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   EuGH, 30.01.2020 - C-725/18   

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https://dejure.org/2020,758
EuGH, 30.01.2020 - C-725/18 (https://dejure.org/2020,758)
EuGH, Entscheidung vom 30.01.2020 - C-725/18 (https://dejure.org/2020,758)
EuGH, Entscheidung vom 30. Januar 2020 - C-725/18 (https://dejure.org/2020,758)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Anton van Zantbeek

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Art. 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuer auf in einem Mitgliedstaat abgeschlossene oder ausgeführte Börsengeschäfte - Ungleichbehandlung zum Nachteil von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Art. 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuer auf in einem Mitgliedstaat abgeschlossene oder ausgeführte Börsengeschäfte - Ungleichbehandlung zum Nachteil von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • EuZW 2020, 431
  • WM 2020, 308
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 19.06.2014 - C-53/13

    Strojírny Prostejov - Freier Dienstleistungsverkehr - Zeitarbeitsunternehmen -

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-725/18
    Zweitens verlangt Art. 56 AEUV nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Aufhebung aller Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, die darauf beruhen, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, in dem die Leistung erbracht wird (Urteile vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 34, sowie vom 22. November 2018, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank, C-625/17, EU:C:2018:939, Rn. 28).

    Nationale Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen, stellen Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 35, sowie vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem verleiht nach ständiger Rechtsprechung Art. 56 AEUV nicht nur dem Erbringer von Dienstleistungen selbst, sondern auch dem Empfänger dieser Dienstleistungen Rechte (Urteile vom 31. Januar 1984, Luisi und Carbone, 286/82 und 26/83, EU:C:1984:35, Rn. 10, vom 18. Oktober 2012, X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 23, sowie vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 26).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, gehören zu den Gründen des Allgemeininteresses, durch die eine Beschränkung der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt werden kann, sowohl die Notwendigkeit, die Effizienz der Beitreibung der Steuer sowie der Steueraufsicht zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 53 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), wobei durch Letztere die Steuerhinterziehung und die Steuervermeidung bekämpft werden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 44, und vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 74), als auch die Bekämpfung der Steuerflucht (vgl. u. a. Urteil vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-553/16

    TTL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Besteuerung

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-725/18
    Nationale Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen, stellen Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 35, sowie vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anwendung der Beschränkung muss allerdings auch geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2006, N, C-470/04, EU:C:2006:525, Rn. 40, vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland, C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 29, sowie vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, gehören zu den Gründen des Allgemeininteresses, durch die eine Beschränkung der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt werden kann, sowohl die Notwendigkeit, die Effizienz der Beitreibung der Steuer sowie der Steueraufsicht zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 53 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), wobei durch Letztere die Steuerhinterziehung und die Steuervermeidung bekämpft werden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 44, und vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 74), als auch die Bekämpfung der Steuerflucht (vgl. u. a. Urteil vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.10.2012 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht -Steuerabzug an

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-725/18
    Außerdem verleiht nach ständiger Rechtsprechung Art. 56 AEUV nicht nur dem Erbringer von Dienstleistungen selbst, sondern auch dem Empfänger dieser Dienstleistungen Rechte (Urteile vom 31. Januar 1984, Luisi und Carbone, 286/82 und 26/83, EU:C:1984:35, Rn. 10, vom 18. Oktober 2012, X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 23, sowie vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 26).

    Sodann ist in Bezug auf die Geeignetheit dieser Bestimmung zur Erreichung der verfolgten Ziele festzustellen, dass durch die Pflicht des die Dienstleistungen eines gebietsfremden Vermittlers in Anspruch nehmenden Auftraggebers, die SBG zu zahlen, verhindert werden kann, dass die betreffenden Börsengeschäfte unversteuert bleiben (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Oktober 2012, X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), da durch diese Bestimmung die Steueraufsicht effizienter und die Umgehung der vom Auftraggeber zu tragenden Steuer schwieriger wird.

  • EuGH, 03.10.2006 - C-452/04

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ERFORDERNIS EINER VORHERIGEN ERLAUBNIS FÜR DIE

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-725/18
    Nach seiner ständigen Rechtsprechung prüft der Gerichtshof, wenn eine innerstaatliche Maßnahme sowohl den freien Dienstleistungsverkehr als auch den freien Kapitalverkehr betrifft, die in Rede stehende Maßnahme grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Freiheiten, wenn sich herausstellt, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, EU:C:2006:631, Rn. 34, vom 26. Mai 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 39, sowie vom 8. Juni 2017, Van der Weegen u. a., C-580/15, EU:C:2017:429, Rn. 25).
  • EuGH, 26.05.2016 - C-48/15

    NN (L) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Freier

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-725/18
    Nach seiner ständigen Rechtsprechung prüft der Gerichtshof, wenn eine innerstaatliche Maßnahme sowohl den freien Dienstleistungsverkehr als auch den freien Kapitalverkehr betrifft, die in Rede stehende Maßnahme grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Freiheiten, wenn sich herausstellt, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, EU:C:2006:631, Rn. 34, vom 26. Mai 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 39, sowie vom 8. Juni 2017, Van der Weegen u. a., C-580/15, EU:C:2017:429, Rn. 25).
  • EuGH, 31.01.1984 - 286/82

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-725/18
    Außerdem verleiht nach ständiger Rechtsprechung Art. 56 AEUV nicht nur dem Erbringer von Dienstleistungen selbst, sondern auch dem Empfänger dieser Dienstleistungen Rechte (Urteile vom 31. Januar 1984, Luisi und Carbone, 286/82 und 26/83, EU:C:1984:35, Rn. 10, vom 18. Oktober 2012, X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 23, sowie vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 26).
  • EuGH, 05.07.2012 - C-318/10

    SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht - Abzug der für die Vergütung

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-725/18
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, gehören zu den Gründen des Allgemeininteresses, durch die eine Beschränkung der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt werden kann, sowohl die Notwendigkeit, die Effizienz der Beitreibung der Steuer sowie der Steueraufsicht zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 53 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), wobei durch Letztere die Steuerhinterziehung und die Steuervermeidung bekämpft werden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 44, und vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 74), als auch die Bekämpfung der Steuerflucht (vgl. u. a. Urteil vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-470/04

    N - Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG -

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-725/18
    Die Anwendung der Beschränkung muss allerdings auch geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2006, N, C-470/04, EU:C:2006:525, Rn. 40, vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland, C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 29, sowie vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.06.2017 - C-580/15

    Van der Weegen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Art. 36 des

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-725/18
    Nach seiner ständigen Rechtsprechung prüft der Gerichtshof, wenn eine innerstaatliche Maßnahme sowohl den freien Dienstleistungsverkehr als auch den freien Kapitalverkehr betrifft, die in Rede stehende Maßnahme grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Freiheiten, wenn sich herausstellt, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, EU:C:2006:631, Rn. 34, vom 26. Mai 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 39, sowie vom 8. Juni 2017, Van der Weegen u. a., C-580/15, EU:C:2017:429, Rn. 25).
  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-725/18
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, gehören zu den Gründen des Allgemeininteresses, durch die eine Beschränkung der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt werden kann, sowohl die Notwendigkeit, die Effizienz der Beitreibung der Steuer sowie der Steueraufsicht zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 53 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), wobei durch Letztere die Steuerhinterziehung und die Steuervermeidung bekämpft werden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 44, und vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 74), als auch die Bekämpfung der Steuerflucht (vgl. u. a. Urteil vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.07.2016 - C-18/15

    Brisal und KBC Finance Ireland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV -

  • EuGH, 22.11.2018 - C-625/17

    Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56

  • FG Bremen, 07.07.2021 - 2 K 187/17

    Besondere Aufzeichnungspflichten eines Steuerpflichtigen für grenzüberschreitende

    Zur Bekämpfung von Steuervermeidung können auch Maßnahmen gerechtfertigt sein, die darauf abzielen, die Effizienz der Steueraufsicht zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 30. Januar 2020 - C-725/18 -, ECLI:EU:C:2020:54).
  • EuGH, 05.12.2019 - C-708/17

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass jeder

    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten, zum einen zwischen der "EVN Bulgaria Toplofikatsia" EAD (im Folgenden: EVN) und Frau Nikolina Stefanova Dimitrova (C-708/17) und zum anderen zwischen der "Toplofikatsia Sofia" EAD und Herrn Mitko Simeonov Dimitrov (C-725/18), betreffend Klagen auf Zahlung von Abrechnungen des Verbrauchs von Wärmeenergie der internen Anlage eines in Miteigentum stehenden Gebäudes.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2022 - C-391/20

    Boriss Cilevics u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    32 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Anton van Zantbeek (C-725/18, EU:C:2020:54, Rn. 21).
  • EuGH, 02.03.2023 - C-78/21

    PrivatBank u.a.

    Außerdem verleiht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 56 AEUV nicht nur dem Erbringer von Dienstleistungen selbst, sondern auch dem Empfänger dieser Dienstleistungen Rechte (Urteil vom 30. Januar 2020, Anton van Zantbeek, C-725/18, EU:C:2020:54, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Hamburg, 24.03.2023 - 6 K 241/21

    Internationales Steuerrecht: Verhältnis von § 1 AStG zur verdeckten

    Die letzten beiden Sachverhalte betreffen vorrangig die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV (vgl. dazu etwa EuGH, Urteil vom 30. Januar 2020, C-725/18, EuZW 2020, 431), die - wie die Niederlassungsfreiheit - nur innerhalb der Union anwendbar ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM) - Vorlage zur

    Vgl. zum freien Dienstleistungsverkehr Urteil vom 30. Januar 2020, Anton van Zantbeek (C-725/18, EU:C:2020:54, Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-468/20

    Fastweb u.a. (Périodicités de facturation) - Vorabentscheidungsersuchen -

    28 Vgl. insofern Urteil vom 30. Januar 2020, Anton van Zantbeek (C-725/18, EU:C:2020:54, Rn. 21).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-52/21

    Pharmacie populaire - La Sauvegarde

    Außerdem verleiht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 56 AEUV nicht nur dem Erbringer von Dienstleistungen selbst, sondern auch dem Empfänger dieser Dienstleistungen Rechte (Urteil vom 30. Januar 2020, Anton van Zantbeek, C-725/18, EU:C:2020:54, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.12.2019 - C-725/17

    Beteiligung jedes Miteigentümers an Kosten der Beheizung der gemeinschaftlichen

    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten, zum einen zwischen der "EVN Bulgaria Toplofikatsia" EAD (im Folgenden: EVN) und Frau Nikolina Stefanova Dimitrova (C-708/17) und zum anderen zwischen der "Toplofikatsia Sofia" EAD und Herrn Mitko Simeonov Dimitrov (C-725/18), betreffend Klagen auf Zahlung von Abrechnungen des Verbrauchs von Wärmeenergie der internen Anlage eines in Miteigentum stehenden Gebäudes.
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