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   EuGH, 30.04.2009 - C-393/07, C-9/08   

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EuGH, 30.04.2009 - C-393/07, C-9/08 (https://dejure.org/2009,19197)
EuGH, Entscheidung vom 30.04.2009 - C-393/07, C-9/08 (https://dejure.org/2009,19197)
EuGH, Entscheidung vom 30. April 2009 - C-393/07, C-9/08 (https://dejure.org/2009,19197)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 zur Prüfung des Mandats von Beniamino Donnici - Abgeordneter des Europäischen Parlaments - Prüfung des Mandats eines Mitglieds des Parlaments - Benennung eines Abgeordneten wegen des Rücktritts ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien / Parlament

    Nichtigkeitsklage - Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 zur Prüfung des Mandats von Beniamino Donnici - Abgeordneter des Europäischen Parlaments - Prüfung des Mandats eines Mitglieds des Parlaments - Benennung eines Abgeordneten wegen des Rücktritts ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Donnici / Parlament

    Nichtigkeitsklage - Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 zur Prüfung des Mandats von Beniamino Donnici - Abgeordneter des Europäischen Parlaments - Prüfung des Mandats eines Mitglieds des Parlaments - Benennung eines Abgeordneten wegen des Rücktritts ...

  • EU-Kommission PDF

    Italien / Parlament

    Nichtigkeitsklage - Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 zur Prüfung des Mandats von Beniamino Donnici - Abgeordneter des Europäischen Parlaments - Prüfung des Mandats eines Mitglieds des Parlaments - Benennung eines Abgeordneten wegen des Rücktritts ...

  • EU-Kommission

    Italien / Parlament

    Nichtigkeitsklage - Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 zur Prüfung des Mandats von Beniamino Donnici - Abgeordneter des Europäischen Parlaments - Prüfung des Mandats eines Mitglieds des Parlaments - Benennung eines Abgeordneten wegen des Rücktritts ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Italien / Parlament

    Nichtigkeitsklage - Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 zur Prüfung des Mandats von Beniamino Donnici - Abgeordneter des Europäischen Parlaments - Prüfung des Mandats eines Mitglieds des Parlaments - Benennung eines Abgeordneten wegen des Rücktritts ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 9. August 2007 - Italienische Republik / Europäisches Parlament

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses P6_TA-PROV(2007)0209 des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 über die Prüfung des Mandats von Beniamino Donnici (2007/2121[REG]), zugestellt am 28. Mai 2007 - Mitglieder des Europäischen Parlaments - Prüfung der Mandate - Benennung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 15.11.2007 - T-215/07

    Donnici / Parlament - Vorläufiger Rechtsschutz - Beschluss des Europäischen

    Auszug aus EuGH, 30.04.2009 - C-393/07
    Mit am 22. Juni 2007 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingegangener Klageschrift, die unter dem Aktenzeichen T-215/07 in das Register eingetragen wurde, hat Herr Donnici den angefochtenen Beschluss, der ihm am 29. Mai 2007 bekannt gegeben worden war, angefochten.

    Mit Beschluss vom 13. Dezember 2007, Donnici/Parlament (T-215/07, Slg. 2007, II-5239), hat das Gericht die Rechtssache T-215/07 an den Gerichtshof abgegeben, damit dieser über die Nichtigkeitsklage entscheidet.

    Mit besonderem Schriftsatz, der am 22. Juni 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und unter dem Aktenzeichen T-215/07 R in das Register eingetragen worden ist, hat Herr Donnici beantragt, den Vollzug des angefochtenen Beschlusses auszusetzen.

    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter hat in Vertretung des Präsidenten des Gerichts diesem Antrag stattgegeben und mit Beschluss vom 15. November 2007, Donnici/Parlament (T-215/07 R, Slg. 2007, II-4673), den Vollzug des angefochtenen Beschlusses ausgesetzt.

    Nach dem Wortlaut dieses Art. 12 unterliegt die Prüfungsbefugnis, über die das Parlament nach Satz 1 verfügt, zwei wichtigen Einschränkungen, die in Satz 2 genannt sind (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 15. November 2007, Donnici/Parlament, Randnr. 71, und Occhetto und Parlament/Donnici, Randnrn.

    Art. 12 des Akts von 1976 berechtigt das Parlament auch nicht dazu, eine solche Bekanntgabe nicht zur Kenntnis zu nehmen, wenn es von einer Unregelmäßigkeit ausgeht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. November 2007, Donnici/Parlament, Randnr. 75).

    Daher sind die Mitgliedstaaten zwar verpflichtet, die Bestimmungen des Akts von 1976 insoweit zu beachten, als sie bestimmte Wahlmodalitäten vorsehen; doch ändert dies nichts daran, dass es letztlich ihnen obliegt, die Wahl nach dem in ihren innerstaatlichen Vorschriften festgelegten Verfahren zu organisieren und in diesem Rahmen die Stimmen auszuzählen und die Wahlergebnisse amtlich bekannt zu geben (Beschluss vom 15. November 2007, Donnici/Parlament, Randnr. 74).

    Diesem rechtlichen Rahmen zufolge richtete sich das Wahlverfahren für die Wahl der Mitglieder des Parlaments vom 12. und 13. Juni 2004 und die Benennung von Nachrückern für freigewordene Sitze in jedem Mitgliedstaat nach wie vor nach den einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften, hier nach dem Gesetz vom 24. Januar 1979 (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. November 2007, Donnici/Parlament, Randnr. 66).

    Zweitens ist zum Vorbringen, das Parlament müsse von einer von den nationalen Behörden vorgenommenen Bekanntgabe, die offenkundig den tragenden Grundsätzen des Akts von 1976 entgegenstehe, abweichen können, um hinsichtlich der Benennung seiner Mitglieder einen Mindeststandard zu garantieren, festzustellen, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, gegebenenfalls nach einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof im Sinne des Art. 234 EG über die Rechtmäßigkeit der nationalen Bestimmungen und Wahlverfahren zu befinden (vgl. Beschluss vom 15. November 2007, Donnici/Parlament, Randnr. 93).

  • EuGH, 07.07.2005 - C-208/03

    Le Pen / Parlament

    Auszug aus EuGH, 30.04.2009 - C-393/07
    Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass die Verwendung des Ausdrucks "zur Kenntnis nimmt" im Zusammenhang mit dem Akt von 1976 dahin auszulegen ist, dass das Parlament insoweit keinerlei Ermessen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2005, Le Pen/Parlament, C-208/03 P, Slg. 2005, I-6051, Randnr. 50).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-64/05

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang der

    Auszug aus EuGH, 30.04.2009 - C-393/07
    Im vorliegenden Fall sind die jeweiligen Zuständigkeiten des Parlaments und der nationalen Behörden zur Prüfung der Mandate der Mitglieder des Parlaments, anders als das Parlament unter Bezugnahme auf das Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, Slg. 2007, I-11389), vorträgt, klar zwischen den Gemeinschaftsstellen und den nationalen Behörden aufgeteilt.
  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Auszug aus EuGH, 30.04.2009 - C-393/07
    Demnach widerspräche eine Auslegung von Art. 12 des Akts von 1976, die dem Parlament eine allgemeine Zuständigkeit zur Überprüfung der von den Behörden der Mitgliedstaaten vorgenommenen amtlichen Bekanntgabe einräumte, nicht nur dem Wortlaut dieser Vorschrift, sondern wäre auch unvereinbar mit dem in den Art. 5 EG und 7 EG verankerten Grundsatz, wonach die Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Organe auf Einzelermächtigungen beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Parlament und Rat, C-376/98, Slg. 2000, I-8419, Randnr. 83, und vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 203 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-300/04

    Eman und Sevinger - Europäisches Parlament - Wahlen - Wahlrecht - Voraussetzungen

    Auszug aus EuGH, 30.04.2009 - C-393/07
    Darüber hinaus ist es mangels einer entsprechenden Gemeinschaftsregelung Aufgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die entsprechender innerstaatlicher Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2006, Eman und Sevinger, C-300/04, Slg. 2006, I-8055, Randnr. 67).
  • EuGH, 05.10.2000 - C-376/98

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE RICHTLINIE ÜBER WERBUNG UND SPONSORING ZUGUNSTEN VON

    Auszug aus EuGH, 30.04.2009 - C-393/07
    Demnach widerspräche eine Auslegung von Art. 12 des Akts von 1976, die dem Parlament eine allgemeine Zuständigkeit zur Überprüfung der von den Behörden der Mitgliedstaaten vorgenommenen amtlichen Bekanntgabe einräumte, nicht nur dem Wortlaut dieser Vorschrift, sondern wäre auch unvereinbar mit dem in den Art. 5 EG und 7 EG verankerten Grundsatz, wonach die Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Organe auf Einzelermächtigungen beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Parlament und Rat, C-376/98, Slg. 2000, I-8419, Randnr. 83, und vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 203 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.01.2009 - C-512/07

    Occhetto / Donnici - Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des

    Auszug aus EuGH, 30.04.2009 - C-393/07
    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Januar 2009, 0cchetto und Parlament/Donnici und Italien (C-512/07 P[R] und C-15/08 P[R], Slg. 2009, I-0000), wurden die von Herrn Occhetto und vom Parlament gegen den Aussetzungsbeschluss eingelegten Rechtsmittel zurückgewiesen.
  • EuGH, 13.01.2009 - C-15/08

    Parlament / Donnici - Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des

    Auszug aus EuGH, 30.04.2009 - C-393/07
    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Januar 2009, 0cchetto und Parlament/Donnici und Italien (C-512/07 P[R] und C-15/08 P[R], Slg. 2009, I-0000), wurden die von Herrn Occhetto und vom Parlament gegen den Aussetzungsbeschluss eingelegten Rechtsmittel zurückgewiesen.
  • EuG, 13.12.2007 - T-215/07

    Donnici / Parlament - Abgabeentscheidung

    Auszug aus EuGH, 30.04.2009 - C-393/07
    Mit Beschluss vom 13. Dezember 2007, Donnici/Parlament (T-215/07, Slg. 2007, II-5239), hat das Gericht die Rechtssache T-215/07 an den Gerichtshof abgegeben, damit dieser über die Nichtigkeitsklage entscheidet.
  • EuGH, 21.10.2008 - C-200/07

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE VORAUSSETZUNGEN, UNTER DENEN DIE IMMUNITÄT DER

    Auszug aus EuGH, 30.04.2009 - C-393/07
    Die Geschäftsordnung ist nämlich eine Maßnahme der internen Organisation, die nicht zugunsten des Parlaments Zuständigkeiten einführen kann, die nicht ausdrücklich durch einen Rechtsakt, im vorliegenden Fall den Akt von 1976, verliehen worden sind (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2008, Marra, C-200/07 und C-201/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 38).
  • EuG, 06.07.2022 - T-388/19

    Institutionelles Recht

    Aus Art. 12 Satz 2 des Wahlakts ergibt sich, dass die Prüfungsbefugnis des Parlaments zwei wichtigen Einschränkungen unterliegt (Urteil vom 30. April 2009, 1talien und Donnici/Parlament, C-393/07 und C-9/08, EU:C:2009:275, Rn. 52).

    Erstens nimmt das Parlament gemäß Art. 12 Satz 2 Halbsatz 1 des Wahlakts zur Prüfung der Mandate die von den Mitgliedstaaten amtlich bekannt gegebenen Wahlergebnisse zur Kenntnis (Urteil vom 30. April 2009, 1talien und Donnici/Parlament, C-393/07 und C-9/08, EU:C:2009:275, Rn. 53).

    Die nationalen Behörden sind nämlich dafür zuständig, die künftigen Mitglieder des Parlaments nach dem Wahlverfahren zu benennen, das sich, wie es ausdrücklich aus Art. 8 des Wahlakts hervorgeht, nach den innerstaatlichen Vorschriften bestimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2009, 1talien und Donnici/Parlament, C-393/07 und C-9/08, EU:C:2009:275, Rn. 55 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 8. Oktober 2020, Junqueras i Vies/Parlament, C-201/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:818, Rn. 66).

    Somit bedeutet der Vorgang, die "amtlich bekannt gegebenen Wahlergebnisse zur Kenntnis" zu nehmen, dass sich das Parlament bei der Prüfung der Mandate seiner Mitglieder auf die amtliche Bekanntgabe der Wahlergebnisse stützen muss, wie sie sich aus einem mit den nationalen Verfahren im Einklang stehenden Entscheidungsprozess ergibt, durch den die mit dieser Bekanntgabe zusammenhängenden Rechtsfragen entschieden worden sind; diese Bekanntgabe stellt daher eine bereits bestehende Rechtslage dar, die für das Parlament verbindlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2009, 1talien und Donnici/Parlament, C-393/07 und C-9/08, EU:C:2009:275, Rn. 55).

    Zweitens befindet das Parlament gemäß Art. 12 Satz 2 Halbsatz 2 des Wahlakts über Anfechtungen, die gegebenenfalls aufgrund der Vorschriften dieses Akts - mit Ausnahme der innerstaatlichen Vorschriften, auf die darin verwiesen wird - vorgebracht werden können (Urteil vom 30. April 2009, 1talien und Donnici/Parlament, C-393/07 und C-9/08, EU:C:2009:275, Rn. 53).

    Schon aus dem Wortlaut von Art. 12 des Wahlakts ergibt sich daher, dass diese Vorschrift dem Parlament nicht die Zuständigkeit einräumt, über Anfechtungen zu entscheiden, die auf der Grundlage des Unionsrechts als Gesamtheit vorgebracht werden, sondern nur über diejenigen, die auf der Grundlage der Bestimmungen des Wahlakts erhoben werden (Urteil vom 30. April 2009, 1talien und Donnici/Parlament, C-393/07 und C-9/08, EU:C:2009:275, Rn. 54).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch das Gericht nicht dafür zuständig ist, zum einen zu beurteilen, ob das Königreich Spanien im Hinblick auf Art. 223 Abs. 2 AEUV und Art. 8 des Wahlakts dafür zuständig war, die in Art. 224 Abs. 2 des spanischen Wahlgesetzes vorgesehene Anforderung einzuführen, und zum anderen zu beurteilen, ob diese Anforderung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, da diese Fragen in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte und gegebenenfalls des Gerichtshofs fallen, falls dieser mit einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV oder auf der Grundlage von Art. 267 AEUV mit einer Auslegungsfrage zur Vorabentscheidung befasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2009, 1talien und Donnici/Parlament, C-393/07 und C-9/08, EU:C:2009:275, Rn. 65, und Beschluss vom 8. Oktober 2020, Junqueras i Vies/Parlament, C-201/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:818, Rn. 60).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-502/19

    Vorrechte und Befreiungen

    Es fügt jedoch hinzu, dass unter Berücksichtigung des Wortlauts dieser Bestimmungen, des von ihnen verfolgten Ziels und des normativen Kontexts, in den sie sich einfügten, wie er vom Gerichtshof in seinen Urteilen vom 7. Juli 2005, Le Pen/Parlament (C-208/03 P, EU:C:2005:429), sowie vom 30. April 2009, 1talien und Donnici/Parlament (C-393/07 und C-9/08, EU:C:2009:275), aufgefasst worden sei, davon ausgegangen werden könne, dass die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Immunitäten nur für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die ihren Sitz in diesem Organ eingenommen hätten, oder zumindest die Personen gälten, die von den zuständigen nationalen Behörden in die Liste der Personen aufgenommen worden seien, die die nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten für den Erwerb der Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments verlangten Anforderungen erfüllt hätten.

    Das Europäische Parlament selbst verfügt über keine allgemeine Zuständigkeit, die es ermächtigt, die Rechtmäßigkeit einer solchen Bekanntgabe in Frage zu stellen oder deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2009, 1talien und Donnici/Parlament, C-393/07 und C-9/08, EU:C:2009:275, Rn. 55 bis 57, 60 und 67).

  • EuG, 15.12.2020 - T-24/20

    Institutionelles Recht

    Die vom Gerichtshof im Urteil vom 7. Juli 2005, Le Pen/Parlament (C-208/03 P, EU:C:2005:429, Rn. 50), vertretene und im Urteil vom 30. April 2009, 1talien und Donnici/Parlament (C-393/07 und C-9/08, EU:C:2009:275, Rn. 55), im Wesentlichen bestätigte Auslegung von Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 1 der ursprünglichen Fassung des Akts von 1976 bleibt demnach auf Art. 13 Abs. 3 des Wahlakts anwendbar.

    Der Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass eine Bestimmung der Geschäftsordnung nach dem Grundsatz der Normenhierarchie keine Abweichung von den Vorschriften des Wahlakts erlauben und dem Parlament oder seinem Präsidenten keine umfassenderen als die ihnen nach diesem Akt zustehenden Befugnisse verleihen kann (Urteil vom 30. April 2009, 1talien und Donnici/Parlament, C-393/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:275, Rn. 48; vgl. auch Beschluss vom 13. Januar 2009, 0cchetto und Parlament/Donnici, C-512/07 P[R] und C-15/08 P[R], EU:C:2009:3, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demzufolge ist der Vortrag des Klägers ebenso zurückzuweisen wie sein ins Leere gehendes Vorbringen, die in den Urteilen vom 7. Juli 2005, Le Pen/Parlament (C-208/03 P, EU:C:2005:429), und vom 30. April 2009, 1talien und Donnici/Parlament (C-393/07 und C-9/08, EU:C:2009:275), gewählte Lösung sei nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, da diese Urteile vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und der Charta ergangen seien.

  • EuG, 20.03.2014 - T-43/13

    Donnici / Parlament - Schadensersatzklage - Mitglieder des Europäischen

    wegen Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch den Erlass des Beschlusses des Parlaments vom 24. Mai 2007 betreffend die Prüfung seines Mandats, der mit Urteil des Gerichtshofs vom 30. April 2009, 1talien und Donnici/Parlament (C-393/07 und C-9/08, Slg. 2009, I-3679), für nichtig erklärt worden ist, entstanden sein soll,.

    Mit am 9. August 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangener und unter dem Aktenzeichen C-393/07 eingetragener Klageschrift erhob die Italienische Republik Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

    Die Nichtigkeitsklage wurde unter dem Aktenzeichen C-9/08 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen.

    Mit Urteil vom 30. April 2009, 1talien und Donnici/Parlament (C-393/07 und C-9/08, Slg. 2009, I-3679), erklärte der Gerichtshof den streitigen Beschluss für nichtig.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-600/22

    Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/ Parlament - Rechtsmittel -

    18 Urteil vom 30. April 2009 (C-393/07 und C-9/08, im Folgenden: Urteil Donnici, EU:C:2009:275).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-34/09

    Ruiz Zambrano - Art. 18 AEUV, 20 AEUV und 21 AEUV - Grundrechte als allgemeine

    141 - Vgl. u. a. Urteile vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Parlament und Rat (C-376/98, Slg. 2000, I-8419, Randnr. 83), vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Randnr. 203), vom 30. April 2009, 1talien und Donnici/Parlament (C-393/07 and C-9/08, Slg. 2009, I-3679, Randnr. 67), und vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat (C-370/07, Slg. 2009, I-8917, Randnr. 46).
  • EuGH, 22.12.2022 - C-115/21

    Junqueras i Vies/ Parlament

    In diesem Fall ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die zu Art. 12 Abs. 2 des Wahlakts in seiner ursprünglichen Fassung ergangen, aber auf Art. 13 Abs. 3 des Wahlakts in seiner für den Rechtsstreit anwendbaren Fassung übertragbar ist, dass das Parlament über keinen Ermessensspielraum verfügt, was die Erklärung des Freiwerdens eines Sitzes aufgrund einzelstaatlichen Rechts angeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2009, 1talien und Donnici/Parlament, C-393/07 und C-9/08, EU:C:2009:275, Rn. 56), da seine Rolle darin besteht, die durch die einzelstaatlichen Behörden bereits getroffene Feststellung, dass der Sitz frei geworden ist, lediglich zur Kenntnis zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2005, Le Pen/Parlament, C-208/03 P, EU:C:2005:429, Rn. 50).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Geschäftsordnung eine Maßnahme der internen Organisation ist, die keine Zuständigkeiten zugunsten des Parlaments einführen kann, die nicht durch einen Rechtsakt, im vorliegenden Fall den Wahlakt, verliehen worden sind, ohne gegen die Normenhierarchie zu verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2009, 1talien und Donnici/Parlament, C-393/07 und C-9/08, EU:C:2009:275, Rn. 47 und 48).

  • EuGH, 30.01.2009 - C-393/07

    Italien / Parlament

    Par lettre du 14 janvier 2009, 1e greffier de la Cour a invité les parties à se prononcer sur la jonction des affaires C-393/07 et C-9/08 aux fins de la procédure orale et de l'arrêt.

    Par lettre parvenue au greffe de la Cour le 26 janvier 2009, 1e Parlement a fait savoir à la Cour qu'il ne soulevait pas d'objection contre une éventuelle jonction des affaires en cause, mais qu'il attirait l'attention de la Cour sur le fait qu'il avait demandé, dans l'affaire C-9/08, le retrait d'un document du dossier.

    1) Les affaires C-393/07 et C-9/08 sont jointes aux fins de la procédure orale et de l'arrêt.

  • EuG, 13.12.2007 - T-215/07
    Mit am 9. August 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangener und unter dem Aktenzeichen C-393/07 eingetragener Klageschrift hat die Italienische Republik Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben.

    Der Gerichtshof hat das bei ihm in der Rechtssache C-393/07 anhängige Verfahren nicht nach Art. 54 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs ausgesetzt.

    Da der Gerichtshof das bei ihm in der Rechtssache C-393/07 anhängige Verfahren nicht ausgesetzt hat und es dem Gericht freisteht, in der Rechtssache T-215/07 die Aussetzung des Verfahrens oder die Abgabe der Rechtssache zu beschließen, ist es im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der Wahrung der Verteidigungsrechte des Einzelnen geboten, dass das für die Entscheidung über die Klage eines Mitgliedstaats zuständige Rechtsprechungsorgan in die Lage versetzt wird, die von juristischen oder natürlichen Personen zur Stützung ihrer Klagen auf Nichtigerklärung desselben Rechtsakts vorgetragenen verschiedenen Gründe und tatsächlichen und rechtlichen Argumente zu berücksichtigen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-502/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar ergibt sich der Erwerb des Mandats der

    Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere den von der spanischen Regierung und der Kommission in ihren Erklärungen angeführten Urteilen vom 7. Juli 2005, Le Pen/Parlament (C-208/03 P, EU:C:2005:429), und vom 30. April 2009, 1talien und Donnici/Parlament (C-393/07 und C-9/08, EU:C:2009:275).

    24 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2009, 1talien und Donnici/Parlament (C-393/07 und C-9/08, EU:C:2009:275, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2018 - C-219/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen,

  • EuGH, 21.09.2012 - C-69/12

    Noscira / HABM

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