Rechtsprechung
   EuGH, 30.04.1996 - C-308/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1167
EuGH, 30.04.1996 - C-308/93 (https://dejure.org/1996,1167)
EuGH, Entscheidung vom 30.04.1996 - C-308/93 (https://dejure.org/1996,1167)
EuGH, Entscheidung vom 30. April 1996 - C-308/93 (https://dejure.org/1996,1167)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,1167) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Freiwillige Altersversicherung - Hinterbliebener Ehegatte eines Arbeitnehmers - Gleichbehandlung.

  • EU-Kommission PDF

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Cabanis-Issarte

    Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1
    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Gemeinschaftsregelung; Persönlicher Geltungsbereich; Familienangehörige eines Arbeitnehmers; Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten; Unerheblich; Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Anwendung der ...

  • EU-Kommission

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Cabanis-Issarte

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 1408/71 Art. 2 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Persönlicher Geltungsbereich - Familienangehörige eines Arbeitnehmers - Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten - Unerheblich - Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Anwendung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auslegung der Art 2 und 3 EWGV 1408/71, in ihrer durch die EWGV 2001/83 vom 2.6.1983 geänderten und aktualisierten Fassung ; Berufen de hinterbliebenen Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers auf die Festsetzung des Beitragssatzes für eine Zeit freiwilliger Versicherung

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Freiwillige Altersversicherung - Hinterbliebener Ehegatte eines Arbeitnehmers - Gleichbehandlung.

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 23.11.1976 - 40/76

    Kermaschek / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 30.04.1996 - C-308/93
    Einen solchen Fall betraf das Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek).

    Ausserdem könnte die Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten, die der Gerichtshof im genannten Urteil Kermaschek vorgenommen hat, zu einer Beeinträchtigung des für die Gemeinschaftsordnung grundlegenden Gebots der einheitlichen Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften führen, da deren Anwendbarkeit auf den einzelnen davon abhinge, ob der Anspruch auf die betreffenden Leistungen nach nationalem Recht je nach den Besonderheiten des einzelstaatlichen Systems der sozialen Sicherheit als eigenes oder abgeleitetes Recht qualifiziert würde.

    19 Nach ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek, Slg. 1976, 1669) stehen den Familienangehörigen eines Arbeitnehmers nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71 nur abgeleitete Rechte zu, d. h. solche, die sie als Familienangehörige eines Arbeitnehmers erworben haben.

    24 Einen solchen Fall betraf das genannte Urteil Kermaschek.

    29 Der Gerichtshof hat jedoch in mehreren Urteilen, die nach dem Urteil Kermaschek ergangen sind, die Möglichkeit, daß ein Familienangehöriger eines Wanderarbeitnehmers sich unter den gleichen Bedingungen wie ein Inländer für die Inanspruchnahme einer nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats vorgesehenen Leistung der sozialen Sicherheit auf die Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 1408/71 beruft, mit der Begründung verneint, daß diese Leistung aus eigenem Recht und nicht aufgrund der Eigenschaft als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers gewährt wird, ohne daß er zuvor festgestellt hätte, daß besondere Vorschriften der Verordnung der Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 entgegengestanden hätten (vgl. Urteile vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 157/84, Frascogna, Slg. 1985, 1739, vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 94/84, Deak, Slg. 1985, 1873, vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 147/87, Zaoui, Slg. 1987, 5511, vom 8. Juli 1992 in der Rechtssche C-243/91, Taghavi, Slg. 1992, I-4401, und vom 27. Mai 1993 in der Rechtssache C-310/91, Schmid, Slg. 1993, I-3011).

    46 Sowohl die SVB als auch die Regierungen der Mitgliedstaaten, die vor dem Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, halten eine zeitliche Beschränkung der Wirkungen des vorliegenden Urteils für erforderlich, falls der Gerichtshof seine auf das Urteil Kermaschek gegründete Rechtsprechung ändern sollte.

  • EuGH, 17.12.1987 - 147/87

    Zaoui / CRAMIF

    Auszug aus EuGH, 30.04.1996 - C-308/93
    29 Der Gerichtshof hat jedoch in mehreren Urteilen, die nach dem Urteil Kermaschek ergangen sind, die Möglichkeit, daß ein Familienangehöriger eines Wanderarbeitnehmers sich unter den gleichen Bedingungen wie ein Inländer für die Inanspruchnahme einer nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats vorgesehenen Leistung der sozialen Sicherheit auf die Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 1408/71 beruft, mit der Begründung verneint, daß diese Leistung aus eigenem Recht und nicht aufgrund der Eigenschaft als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers gewährt wird, ohne daß er zuvor festgestellt hätte, daß besondere Vorschriften der Verordnung der Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 entgegengestanden hätten (vgl. Urteile vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 157/84, Frascogna, Slg. 1985, 1739, vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 94/84, Deak, Slg. 1985, 1873, vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 147/87, Zaoui, Slg. 1987, 5511, vom 8. Juli 1992 in der Rechtssche C-243/91, Taghavi, Slg. 1992, I-4401, und vom 27. Mai 1993 in der Rechtssache C-310/91, Schmid, Slg. 1993, I-3011).
  • EuGH, 06.06.1985 - 157/84

    Frascogna / Caisse des dépôts und consignations

    Auszug aus EuGH, 30.04.1996 - C-308/93
    29 Der Gerichtshof hat jedoch in mehreren Urteilen, die nach dem Urteil Kermaschek ergangen sind, die Möglichkeit, daß ein Familienangehöriger eines Wanderarbeitnehmers sich unter den gleichen Bedingungen wie ein Inländer für die Inanspruchnahme einer nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats vorgesehenen Leistung der sozialen Sicherheit auf die Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 1408/71 beruft, mit der Begründung verneint, daß diese Leistung aus eigenem Recht und nicht aufgrund der Eigenschaft als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers gewährt wird, ohne daß er zuvor festgestellt hätte, daß besondere Vorschriften der Verordnung der Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 entgegengestanden hätten (vgl. Urteile vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 157/84, Frascogna, Slg. 1985, 1739, vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 94/84, Deak, Slg. 1985, 1873, vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 147/87, Zaoui, Slg. 1987, 5511, vom 8. Juli 1992 in der Rechtssche C-243/91, Taghavi, Slg. 1992, I-4401, und vom 27. Mai 1993 in der Rechtssache C-310/91, Schmid, Slg. 1993, I-3011).
  • EuGH, 26.10.1995 - C-481/93

    Moscato / Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

    Auszug aus EuGH, 30.04.1996 - C-308/93
    39 Was die Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten auf die Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen betrifft, so hat Artikel 51 des Vertrages dem Rat die Aufgabe übertragen, die auf diesem Gebiet für die Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu beschließen (vgl. u. a. Urteile vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-481/93, Moscato, Slg. 1995, I-3525, Randnr. 27, und in der Rechtssache C-482/93, Klaus, Slg. 1995, I-3551, Randnr. 21).
  • EuGH, 27.05.1993 - C-310/91

    Schmid / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 30.04.1996 - C-308/93
    29 Der Gerichtshof hat jedoch in mehreren Urteilen, die nach dem Urteil Kermaschek ergangen sind, die Möglichkeit, daß ein Familienangehöriger eines Wanderarbeitnehmers sich unter den gleichen Bedingungen wie ein Inländer für die Inanspruchnahme einer nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats vorgesehenen Leistung der sozialen Sicherheit auf die Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 1408/71 beruft, mit der Begründung verneint, daß diese Leistung aus eigenem Recht und nicht aufgrund der Eigenschaft als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers gewährt wird, ohne daß er zuvor festgestellt hätte, daß besondere Vorschriften der Verordnung der Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 entgegengestanden hätten (vgl. Urteile vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 157/84, Frascogna, Slg. 1985, 1739, vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 94/84, Deak, Slg. 1985, 1873, vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 147/87, Zaoui, Slg. 1987, 5511, vom 8. Juli 1992 in der Rechtssche C-243/91, Taghavi, Slg. 1992, I-4401, und vom 27. Mai 1993 in der Rechtssache C-310/91, Schmid, Slg. 1993, I-3011).
  • EuGH, 08.07.1992 - C-243/91

    Belgischer Staat / Taghavi

    Auszug aus EuGH, 30.04.1996 - C-308/93
    29 Der Gerichtshof hat jedoch in mehreren Urteilen, die nach dem Urteil Kermaschek ergangen sind, die Möglichkeit, daß ein Familienangehöriger eines Wanderarbeitnehmers sich unter den gleichen Bedingungen wie ein Inländer für die Inanspruchnahme einer nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats vorgesehenen Leistung der sozialen Sicherheit auf die Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 1408/71 beruft, mit der Begründung verneint, daß diese Leistung aus eigenem Recht und nicht aufgrund der Eigenschaft als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers gewährt wird, ohne daß er zuvor festgestellt hätte, daß besondere Vorschriften der Verordnung der Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 entgegengestanden hätten (vgl. Urteile vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 157/84, Frascogna, Slg. 1985, 1739, vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 94/84, Deak, Slg. 1985, 1873, vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 147/87, Zaoui, Slg. 1987, 5511, vom 8. Juli 1992 in der Rechtssche C-243/91, Taghavi, Slg. 1992, I-4401, und vom 27. Mai 1993 in der Rechtssache C-310/91, Schmid, Slg. 1993, I-3011).
  • EuGH, 20.06.1985 - 94/84

    ONEM / Deak

    Auszug aus EuGH, 30.04.1996 - C-308/93
    29 Der Gerichtshof hat jedoch in mehreren Urteilen, die nach dem Urteil Kermaschek ergangen sind, die Möglichkeit, daß ein Familienangehöriger eines Wanderarbeitnehmers sich unter den gleichen Bedingungen wie ein Inländer für die Inanspruchnahme einer nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats vorgesehenen Leistung der sozialen Sicherheit auf die Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 1408/71 beruft, mit der Begründung verneint, daß diese Leistung aus eigenem Recht und nicht aufgrund der Eigenschaft als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers gewährt wird, ohne daß er zuvor festgestellt hätte, daß besondere Vorschriften der Verordnung der Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 entgegengestanden hätten (vgl. Urteile vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 157/84, Frascogna, Slg. 1985, 1739, vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 94/84, Deak, Slg. 1985, 1873, vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 147/87, Zaoui, Slg. 1987, 5511, vom 8. Juli 1992 in der Rechtssche C-243/91, Taghavi, Slg. 1992, I-4401, und vom 27. Mai 1993 in der Rechtssache C-310/91, Schmid, Slg. 1993, I-3011).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2001 - C-189/00

    Ruhr

    Die österreichische Regierung betont, dass die Aussage dieses Urteils durch das Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-308/93(7) bestätigt worden sei, in dem der Gerichtshof die Auffassung, die er in der Rechtssache Kermaschek vertreten habe und wonach die Familienangehörigen im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 nur abgeleitete Rechte in Anspruch nehmen könnten, grundsätzlich revidiert und ausgeführt habe, dass "... sich der Ehegatte eines Arbeitnehmers aus der Gemeinschaft für die Inanspruchnahme der Artikel 67 bis 71 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht auf seine Eigenschaft als Familienangehöriger berufen [kann] ..."(8).

    Im Urteil Cabanis-Issarte habe der Gerichtshof die Kermaschek-Rechtsprechung geändert: Er habe die Unterscheidung zwischen den Ansprüchen der Arbeitnehmer nach der Verordnung und den Ansprüchen der Familienangehörigen eines Arbeitnehmers beibehalten, aber nicht danach unterschieden, ob die betreffende Leistung Gegenstand "abgeleiteter Rechte" im nationalen Recht sei, sondern ob es sich bei den fraglichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 um solche handele, die nur auf Arbeitnehmer anwendbar seien oder auf beide der unter Artikel 2 Absatz 1 fallenden Personengruppen.

    In dem Urteil Cabanis-Issarte hat er diese jedoch grundsätzlich in Frage gestellt, da sie "zu einer Beeinträchtigung des für die Gemeinschaftsordnung grundlegenden Gebots der einheitlichen Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften führen [kann], da deren Anwendbarkeit auf den einzelnen davon abhinge, ob der Anspruch auf die betreffenden Leistungen nach nationalem Recht je nach den Besonderheiten des einzelstaatlichen Systems der sozialen Sicherheit als eigenes oder abgeleitetes Recht qualifiziert würde"(24).

    Auch wenn man aus dogmatischer Sicht davon ausgehen muss, dass der Gerichtshof die Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten durch das Urteil in der Rechtssache Cabanis-Issarte stark relativiert hat, was auch dadurch untermauert wird, dass der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache Hoever und Zachow im Hinblick auf Familienleistungen entschieden hat, dass "die Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten grundsätzlich nicht für Familienleistungen gilt"(26), hat er dennoch für Sachverhalte, wie sie derRechtssache Kermaschek zugrunde lagen, ausdrücklich an dem Ergebnis des Urteils festgehalten, was sowohl aus dem Urteil Cabanis-Issarte(27) als auch aus dem Urteil Hoever und Zachow(28) folgt.

    7: - Vgl. Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-308/93 (Cabanis-Issarte, Slg. 1996, I-2097, Randnr. 23).

    17: - Vgl. Urteil Cabanis-Issarte (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 21).

    19: - Vgl. Urteil Cabanis-Issarte (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 24).

    22: - Vgl. Urteil Cabanis-Issarte (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 23).

    24: - Vgl. Urteil Cabanis-Issarte (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 31).

    25: - Vgl. Urteil Cabanis-Issarte (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 34).

    29: - In dem Vorabentscheidungsersuchen des vorlegenden Gerichts heißt es am Ende: "Da es vor diesem Hintergrund mithin zweifelhaft geworden ist, ob der EuGH an den Grundsätzen der unter 2 genannten Entscheidung aus dem Jahre 1976 auch heute noch festhält, war eine - erneute - Vorlage geboten." 30: - Vgl. Urteile Cabanis-Issarte (zitiert in Fußnote 7) und Hoever und Zachow (zitiert in Fußnote 18).

    31: - Vgl. Urteile Cabanis-Issarte (zitiert in Fußnote 7) und Hoever und Zachow (zitiert in Fußnote 18).

  • EuGH, 10.10.1996 - C-245/94

    Hoever und Zachow / Land Nordrhein-Westfalen

    32 Allerdings wurde im Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-308/93 (Cabanis-Issarte, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34) die Tragweite des Urteils Kermaschek auf die Sachverhalte beschränkt, in denen sich ein Familienangehöriger eines Arbeitnehmers auf Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 beruft, die ausschließlich für Arbeitnehmer, also nicht für deren Familienangehörige, gelten, so z. B. die Artikel 67 bis 71 betreffend Leistungen für Arbeitslose.
  • EuGH, 25.10.2001 - C-189/00

    Ruhr

    In seinem Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-308/93 (Cabanis-Issarte, Slg. 1996, I-2097) hat der Gerichtshof die Tragweite dieser Einschränkung allerdings auf die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 beschränkt, die ihrer Bestimmung nach nur für Arbeitnehmer gelten.

    So kann sich der Ehegatte eines Arbeitnehmers aus der Gemeinschaft für die Inanspruchnahme der Bestimmungen des Titels III Kapitel 6 "Arbeitslosigkeit" der Verordnung Nr. 1408/71 nicht auf seine Eigenschaft als Familienangehöriger berufen, da diese Bestimmungen in erster Linie nur die Ansprüche auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit koordinieren sollen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, und nicht deren Familienangehörigen gewährt werden (Urteile Cabanis-Issarte, Randnr. 23, und vom 10. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-245/94 und C-312/94, Hoever und Zachow, Slg. 1996, I-4895, Randnr. 32).

    Die österreichische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission vertreten die Ansicht, dass an der im Urteil Kermaschek begründeten Rechtsprechung in den so durch das Urteil Cabanis-Issarte gezogenen Grenzen festzuhalten sei.

    Erstere fallen unter die Verordnung, wenn sie Angehörige eines Mitgliedstaats oder in einem Mitgliedstaat ansässige Staatenlose oder Flüchtlinge sind; dagegen hängt die Anwendbarkeit der Verordnung auf Familienangehörige oder Hinterbliebene von Arbeitnehmern, die Gemeinschaftsangehörige sind, nicht von deren Staatsangehörigkeit ab (Urteil Cabanis-Issarte, Randnr. 21).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht