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   EuGH, 30.01.2003 - C-226/01   

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https://dejure.org/2003,8226
EuGH, 30.01.2003 - C-226/01 (https://dejure.org/2003,8226)
EuGH, Entscheidung vom 30.01.2003 - C-226/01 (https://dejure.org/2003,8226)
EuGH, Entscheidung vom 30. Januar 2003 - C-226/01 (https://dejure.org/2003,8226)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Qualität der Badegewässer - Unsachgemäße Anwendung der Richtlinie 76/160/EWG

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Dänemark

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark.

    Richtlinie 76/160 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 und 13
    Rechtsangleichung - Qualität der Badegewässer - Richtlinie 76/160 - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Erfolgspflicht - Prüfung auf jährlicher Grundlage

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Umwelt

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Qualität der Badegewässer; Unsachgemäße Anwendung einer Richtlinie

  • Judicialis

    Richtlinie 76/160/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 76/160/EWG
    Rechtsangleichung - Qualität der Badegewässer - Richtlinie 76/160 - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Erfolgspflicht - Prüfung auf jährlicher Grundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats, Richtlinie 76/160/EWG des Rates über die Qualität der Badegewässer - Überschreitung des zulässigen Verschmutzungsgrades - Zu selten entnommene Proben

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 11.09.2001 - C-220/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 30.01.2003 - C-226/01
    Vorab ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 11. September 2001 in der Rechtssache C-220/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-5831, Randnr. 33, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8).

    6 und 19, sowie vom 29. März 2001 in der Rechtssache C-404/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2667, Randnr. 51), ist das Vertragsverletzungsverfahren ein objektives Verfahren; folglich ist der Verstoß gegen die Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten nach dem EG-Vertrag oder dem abgeleiteten Recht obliegen, unabhängig vom Umfang oder von der Häufigkeit der beanstandeten Situationen.

  • EuGH, 30.05.2002 - C-323/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 30.01.2003 - C-226/01
    Vorab ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 11. September 2001 in der Rechtssache C-220/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-5831, Randnr. 33, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8).

    Wie der Gerichtshof jedoch für Recht erkannt hat (vgl. Urteile vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-1575, Randnrn.

  • EuGH, 29.03.2001 - C-404/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 30.01.2003 - C-226/01
    6 und 19, sowie vom 29. März 2001 in der Rechtssache C-404/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2667, Randnr. 51), ist das Vertragsverletzungsverfahren ein objektives Verfahren; folglich ist der Verstoß gegen die Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten nach dem EG-Vertrag oder dem abgeleiteten Recht obliegen, unabhängig vom Umfang oder von der Häufigkeit der beanstandeten Situationen.
  • EuGH, 25.05.2000 - C-307/98

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 30.01.2003 - C-226/01
    Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Qualität der Badegewässer den gemäß Artikel 3 der Richtlinie festgelegten Grenzwerten entspricht (vgl. Urteile vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-92/96, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-505, Randnr. 27, und vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-307/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-3933, Randnr. 48).
  • EuGH, 12.02.1998 - C-92/96

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 30.01.2003 - C-226/01
    Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Qualität der Badegewässer den gemäß Artikel 3 der Richtlinie festgelegten Grenzwerten entspricht (vgl. Urteile vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-92/96, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-505, Randnr. 27, und vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-307/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-3933, Randnr. 48).
  • EuGH, 08.06.1999 - C-198/97

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 30.01.2003 - C-226/01
    Diese Auslegung wird durch Randnummer 34 des Urteils vom 8. Juni 1999 in der Rechtssache C-198/97 (Kommission/Deutschland Slg. 1999, I-3257) bestätigt, in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, dass auch eine Grenzwertüberschreitung in einer einzigen Saison einen Verstoß gegen die Richtlinie darstellt.
  • EuGH, 21.03.1991 - C-209/89

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 30.01.2003 - C-226/01
    Wie der Gerichtshof jedoch für Recht erkannt hat (vgl. Urteile vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-1575, Randnrn.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2011 - 12 B 15.10

    Türkei; türkische Staatsangehörige; Raumpflegerin; Assoziationsrecht;

    Diese ist am Wortlaut und Zweck des höherrangigen Gemeinschaftsrechts auszurichten, um die mit den unionsrechtlichen Vorschriften verfolgten Ziele wirksam zu erreichen (EuGH, Urteil vom 18. November 2003 - Rs. C-226/01 -, Budejovicky Budvar, juris, Rn. 124; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, BVerwGE 128, 1 ff.).
  • EuGH, 28.01.2020 - C-122/18

    Italien hätte sicherstellen müssen, dass öffentliche Stellen im Geschäftsverkehr

    Zudem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Vertragsverletzungsverfahren ein objektives Verfahren ist und der Verstoß gegen die Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht obliegen, folglich vom Umfang oder von der Häufigkeit der beanstandeten Situationen unabhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2003, Kommission/Dänemark, C-226/01, EU:C:2003:60, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-391/17

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    37 Vgl. z. B. Urteil vom 14. November 2002, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-140/00, EU:C:2002:653, Rn. 34), oder vom 30. Januar 2003, Kommission/Dänemark (C-226/01, EU:C:2003:60, Rn. 32), oder vom 13. Juli 2006, Kommission/Portugal (C-61/05, EU:C:2006:467, Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-278/01

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS HAT DIE KOMMISSION SPANIEN KEINE ANGEMESSENE

    8: - Siehe hierzu meine Schlussanträge vom 30. Januar 2003 in der Rechtssache C-226/01 (Kommission/Dänemark, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-433/15

    Kommission / Italien

    82 Urteil vom 30. Januar 2003, Kommission / Dänemark (C-226/01, EU:C:2003:60, Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-821/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Rantos hat Ungarn dadurch gegen seine

    24 Vgl. Urteile vom 30. Januar 2003, Kommission/Dänemark (C-226/01, EU:C:2003:60, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 28. Januar 2020, Kommission/Italien (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug) (C-122/18, EU:C:2020:41, Rn. 64).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2005 - C-26/04

    Kommission / Spanien

    10 - Wird die in der Richtlinie vorgeschriebene Mindesthäufigkeit der Probenahmen nicht beachtet, stellt dies einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie dar, selbst wenn dieser Verstoß von geringem Umfang ist und unerhebliche praktische Auswirkungen hat: Urteil des Gerichtshofes vom 30. Januar 2003 in der Rechtssache C-226/01 (Kommission/Dänemark, Slg. 2003, I-1219, Randnrn.
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