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   EuGH, 30.01.2020 - C-156/17   

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https://dejure.org/2020,961
EuGH, 30.01.2020 - C-156/17 (https://dejure.org/2020,961)
EuGH, Entscheidung vom 30.01.2020 - C-156/17 (https://dejure.org/2020,961)
EuGH, Entscheidung vom 30. Januar 2020 - C-156/17 (https://dejure.org/2020,961)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Köln-Aktienfonds Deka

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und Zahlungsverkehr - Beschränkungen - Besteuerung von Dividenden, die an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausgeschüttet werden - Erstattung der auf Dividenden einbehaltenen Steuer - Voraussetzungen ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Steuerrecht: Besteuerung von Dividenden, die an Aktienfonds in anderen Mitgliedstaaten ausgeschüttet werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und Zahlungsverkehr - Beschränkungen - Besteuerung von Dividenden, die an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausgeschüttet werden - Erstattung der auf Dividenden einbehaltenen Steuer - Voraussetzungen ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und Zahlungsverkehr - Beschränkungen - Besteuerung von Dividenden, die an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausgeschüttet werden - Erstattung der auf Dividenden einbehaltenen Steuer - Voraussetzungen ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Ausschluss der Erstattung von Dividendensteuer für gebietsfremden Investmentfonds ("Köln-Aktienfonds Deka")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Besteuerung von Dividenden, die an Aktienfonds in anderen Mitgliedstaaten ausgeschüttet werden

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zum Ausschluss der Erstattung von Dividendensteuer für gebietsfremden Investmentfonds ("Köln-Aktienfonds Deka")

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 63, EG Art 56
    Niederlande, Dividendensteuer, Investmentfonds, Anlageorganismus

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Ansässigkeit; Ausschüttung; Dividendensteuer; Einbehaltung; Erstattung; Gesellschaft; Investmentfonds

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Köln-Aktienfonds Deka

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 1956
  • EuZW 2020, 206
  • WM 2020, 410
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-156/17
    Außerdem ist es dem Grundsatz der Steuerautonomie der Mitgliedstaaten inhärent, dass diese festlegen, welche Nachweise erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen einer solchen Regelung zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 37, vom 9. Oktober 2014, van Caster, C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 47, und vom 24. Oktober 2018, Sauvage und Lejeune, C-602/17, EU:C:2018:856, Rn. 34).

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten ihre Steuerautonomie unter Beachtung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Anforderungen ausüben, insbesondere derjenigen, die in den Bestimmungen des Vertrags über den freien Kapitalverkehr vorgesehen sind (Urteil vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 38).

    Um einem gebietsfremden Steuerpflichtigen die Erlangung eines Steuervorteils nicht unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, kann jedoch nicht verlangt werden, dass er Unterlagen vorlegt, die in jeder Hinsicht der Form und dem Grad der Genauigkeit der Nachweise entsprechen, die in den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der diesen Vorteil gewährt, vorgesehen sind, wenn die von diesem Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen es dem Mitgliedstaat im Übrigen ermöglichen, klar und genau zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieses Steuervorteils vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 46).

    Unter diesen Umständen ist der fehlende Informationsfluss auf Seiten des Wirtschaftsteilnehmers kein Problem, das der betroffene Mitgliedstaat auffangen müsste (Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 98, sowie vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 48).

  • EuGH, 09.10.2014 - C-326/12

    van Caster und van Caster - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-156/17
    Folglich steht es den Mitgliedstaaten frei, zur Förderung der Nutzung von Organismen für gemeinsame Anlagen eine besondere Steuerregelung für diese Organismen und für von ihnen bezogene Dividenden vorzusehen und festzulegen, welche materiellen und formellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer solchen Regelung erfüllt sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2014, van Caster, C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 47, und vom 24. Oktober 2018, Sauvage und Lejeune, C-602/17, EU:C:2018:856, Rn. 34).

    Außerdem ist es dem Grundsatz der Steuerautonomie der Mitgliedstaaten inhärent, dass diese festlegen, welche Nachweise erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen einer solchen Regelung zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 37, vom 9. Oktober 2014, van Caster, C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 47, und vom 24. Oktober 2018, Sauvage und Lejeune, C-602/17, EU:C:2018:856, Rn. 34).

    Dies ist der Fall, wenn nationale Rechtsvorschriften, die unterschiedslos für gebietsansässige und gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer gelten, die Gewährung eines Steuervorteils daran knüpfen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Voraussetzungen oder Verpflichtungen erfüllt, die ihrer Art nach oder de facto für den inländischen Markt spezifisch sind, so dass nur die auf dem inländischen Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer sie erfüllen können und gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer vergleichbarer Art diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2014, van Caster, C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 36 und 37, sowie vom 8. Juni 2017, Van der Weegen u. a., C-580/15, EU:C:2017:429, Rn. 29).

    Der Inhalt, die Form und das Maß an Präzision, denen die Angaben genügen müssen, die ein Steuerpflichtiger einreicht, um in den Genuss eines Steuervorteils kommen zu können, werden von dem Mitgliedstaat bestimmt, der einen solchen Vorteil gewährt, um diesem die ordnungsgemäße Besteuerung zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2014, van Caster, C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 52).

  • EuGH, 24.10.2018 - C-602/17

    Sauvage und Lejeune - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-156/17
    Folglich steht es den Mitgliedstaaten frei, zur Förderung der Nutzung von Organismen für gemeinsame Anlagen eine besondere Steuerregelung für diese Organismen und für von ihnen bezogene Dividenden vorzusehen und festzulegen, welche materiellen und formellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer solchen Regelung erfüllt sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2014, van Caster, C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 47, und vom 24. Oktober 2018, Sauvage und Lejeune, C-602/17, EU:C:2018:856, Rn. 34).

    Außerdem ist es dem Grundsatz der Steuerautonomie der Mitgliedstaaten inhärent, dass diese festlegen, welche Nachweise erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen einer solchen Regelung zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 37, vom 9. Oktober 2014, van Caster, C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 47, und vom 24. Oktober 2018, Sauvage und Lejeune, C-602/17, EU:C:2018:856, Rn. 34).

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-156/17
    Was zweitens die Nachweise betrifft, die von den gebietsfremden Investmentfonds zum Beleg dafür zu erbringen sind, dass sie die Voraussetzungen der SAO-Regelung erfüllen und damit die Erstattung der von ihnen entrichteten Dividendensteuer erhalten können, ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats vom Steuerpflichtigen alle Belege verlangen dürfen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt sind und ob diese Begünstigung demnach gewährt werden kann (Urteil vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 95 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist der fehlende Informationsfluss auf Seiten des Wirtschaftsteilnehmers kein Problem, das der betroffene Mitgliedstaat auffangen müsste (Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 98, sowie vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 48).

  • EuGH, 16.01.2009 - C-437/08

    Österreichische Salinen - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-156/17
    Was zweitens die Nachweise betrifft, die von den gebietsfremden Investmentfonds zum Beleg dafür zu erbringen sind, dass sie die Voraussetzungen der SAO-Regelung erfüllen und damit die Erstattung der von ihnen entrichteten Dividendensteuer erhalten können, ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats vom Steuerpflichtigen alle Belege verlangen dürfen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt sind und ob diese Begünstigung demnach gewährt werden kann (Urteil vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 95 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist der fehlende Informationsfluss auf Seiten des Wirtschaftsteilnehmers kein Problem, das der betroffene Mitgliedstaat auffangen müsste (Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 98, sowie vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 48).

  • EuGH, 25.10.2017 - C-106/16

    Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-156/17
    Außerdem sehen die Satzung des Gerichtshofs und seine Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Parteien oder die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs bezeichneten Beteiligten vor, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteile vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass eine solche Partei oder ein solcher Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteile vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 24, und vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.11.2018 - C-575/17

    Sofina u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-156/17
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. u. a. Urteile vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 39, und vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-156/17
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es Sache jedes Mitgliedstaats ist, unter Beachtung des Unionsrechts sein System der Besteuerung von Gewinnausschüttungen zu organisieren und in diesem Rahmen die auf den empfangenden Anteilsinhaber anwendbare Besteuerungsgrundlage und den für ihn geltenden Steuersatz zu bestimmen (vgl. u. a. Urteile vom 20. Mai 2008, 0range European Smallcap Fund, C-194/06, EU:C:2008:289, Rn. 30, vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 45, und vom 30. Juni 2016, Riskin und Timmermans, C-176/15, EU:C:2016:488, Rn. 29).
  • EuGH, 22.06.2017 - C-126/16

    Die Rechte der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen können bei Vereinbarung

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-156/17
    Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof nicht (Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a., C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.06.2017 - C-580/15

    Van der Weegen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Art. 36 des

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-156/17
    Dies ist der Fall, wenn nationale Rechtsvorschriften, die unterschiedslos für gebietsansässige und gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer gelten, die Gewährung eines Steuervorteils daran knüpfen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Voraussetzungen oder Verpflichtungen erfüllt, die ihrer Art nach oder de facto für den inländischen Markt spezifisch sind, so dass nur die auf dem inländischen Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer sie erfüllen können und gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer vergleichbarer Art diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2014, van Caster, C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 36 und 37, sowie vom 8. Juni 2017, Van der Weegen u. a., C-580/15, EU:C:2017:429, Rn. 29).
  • EuGH, 05.02.2014 - C-385/12

    Eine Steuer, die Unternehmen benachteiligt, die innerhalb einer

  • EuGH, 02.06.2016 - C-252/14

    Pensioenfonds Metaal en Techniek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

  • EuGH, 10.04.2014 - C-190/12

    Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an

  • EuGH, 20.05.2008 - C-194/06

    Orange European Smallcap Fund - Art. 56 EG bis 58 EG - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 29.11.2017 - C-214/16

    Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf

  • EuGH, 24.11.2016 - C-464/14

    SECIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65

  • EuGH, 07.11.2013 - C-322/11

    K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

  • EuGH, 30.06.2016 - C-176/15

    Riskin und Timmermans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 21.06.2018 - C-480/16

    Fidelity Funds u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-342/20

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement

    16 Urteile vom 7. November 2013, K (C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 80), vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka (C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 72), und vom 30. April 2020, Société Générale (C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 35).

    17 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka (C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 45 und 46).

    18 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 4. Juni 2002, Kommission/Frankreich (C-483/99, EU:C:2002:327, Rn. 39 bis 42), vom 13. Mai 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-98/01, EU:C:2003:273, Rn. 47), vom 11. November 2010, Kommission/Portugal (C-543/08, EU:C:2010:669, Rn. 68 bis 72), und vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka (C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 55).

    36 Urteil vom 30. Januar 2020 (C-156/17, EU:C:2020:51).

    37 Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka (C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 45).

    38 Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka (C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 46).

  • EuGH, 07.04.2022 - C-342/20

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass selbst eine auf objektiven Kriterien beruhende Differenzierung de facto grenzüberschreitende Sachverhalte benachteiligen kann (vgl. Urteile vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 39).

    Dies ist u. a. der Fall, wenn nationale Regelungen, die unterschiedslos für gebietsansässige und gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer gelten, die Gewährung eines Steuervorteils daran knüpfen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Voraussetzungen oder Verpflichtungen erfüllt, die ihrer Art nach oder de facto für den inländischen Markt spezifisch sind, so dass nur die auf dem inländischen Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer sie erfüllen können und gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer vergleichbarer Art diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllen (Urteile vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung und vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 40).

    Es steht den Mitgliedstaaten auch frei, zur Förderung der Nutzung von Organismen für gemeinsame Anlagen eine besondere Steuerregelung für diese Organismen und für von ihnen bezogene Dividenden und andere Einkünfte vorzusehen und festzulegen, welche materiellen und formellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer solchen Regelung erfüllt sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann der freie Kapitalverkehr nicht dahin verstanden werden, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, seine Steuervorschriften auf diejenigen eines anderen Mitgliedstaats abzustimmen, um in allen Situationen eine Besteuerung zu gewährleisten, die jede Ungleichheit beseitigt, die sich aus den nationalen Steuerregelungen ergibt, da die Entscheidungen, die ein Steuerpflichtiger in Bezug auf eine Investition im Ausland trifft, je nach Fall mehr oder weniger vorteilhaft oder nachteilig für ihn sein können (Urteile vom 7. November 2013, K, C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung und vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 72).

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 53 und 54 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, dürfen jedoch, wenn ein Mitgliedstaat bestimmten Organismen für gemeinsame Anlagen einen Steuervorteil gewährt, die Bedingungen, unter denen dieser Vorteil gewährt wird, keine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 46).

  • EuGH, 16.12.2021 - C-478/19

    UBS Real Estate - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

    Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Maßnahmen, die Art. 56 Abs. 1 EG (nach Änderung jetzt Art. 63 Abs. 1 AEUV) als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. u. a. Urteile vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass selbst eine auf objektiven Kriterien beruhende Differenzierung de facto grenzüberschreitende Sachverhalte benachteiligen kann (Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist der Fall, wenn nationale Regelungen, die unterschiedslos für gebietsansässige und gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer gelten, die Gewährung eines Steuervorteils daran knüpfen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Voraussetzungen oder Verpflichtungen erfüllt, die ihrer Art nach oder de facto für den inländischen Markt spezifisch sind, so dass nur die auf dem inländischen Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer sie erfüllen können und gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer vergleichbarer Art diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllen (Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist es Sache des vorlegenden Gerichts, das allein für die Auslegung des nationalen Rechts unter Berücksichtigung aller Bestandteile der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuerregelung und aller betreffenden nationalen Steuerrechtsvorschriften zuständig ist, das mit der fraglichen Vorschrift in erster Linie verfolgte Ziel zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 79).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-753/18

    Niederlassungsfreiheit

    Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof nicht (Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen sehen die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Parteien vor, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-545/19

    Allianzgi-Fonds Aevn - Vorabentscheidungsersuchen - Direktes Steuerrecht und

    16 Urteile vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka (C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 42), vom 30. Juni 2016, Riskin und Timmermans (C-176/15, EU:C:2016:488, Rn. 29), vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland (C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 45), und vom 20. Mai 2008, 0range European Smallcap Fund (C-194/06, EU:C:2008:289, Rn. 30).

    17 Urteile vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka (C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 43), vom 24. Oktober 2018, Sauvage und Lejeune (C-602/17, EU:C:2018:856, Rn. 34), und vom 9. Oktober 2014, van Caster (C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 47).

    18 Urteile vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka (C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 45), und vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a. (C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 38).

  • EuGH, 17.03.2022 - C-545/19

    AllianzGI-Fonds AEVN

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die Gebietsansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. insbesondere Urteile vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das vorlegende Gericht - das allein für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, unter Berücksichtigung aller Elemente der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuervorschriften und aller Elemente dieser Steuerregelung - wird zu bestimmen haben, welches Ziel mit der nationalen Regelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, in erster Linie verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 79).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-449/20

    Real Vida Seguros - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Art. 63 AEUV -

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass nationale Rechtsvorschriften, die unterschiedslos für gebietsansässige und gebietsfremde Gesellschaften gelten, eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen, da selbst eine Differenzierung, die auf einem objektiven Kriterium beruht, de facto grenzüberschreitende Sachverhalte benachteiligen kann (Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist der Fall, wenn nationale Rechtsvorschriften die Gewährung einer Steuervergünstigung von einer Voraussetzung abhängig machen, die zwar unterschiedslos gilt, aber ihrer Art nach oder de facto für den inländischen Markt spezifisch ist, so dass nur gebietsansässige Gesellschaften diese Voraussetzung erfüllen können, während gebietsfremde Gesellschaften sie im Allgemeinen nicht erfüllen (vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es zwar Sache jedes Mitgliedstaats ist, sein System der Besteuerung von Gewinnausschüttungen zu organisieren und in diesem Rahmen die auf den empfangenden Anteilsinhaber anwendbare Besteuerungsgrundlage zu bestimmen; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung ihre Steuerautonomie unter Beachtung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Anforderungen ausüben, insbesondere derjenigen, die in den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vorgesehen sind, was voraussetzt, dass das Besteuerungssystem in nicht diskriminierender Weise ausgestaltet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 42 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.06.2022 - C-572/20

    ACC Silicones - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine solche Beschränkung allerdings zulässig sein, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (Urteile vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 70, und vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 83 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.04.2020 - C-565/18

    Société Générale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier

    Insbesondere kann der freie Kapitalverkehr nicht dahin verstanden werden, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, seine Steuervorschriften auf diejenigen der anderen Mitgliedstaaten abzustimmen, um in allen Situationen eine Besteuerung zu gewährleisten, die jede Ungleichheit beseitigt, die sich aus den nationalen Steuerregelungen ergibt, da die Entscheidungen, die ein Steuerpflichtiger in Bezug auf eine Investition im Ausland trifft, je nach Fall mehr oder weniger vorteilhaft oder nachteilig für ihn sein können (Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 72).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM) - Vorlage zur

    Vgl. Urteile vom 3. Februar 2000, Dounias (C-228/98, EU:C:2000:65, Rn. 61), vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka (C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 62), und - zur Beweislast - vom 28. Januar 2010, Direct Parcel Distribution Belgium (C-264/08, EU:C:2010:43, Rn. 35).

    27 Vgl. z. B. das Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka (C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 74 und 75).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-388/19

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) -

  • EuGH, 12.12.2018 - C-157/17

    X

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-15/22

    Finanzamt G (Projets d'aide au développement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-572/20

    ACC Silicones - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 und 65 AEUV - Freier

  • EuGH, 29.04.2021 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM)

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-585/22

    Staatssecretaris van Financiën (Intérêts relatifs à un emprunt intragroupe)

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