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   EuGH, 30.04.2020 - C-638/18   

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https://dejure.org/2020,8847
EuGH, 30.04.2020 - C-638/18 (https://dejure.org/2020,8847)
EuGH, Entscheidung vom 30.04.2020 - C-638/18 (https://dejure.org/2020,8847)
EuGH, Entscheidung vom 30. April 2020 - C-638/18 (https://dejure.org/2020,8847)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Rumänien (Dépassement des valeurs limites pour les PM10)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2008/50/EG - Luftqualität - Art. 13 Abs. 1 und Anhang XI - Systematische und andauernde Überschreitung der Grenzwerte für Mikropartikel (PM10) im Gebiet RO32101 (Bukarest, Rumänien) - Art. 23 Abs. 1 - Anhang ...

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Wird zitiert von ... (9)

  • EuGH, 10.11.2020 - C-644/18

    Italien hat gegen das Unionsrecht zur Luftqualität verstoßen

    Die Rüge eines Verstoßes gegen die Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/50 ist unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung zu prüfen, nach der das Verfahren nach Art. 258 AEUV auf der objektiven Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem AEU-Vertrag oder einem sekundären Rechtsakt beruht (Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 68, und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof bereits wiederholt betont, dass die Überschreitung der Grenzwerte für PM10 in der Luft für sich genommen ausreicht, um einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 in Verbindung mit deren Anhang XI feststellen zu können (Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 69, und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Desgleichen kann entgegen dem Vorbringen der Italienischen Republik eine Vertragsverletzung trotz einer den gesammelten Daten zu entnehmenden etwaigen partiell rückläufigen Tendenz, die jedoch nicht dazu führt, dass dieser Mitgliedstaat die von ihm einzuhaltenden Grenzwerte erreicht, systematisch und andauernd sein (Urteile vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 65, und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 70); dies ist vorliegend der Fall.

    Zum Vorbringen der Italienischen Republik, wonach zum einen der Umstand, dass nur 17 % des gesamten Hoheitsgebiets Gegenstand der Rügen der Kommission seien, was daher per se einen Verstoß gegen Art. 13 der Richtlinie 2008/50 ausschließe, der nur in Betracht komme, wenn die Grenzwerte für PM10 im gesamten Hoheitsgebiet überschritten würden, und wonach zum anderen die Unterschiede bei den von den Messstationen in ein und demselben Gebiet registrierten Werten entgegen dem Vorbringen der Kommission relevant seien, ist festzustellen, dass die Überschreitung der Grenzwerte für PM10, und sei es auch nur in einem einzigen Gebiet, für sich allein genügt, um einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 in Verbindung mit deren Anhang XI festzustellen (Urteil vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass Art. 13 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 anhand der Systematik und Zielsetzung der Regelung, zu der diese Bestimmungen gehören, dahin auszulegen sind, dass es für die Feststellung einer Überschreitung eines in Anhang XI der Richtlinie festgelegten Grenzwerts im Mittelungszeitraum eines Kalenderjahrs genügt, wenn an nur einer Probenahmestelle ein über diesem Wert liegender Verschmutzungsgrad gemessen wird (Urteile vom 26. Juni 2019, Craeynest u. a., C-723/17, EU:C:2019:533, Rn. 60, 66 und 68, und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 73).

    Somit gibt es nach dieser Rechtsprechung keine " De-minimis "-Schwelle für die Anzahl der Gebiete, in denen eine Überschreitung festgestellt werden kann, oder für die Anzahl der Messstationen eines bestimmten Gebiets, an denen die Überschreitungen registriert werden (Urteil vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 74).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 eine allgemeinere Bedeutung, da er ohne zeitliche Beschränkung auf Überschreitungen jeglicher in dieser Richtlinie festgelegter Grenzwerte für Schadstoffe anwendbar ist, zu denen es nach Ablauf der - in dieser Richtlinie oder von der Kommission nach Art. 22 der Richtlinie festgelegten - Frist für ihre Einhaltung kommt (Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 104, und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner schafft Art. 23 der Richtlinie 2008/50 eine unmittelbare Verknüpfung zwischen der Überschreitung der in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 in Verbindung mit deren Anhang XI vorgesehenen Grenzwerte für PM10 und der Erstellung von Luftqualitätsplänen (Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 83, und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Luftqualitätspläne können nur auf der Grundlage eines Ausgleichs zwischen dem Ziel der Verringerung der Gefahr der Verschmutzung und den verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen erstellt werden (Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 106, und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist der Umstand, dass ein Mitgliedstaat die Grenzwerte für PM10 überschreitet, für sich allein nicht ausreichend, um festzustellen, dass dieser Mitgliedstaat gegen die Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 verstoßen hat (Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 107, und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings ergibt sich aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der zu erlassenden Maßnahmen zwar über einen gewissen Handlungsspielraum verfügen, diese Maßnahmen es jedenfalls aber ermöglichen müssen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten wird (Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 109, und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Infolgedessen ist in einer Untersuchung jedes einzelnen Falles zu prüfen, ob die von dem betroffenen Mitgliedstaat erstellten Luftqualitätspläne mit Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 in Einklang stehen (Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 108, und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Sachlage belegt aus sich selbst heraus, ohne dass es einer detaillierten Prüfung des Inhalts der von der Italienischen Republik erstellten Luftqualitätspläne bedarf, dass im vorliegenden Fall dieser Mitgliedstaat keine geeigneten und wirksamen Maßnahmen durchgeführt hat, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte für PM10 "so kurz wie möglich" im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 gehalten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 117, und vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-635/18

    Von 2010 bis 2016 hat Deutschland die Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2)

    Des Weiteren kann die bloße Tatsache, dass die Kommission in ihrer Klageschrift keinen festen und bestimmten Zeitpunkt angibt, bis zu dem die Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. Januar 2010 systematisch und anhaltend gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 in Verbindung mit deren Anhang XI verstoßen haben soll, nicht zur Unzulässigkeit der ersten Rüge führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 59).

    Der Gerichtshof hatte insbesondere bereits Gelegenheit, klarzustellen, dass der Gegenstand einer Klage wegen einer mutmaßlich anhaltenden Vertragsverletzung auch auf Tatsachen erstreckt werden kann, die nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingetreten sind, sofern sie von derselben Art sind wie die in dieser Stellungnahme erwähnten und ein und demselben Verhalten zuzurechnen sind (Urteil vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 55).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-61/21

    Generalanwältin Kokott: Mitgliedstaaten können für Gesundheitsschäden durch zu

    3 Siehe neben den den Wohnort des Klägers betreffenden Urteilen vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich (Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid) (C-636/18, EU:C:2019:900), und vom 28. April 2022, Kommission/Frankreich (Grenzwerte - PM10) (C-286/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:319), z. B. Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien (Überschreitung der Grenzwerte für PM10) (C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334), vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895), vom 3. Februar 2021, Kommission/Ungarn (Grenzwerte - PM10) (C-637/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:92), und vom 3. Juni 2021, Kommission/Deutschland (Grenzwerte - NO2) (C-635/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:437).

    32 Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (PM10) (C-488/15, EU:C:2017:267), vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen (PM10) (C-336/16, EU:C:2018:94), vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich (Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid) (C-636/18, EU:C:2019:900), vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien (Überschreitung der Grenzwerte für PM10) (C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334), vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895), vom 3. Februar 2021, Kommission/Ungarn (Grenzwerte - PM10) (C-637/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:92), vom 4. März 2021, Kommission/Vereinigtes Königreich (Grenzwerte - Stickstoffdioxid) (C-664/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:171), vom 3. Juni 2021, Kommission/Deutschland (Grenzwerte - NO2) (C-635/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:437), und vom 28. April 2022, Kommission/Frankreich (Grenzwerte - PM10) (C-286/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:319).

    71 Urteile vom 10. Mai 2011, Kommission/Schweden (PM10) (C-479/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:287), vom 15. November 2012, Kommission/Portugal (PM10) (C-34/11, EU:C:2012:712), vom 19. Dezember 2012, Kommission/Italien (PM10) (C-68/11, EU:C:2012:815), vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (PM10) (C-488/15, EU:C:2017:267), vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen (PM10) (C-336/16, EU:C:2018:94), vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich (Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid) (C-636/18, EU:C:2019:900), vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien (Überschreitung der Grenzwerte für PM10) (C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334), vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895), vom 3. Februar 2021, Kommission/Ungarn (Grenzwerte - PM10) (C-637/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:92), vom 4. März 2021, Kommission/Vereinigtes Königreich (Grenzwerte - Stickstoffdioxid) (C-664/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:171), vom 3. Juni 2021, Kommission/Deutschland (Grenzwerte - NO2) (C-635/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:437), und vom 28. April 2022, Kommission/Frankreich (Grenzwerte - PM10) (C-286/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:319).

  • EuGH, 22.12.2022 - C-125/20

    Kommission/ Spanien (Valeurs limites - NO2)

    Partant, le nombre de zones concernées sur l'ensemble du territoire d'un État membre serait dénué de pertinence aux fins d'établir l'existence d'un manquement à l'obligation prévue à l'article 13, paragraphe 1, de la directive 2008/50, comme le confirmeraient les points 74 et 75 de l'arrêt du 30 avril 2020, Commission/Roumanie (Dépassement des valeurs limites pour les PM10) (C-638/18, EU:C:2020:334).

    La Commission fait valoir à cet égard que, par son arrêt du 30 avril 2020, Commission/Roumanie (Dépassement des valeurs limites pour les PM10) (C-638/18, EU:C:2020:334), la Cour a déjà jugé qu'un manquement peut demeurer systématique et persistant en dépit d'une éventuelle tendance partielle à la baisse mise en évidence par les données recueillies.

    À cet égard, il convient de rappeler que, ainsi que la Cour l'a relevé au point 74 de son arrêt du 30 avril 2020, Commission/Roumanie (Dépassement des valeurs limites pour les PM10) (C-638/18, non publié, EU:C:2020:334), il n'existe pas de seuil « de minimis " en ce qui concerne le nombre de zones dans lesquelles un dépassement des valeurs limites fixées par la directive 2008/50 peut être constaté ou le nombre de points de prélèvements d'une zone donnée pour lesquelles de tels dépassements sont enregistrés.

    Ignorer ce fait, étant donné que les points de prélèvement sont, comme il ressort de la jurisprudence mentionnée au point 79 du présent arrêt, installés notamment aux points représentatifs, reviendrait à méconnaître les objectifs poursuivis par la directive 2008/50, notamment celui de protection de la santé humaine ainsi que de l'environnement dans son ensemble [voir, en ce sens, arrêt du 30 avril 2020, Commission/Roumanie (Dépassement des valeurs limites pour les PM10), C-638/18, non publié, EU:C:2020:334, point 74].

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-177/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte die Rechtsmittel gegen das Urteil des

    Zu der damit verbundenen Problematik der PM10-Werte vgl. Urteile vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen (C-336/16, EU:C:2018:94), vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien (C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334), und vom 10. November 2020, Kommission/Italien (C-644/18, EU:C:2020:895).
  • EuGH, 25.01.2024 - C-481/22

    Kommission/ Irland (Trihalométhanes dans l'eau potable)

    Desgleichen kann entgegen dem Vorbringen Irlands eine Vertragsverletzung trotz eines etwaigen teilweise rückläufigen Trends der überschrittenen Grenzwerte, der durch die gesammelten Daten zu Tage tritt, jedoch nicht dazu führt, dass dieser Mitgliedstaat die von ihm einzuhaltenden Grenzwerte erreicht, als andauernd anzusehen sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 65, sowie vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, EU:C:2020:334, Rn. 70).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-375/21

    Sdruzhenie "Za Zemyata - dostap do pravosadie" u.a. - Vorabentscheidungsersuchen

    20 In diesem Sinn Urteile vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien (Überschreitung der Grenzwerte für PM10) (C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 73 und 74), und vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 96 und 97).

    32 In diesem Sinne Urteile vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien (Überschreitung der Grenzwerte für PM10) (C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 73 und 74), und vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 96 und 97).

  • EuGH, 09.03.2023 - C-375/21

    Sdruzhenie "Za Zemyata - dostap do pravosadie" u.a.

    Die Luftqualitätsgrenzwerte müssen nämlich grundsätzlich jederzeit an jedem Ort der Union beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien [Überschreitung der Grenzwerte für PM10], C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 73 und 74, sowie vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte - PM10], C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 96 und 97).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-75/22

    Kommission/ Tschechische Republik (Qualifications professionnelles)

    15 Urteil vom 30. April 2020, Kommission/Rumänien (Überschreitung der Grenzwerte für PM10) (C-638/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:334, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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