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   EuGH, 30.03.2006 - C-46/04   

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https://dejure.org/2006,8989
EuGH, 30.03.2006 - C-46/04 (https://dejure.org/2006,8989)
EuGH, Entscheidung vom 30.03.2006 - C-46/04 (https://dejure.org/2006,8989)
EuGH, Entscheidung vom 30. März 2006 - C-46/04 (https://dejure.org/2006,8989)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Richtlinie 69/335 - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Nationale Regelung, die bei einer 'umgekehrten' Fusion die Erhebung einer proportionalen Registersteuer in Höhe von 1 % des Wertes eines solchen Vorgangs vorsieht - Einstufung als Gesellschaftsteuer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Aro Tubi Trafilerie

    Richtlinie 69/335 - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Nationale Regelung, die bei einer "umgekehrten" Fusion die Erhebung einer proportionalen Registersteuer in Höhe von 1 % des Wertes eines solchen Vorgangs vorsieht - Einstufung als Gesellschaftsteuer - ...

  • EU-Kommission PDF

    Aro Tubi Trafilerie

    Richtlinie 69/335 - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Nationale Regelung, die bei einer "umgekehrten" Fusion die Erhebung einer proportionalen Registersteuer in Höhe von 1 % des Wertes eines solchen Vorgangs vorsieht - Einstufung als Gesellschaftsteuer - ...

  • EU-Kommission

    Aro Tubi Trafilerie

    Abgaben

  • Deutsches Notarinstitut

    RL (EG) 69/335; 85/303
    Proportionale Registersteuer bei Fusion zweier Kapitalgesellschaften unzulässig

  • Wolters Kluwer

    Erhebung einer proportionalen Registersteuer für eine sog. "umgekehrte" Fusion; Einstufung als Gesellschaftsteuer; Indirekte Steuer auf Kapitalansammlung; Erhöhung des Gesellschaftskapitals und des Gesellschaftsvermögens; Von Gesellschaftern einer Gesellschaft gefasster ...

  • Judicialis

    Richtlinie 69/335/EWG Art. 4; ; Richtlinie 69/335/EWG Art. 7; ; Richtlinie 69/335/EWG Art. 10

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässigkeit einer proportionalen Registersteuer in Fällen "umgekehrter" Fusionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Aro Tubi Trafilerie

    Richtlinie 69/335 - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Nationale Regelung, die bei einer "umgekehrten" Fusion die Erhebung einer proportionalen Registersteuer in Höhe von 1 % des Wertes eines solchen Vorgangs vorsieht - Einstufung als Gesellschaftsteuer - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses der Corte Suprema di Cassazione (Italien) vom 6. November 2003 in dem Rechtsstreit ARO Tubi Trafilerie SpA gegen Ministero dell' Economia et delle Finanze

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 69/335, Richtlinie 335/69/EWG
    Kapitalverkehrsfreiheit; Registersteuer; Verschmelzung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione - Auslegung des Artikels 4 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 13.02.1996 - C-197/94

    Bautiaa und Société française maritime / Directeurs des services fiscaux des

    Auszug aus EuGH, 30.03.2006 - C-46/04
    26 Wie sich insoweit aus einer ständigen Rechtsprechung ergibt, ist die gemeinschaftsrechtliche Qualifizierung einer Steuer, Abgabe oder Gebühr vom Gerichtshof anhand ihrer objektiven Merkmale unabhängig von ihrer Qualifizierung im nationalen Recht vorzunehmen (vgl. Urteil vom 13. Februar 1996 in den Rechtssachen C-197/94 und C-252/94, Bautiaa und Société française maritime, Slg. 1996, I-505, Randnr. 39).

    27 Handelt es sich wie im vorliegenden Fall um eine proportionale Steuer in Höhe von 1 %, die auf den Wert von Kapitalzuführungen erhoben wird, so ist davon auszugehen, dass der Entstehungstatbestand einer solchen Steuer in der Kapitalzuführung selbst besteht und nicht in einem anderen, ihr vorausgehenden Vorgang oder Formerfordernis, so dass eine solche Steuer grundsätzlich als "Gesellschaftsteuer" und nicht als "gesellschaftsteuerähnliche Abgabe" im Sinne der Richtlinie 69/335 einzustufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Bautiaa und Société française maritime, Randnr. 40).

    29 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Vorgänge, die der Gesellschaftsteuer unterliegen oder ihr von den Mitgliedstaaten unterworfen werden können, in Artikel 4 der Richtlinie 69/335 definiert sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 18. März 1993 in der Rechtssache C-280/91, Viessmann, Slg. 1993, I-971, Randnr. 12, Urteil Bautiaa und Société française maritime, Randnrn.

  • EuGH, 28.03.1990 - 38/88

    Siegen / Finanzamt Hagen

    Auszug aus EuGH, 30.03.2006 - C-46/04
    34 Da unter dem "Gesellschaftsvermögen" die Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die die Gesellschafter zu einem gemeinsamen Ganzen vereinigt haben, einschließlich ihres Zuwachses zu verstehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 1990 in der Rechtssache C-38/88, Siegen, Slg. 1990, I-1447, Randnr. 12), umfasst die "Erhöhung des Gesellschaftsvermögens" im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335 indessen grundsätzlich jede Form der Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft (Urteil Senior Engineering Investments, Randnr. 34).

    So hat der Gerichtshof als "Erhöhung des Gesellschaftsvermögens" im Sinne dieser Vorschrift beispielsweise folgende Vorgänge angesehen: eine Gewinnabführung (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1992 in der Rechtssache C-49/91, Weber Haus, Slg. 1992, I-5207, Randnr. 10), die Gewährung eines zinslosen Darlehens (vgl. insbesondere Urteil vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-392/00, Norddeutsche Gesellschaft zur Beratung und Durchführung von Entsorgungsaufgaben bei Kernkraftwerken, Slg. 2002, I-7397, Randnr. 18), eine Übernahme von Verlusten (vgl. Urteil Siegen, Randnr. 13) und den Verzicht auf eine Forderung (vgl. Urteil vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-15/89, Deltakabel, Slg. 1991, I-241, Randnr. 12).

  • EuGH, 13.10.1992 - C-49/91

    Weber Haus / Finanzamt Freiburg-Land

    Auszug aus EuGH, 30.03.2006 - C-46/04
    So hat der Gerichtshof als "Erhöhung des Gesellschaftsvermögens" im Sinne dieser Vorschrift beispielsweise folgende Vorgänge angesehen: eine Gewinnabführung (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1992 in der Rechtssache C-49/91, Weber Haus, Slg. 1992, I-5207, Randnr. 10), die Gewährung eines zinslosen Darlehens (vgl. insbesondere Urteil vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-392/00, Norddeutsche Gesellschaft zur Beratung und Durchführung von Entsorgungsaufgaben bei Kernkraftwerken, Slg. 2002, I-7397, Randnr. 18), eine Übernahme von Verlusten (vgl. Urteil Siegen, Randnr. 13) und den Verzicht auf eine Forderung (vgl. Urteil vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-15/89, Deltakabel, Slg. 1991, I-241, Randnr. 12).
  • EuGH, 18.03.1993 - C-280/91

    Finanzamt Kassel-Goethestrasse / Viessmann

    Auszug aus EuGH, 30.03.2006 - C-46/04
    29 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Vorgänge, die der Gesellschaftsteuer unterliegen oder ihr von den Mitgliedstaaten unterworfen werden können, in Artikel 4 der Richtlinie 69/335 definiert sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 18. März 1993 in der Rechtssache C-280/91, Viessmann, Slg. 1993, I-971, Randnr. 12, Urteil Bautiaa und Société française maritime, Randnrn.
  • EuGH, 05.02.1991 - C-15/89

    Deltakabel / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 30.03.2006 - C-46/04
    So hat der Gerichtshof als "Erhöhung des Gesellschaftsvermögens" im Sinne dieser Vorschrift beispielsweise folgende Vorgänge angesehen: eine Gewinnabführung (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1992 in der Rechtssache C-49/91, Weber Haus, Slg. 1992, I-5207, Randnr. 10), die Gewährung eines zinslosen Darlehens (vgl. insbesondere Urteil vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-392/00, Norddeutsche Gesellschaft zur Beratung und Durchführung von Entsorgungsaufgaben bei Kernkraftwerken, Slg. 2002, I-7397, Randnr. 18), eine Übernahme von Verlusten (vgl. Urteil Siegen, Randnr. 13) und den Verzicht auf eine Forderung (vgl. Urteil vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-15/89, Deltakabel, Slg. 1991, I-241, Randnr. 12).
  • EuGH, 15.07.1982 - 270/81

    Felicitas Rickmers-Linie

    Auszug aus EuGH, 30.03.2006 - C-46/04
    33 Ein Vergleich dieser beiden Bestimmungen ergibt, dass die "Erhöhung des Kapitals" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 69/335 eine förmliche Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft impliziert, entweder durch Ausgabe neuer Anteile oder durch Erhöhung des Nennwerts der bestehenden Anteile (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 270/81, Felicitas Rickmers-Linie, Slg. 1982, 2771, Randnr. 15, und vom 12. Januar 2006 in der Rechtssache C-494/03, Senior Engineering Investments, Slg. 2006, I-00000, Randnr. 33).
  • EuGH, 17.09.2002 - C-392/00

    Norddeutsche Gesellschaft zur Beratung und Durchführung von Entsorgungsaufgaben

    Auszug aus EuGH, 30.03.2006 - C-46/04
    So hat der Gerichtshof als "Erhöhung des Gesellschaftsvermögens" im Sinne dieser Vorschrift beispielsweise folgende Vorgänge angesehen: eine Gewinnabführung (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1992 in der Rechtssache C-49/91, Weber Haus, Slg. 1992, I-5207, Randnr. 10), die Gewährung eines zinslosen Darlehens (vgl. insbesondere Urteil vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-392/00, Norddeutsche Gesellschaft zur Beratung und Durchführung von Entsorgungsaufgaben bei Kernkraftwerken, Slg. 2002, I-7397, Randnr. 18), eine Übernahme von Verlusten (vgl. Urteil Siegen, Randnr. 13) und den Verzicht auf eine Forderung (vgl. Urteil vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-15/89, Deltakabel, Slg. 1991, I-241, Randnr. 12).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-494/03

    Senior Engineering Investments - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf

    Auszug aus EuGH, 30.03.2006 - C-46/04
    33 Ein Vergleich dieser beiden Bestimmungen ergibt, dass die "Erhöhung des Kapitals" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 69/335 eine förmliche Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft impliziert, entweder durch Ausgabe neuer Anteile oder durch Erhöhung des Nennwerts der bestehenden Anteile (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 270/81, Felicitas Rickmers-Linie, Slg. 1982, 2771, Randnr. 15, und vom 12. Januar 2006 in der Rechtssache C-494/03, Senior Engineering Investments, Slg. 2006, I-00000, Randnr. 33).
  • EuGH, 27.10.1998 - C-152/97

    Agas

    Auszug aus EuGH, 30.03.2006 - C-46/04
    31 und 32, und Urteil vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-152/97, Agas, Slg. 1998, I-6553, Randnrn.
  • BFH, 19.12.2007 - II R 65/06

    § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht

    bb) Eine Einlage von Aktien gegen Gewährung neuer Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung --was im Streitfall zur Vereinigung aller Anteile in der Hand der Rechtsvorgängerin der Klägerin führt-- fällt zwar unter Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 69/335/EWG, der die Erhöhung des Gesellschaftskapitals einer Gesellschaft durch Einlagen jeder Art der harmonisierten Gesellschaftsteuer unterwirft, ohne dabei in irgendeiner Weise auf die wirtschaftlichen Folgen eines solchen Vorgangs für die Beteiligten Bezug zu nehmen (EuGH-Urteile vom 30. März 2006 C-46/04, Aro Tubi Trafilerie SpA, Slg. 2006, I-3009; vom 25. Oktober 2007 C-240/06, Fortum Projekt Finance, Zeitschrift für Steuern und Recht --ZSteu-- 2007, R 989).
  • EuGH, 01.07.2010 - C-35/09

    Speranza - Indirekte Steuern - Besteuerung der Erhöhung des Gesellschaftskapitals

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der Entstehungstatbestand der Gesellschaftsteuer in der Leistung der das Kapital einer Gesellschaft erhöhenden Einlagen selbst besteht und nicht in einem anderen Vorgang oder Formerfordernis (Urteil vom 30. März 2006, Aro Tubi Trafilerie, C-46/04, Slg. 2006, I-3009, Randnr. 27).
  • EuGH, 25.10.2007 - C-240/06

    Fortum Project Finance - Art. 56 Abs. 1 EG - Richtlinie 69/335/EWG - Art. 12 Abs.

    In seinem Urteil vom 30. März 2006, Aro Tubi Trafilerie (C-46/04, Slg. 2006, I-3009), hatte der Gerichtshof Gelegenheit, die "Erhöhung des Kapitals" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 69/335 dementsprechend als eine förmliche Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft entweder durch Ausgabe neuer Anteile oder durch Erhöhung des Nennwerts der bestehenden Anteile zu definieren (Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.12.2011 - C-492/10

    Immobilien Linz - Steuerrecht - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern -

    Zur ersten, die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens betreffenden Voraussetzung ist festzustellen, dass, da unter dem Gesellschaftsvermögen die Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die die Gesellschafter zu einem gemeinsamen Ganzen vereinigt haben, einschließlich ihres Zuwachses zu verstehen ist, die Erhöhung dieses Vermögens daher grundsätzlich jede Form der Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft umfasst (Urteil vom 30. März 2006, Aro Tubi Trafilerie, C-46/04, Slg. 2006, I-3009, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2010 - C-35/09

    Speranza - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer

    3 - Urteil vom 30. März 2006 (C-46/04, Slg. 2006, I-3009).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2009 - C-569/07

    HSBC Holdings und Vidacos Nominees - Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital -

    7 - Vgl. z. B. die Urteile vom 19. März 2002, Kommission/Griechenland (C-426/98, Slg. 2002, I-2793, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 30. März 2006, Aro Tubi Trafilerie SpA (C-46/04, Slg. 2006, I-3009, Randnr. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2007 - C-240/06

    Fortum Project Finance - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die

    14 - Urteil vom 30. März 2006, Aro Tubi Trafilerie (C-46/04, Slg. 2006, I-3009, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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