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   EuGH, 30.01.2019 - C-587/17 P   

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EuGH, 30.01.2019 - C-587/17 P (https://dejure.org/2019,1116)
EuGH, Entscheidung vom 30.01.2019 - C-587/17 P (https://dejure.org/2019,1116)
EuGH, Entscheidung vom 30. Januar 2019 - C-587/17 P (https://dejure.org/2019,1116)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Belgien / Kommission

    Rechtsmittel - Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) - Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 - Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 - Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben - Zu Unrecht geleistete Ausfuhrerstattungen - ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel â€" Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) â€" Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 â€" Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 â€" Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben â€" Zu Unrecht geleistete Ausfuhrerstattungen â€" ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 30. Januar 2019. Königreich Belgien gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel - Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) - Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 - Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 - Von der Finanzierung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) - Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 - Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 - Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben - Zu Unrecht geleistete Ausfuhrerstattungen - ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus EuGH, 30.01.2019 - C-587/17
    Zum anderen verweist das Königreich Belgien darauf, dass nicht jedes Rechtsmittel automatisch eine Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof ausgelöst hätte, da in manchen Fällen ein Absehen von einer Vorlage nach den Grundsätzen des Urteils vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21), gerechtfertigt sei.

    In diesem Zusammenhang stehe es den bei der Cour de cassation (Kassationshof) zugelassenen Anwälten nicht zu, zu entscheiden, ob die durch eine Rechtssache aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen vom Gerichtshof im Sinne der Rechtsprechung nach dem Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335), bereits entschieden worden seien oder ob die Cour de cassation (Kassationshof) eine Vorlage zur Vorabentscheidung vornehmen müsse, und so den Zugang zu diesem Rechtsweg durch Blockierung der Einlegung von Kassationsbeschwerden zu filtern.

    Zweitens lässt sich der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs entnehmen, dass die in Rn. 74 des vorliegenden Urteils genannte Verpflichtung der Cour de cassation (Kassationshof) zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens, wenn sich ihr eine unionsrechtliche Frage stellt, nicht besteht, wenn sie feststellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt; ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21, vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 38 und 39, sowie vom 4. Oktober 2018, Kommission/Frankreich [Steuervorauszahlung für ausgeschüttete Dividenden], C-416/17, EU:C:2018:811, Rn. 110).

  • EuG, 20.07.2017 - T-287/16

    Belgien / Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene

    Auszug aus EuGH, 30.01.2019 - C-587/17
    Mit seinem Rechtsmittel begehrt das Königreich Belgien die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Juli 2017, Belgien/Kommission (T-287/16, EU:T:2017:531, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/417 der Kommission vom 17. März 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2016, L 75, S. 16) (im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit hinsichtlich des Königreichs Belgien ein Betrag von 9 601 619 Euro von dieser Finanzierung ausgeschlossen wurde, abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts des Europäischen Union vom 20. Juli 2017, Belgien/Kommission (T - 287/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:531), wird aufgehoben.

  • EGMR, 05.03.2013 - 39619/06

    CHAPMAN v. BELGIUM

    Auszug aus EuGH, 30.01.2019 - C-587/17
    Diese Auslegung durch das Gericht stehe derjenigen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in den Entscheidungen vom 5. Dezember 2002, Vogl/Deutschland (CE:ECHR:2002:1205DEC006586301, Rn. 2), sowie vom 5. März 2013, Chapman/Belgien (CE:ECHR:2013:0305DEC003961906, Rn. 33), entgegen.

    Soweit dieser Mitgliedstaat vermeint, das Gericht habe eine gegenteilige Auslegung vertreten wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Entscheidung vom 5. März 2013, Chapman/Belgien (CE:ECHR:2013:0305DEC003961906, Rn. 33), ist darauf hinzuweisen, dass es in dieser Entscheidung um die Voraussetzung nach Art. 35 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ging, wonach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erst nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe angerufen werden kann.

  • EGMR, 05.12.2002 - 65863/01

    VOGL contre l'ALLEMAGNE

    Auszug aus EuGH, 30.01.2019 - C-587/17
    Diese Auslegung durch das Gericht stehe derjenigen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in den Entscheidungen vom 5. Dezember 2002, Vogl/Deutschland (CE:ECHR:2002:1205DEC006586301, Rn. 2), sowie vom 5. März 2013, Chapman/Belgien (CE:ECHR:2013:0305DEC003961906, Rn. 33), entgegen.

    Zum anderen ist auf das Vorbringen des Königreichs Belgien, das Gericht habe die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 5. Dezember 2002, Vogl/Deutschland (CE:ECHR:2002:1205DEC006586301, Rn. 2), missachtet, festzustellen, dass dieses Vorbringen in keiner Weise untermauert wurde und somit nicht durchdringen kann.

  • EuGH, 13.07.2017 - C-60/15

    Saint-Gobain Glass Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu

    Auszug aus EuGH, 30.01.2019 - C-587/17
    Eine Partei kann daher vor dem Gerichtshof nicht erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, da ihr damit letztlich gestattet würde, den Gerichtshof, dessen Befugnisse bei Rechtsmitteln begrenzt sind, mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (Urteil vom 13. Juli 2017, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission, C-60/15 P, EU:C:2017:540, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Argument, das im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde, kann jedoch dann nicht als ein neues, im Rechtsmittelverfahren unzulässiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel angesehen werden, wenn es lediglich eine Erweiterung eines bereits vor dem Gericht geltend gemachten Arguments darstellt (Urteil vom 13. Juli 2017, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission, C-60/15 P, EU:C:2017:540, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EGMR, 06.01.2011 - 34932/04

    Rolandas Paksas

    Auszug aus EuGH, 30.01.2019 - C-587/17
    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 75 und 76 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat diese Voraussetzung den Zweck, den Vertragsstaaten dieser Konvention die Gelegenheit zu geben, die behaupteten Verstöße gegen diese zu verhindern oder zu beseitigen, bevor der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte damit befasst wird (EGMR, 28. Juli 1999, Selmouni/Frankreich, CE:ECHR:1999:0728JUD002580394, § 74, und EGMR, 6. Januar 2011, Paksas/Litauen, CE:ECHR:2011:0106JUD003493204, § 75), während die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1290/2005 normierte und im Wesentlichen in Art. 58 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 übernommene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle erforderlichen Maßnahmen zur Wiedereinziehung der infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge zu treffen, den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen soll.
  • EuGH, 07.07.2005 - C-5/03

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Ausschluss bestimmter Ausgaben - Obst und

    Auszug aus EuGH, 30.01.2019 - C-587/17
    Da die Verwaltung der EGFL-Finanzierung in erster Linie Sache der nationalen Behörden ist, die für die strikte Einhaltung der Unionsvorschriften zu sorgen haben und über die dazu erforderliche geografische Nähe verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2002, Frankreich/Kommission, C-118/99, EU:C:2002:39, Rn. 37, und vom 7. Juli 2005, Griechenland/Kommission, C-5/03, EU:C:2005:426, Rn. 40), sind die Mitgliedstaaten, wie der Generalanwalt in Nr. 93 seiner Schlussanträge festgehalten hat, am besten in der Lage, die zu Unrecht gezahlten bzw. infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen und die zu diesem Zweck geeignetsten Maßnahmen zu bestimmen.
  • EuGH, 04.10.2018 - C-416/17

    Zur Klärung der Frage, ob bei Dividenden, die von einer gebietsfremden

    Auszug aus EuGH, 30.01.2019 - C-587/17
    Zweitens lässt sich der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs entnehmen, dass die in Rn. 74 des vorliegenden Urteils genannte Verpflichtung der Cour de cassation (Kassationshof) zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens, wenn sich ihr eine unionsrechtliche Frage stellt, nicht besteht, wenn sie feststellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt; ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21, vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 38 und 39, sowie vom 4. Oktober 2018, Kommission/Frankreich [Steuervorauszahlung für ausgeschüttete Dividenden], C-416/17, EU:C:2018:811, Rn. 110).
  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

    Auszug aus EuGH, 30.01.2019 - C-587/17
    Zweitens lässt sich der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs entnehmen, dass die in Rn. 74 des vorliegenden Urteils genannte Verpflichtung der Cour de cassation (Kassationshof) zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens, wenn sich ihr eine unionsrechtliche Frage stellt, nicht besteht, wenn sie feststellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt; ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21, vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 38 und 39, sowie vom 4. Oktober 2018, Kommission/Frankreich [Steuervorauszahlung für ausgeschüttete Dividenden], C-416/17, EU:C:2018:811, Rn. 110).
  • EGMR, 28.07.1999 - 25803/94

    Zur "Einzelfallprüfung" und "geltungszeitlichen Interpretation" im Rahmen des

    Auszug aus EuGH, 30.01.2019 - C-587/17
    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 75 und 76 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat diese Voraussetzung den Zweck, den Vertragsstaaten dieser Konvention die Gelegenheit zu geben, die behaupteten Verstöße gegen diese zu verhindern oder zu beseitigen, bevor der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte damit befasst wird (EGMR, 28. Juli 1999, Selmouni/Frankreich, CE:ECHR:1999:0728JUD002580394, § 74, und EGMR, 6. Januar 2011, Paksas/Litauen, CE:ECHR:2011:0106JUD003493204, § 75), während die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1290/2005 normierte und im Wesentlichen in Art. 58 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 übernommene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle erforderlichen Maßnahmen zur Wiedereinziehung der infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge zu treffen, den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen soll.
  • EuGH, 21.07.2005 - C-370/03

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 11.01.2007 - C-279/05

    Vonk Dairy Products - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Käse - Art.

  • EuGH, 13.11.2001 - C-277/98

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 21.01.1999 - C-54/95

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 24.01.2002 - C-118/99

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 21.02.1991 - C-28/89

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 08.03.2023 - T-235/21

    Bulgarien/ Kommission

    Außerdem sind sie verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um, wenn notwendig, entsprechende rechtliche Schritte zu einer solchen Wiedereinziehung einzuleiten (Urteil vom 30. Januar 2019, Belgien/Kommission, C-587/17 P, EU:C:2019:75, Rn. 66).

    Diese während des gesamten Verfahrens zur Wiedereinziehung dieser Beträge bestehende Verpflichtung bedeutet, dass die innerstaatlichen Behörden diese Wiedereinziehung rasch und zeitnah betreiben und auf die ihnen zur Verfügung stehenden Überprüfungs- und Eintreibungsmittel zurückgreifen müssen, um den Schutz dieser Interessen zu gewährleisten (Urteil vom 30. Januar 2019, Belgien/Kommission, C-587/17 P, EU:C:2019:75, Rn. 67).

    Allerdings besagen diese Bestimmungen nicht, welche spezifischen Maßnahmen zu diesem Zweck zu ergreifen sind, insbesondere, welche gerichtlichen Verfahren zur Wiedereinziehung dieser Beträge eingeleitet werden müssen (Urteil vom 30. Januar 2019, Belgien/Kommission, C-587/17 P, EU:C:2019:75, Rn. 68).

    Somit obliegt es den innerstaatlichen Behörden, vorbehaltlich der Einhaltung der Sorgfaltspflicht, die Rechtsbehelfe auszuwählen, die sie für die Wiedereinziehung der betreffenden Beträge unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls für am geeignetsten halten (Urteil vom 30. Januar 2019, Belgien/Kommission, C-587/17 P, EU:C:2019:75, Rn. 70).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-494/22

    Kommission/ Tschechische Republik (Briquets de poche) - Rechtsmittel -

    26 Zur Rechtsprechung, nach der der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren keine neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel prüfen kann, vgl. z. B. Urteile vom 30. Januar 2019, Belgien/Kommission (C-587/17 P, EU:C:2019:75, Rn. 39 und 40), und vom 9. Dezember 2020, Groupe Canal +/Kommission (C-132/19 P, EU:C:2020:1007, Rn. 28).
  • EuG, 10.04.2024 - T-512/22

    Portugal / Kommission

    Selon la jurisprudence, l'obligation de recouvrement s'applique tout au long de la procédure et implique que les États membres prennent toutes les mesures nécessaires pour assurer une protection efficace des intérêts financiers de l'Union, en particulier afin de récupérer les sommes perdues à la suite d'irrégularités ou de négligences et pour engager, le cas échéant, les procédures judiciaires nécessaires à cette fin (voir, en ce sens, arrêt du 30 janvier 2019, Belgique/Commission, C-587/17 P, EU:C:2019:75, points 66 et 67).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-425/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist das Rechtsmittel der Kommission

    14 Urteil vom 30. Januar 2019, Belgien/Kommission (C-587/17 P, EU:C:2019:75, Rn. 40).
  • EuG, 30.01.2020 - T-292/18

    Portugal/ Kommission

    Da die Verwaltung der EGFL- und der ELER-Finanzierung in erster Linie Sache der nationalen Behörden ist, die für die strikte Einhaltung der Unionsvorschriften zu sorgen haben und über die dazu erforderliche geografische Nähe verfügen, sind die Mitgliedstaaten am besten in der Lage, die zu Unrecht gezahlten bzw. infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen und die zu diesem Zweck geeignetsten Maßnahmen zu bestimmen (Urteil vom 30. Januar 2019, Belgien/Kommission, C-587/17 P, EU:C:2019:75, Rn. 69).
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