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   EuGH, 30.03.2017 - C-315/16   

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https://dejure.org/2017,8262
EuGH, 30.03.2017 - C-315/16 (https://dejure.org/2017,8262)
EuGH, Entscheidung vom 30.03.2017 - C-315/16 (https://dejure.org/2017,8262)
EuGH, Entscheidung vom 30. März 2017 - C-315/16 (https://dejure.org/2017,8262)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lingurár

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den ELER - Unterstützung der Entwicklung des ländlichen Raums - Natura-2000-Zahlungen - Privatpersonen vorbehaltene Begünstigung - Waldgebiet, das zum Teil im Staatseigentum steht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Lingurár

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den ELER - Unterstützung der Entwicklung des ländlichen Raums - Natura-2000-Zahlungen - Privatpersonen vorbehaltene Begünstigung - Waldgebiet, das zum Teil im Staatseigentum steht

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Lingurár

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den ELER - Unterstützung der Entwicklung des ländlichen Raums - Natura-2000-Zahlungen - Privatpersonen vorbehaltene Begünstigung - Waldgebiet, das zum Teil im Staatseigentum steht

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 947
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 25.10.2012 - C-592/11

    Ketelä - Landwirtschaft - Verordnungen (EG) Nrn. 1698/2005 und 1974/2006 -

    Auszug aus EuGH, 30.03.2017 - C-315/16
    Die Bestimmungen von Verordnungen haben zwar aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären, doch kann es vorkommen, dass manche Verordnungsbestimmungen zu ihrer Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten bedürfen (Urteile vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C-592/11, EU:C:2012:673, Rn. 35, vom 15. Mai 2014, Szatmári Malom, C-135/13, EU:C:2014:327, Rn. 54, und vom 7. Juli 2016, 0bcina Gorje, C-111/15, EU:C:2016:532, Rn. 34).

    Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung erlassen, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren unionsrechtliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des ihnen durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (Urteile vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C-592/11, EU:C:2012:673, Rn. 36, vom 15. Mai 2014, Szatmári Malom, C-135/13, EU:C:2014:327, Rn. 55, und vom 7. Juli 2016, 0bcina Gorje, C-111/15, EU:C:2016:532, Rn. 35).

    Daher ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der fraglichen Verordnung, die im Licht der Ziele der Verordnung auszulegen sind, festzustellen, ob diese Bestimmungen es den Mitgliedstaaten verbieten, gebieten oder gestatten, bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, und, insbesondere im letztgenannten Fall, ob sich die betreffende Maßnahme in den Rahmen des den einzelnen Mitgliedstaaten eingeräumten Wertungsspielraums einfügt (Urteile vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C-592/11, EU:C:2012:673, Rn. 37, und vom 7. Juli 2016, 0bcina Gorje, C-111/15, EU:C:2016:532, Rn. 36).

  • EuGH, 07.07.2016 - C-111/15

    Obcina Gorje - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik -

    Auszug aus EuGH, 30.03.2017 - C-315/16
    Die Bestimmungen von Verordnungen haben zwar aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären, doch kann es vorkommen, dass manche Verordnungsbestimmungen zu ihrer Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten bedürfen (Urteile vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C-592/11, EU:C:2012:673, Rn. 35, vom 15. Mai 2014, Szatmári Malom, C-135/13, EU:C:2014:327, Rn. 54, und vom 7. Juli 2016, 0bcina Gorje, C-111/15, EU:C:2016:532, Rn. 34).

    Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung erlassen, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren unionsrechtliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des ihnen durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (Urteile vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C-592/11, EU:C:2012:673, Rn. 36, vom 15. Mai 2014, Szatmári Malom, C-135/13, EU:C:2014:327, Rn. 55, und vom 7. Juli 2016, 0bcina Gorje, C-111/15, EU:C:2016:532, Rn. 35).

    Daher ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der fraglichen Verordnung, die im Licht der Ziele der Verordnung auszulegen sind, festzustellen, ob diese Bestimmungen es den Mitgliedstaaten verbieten, gebieten oder gestatten, bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, und, insbesondere im letztgenannten Fall, ob sich die betreffende Maßnahme in den Rahmen des den einzelnen Mitgliedstaaten eingeräumten Wertungsspielraums einfügt (Urteile vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C-592/11, EU:C:2012:673, Rn. 37, und vom 7. Juli 2016, 0bcina Gorje, C-111/15, EU:C:2016:532, Rn. 36).

  • EuGH, 15.05.2014 - C-135/13

    Szatmári Malom - Landwirtschaft - ELER - Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 - Art. 20,

    Auszug aus EuGH, 30.03.2017 - C-315/16
    Die Bestimmungen von Verordnungen haben zwar aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären, doch kann es vorkommen, dass manche Verordnungsbestimmungen zu ihrer Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten bedürfen (Urteile vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C-592/11, EU:C:2012:673, Rn. 35, vom 15. Mai 2014, Szatmári Malom, C-135/13, EU:C:2014:327, Rn. 54, und vom 7. Juli 2016, 0bcina Gorje, C-111/15, EU:C:2016:532, Rn. 34).

    Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung erlassen, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren unionsrechtliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des ihnen durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (Urteile vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C-592/11, EU:C:2012:673, Rn. 36, vom 15. Mai 2014, Szatmári Malom, C-135/13, EU:C:2014:327, Rn. 55, und vom 7. Juli 2016, 0bcina Gorje, C-111/15, EU:C:2016:532, Rn. 35).

  • EuGH, 28.10.2010 - C-367/09

    SGS Belgium u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Beeinträchtigungen der

    Auszug aus EuGH, 30.03.2017 - C-315/16
    Zum anderen müssen nationale Bestimmungen, die von den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Zuständigkeit zur Durchführung von Unionsregeln erlassen werden, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, beachten (vgl. in diesem Sinne zur Betrugsbekämpfung Urteil vom 28. Oktober 2010, SGS Belgium u. a., C-367/09, EU:C:2010:648, Rn. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-234/20

    Sātiņi-S

    Dieses Ergebnis wird durch das "Ausgleichsziel" des Natura-2000-Beihilfensystems, auf das das vorlegende Gericht mit Verweis auf das Urteil Lingurár(27) hingewiesen hat, nicht in Frage gestellt.

    24 Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf das Urteil vom 30. März 2017, Lingurár (C-315/16, EU:C:2017:244).

    27 Urteil vom 30. März 2017 (C-315/16, EU:C:2017:244).

    28 Vgl. Urteil vom 30. März 2017, Lingurár (C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 26 bis 30).

    29 Vgl. zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Urteil vom 30. März 2017, Lingurár (C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.04.2018 - C-541/16

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EG)

    In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass Bestimmungen von Verordnungen zwar aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen haben, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären, doch kann es vorkommen, dass manche Verordnungsbestimmungen zu ihrer Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten bedürfen (Urteile vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter, C-316/10, EU:C:2011:863, Rn. 39 und 40, und vom 30. März 2017, Lingurár, C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung erlassen, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren unionsrechtliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des ihnen durch die betreffende Verordnung verliehenen Wertungsspielraums innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (Urteile vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter, C-316/10, EU:C:2011:863, Rn. 41, und vom 30. März 2017, Lingurár, C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der fraglichen Verordnung, die im Licht der Ziele der Verordnung auszulegen sind, festzustellen, ob diese Bestimmungen es den Mitgliedstaaten verbieten, gebieten oder gestatten, bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, und, insbesondere im letztgenannten Fall, ob sich die betreffende Maßnahme in den Rahmen des den einzelnen Mitgliedstaaten eingeräumten Ermessens einfügt (Urteil vom 30. März 2017, Lingurár, C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.04.2022 - C-251/21

    Piltenes mezi

    Der Charakter dieser Förderung als Entschädigung oder als Ausgleich ergibt sich somit schon aus der vom Unionsgesetzgeber mit ihr verfolgten Zielsetzung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. März 2017, Lingurár, C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 26 und 28, sowie vom 27. Januar 2022, Sati?†i-S, C-234/20, EU:C:2022:56, Rn. 43) und vermag daher ihre Einstufung als Beihilfen, die gemäß der Unionsregelung über den ELER gewährt werden können, nicht in Frage zu stellen.

    Diese Beihilfe soll den Antragstellern aber nicht unmittelbar von der Union gewährt werden, sondern über die Mitgliedstaaten in Anwendung der von ihnen vorgelegten und von der Kommission genehmigten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, wie sich aus Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1305/2013 ergibt und wie der Gerichtshof bereits sowohl in Bezug auf diese Verordnung als auch hinsichtlich der durch sie aufgehobenen und ersetzten Verordnung festgestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. März 2017, Lingurár, C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 21, und vom 6. Oktober 2021, Lauku atbalsta dienests [Existenzgründungsbeihilfen in der Landwirtschaft], C-119/20, EU:C:2021:817, Rn. 54 bis 56).

    Die Ausübung dieses Gestaltungsspielraums muss sich allerdings innerhalb der Grenzen der Verordnung bewegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. März 2017, Lingurár, C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 18) und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts erfolgen (vgl. entsprechend, hinsichtlich der Gewährung von Finanzierungen auf der Grundlage eines anderen Fonds der Union als des ELER, Urteil vom 27. Januar 2022, Zinatnes parks, C-347/20, EU:C:2022:59, Rn. 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-541/16

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    20 Urteile des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter (C-316/10, EU:C:2011:863, Rn. 41), vom 25. Oktober 2012, Ketelä (C-592/11, EU:C:2012:673, Rn. 36), und vom 30. März 2017, Lingurár (C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 18).

    21 Urteil des Gerichtshofs vom 30. März 2017, Lingurár (C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 19).

    44 Urteile des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2004, Kommission/Niederlande (C-113/02, EU:C:2004:616, Rn. 19), vom 28. Oktober 2010, SGS Belgium u. a. (C-367/09, EU:C:2010:648, Rn. 40), vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter (C-316/10, EU:C:2011:863, Rn. 51), und vom 30. März 2017, Lingurár (C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 29).

  • EuGH, 27.01.2022 - C-234/20

    Der Gerichtshof legt die Unionsrechtsbestimmungen für im Rahmen von Natura 2000

    Zwar dürfen die von den Mitgliedstaaten bei der Aufstellung ihres Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegten Beschränkungen dem Natura-2000-Förderungssystem nicht seinen Ausgleichszweck nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2017, Lingurár, C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 28), die Mitgliedstaaten können aber gleichwohl bestimmen, wie die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der Verordnung Nr. 1305/2013 konkret umzusetzen sind.

    Im Übrigen müssen die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung zwischen diesen Auswahlmöglichkeiten die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie das Diskriminierungsverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten (vgl. in diesem Sinne zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Urteil vom 30. März 2017, Lingurár, C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.11.2023 - C-213/22

    Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas (Mesures de reboisement)

    Ist die in Art. 7 Buchst. b der Ministerialverordnung Nr. 199/94 vorgesehene Lösung, die für den Begünstigten den vollständigen Verlust des Anspruchs auf die Pflegeprämie und auf die Prämie zum Ausgleich von Einkommensverlusten zur Folge hat, sofern die in Anhang C der Ministerialverordnung vorgesehene Wiederaufforstungsdichte nicht erreicht wird, ohne dass eine proportionale Verringerung der Prämienzahlung zulässig ist, wenn dies auf externe Gründe, beispielsweise die Witterung, zurückzuführen ist, als mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als allgemeinem Grundsatz der Union unvereinbar anzusehen, wie sich ( e contrario ) aus dem Urteil vom 30. März 2017, Lingurár (C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 29 und 35), zu ergeben scheint?.

    Das auf das Urteil vom 30. März 2017, Lingurár (C-315/16, EU:C:2017:244), gestützte Vorbringen kann diese Auslegung nicht in Frage stellen.

  • EuGH, 07.08.2018 - C-120/17

    Ministru kabinets - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Förderung

    Nach ständiger Rechtsprechung können die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung erlassen, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren unionsrechtliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des ihnen durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (Urteile vom 7. Juli 2016, 0bcina Gorje, C-111/15, EU:C:2016:532, Rn. 35, und vom 30. März 2017, Lingurár, C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 18).

    Daher ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der fraglichen Verordnung, die im Licht der Ziele der Verordnung auszulegen sind, festzustellen, ob diese Bestimmungen es den Mitgliedstaaten verbieten, gebieten oder gestatten, bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, und, insbesondere im letztgenannten Fall, ob sich die betreffende Maßnahme in den Rahmen des den einzelnen Mitgliedstaaten eingeräumten Wertungsspielraums einfügt (Urteile vom 7. Juli 2016, 0bcina Gorje, C-111/15, EU:C:2016:532, Rn. 36, und vom 30. März 2017, Lingurár, C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 19).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-451/22

    RTL Nederland und RTL Nieuws - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zivilluftfahrt -

    Manche Verordnungsbestimmungen bedürfen zu ihrer Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten: Urteil vom 30. März 2017, Lingurár (C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-119/20

    Lauku atbalsta dienests (Aides au démarrage d'entreprises agricoles) - Gemeinsame

    44 Urteile vom 7. Juli 2016, 0bcina Gorje (C-111/15, EU:C:2016:532, Rn. 35 und 36), vom 30. März 2017, Lingurár (C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 18 und 19), und vom 7. August 2018, Ministru kabinets (C-120/17, EU:C:2018:638, Rn. 31 und 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-386/18

    Coöperatieve Producentenorganisatie en Beheersgroep Texel

    40 Für eine aktuelle Erörterung der Grundsätze der unmittelbaren Anwendbarkeit von Verordnungen vgl. Urteil vom 30. März 2017, Lingurár (C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 17 bis 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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