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   EuGH, 30.03.2023 - C-34/21   

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https://dejure.org/2023,5918
EuGH, 30.03.2023 - C-34/21 (https://dejure.org/2023,5918)
EuGH, Entscheidung vom 30.03.2023 - C-34/21 (https://dejure.org/2023,5918)
EuGH, Entscheidung vom 30. März 2023 - C-34/21 (https://dejure.org/2023,5918)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 88 Abs. 1 und 2 - Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext - Regionales Schulsystem - Unterricht per Videokonferenz wegen der Covid-19-Pandemie - Durchführung ohne ...

  • kanzlei.biz

    Fehlende Einwilligung von Lehrern in Livestreamunterricht

  • doev.de PDF

    Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Hessischen Kultusministerium - Livestream-Unterricht durch Videokonferenzsysteme; Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 88 Abs. 1 und 2 - Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext - Regionales Schulsystem - Unterricht per Videokonferenz wegen der Covid-19-Pandemie - Durchführung ohne ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Der Videokonferenz-Livestream des öffentlichen Schulunterrichts fällt unter die DSGVO

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Videokonferenz-Livestream des öffentlichen Schulunterrichts fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO - Online-Unterricht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis: Mussten Lehrer in den Online-Unterricht einwilligen?

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Videokonferenz-Livestream des öffentlichen Schulunterrichts fällt unter die DSGVO

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Beschäftigtendatenschutzrechtliche Generalklausel gekippt

Besprechungen u.ä.

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Generalklauseln im Beschäftigtendatenschutz

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 1639
  • ZIP 2023, 1039
  • NVwZ 2023, 659
  • EuZW 2023, 461
  • NZA 2023, 487
  • NZA 2023, 542
  • K&R 2023, 340
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 22.06.2021 - C-439/19

    Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen,

    Auszug aus EuGH, 30.03.2023 - C-34/21
    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Definition des sachlichen Anwendungsbereichs der DSGVO, wie sie in deren Art. 2 Abs. 1 enthalten ist, sehr weit ist und dass die in Art. 2 Abs. 2 DSGVO vorgesehenen Ausnahmen von diesem Anwendungsbereich eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Land Hessen, C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 68, und vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 61 und 62).

    2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO ist außerdem in Verbindung mit deren Art. 2 Abs. 2 Buchst. b und ihrem 16. Erwägungsgrund zu lesen, wonach diese Verordnung nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit "Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, wie etwa die nationale Sicherheit betreffende Tätigkeiten", sowie Tätigkeiten "im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union" gilt (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 63).

    Daraus folgt, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b DSGVO, der teilweise an Art. 3 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 anknüpft, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er weiter gefasst ist als die Ausnahme nach Art. 3 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 95/46, wonach bereits diese Richtlinie u. a. keine Anwendung fand auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, "die für die Ausübung von Tätigkeiten erfolgt, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, beispielsweise Tätigkeiten gemäß den Titeln V und VI des [EU-]Vertrags [in seiner Fassung vor dem Vertrag von Lissabon], und auf keinen Fall auf Verarbeitungen betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates" (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 64).

    Insbesondere muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten zum einen mit den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung der Daten im Einklang stehen und zum anderen einem der in Art. 6 DSGVO aufgeführten Grundsätze in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung entsprechen (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in Art. 6 DSGVO vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.04.2022 - C-319/20

    Verbraucherschutzverbände können gegen Verletzungen des Schutzes

    Auszug aus EuGH, 30.03.2023 - C-34/21
    Allerdings eröffnen Bestimmungen dieser Verordnung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzliche, strengere oder einschränkende, nationale Vorschriften vorzusehen, und lassen ihnen ein Ermessen hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung dieser Bestimmungen ("Öffnungsklauseln") (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Meta Platforms Ireland, C-319/20, EU:C:2022:322, Rn. 57).

    Außerdem müssen die Mitgliedstaaten, wenn sie von der ihnen durch eine Öffnungsklausel der DSGVO eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, von ihrem Ermessen unter den Voraussetzungen und innerhalb der Grenzen der Bestimmungen dieser Verordnung Gebrauch machen und müssen daher Rechtsvorschriften erlassen, die nicht gegen den Inhalt und die Ziele der DSGVO verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Meta Platforms Ireland, C-319/20, EU:C:2022:322, Rn. 60).

  • EuGH, 01.08.2022 - C-184/20

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus EuGH, 30.03.2023 - C-34/21
    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem soll die DSGVO nach ihrem Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit ihrem zehnten Erwägungsgrund u. a. ein hohes Schutzniveau für die Grundrechte und -freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleisten, wobei dieses Schutzrecht auch in Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wird und in engem Zusammenhang mit dem in Art. 7 der Charta verankerten Recht auf Achtung des Privatlebens steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 61).

  • EuGH, 02.06.2022 - C-587/20

    Eine in der Satzung einer Arbeitnehmerorganisation für die Wählbarkeit in das Amt

    Auszug aus EuGH, 30.03.2023 - C-34/21
    Ohne einen solchen Verweis müssen, wie es sowohl die einheitliche Anwendung des Unionsrechts als auch der Gleichheitssatz verlangen, die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten (Urteil vom 2. Juni 2022, HK/Danmark und HK/Privat, C-587/20, EU:C:2022:419, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu berücksichtigen sind dabei der Zusammenhang, in dem sie verwendet werden, und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (Urteil vom 2. Juni 2022, HK/Danmark und HK/Privat, C-587/20, EU:C:2022:419, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.12.2022 - C-180/21

    Inspektor v Inspektorata kam Visshia sadeben savet (Finalités du traitement de

    Auszug aus EuGH, 30.03.2023 - C-34/21
    Nach Art. 6 Abs. 3 DSGVO muss zum einen, was beide in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und e DSGVO genannten Annahmen der Rechtmäßigkeit anbelangt, die Verarbeitung auf dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche unterliegt, gründen und zum anderen der Zweck der Verarbeitung in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2022, 1nspektor v Inspektorata kam Visshia sadeben savet [Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten - Strafrechtliche Ermittlungen], C-180/21, EU:C:2022:967, Rn. 95).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-175/20

    Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des

    Auszug aus EuGH, 30.03.2023 - C-34/21
    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Kapitel II und III DSGVO die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten bzw. die Rechte der betroffenen Person, die bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten beachtet werden müssen, enthalten (Urteil vom 24. Februar 2022, Valsts ie?†emumu dienests [Verarbeitung personenbezogener Daten zu steuerlichen Zwecken], C-175/20, EU:C:2022:124, Rn. 50).
  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

    Auszug aus EuGH, 30.03.2023 - C-34/21
    Gemäß dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts bewirken nämlich die Bestimmungen der Verträge und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Organe in ihrem Verhältnis zum innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten, dass allein durch ihr Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts ohne Weiteres unanwendbar wird (Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 17, vom 19. Juni 1990, Factortame u. a., C-213/89, EU:C:1990:257, Rn. 18, und vom 4. Februar 2016, Ince, C-336/14, EU:C:2016:72, Rn. 52).
  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus EuGH, 30.03.2023 - C-34/21
    Gemäß dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts bewirken nämlich die Bestimmungen der Verträge und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Organe in ihrem Verhältnis zum innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten, dass allein durch ihr Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts ohne Weiteres unanwendbar wird (Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 17, vom 19. Juni 1990, Factortame u. a., C-213/89, EU:C:1990:257, Rn. 18, und vom 4. Februar 2016, Ince, C-336/14, EU:C:2016:72, Rn. 52).
  • EuGH, 15.03.2022 - C-302/20

    Pressefreiheit: Die Offenlegung einer Insiderinformation über die bevorstehende

    Auszug aus EuGH, 30.03.2023 - C-34/21
    Um die Voraussetzungen und Grenzen zu bestimmen, denen die Vorschriften im Sinne von Art. 88 Abs. 1 und 2 DSGVO unterliegen, und folglich das Ermessen zu beurteilen, das diese Bestimmungen den Mitgliedstaaten lassen, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem diese Bestimmung steht, sowie die Ziele und Zwecke des Rechtsakts, zu dem sie gehört, zu berücksichtigen sind (Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C-302/20, EU:C:2022:190, Rn. 63).
  • EuGH, 03.06.1986 - 307/84

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 30.03.2023 - C-34/21
    Somit ist unerheblich, ob die betreffende Person als Angestellter oder als Beamter beschäftigt ist oder ob ihr Beschäftigungsverhältnis öffentlichem oder privatem Recht unterliegt, da diese rechtlichen Qualifizierungen in der Tat je nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften variieren können und daher kein geeignetes Kriterium für eine einheitliche und autonome Auslegung dieser Bestimmung liefern können (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Februar 1974, Sotgiu, 152/73, EU:C:1974:13, Rn. 5, und vom 3. Juni 1986, Kommission/Frankreich, 307/84, EU:C:1986:222, Rn. 11).
  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

  • EuGH, 15.06.2021 - C-645/19

    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Der Gerichtshof erläutert die

  • EuGH, 15.07.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit

  • EuGH, 20.10.2022 - C-306/21

    Koalitsia "Demokratichna Bulgaria - Obedinenie"

  • EuGH, 09.07.2020 - C-272/19

    Der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats unterliegt der

  • EuGH, 18.03.2021 - C-578/19

    Kuoni Travel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 90/314/EWG - Art. 5

  • BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 296/22

    Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot

    Das betrifft namentlich die in Art. 6 DSGVO enthaltenen Vorgaben (vgl. EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 51, 59, 68 ff. und 79) .

    Ebenso erscheint zweifelhaft, ob es sich bei solchen Verwertungsverboten um geeignete und besondere Maßnahmen zur Wahrung ua. der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Arbeitgeber iSv. Art. 88 Abs. 2 DSGVO handelt (vgl. EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 64) .

  • EuGH, 21.12.2023 - C-667/21

    Krankenversicherung Nordrhein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    Diese etwaigen zusätzlichen Bedingungen ergeben sich jedoch nicht aus den Bestimmungen der DSGVO selbst, sondern gegebenenfalls aus den Vorschriften des nationalen Rechts, die Datenverarbeitungen dieser Art regeln und hinsichtlich deren diese Verordnung den Mitgliedstaaten ausdrücklich ein Ermessen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2023, Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer, C-34/21, EU:C:2023:270, Rn. 51 und 78).
  • BAG, 09.05.2023 - 1 ABR 14/22

    Betriebsrat - Auskunftsanspruch - schwerbehinderte Menschen

    Entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO als Öffnungsklausel im Licht des Erwägungsgrundes 8 der DSGVO zu sehen (vgl. EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 67 zur Öffnungsklausel des Art. 88 DSGVO) .

    Anders als bei der - sprachlich anders gefassten - Öffnungsklausel des Art. 88 DSGVO müssen die nationalen Vorschriften nicht selbst "geeignete und besondere Maßnahmen" festlegen, um den unionsrechtlichen Vorgaben zu genügen (vgl. dazu EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 65, 74) .

    Zudem führt der Umstand, dass eine nationale Bestimmung nicht den Vorgaben des Art. 88 Abs. 1 und 2 DSGVO genügt, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union lediglich dazu, dass sich die Zulässigkeit der Datenverarbeitung dann unmittelbar nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung richtet (vgl. EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 84) .

    In diesem Fall kann eine den Vorgaben des Art. 88 Abs. 1 und 2 DSGVO nicht entsprechende nationale Regelung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gleichwohl nach Art. 6 Abs. 3 DSGVO eine zulässige rechtliche Grundlage für die maßgebliche Datenverarbeitung bilden (vgl. EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 85 ff .

    Zudem müssen sie auf den Schutz der Rechte und Freiheiten der Beschäftigten hinsichtlich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Beschäftigungskontext abzielen und geeignete und besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person iSv. Art. 88 Abs. 2 DSGVO umfassen (vgl. EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 65, 71, 74) .

    (bb) Diese - vom nationalen Gericht zu prüfenden (vgl. EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 80)  - Anforderungen erfüllt § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG schon deshalb nicht, weil es an Schutzmaßnahmen iSv. Art. 88 Abs. 2 DSGVO fehlt.

    Auch dies hat das nationale Gericht selbst zu prüfen (vgl. EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 88; 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 39) .

    Selbst wenn dies nicht der Fall und die Norm daher insoweit nicht anwendbar sein sollte (vgl. dazu EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 82 f.) , wäre dies unerheblich, weil die Vorschrift teilbar ist.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union enthalten lediglich die Kapitel II und III der DSGVO die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der betroffenen Person, die bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten beachtet werden müssen (EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 68; 24. Februar 2022 - C-175/20 - [Valsts ie?†emumu dienests] Rn. 50; vgl. auch EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 43 mwN) .

    Ob das nationale Recht die Voraussetzungen der Öffnungsklausel des Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO erfüllt, haben nach Maßgabe der zu Art. 88 DSGVO ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs die nationalen Gerichte zu prüfen (vgl. EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 74, 80) .

    Gleiches gilt für die Frage, ob eine Bestimmung eine Rechtsgrundlage iSv. Art. 6 Abs. 3 DSGVO darstellt (vgl. EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 88) .

  • EuGH, 07.03.2024 - C-740/22

    Endemol Shine Finland

    Daher haben Bestimmungen von Verordnungen aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären (Urteile vom 16. Juni 2022, Port de Bruxelles und Région de Bruxelles-Capitale, C-229/21, EU:C:2022:471, Rn. 47, und vom 30. März 2023, Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer, C-34/21, EU:C:2023:270, Rn. 77).
  • BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 297/22

    Offene Videoüberwachung - elektronische Anwesenheitserfassung - Verwertungsverbot

    Das betrifft namentlich die in Art. 6 DSGVO enthaltenen Vorgaben (vgl. EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 51, 59, 68 ff. und 79) .

    Ebenso erscheint zweifelhaft, ob es sich bei solchen Verwertungsverboten um geeignete und besondere Maßnahmen zur Wahrung ua. der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Arbeitgeber iSv. Art. 88 Abs. 2 DSGVO handelt (vgl. EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 64) .

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-667/21

    Krankenversicherung Nordrhein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    Zur Auslegung dieser Bestimmung verweise ich auf das Urteil vom 30. März 2023, Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer (C-34/21, EU:C:2023:270).
  • BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 299/22

    Offene Videoüberwachung - elektronische Anwesenheitserfassung - Verwertungsverbot

    Das betrifft namentlich die in Art. 6 DSGVO enthaltenen Vorgaben (vgl. EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 51, 59, 68 ff. und 79) .

    Ebenso erscheint zweifelhaft, ob es sich bei solchen Verwertungsverboten um geeignete und besondere Maßnahmen zur Wahrung ua. der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Arbeitgeber iSv. Art. 88 Abs. 2 DSGVO handelt (vgl. EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 64) .

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2023 - 13 D 218/21
    Diese gilt gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar, vgl. EuGH, Urteil vom 30. März 2023 - C-34/21 (Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer) -, juris, Rn. 77; BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 - 7 C 5.17 -, juris, Rn. 25, und enthält Vorgaben für die Verarbeitung personenbezogener Daten i. S. v. Art. 4 Nr. 1 und 2 DSGVO.
  • BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 298/22

    Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot

    Das betrifft namentlich die in Art. 6 DSGVO enthaltenen Vorgaben (vgl. EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 51, 59, 68 ff. und 79) .

    Ebenso erscheint zweifelhaft, ob es sich bei solchen Verwertungsverboten um geeignete und besondere Maßnahmen zur Wahrung ua. der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Arbeitgeber iSv. Art. 88 Abs. 2 DSGVO handelt (vgl. EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 64) .

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2023 - 3 Kart 183/23
    Die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG ist deshalb aber nicht als unionsrechtswidrige sogenannte Normwiederholung (vgl. dazu EuGH, Urteile vom 10. Oktober 1973 - 34/73, BeckRS 2004, 70873 Rn. 9 ff.; vom 30. März 2023 - C-34/21, NZA 2023, 487 Rn. 65) des Art. 18 VO (EU) 2019/943 zu qualifizieren, die nicht an dessen Stelle angewendet dürfe und daher auch nicht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG geprüft werden könne.
  • LAG Düsseldorf, 26.04.2023 - 12 Sa 18/23

    Heimliche Detektivüberwachung; immaterieller Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO ;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2023 - 13 D 108/21
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2023 - 13 D 102/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-63/23

    Sagrario - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

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