten unterschieden wird (vgl. u. a. Urteil vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79, Coonan, Slg. 1980, 1445, Randnr. 12, und Urteil Daalmeijer, a. a. O., Randnr. 15).

  • EuGH, 27.06.1996 - C-107/94

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 30.01.1997 - C-340/94
    26 Der Begriff des Arbeitnehmers ist folglich anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen, wobei das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin besteht, daß jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. zuletzt Urteil vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94, Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 25).

    Dies würde z. B. für einen Versicherten gelten, der nur berufliche Tätigkeiten von so geringem Umfang ausübt, daß sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (Urteil vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81, Levin, Slg. 1982, 1035, Randnr. 17, und Urteil Asscher, a. a. O., Randnr. 25).

  • EuGH, 24.04.1980 - 110/79

    Coonan / Insurance Officer

    Auszug aus EuGH, 30.01.1997 - C-340/94
    36 Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache jedes Mitgliedstaats, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muß, solange dabei nicht in diskriminierender Weise zwischen Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten unterschieden wird (vgl. u. a. Urteil vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79, Coonan, Slg. 1980, 1445, Randnr. 12, und Urteil Daalmeijer, a. a. O., Randnr. 15).
  • EuGH, 17.11.1983 - 292/82

    Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 30.01.1997 - C-340/94
    17 Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts nicht nur der Wortlaut dieser Vorschrift, sondern gegebenenfalls auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 17. November 1983 in der Rechtssache 292/82, Merck, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12).
  • EuGH, 15.01.1986 - 41/84

    Pinna / Caisse d'allocations familiales de la Savoie

    Auszug aus EuGH, 30.01.1997 - C-340/94
    Die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Beschäftigten werden somit durch diese Bestimmung nicht berührt (vgl. u. a. Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84, Pinna, Slg. 1986, 1, Randnr. 20).
  • EuGH, 03.05.1990 - C-2/89

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Kits van Heijningen

    Auszug aus EuGH, 30.01.1997 - C-340/94
    Wie der Gerichtshof zu Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a entschieden hat, sollen diese Vorschriften nur die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften bestimmen, nicht aber die Voraussetzungen für das Vorliegen des Rechts oder der Verpflichtung zum Anschluß an ein System der sozialen Sicherheit festlegen (Urteil vom 3. Mai 1990 in der Rechtssache C-2/89, Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-1755, Randnr. 19).
  • EuGH, 11.07.1985 - 105/84

    Foreningen af Arbejdsledere i Danmark / Danmols Inventar

    Auszug aus EuGH, 30.01.1997 - C-340/94
    Andernfalls könnte die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigt werden, denn der Inhalt dieses Begriffes könnte ohne Kontrolle seitens der Gemeinschaftsorgane einseitig durch die nationalen Gesetzgeber festgelegt und verändert werden; diese wären somit in der Lage, bestimmten Personengruppen nach Belieben den Schutz des Vertrages zu entziehen (vgl. u. a. Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 105/84, Danmols Inventar, Slg. 1985, 2639, Randnr. 24).
  • EuGH, 23.03.1982 - 53/81

    Levin / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 30.01.1997 - C-340/94
    Dies würde z. B. für einen Versicherten gelten, der nur berufliche Tätigkeiten von so geringem Umfang ausübt, daß sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (Urteil vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81, Levin, Slg. 1982, 1035, Randnr. 17, und Urteil Asscher, a. a. O., Randnr. 25).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Da Art. 42 EG jedoch eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsieht, werden die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Versicherten durch diese Bestimmung nicht berührt (vgl. in diesem Sinne, in Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit, Urteile 15. Januar 1986, Pinna, 41/84, Slg. 1986, 1, Randnr. 20, vom 30. Januar 1997, de Jaeck, C-340/94, Slg. 1997, I-461, Randnr. 18, sowie Hervein und Hervillier, C-221/95, Slg. 1997, I-609, Randnr. 16).
  • EuGH, 30.03.2000 - C-178/97

    Banks u.a.

    Das vorlegende Gericht weist in seinem Beschluß zunächst darauf hin, daß derGerichtshof in den Urteilen vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-340/94 (DeJaeck, Slg. 1997, I-461) und in der Rechtssache C-221/95 (Hervein und Hervillier,Slg. 1997, I-609) entschieden habe, daß für die Anwendung der Artikel 14a und 14cder Verordnung Nr. 1408/71 unter "Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis" und"selbständiger Tätigkeit" die Tätigkeiten zu verstehen seien, die nach denRechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Gebietdiese Tätigkeiten ausgeübt würden, als solche angesehen würden.
  • EuGH, 09.03.2006 - C-493/04

    Piatkowski - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Person, die in

    Daher unterliegt gemäß Artikel 14a Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt (vgl. Urteil vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-340/94, De Jaeck, Slg. 1997, I-461, Randnr. 11).

    Diese Person ist somit verpflichtet, die Beiträge zu entrichten, die ihr gegebenenfalls von den Rechtsvorschriften des einen und des anderen der beiden Staaten auferlegt werden (Urteil De Jaeck, Randnr. 39).

    26 Für die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts sind jedoch nicht nur der Wortlaut dieser Vorschrift, sondern gegebenenfalls auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile De Jaeck, Randnr. 17, und vom 7. Juni 2005 in der Rechtssache C-17/03, VEMW u. a., Slg. 2005, I-0000, Randnr. 41).

    29 In Bezug auf die Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung und die aus selbständiger Tätigkeit, die auf keinen Fall Gegenstand einer doppelten Beitragserhebung sein dürfen, darf deshalb jeder der betreffenden Mitgliedstaaten nur auf den in seinem Gebiet erzielten Teil der Einkünfte Beiträge erheben (vgl. in diesem Sinne Urteil De Jaeck, Randnr. 40).

  • EuGH, 19.03.2002 - C-393/99

    Hervein und Hervillier

    Sie bringen im Wesentlichen vor, im Urteil Hervein und Hervillier und im Urteil vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-340/94 (De Jaeck, Slg. 1997, I-461) habe der Gerichtshof Artikel 14c Buchstabe b und Anhang VII der Verordnung Nr. 1408/97 ausgelegt, ohne sie für ungültig zu erklären, obwohl der Generalanwalt dies vorgeschlagen habe und er es von Amts wegen hätte tun können.

    Die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Beschäftigten werden somit durch diese Bestimmung nicht berührt (vgl. u. a. Urteile vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84, Pinna, Slg. 1986, 1, Randnr. 20, De Jaeck, Randnr. 18, und Hervein und Hervillier, Randnr. 16).

  • EuGH, 09.12.2010 - C-296/09

    Baesen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 13 Abs. 2

    Somit werden die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Beschäftigten durch diese Bestimmung nicht berührt (vgl. u. a. Urteile vom 15. Januar 1986, Pinna, 41/84, Slg. 1986, 1, Randnr. 20, vom 30. Januar 1997, de Jaeck, C-340/94, Slg. 1997, I-461, Randnr. 18, und vom 16. Juli 2009, von Chamier-Glisczinski, C-208/07, Slg. 2009, I-6095, Randnr. 84).

    Die Verordnung Nr. 1408/71 nimmt, was die Personen betrifft, die sich auf die in ihr enthaltenen Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit berufen können, auf die diesen Systemen angeschlossenen Personen Bezug (Urteil de Jaeck, Randnr. 19).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Begriffe "Arbeitnehmer" und "Selbständige" in Art. 1 Buchst. a und in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 auf die Definitionen dieser Begriffe in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit verweisen und von der Natur der ausgeübten Tätigkeit im Sinne des Arbeitsrechts unabhängig sind (Urteil de Jaeck, Randnr. 19).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.1999 - C-34/98

    Kommission / Frankreich

    Vgl. auch Urteile vom 24. September 1987 in der Rechtssache 43/86 (De Rijke, Slg. 1987, 3611, Randnr. 12), vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-245/88 (Daalmeijer, Slg. 1991, I-555, Randnr. 15), vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-340/94 (De Jaeck, Slg. 1997, I-461, Randnr. 36) und vom 4. November 1997 in der Rechtssache C-20/96 (Snares, Slg. 1997, I-6057, Randnr. 45); dort hat der Gerichtshof klargestellt, daß die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit so auszuüben sind, daß nicht zwischen Inländern und Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten unterschieden wird und damit eines der grundlegenden Prinzipien des Gemeinschaftsrechts, wie es in Artikel 6 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG) und in Artikel 3 der Verordnung verankert ist, gewahrt bleibt.

    71: - Urteile De Jaeck (zitiert in Fußnote 45, Randnr. 30) und Hervein und Hervillier (zitiert in Fußnote 62, Randnr. 20).

  • EuGH, 13.09.2017 - C-569/15

    X

    Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich die Vorschriften des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 im Gegensatz zu denen ihres Titels I zwar auf Personen beziehen, die eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausüben, und nicht auf Arbeitnehmer oder Selbständige, aber dass eine logische und kohärente Auslegung des persönlichen Geltungsbereichs der Verordnung und des durch sie geschaffenen Systems von Kollisionsregeln es gebietet, die fraglichen Begriffe des Titels II der Verordnung im Licht der Definitionen von Art. 1 Buchst. a auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 1997, de Jaeck, C-340/94, EU:C:1997:43, Rn. 22, sowie Hervein und Hervillier, C-221/95, EU:C:1997:47, Rn. 20).

    Ebenso wie sich die Einstufung einer Person als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 nach dem nationalen System der sozialen Sicherheit richtet, dem diese Person angeschlossen ist, sind folglich unter "abhängigen Beschäftigungen" und "selbständigen Tätigkeiten" im Sinne des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 die Tätigkeiten zu verstehen, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie ausgeübt werden, nach den dort im Bereich der sozialen Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften als solche angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 1997, de Jaeck, C-340/94, EU:C:1997:43, Rn. 23, sowie Hervein und Hervillier, C-221/95, EU:C:1997:47, Rn. 21).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2005 - C-493/04

    Piatkowski

    13 - Urteile vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-340/94 (De Jaeck, Slg. 1997, I-461), in der Rechtssache C-221/95 (Hervein und Hervillier, Slg. 1997, I-609, im Folgenden: Hervein I) und vom 19. März 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-393/99 und C-394/99 (Hervein u. a., Slg. 2002, I-2829, im Folgenden: Hervein II).

    26 - Urteil De Jaeck, zitiert in Fußnote 13, Randnr. 39.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.1997 - C-248/96

    R.O.J. Grahame und L.M. Hollanders gegen Bestuur van de Nieuwe Algemene

    So hat der Gerichtshof im vorgenannten Urteil De Jäck(12) bei der Auslegung der Begriffe der Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und der selbständigen Tätigkeit im Sinne des Titels II der Verordnung wie folgt entschieden: "Ebenso wie sich die Einstufung einer Person als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Artikel 1 Buchstabe a und 2 Absatz 1 der Verordnung nach dem nationalen System der sozialen Sicherheit richtet, dem diese Person angeschlossen ist, sind folglich unter einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und einer selbständigen Tätigkeit im Sinne des Titels II der Verordnung die Tätigkeiten zu verstehen, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie ausgeuebt werden, nach den dort im Bereich der sozialen Sicherheit geltenden Vorschriften als solche angesehen werden."(13) Ferner hat der Gerichtshof in diesem Urteil ausgeführt, daß der genannte Wortlaut des Titels II keine eigenständige gemeinschaftsrechtliche Bedeutung habe, die dem Arbeitsrecht entlehnt sei, und auch berücksichtigt, daß sich die Verordnung auf die Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit beschränke(14).

    (7) - Vgl. z. B. Urteil vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-340/94 (De Jäck, Slg. 1997, I-461, Randnr. 17).

  • EuGH, 27.09.2012 - C-137/11

    Partena - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EWG) Nr.

    Mit den Begriffen "abhängige Beschäftigung" und "selbständige Tätigkeit" im Sinne der Art. 13 ff. der Verordnung Nr. 1408/71 sind die Tätigkeiten gemeint, die im Rahmen der Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet diese Tätigkeiten ausgeübt werden, als solche angesehen werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 1997, de Jaeck, C-340/94, Slg. 1997, I-461, Randnr. 34, sowie Hervein und Hervillier, C-221/95, Slg. 1997, I-609, Randnr. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-138/02

    Collins

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-157/99

    GENERALANWALT RUIZ-JARABO SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, DAS ERFORDERNIS DER

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1998 - C-349/96

    CPP

  • EuGH, 30.01.1997 - C-221/95

    Inasti / Hervein und Hervillier

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2014 - C-623/13

    de Ruyter - 'Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Sachlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2001 - C-393/99

    Hervein und Hervillier

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.1999 - C-360/97

    Nijhuis

  • EuGH, 13.11.1997 - C-248/96

    Grahame und Hollanders

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-166/12

    Casta - Beamte der Europäischen Union - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2001 - C-347/98

    Kommission / Belgien

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.10.1998 - 18 B 2762/97

    Türkischer Arbeitnehmer; Aufenthaltsrecht; Geringfügige monatliche Beschäftigung

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.1999 - C-169/98

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.1997 - C-117/96

    Danmarks Aktive Handelsrejsende, handelnd für Carina Mosbæk gegen Lønmodtagernes

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-227/03

    van Pommeren-Bourgondiën

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1997 - C-322/95

    Emanuele Iurlaro gegen Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS). -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.1997 - C-266/95

    Pascual Merino García gegen Bundesanstalt für Arbeit. - Soziale Sicherheit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2012 - C-137/11

    Partena - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 13 und 14c -

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