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   EuGH, 30.04.2020 - C-168/19, C-169/19   

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https://dejure.org/2020,8853
EuGH, 30.04.2020 - C-168/19, C-169/19 (https://dejure.org/2020,8853)
EuGH, Entscheidung vom 30.04.2020 - C-168/19, C-169/19 (https://dejure.org/2020,8853)
EuGH, Entscheidung vom 30. April 2020 - C-168/19, C-169/19 (https://dejure.org/2020,8853)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Istituto nazionale della previdenza sociale

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 21 AEUV - Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit - Art. 18 AEUV - Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Beschäftigte im öffentlichen Sektor - Pensionist, der in einem anderen Mitgliedstaat als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 21 AEUV - Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit - Art. 18 AEUV - Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Beschäftigte im öffentlichen Sektor - Pensionist, der in einem anderen Mitgliedstaat als ...

  • datenbank.nwb.de

    DBA Italien-Portugal: Italienische Steuerregelung zu Pensionen verstößt nicht gegen Grundsatz der Freizügigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DISC - Die italienische Steuerregelung, die sich aus dem Abkommen Italien-Portugal zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens ergibt, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Freizügigkeit und das Diskriminierungsverbot

  • datev.de (Kurzinformation)

    DBA Italien-Portugal: Italienische Steuerregelung verstößt nicht gegen Grundsatz der Freizügigkeit und das Diskriminierungsverbot

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Istituto Nazionale della Previdenza Sociale

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 18, AEUV Art 21
    Wohnhaftigkeit, Einkünfte, Staatsangehörigkeit, Erster und zweiter Mitgliedstaat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Istituto Nazionale della Previdenza Sociale

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.11.2015 - C-241/14

    Bukovansky - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-168/19
    Der Gerichtshof hat in Bezug auf Vorabentscheidungsersuchen über die Frage, ob die zwischen den Unionsmitgliedstaaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung und im Allgemeinen mit den vom Primärrecht garantierten Verkehrsfreiheiten vereinbar sein müssen, bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Anknüpfungspunkte für die Bestimmung ihrer jeweiligen Steuerhoheit festlegen können (Urteil vom 19. November 2015, Bukovansky, C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen wie das Abkommen Italien-Portugal verhindern soll, dass ein und dieselben Einkünfte in beiden Vertragsstaaten des Abkommens besteuert werden, und nicht gewährleisten soll, dass die Steuern, die von dem Steuerpflichtigen in dem einen Vertragsstaat erhoben werden, nicht höher sind als diejenigen, die von ihm in dem anderen Vertragsstaat erhoben würden (vgl. entsprechend Urteil vom 19. November 2015, Bukovansky, C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn daher in einem zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Kriterium der Staatsangehörigkeit in einer Bestimmung aufgeführt wird, mit der die Steuerhoheit aufgeteilt werden soll, kann diese auf die Staatsangehörigkeit gestützte Unterscheidung nicht so gewertet werden, als begründe sie eine verbotene unterschiedliche Behandlung (Urteil vom 19. November 2015, Bukovansky, C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch kann die Wahl verschiedener Anknüpfungspunkte, die zur Aufteilung der Steuerhoheit unter diesen Parteien vorgenommen wird, wie im vorliegenden Fall der Staat, der das Ruhegehalt schuldet, und die Staatsangehörigkeit, als solche nicht als begründend für eine durch die Art. 18 und 21 AEUV verbotene unterschiedliche Behandlung angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 19. November 2015, Bukovansky, C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 45).

  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-168/19
    Für diese Zwecke ist es für die Mitgliedstaaten nicht abwegig, die in der völkerrechtlichen Besteuerungspraxis befolgten Kriterien heranzuziehen, insbesondere - wie die Italienische Republik und die Portugiesische Republik im vorliegenden Fall, wie aus Rn. 14 des vorliegenden Urteils hervorgeht - das OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, dessen Art. 19 Abs. 2 in der Fassung des Jahres 2014 Anknüpfungspunkte wie das Kassenstaatsprinzip und die Staatsangehörigkeit vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 1998, Gilly, C-336/96, EU:C:1998:221, Rn. 31, und vom 24. Oktober 2018, Sauvage und Lejeune, C-602/17, EU:C:2018:856, Rn. 23).

    Die Festlegung des Staats, der das Ruhegehalt schuldet (Kassenstaat), als für die Besteuerung der im öffentlichen Sektor erzielten Ruhegehälter zuständigen Staates kann als solche keine nachteiligen Auswirkungen auf die betroffenen Steuerpflichtigen haben, da sich die Vorteilhaftigkeit oder Nachteiligkeit der steuerlichen Behandlung der betroffenen Steuerpflichtigen nicht so sehr aus der Wahl des Anknüpfungsfaktors, sondern aus dem Niveau der Besteuerung in dem angesichts der mangelnden unionsrechtlichen Harmonisierung der Steuersätze für die direkten Steuern zuständigen Staat ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 1998, Gilly, C-336/96, EU:C:1998:221, Rn. 34).

  • EuGH, 03.03.2020 - C-125/18

    Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-168/19
    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 27).
  • EuGH, 13.11.2018 - C-247/17

    Raugevicius

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-168/19
    Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs geht nämlich hervor, dass sich jeder Unionsbürger in einer Situation, in der er die durch Art. 21 AEUV verliehene Grundfreiheit, sich in den Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, ausübt, auf das in Art. 18 AEUV enthaltene Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2018, Raugevicius, C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 27 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 29).
  • EuGH, 24.10.2018 - C-602/17

    Sauvage und Lejeune - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-168/19
    Für diese Zwecke ist es für die Mitgliedstaaten nicht abwegig, die in der völkerrechtlichen Besteuerungspraxis befolgten Kriterien heranzuziehen, insbesondere - wie die Italienische Republik und die Portugiesische Republik im vorliegenden Fall, wie aus Rn. 14 des vorliegenden Urteils hervorgeht - das OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, dessen Art. 19 Abs. 2 in der Fassung des Jahres 2014 Anknüpfungspunkte wie das Kassenstaatsprinzip und die Staatsangehörigkeit vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 1998, Gilly, C-336/96, EU:C:1998:221, Rn. 31, und vom 24. Oktober 2018, Sauvage und Lejeune, C-602/17, EU:C:2018:856, Rn. 23).
  • EuGH, 13.06.2019 - C-22/18

    TopFit und Biffi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 18,

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-168/19
    Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs geht nämlich hervor, dass sich jeder Unionsbürger in einer Situation, in der er die durch Art. 21 AEUV verliehene Grundfreiheit, sich in den Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, ausübt, auf das in Art. 18 AEUV enthaltene Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2018, Raugevicius, C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 27 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 29).
  • BFH, 11.10.2023 - I R 37/20

    Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht bei Bezug einer Sozialversicherungsrente und

    Eine Vergleichbarkeit mit einem in Deutschland ansässigen Bezieher von DRVB-Einkünften, der nur in seinem Quellen- und Wohnsitzstaat nach Maßgabe unbeschränkter Steuerpflicht besteuert wird, besteht nicht; es geht damit nicht entscheidungserheblich um den Umstand, dass der Kläger als Steuerpflichtiger mit deutscher Staatsangehörigkeit zwar in einem anderen Staat (hier: Norwegen) lebt, nahezu die gesamten von ihm erzielten Einkünfte jedoch aus Deutschland zufließen (siehe allgemein zur Freistellung von abkommensrechtlichen Maßgaben der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse vom Diskriminierungsvorwurf bei der Besteuerung des Ruhegehalts EuGH-Urteil Istituto nazionale della previdenza sociale vom 30.04.2020 - C-168/19 und C-169/19, EU:C:2020:338).
  • EuGH, 08.06.2020 - C-168/19

    Istituto nazionale della previdenza sociale

    Le 30 avril 2020, 1a Cour (huitième chambre) a rendu l'arrêt Istituto nazionale della previdenza sociale (C-168/19 et C-169/19, EU:C:2020:338).

    1) Dans la partie introductive de l'arrêt du 30 avril 2020, 1stituto nazionale della previdenza sociale (C - 168/19 et C - 169/19, EU:C:2020:338), la mention relative aux observations du gouvernement hellénique doit être rectifiée comme suit :.

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