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   EuGH, 30.04.2020 - C-184/19   

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https://dejure.org/2020,8854
EuGH, 30.04.2020 - C-184/19 (https://dejure.org/2020,8854)
EuGH, Entscheidung vom 30.04.2020 - C-184/19 (https://dejure.org/2020,8854)
EuGH, Entscheidung vom 30. April 2020 - C-184/19 (https://dejure.org/2020,8854)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hecta Viticol

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 92/83/EWG und 92/84/EWG - Verbrauchsteuersätze auf Wein und nicht schäumende gegorene Getränke außer Wein und Bier - Differenzierende Verbrauchsteuersätze - Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 92/83/EWG und 92/84/EWG - Verbrauchsteuersätze auf Wein und nicht schäumende gegorene Getränke außer Wein und Bier - Differenzierende Verbrauchsteuersätze - Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 09.06.2016 - C-332/14

    Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-184/19
    Sie müssen deshalb nicht nur von den Unionsorganen, sondern auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Unionsrichtlinien einräumen, beachtet werden (Urteil vom 9. Juni 2016, Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft, C-332/14, EU:C:2016:417, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus ist festzustellen, dass eine neue Rechtsnorm, die ab dem Inkrafttreten des Rechtsakts anwendbar ist, mit dem sie eingeführt wird, grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so dass die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes es grundsätzlich nicht verbieten, dass ein Mitgliedstaat ein älteres Gesetz mit sofortiger Wirkung ändern kann, ohne eine Übergangsregelung vorzusehen (Urteil vom 9. Juni 2016, Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft, C-332/14, EU:C:2016:417, Rn. 56).

    So kann ein nationaler Gesetzgeber möglicherweise gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen, wenn er plötzlich und unvorhersehbar ein neues Gesetz erlässt, das ein den Steuerpflichtigen bisher zustehendes Recht aufhebt, ohne ihnen die zur Anpassung nötige Zeit zu lassen, obwohl es das angestrebte Ziel nicht erforderte (Urteil vom 9. Juni 2016, Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft, C-332/14, EU:C:2016:417, Rn. 58).

    Die Steuerpflichtigen müssen insbesondere Zeit zur Anpassung haben, wenn die Aufhebung des ihnen bisher zustehenden Rechts sie dazu verpflichtet, in der Folge wirtschaftliche Anpassungen vorzunehmen (Urteil vom 9. Juni 2016, Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft, C-332/14, EU:C:2016:417, Rn. 59).

  • EuGH, 04.03.1986 - 106/84

    Kommission / Denmark

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-184/19
    Dieser Auslegung kann zudem auch nicht das von Hecta Viticol herangezogene Urteil vom 4. März 1986, Kommission/Dänemark (106/84, EU:C:1986:99), entgegenstehen.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Rn. 20 des Urteils vom 4. März 1986, Kommission/Dänemark (106/84, EU:C:1986:99), festgestellt, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich frei sind, eine differenzierende Besteuerung für bestimmte, sogar gleichartige Erzeugnisse nach Maßgabe objektiver Kriterien einzuführen.

  • EuGH, 09.07.2015 - C-183/14

    Salomie und Oltean - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-184/19
    Ebenso müssen die Rechtsnormen der Mitgliedstaaten auf den vom Unionsrecht erfassten Gebieten eindeutig formuliert sein, so dass den betroffenen Personen die klare und genaue Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten ermöglicht wird und die innerstaatlichen Gerichte in die Lage versetzt werden, deren Einhaltung sicherzustellen (Urteil vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.09.2019 - C-676/17

    Calin

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-184/19
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes es gebieten, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind und dass ihre Anwendung für den Einzelnen voraussehbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-347/06

    ASM Brescia - Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Konzession für die öffentliche

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-184/19
    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in einem nach Art. 267 AEUV eingeleiteten Verfahren nicht zur Entscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Unionsrecht befugt ist, aber aus der Fassung der Fragen des vorlegenden Gerichts unter Berücksichtigung des von diesem mitgeteilten Sachverhalts das herausschälen kann, was die Auslegung des Unionsrechts betrifft, um diesem Gericht die Bewältigung des ihm vorliegenden rechtlichen Problems zu ermöglichen (Urteil vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C-347/06, EU:C:2008:416, Rn. 25).
  • EuGH, 18.11.2020 - C-371/19

    Kommission/ Deutschland (Remboursement de TVA - Factures) - Vertragsverletzung

    Er muss deshalb nicht nur von den Unionsorganen, sondern auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Unionsrichtlinien einräumen, beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, Hecta Viticol, C-184/19, EU:C:2020:337, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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