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   EuGH, 30.04.2020 - C-191/19   

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https://dejure.org/2020,8812
EuGH, 30.04.2020 - C-191/19 (https://dejure.org/2020,8812)
EuGH, Entscheidung vom 30.04.2020 - C-191/19 (https://dejure.org/2020,8812)
EuGH, Entscheidung vom 30. April 2020 - C-191/19 (https://dejure.org/2020,8812)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Air Nostrum

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung - Nichtbeförderung - Annullierung - Flug mit Anschlussflug - Umbuchung eines Teilflugs einer Beförderung im Luftverkehr gegen den ...

  • IWW

    Art. 4 FluggastrechteVO
    Fluggastrechte

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Luftverkehr â€" Verordnung (EG) Nr. 261/2004 â€" Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung â€" Nichtbeförderung â€" Annullierung â€" Flug mit Anschlussflug â€" Umbuchung eines Teilflugs einer Beförderung im ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Nichtbeförderung / Buchungsänderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung - Nichtbeförderung - Annullierung - Flug mit Anschlussflug - Umbuchung eines Teilflugs einer Beförderung im Luftverkehr gegen den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Fluggastrechte: Auf das Ende des Flugs kommt es an

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fluggastrechte: Bestimmte Unannehmlichkeiten müssen Urlauber hinnehmen

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    EU-Ausgleichsleistungen bei Umbuchung eines Teilflugs gegen den Willen des Fluggasts? ...

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Flugentschädigung bei Umbuchung auf einen späteren Teilflug

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1000
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 26.02.2013 - C-11/11

    Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-191/19
    Der Gerichtshof hat daher rechtliche Schlussfolgerungen aus der Situation des betreffenden Fluggasts gezogen, wie sie sich nach seiner Beförderung im Luftverkehr, d. h. bei der Ankunft an seinem in Art. 2 Buchst. h der Verordnung Nr. 261/2004 definierten Endziel, darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2018, Wegener, C-537/17, EU:C:2018:361, Rn. 17, und vom 26. Februar 2013, Folkerts, C-11/11, EU:C:2013:106, Rn. 34 und 35).

    Der Gerichtshof hat speziell zum Ausgleichsanspruch bei Flügen mit Anschlussflug entschieden, dass Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass einem Fluggast, der sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Folkerts, C-11/11, EU:C:2013:106, Rn. 47).

  • EuGH, 31.05.2018 - C-537/17

    Ein Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung eines Fluges besteht auch bei

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-191/19
    Hierzu ist festzustellen, dass ein Flug mit einem oder mehreren Anschlussflügen, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, für die Zwecke des in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs von Fluggästen eine Gesamtheit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Wegener, C-537/17, EU:C:2018:361, Rn. 18 und 19).

    Der Gerichtshof hat daher rechtliche Schlussfolgerungen aus der Situation des betreffenden Fluggasts gezogen, wie sie sich nach seiner Beförderung im Luftverkehr, d. h. bei der Ankunft an seinem in Art. 2 Buchst. h der Verordnung Nr. 261/2004 definierten Endziel, darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2018, Wegener, C-537/17, EU:C:2018:361, Rn. 17, und vom 26. Februar 2013, Folkerts, C-11/11, EU:C:2013:106, Rn. 34 und 35).

  • EuGH, 17.09.2015 - C-257/14

    Luftfahrtunternehmen müssen Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-191/19
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.01.2024 - C-54/23

    Laudamotion und Ryanair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr -

    Die Unannehmlichkeit, die dem im Ausgangsverfahren betroffenen Fluggast entstanden sei, stelle daher keine große Unannehmlichkeit im Sinne dieser Verordnung dar, wie sich aus dem Urteil vom 30. April 2020, Air Nostrum (C-191/19, EU:C:2020:339, Rn. 32), ergebe.

    Zwar kann der Umstand, dass ein Fluggast selbst einen Ersatzflug gefunden hat, dem betreffenden Fluggast eine Unannehmlichkeit verursachen, doch kann eine solche Unannehmlichkeit nicht als "groß" im Sinne dieser Verordnung angesehen werden, wenn der Fluggast sein Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreicht (vgl. entsprechend Urteile vom 30. April 2020, Air Nostrum, C-191/19, EU:C:2020:339, Rn. 30 bis 33, und vom 22. April 2021, Austrian Airlines, C-826/19, EU:C:2021:318, Rn. 42 und 43).

  • BGH, 22.06.2021 - X ZR 15/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung

    So hat der Gerichtshof den Grundsatz, dass ein Flug mit einem oder mehreren Anschlussflügen, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, für die Zwecke des in der Fluggastrechteverordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruchs von Fluggästen eine Gesamtheit darstellt, auch in einem Fall angewendet, in dem die Buchung über ein Reiseunternehmen erfolgt ist (EuGH, Urteil vom 30. April 2020 - C-191/19, RRa 2020, 193 Rn. 10 - Air Nostrum).
  • BGH, 10.01.2023 - X ZR 106/21

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage

    Dementsprechend hat der Gerichtshof entschieden, dass die Umbuchung eines (ersten) Teilflugs für den betroffenen Fluggast zwar eine Unannehmlichkeit darstellt, diese aber jedenfalls dann nicht als "groß" im Sinne der Verordnung angesehen werden kann, wenn der Fluggast sein Endziel mit dem gebuchten zweiten Teilflug dennoch mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden erreicht (EuGH, Urteil vom 30. April 2020 - C-191/19, NJW-RR 2020, 1000 = RRa 2020, 193 Rn. 32 - Air Nostrum).
  • BGH, 25.04.2023 - X ZR 25/22

    Kein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung wegen Nichtbeförderung nach der

    In Einklang damit hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass ein Ausgleichsanspruch nicht besteht, wenn bei einem einheitlich gebuchten, aus mehreren Teilen bestehenden Flug der erste Teilflug gegen den Willen des Fluggasts umgebucht worden war, dieser aber gleichwohl den zweiten Teilflug antreten konnte und sein Endziel planmäßig erreicht hat (EuGH, Urteil vom 30. April 2020 - C-191/19, NJW-RR 2020, 1000 - Air Nostrum).
  • LG Frankfurt/Main, 03.09.2020 - 24 S 2/20

    Fluggastrechte: Umbuchung auf früheren Flug

    Der EuGH hat zwar in der Entscheidung vom 30.4.2020 (Aktenzeichen C-191/19) entschieden, dass im Falle einer einheitlichen Buchung und der unfreiwilligen Umbuchung des 1. Fluges auf einen späteren Flug dann kein Ausgleichsanspruch bestünde, wenn trotz der umgebuchten 1. Teilstrecke der Anschlussflug auf der 2. Teilstrecke erreicht wird, so dass die Fluggäste Ihr Endziel zur "planmäßigen Ankunftszeit", ohne Verspätung, erreichen.

    ob die Eröffnung des Anwendungsbereiches der Verordnung auch dann zwingend voraussetzt, dass sich der Fluggast zu der angegebenen Zeit zur Abfertigung des ursprünglich gebuchten Fluges eingefunden haben muss, wenn dies - wie im vorliegenden Falle einer frühzeitig mitgeteilten Umbuchung und der Wahrnehmung des gegenüber dem gebuchten Flug früheren Ersatzfluges - tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, ist vom EuGH bislang noch nicht eindeutig entschieden worden, insbesondere auch nicht in der Entscheidung der EuGH vom 30.4.2020 (Aktenzeichen C-191/19).

    Ob sich der Fluggast dagegen auch dann am Flugsteig eingefunden haben muss, wenn er - wie vorliegend - den umgebuchten Ersatzflug wahrnimmt, lässt die Entscheidung des EuGH vom 30.4.2020 (Aktenzeichen C- 191/19) offen.

  • BGH, 22.06.2021 - X ZR 2/20

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage

    So hat der Gerichtshof den Grundsatz, dass ein Flug mit einem oder mehreren Anschlussflügen, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, für die Zwecke des in der Fluggastrechteverordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruchs von Fluggästen eine Gesamtheit darstellt, auch in einem Fall angewendet, in dem die Buchung über ein Reiseunternehmen erfolgt ist (EuGH, Urteil vom 30. April 2020 - C-191/19, RRa 2020, 193 Rn. 10 - Air Nostrum).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-561/20

    United Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG)

    3 Der Gerichtshof hatte u. a. in den Urteilen vom 26. Februar 2013, Folkerts (C-11/11, im Folgenden: Urteil Folkerts, EU:C:2013:106), vom 31. Mai 2018, Wegener (C-537/17, im Folgenden: Urteil Wegener, EU:C:2018:361), vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie (C-502/18, im Folgenden: Urteil Ceské aerolinie, EU:C:2019:604), und vom 30. April 2020, Air Nostrum (C-191/19, EU:C:2020:339), bereits Gelegenheit, die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261/2004 im Fall von Flügen mit Anschlussflügen zu prüfen.
  • LG Frankfurt/Main, 20.02.2019 - 24 S 139/18
    In dem Rechtsstreit 01[OMISSIS] Klägerin und Berufungsklägerin [OMISSIS] gegen VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN VOM 20.2.2019 - RECHTSSACHE C-191/19 Air Nostrum Lineas Aereas deI Mediterraneo SA, [OMISSIS] Valencia, Beklagte und Berufungsbeklagte [OMISSIS] hat die 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main [OMISSIS] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2018 beschlossen: 1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii), Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des [Or.2] Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Fluggastrechte-VO) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Stellt die Umbuchung eines zur Abfertigung am Flughafen erscheinenden Fluggastes, der für einen bestimmten Flug über eine bestätigte Buchung verfügt, gegen dessen Willen auf einen späteren Flug einen Fall der Nichtbeförderung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Fluggastrechte- VO dar, wenn der Flug, auf den sich die bestätigte Buchung des Fluggastes bezieht, weiter durchgeführt wird? 2. Sofern Frage Nr. 1 bejaht wird: Ist die Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) Fluggastrechte-VO auf Fälle der Nichtbeförderung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Fluggastrechte- VO analog anzuwenden? 11. Das Berufungsverfahren wird ausgesetzt.
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