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   EuGH, 30.05.2018 - C-517/16   

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https://dejure.org/2018,13793
EuGH, 30.05.2018 - C-517/16 (https://dejure.org/2018,13793)
EuGH, Entscheidung vom 30.05.2018 - C-517/16 (https://dejure.org/2018,13793)
EuGH, Entscheidung vom 30. Mai 2018 - C-517/16 (https://dejure.org/2018,13793)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Czerwinski

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Sachlicher Geltungsbereich - Art. 3 - Erklärung der Mitgliedstaaten nach Art. 9 - Überbrückungsrente - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Sachlicher Geltungsbereich - Art. 3 - Erklärung der Mitgliedstaaten nach Art. 9 - Überbrückungsrente - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Czerwinski

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Sachlicher Geltungsbereich - Art. 3 - Erklärung der Mitgliedstaaten nach Art. 9 - Überbrückungsrente - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Czerwinski

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Sachlicher Geltungsbereich - Art. 3 - Erklärung der Mitgliedstaaten nach Art. 9 - Überbrückungsrente - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 03.03.2016 - C-12/14

    Kommission / Malta - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale Sicherheit

    Auszug aus EuGH, 30.05.2018 - C-517/16
    In Bezug auf die nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 vorgenommene Erklärung hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Pflicht haben, die Rechtsvorschriften und Systeme betreffend Leistungen der sozialen Sicherheit zu erklären, die in den sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, und die Mitgliedstaaten haben sich daran - unter Beachtung der aus Art. 4 Abs. 3 EUV folgenden Anforderungen - zu halten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta, C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 36).

    Aus dem in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ergibt sich nämlich, dass jeder Mitgliedstaat für die in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 genannte Erklärung eine sorgfältige Prüfung seiner eigenen Regelungen der sozialen Sicherheit vorzunehmen und diese nach Abschluss der Prüfung gegebenenfalls als in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallend zu erklären hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta, C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit begründet diese Erklärung eine Vermutung, dass die nach Art. 9 der Verordnung Nr. 883/2004 erklärten nationalen Gesetze in den sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und grundsätzlich die anderen Mitgliedstaaten binden (Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta, C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 38).

    Wenn jedoch Zweifel an der von der zuständigen nationalen Behörde vorgenommenen Einstufung der Sozialleistung in seiner nach Art. 9 der Verordnung Nr. 883/2004 abgegebenen Erklärung bestehen, obliegt es dem Mitgliedstaat, der diese Erklärung abgegeben hat, sie zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern (vgl. entsprechend Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta, C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 39).

    In diesem Kontext hat der Gerichtshof entschieden, dass ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsstreit über eine nationale Regelung befasst ist, jederzeit dazu aufgerufen sein kann, sich mit der Einordnung der in der bei ihm anhängigen Rechtssache in Rede stehenden Leistung zu beschäftigen und gegebenenfalls dem Gerichtshof eine darauf bezogene Frage vorzulegen, um zu bestimmen, ob diese Regelung in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta, C-12/14, EU:C:2016:135, Rn. 43).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-25/95

    Otte / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 30.05.2018 - C-517/16
    Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass ein Gesetz oder eine nationale Regelung in der Erklärung nach Art. 9 der Verordnung Nr. 883/2004 nicht erwähnt worden ist, hingegen nicht ohne Weiteres, dass dieses Gesetz oder diese Regelung nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996, Otte, C-25/95, EU:C:1996:295, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. September 2013, Hliddal und Bornand, C-216/12 und C-217/12, EU:C:2013:568, Rn. 46).

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, hängt nämlich die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 ausgeschlossen sind, und Leistungen, die darunter fallen, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (Urteile vom 27. März 1985, Scrivner und Cole, 122/84, EU:C:1985:145, Rn. 18, vom 11. Juli 1996, Otte, C-25/95, EU:C:1996:295, Rn. 21, und vom 5. März 1998, Molenaar, C-160/96, EU:C:1998:84, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit eine nationale Rechtsvorschrift in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fällt, muss sie jedenfalls einen Bezug zu einem der in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung ausdrücklich aufgezählten Risiken haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 1985, Scrivner und Cole, 122/84, EU:C:1985:145, Rn. 19, und vom 11. Juli 1996, Otte, C-25/95, EU:C:1996:295, Rn. 22).

    Desgleichen trägt die Gewährung einer solchen Leistung bei Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens dazu bei, die Zahl der unter das System der Arbeitslosenversicherung fallenden entlassenen Arbeitnehmer zu verringern (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 1996, Otte, C-25/95, EU:C:1996:295, Rn. 31).

  • EuGH, 05.07.1983 - 171/82

    Valentini

    Auszug aus EuGH, 30.05.2018 - C-517/16
    Dagegen sind lediglich formale Merkmale nicht als wesentliche Tatbestandsmerkmale für die Einstufung der Leistungen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 1983, Valentini, 171/82, EU:C:1983:189, Rn. 13, vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, EU:C:2006:491, Rn. 25, und vom 11. September 2008, Petersen, C-228/07, EU:C:2008:494, Rn. 21).

    So zeichnen sich die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 883/2004 genannten Leistungen bei Alter im Wesentlichen dadurch aus, dass sie den Lebensunterhalt für Personen sicherstellen, die bei Erreichen eines bestimmten Alters ihre Beschäftigung aufgeben und nicht mehr verpflichtet sind, sich der Arbeitsverwaltung zur Verfügung zu stellen (Urteil vom 5. Juli 1983, Valentini, 171/82, EU:C:1983:189, Rn. 14).

    Die Vorruhestandsleistungen weisen zwar hinsichtlich ihres Gegenstands und ihres Zwecks, nämlich u. a., den Lebensunterhalt von Personen zu gewährleisten, die ein bestimmtes Alter erreicht haben, einige Ähnlichkeiten mit den Leistungen bei Alter auf, unterscheiden sich aber von ihnen insbesondere insoweit, als sie ein beschäftigungspolitisches Ziel verfolgen, indem sie dazu beitragen, Arbeitsplätze, die von vor dem Eintritt in den Ruhestand stehenden Arbeitnehmern besetzt sind, zugunsten von jüngeren Arbeitslosen freizumachen; diese Zielsetzung wurde im Zusammenhang mit einer Wirtschaftskrise aktuell, von der Europa betroffen war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 1983, Valentini, 171/82, EU:C:1983:189, Rn. 16 und 17).

  • EuGH, 18.07.2006 - C-406/04

    DIE FREIZÜGIGKEIT UND DIE AUFENTHALTSFREIHEIT STEHEN EINER AUFENTHALTSKLAUSEL ALS

    Auszug aus EuGH, 30.05.2018 - C-517/16
    Dagegen sind lediglich formale Merkmale nicht als wesentliche Tatbestandsmerkmale für die Einstufung der Leistungen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 1983, Valentini, 171/82, EU:C:1983:189, Rn. 13, vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, EU:C:2006:491, Rn. 25, und vom 11. September 2008, Petersen, C-228/07, EU:C:2008:494, Rn. 21).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass für die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Kategorien von Leistungen der sozialen Sicherheit das von der jeweiligen Leistung gedeckte Risiko zu berücksichtigen ist (Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, EU:C:2006:491, Rn. 27, und vom 19. September 2013, Hliddal und Bornand, C-216/12 und C-217/12, EU:C:2013:568, Rn. 52).

  • EuGH, 19.09.2013 - C-216/12

    Hliddal - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Abkommen zwischen

    Auszug aus EuGH, 30.05.2018 - C-517/16
    Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass ein Gesetz oder eine nationale Regelung in der Erklärung nach Art. 9 der Verordnung Nr. 883/2004 nicht erwähnt worden ist, hingegen nicht ohne Weiteres, dass dieses Gesetz oder diese Regelung nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996, Otte, C-25/95, EU:C:1996:295, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. September 2013, Hliddal und Bornand, C-216/12 und C-217/12, EU:C:2013:568, Rn. 46).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass für die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Kategorien von Leistungen der sozialen Sicherheit das von der jeweiligen Leistung gedeckte Risiko zu berücksichtigen ist (Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, EU:C:2006:491, Rn. 27, und vom 19. September 2013, Hliddal und Bornand, C-216/12 und C-217/12, EU:C:2013:568, Rn. 52).

  • EuGH, 27.03.1985 - 122/84

    Scrivner / Centre public d'aide sociale de Chastre

    Auszug aus EuGH, 30.05.2018 - C-517/16
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, hängt nämlich die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 ausgeschlossen sind, und Leistungen, die darunter fallen, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (Urteile vom 27. März 1985, Scrivner und Cole, 122/84, EU:C:1985:145, Rn. 18, vom 11. Juli 1996, Otte, C-25/95, EU:C:1996:295, Rn. 21, und vom 5. März 1998, Molenaar, C-160/96, EU:C:1998:84, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit eine nationale Rechtsvorschrift in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fällt, muss sie jedenfalls einen Bezug zu einem der in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung ausdrücklich aufgezählten Risiken haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 1985, Scrivner und Cole, 122/84, EU:C:1985:145, Rn. 19, und vom 11. Juli 1996, Otte, C-25/95, EU:C:1996:295, Rn. 22).

  • EuGH, 11.09.2008 - C-228/07

    Petersen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 30.05.2018 - C-517/16
    Dagegen sind lediglich formale Merkmale nicht als wesentliche Tatbestandsmerkmale für die Einstufung der Leistungen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 1983, Valentini, 171/82, EU:C:1983:189, Rn. 13, vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, EU:C:2006:491, Rn. 25, und vom 11. September 2008, Petersen, C-228/07, EU:C:2008:494, Rn. 21).
  • EuGH, 05.03.1998 - C-160/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus EuGH, 30.05.2018 - C-517/16
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, hängt nämlich die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 ausgeschlossen sind, und Leistungen, die darunter fallen, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (Urteile vom 27. März 1985, Scrivner und Cole, 122/84, EU:C:1985:145, Rn. 18, vom 11. Juli 1996, Otte, C-25/95, EU:C:1996:295, Rn. 21, und vom 5. März 1998, Molenaar, C-160/96, EU:C:1998:84, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.05.2019 - C-658/17

    Die Notare in Polen, die auf gemeinsamen Antrag aller Beteiligten des notariellen

    Auch wenn diese Mitteilung an die Kommission eine Vermutung begründet, dass die nach Art. 79 der Verordnung Nr. 650/2012 gemeldeten nationalen Behörden "Gerichte" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung sind, kann sich aus dem Umstand, dass eine nationale Behörde darin nicht erwähnt wurde, nicht ohne Weiteres ergeben, dass diese Behörde nicht die in Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Anforderungen erfüllt (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Mai 2018, Czerwi?"ski, C-517/16, EU:C:2018:350, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-658/17

    WB

    23 C-517/16, EU:C:2018:350.

    24 Vgl. Urteil vom 30. Mai 2018, Czerwi?"ski (C-517/16, EU:C:2018:350, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 Vgl. Urteil vom 30. Mai 2018, Czerwi?"ski (C-517/16, EU:C:2018:350, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    27 Urteil vom 30. Mai 2018, Czerwi?"ski (C-517/16, EU:C:2018:350, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    28 Vgl. Urteil vom 30. Mai 2018, Czerwi?"ski (C-517/16, EU:C:2018:350, Rn. 38 und 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-447/18

    Generálny riaditeľ Sociálnej poisťovne Bratislava u.a.

    9 Die Tschechische Republik verweist auf das Urteil vom 30. Mai 2018, Czerwinski (C-517/16, EU:C:2018:350, Rn. 45).

    17 Die Kommission verweist auf die Urteile vom 20. Januar 2005, Noteboom (C-101/04, EU:C:2005:51, Rn. 25 bis 29), vom 16. Dezember 2015, Kommission/Slowakei (C-361/13, EU:C:2015:601, Rn. 55), sowie vom 30. Mai 2018, Czerwinski (C-517/16, EU:C:2018:350, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    23 Urteile vom 30. Mai 2018, Czerwinski (C-517/16, EU:C:2018:350, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 25. Juli 2018, A (Hilfe für eine schwerbehinderte Person) (C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 31).

    24 Urteil vom 30. Mai 2018, Czerwi?"ski (C-517/16, EU:C:2018:350, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-679/16

    A (Aide pour une personne handicapée) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    In Bezug auf die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, ist hervorzuheben, dass diese im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung abhängt, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. März 1998, Molenaar, C-160/96, EU:C:1998:84, Rn. 19, vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei, C-433/13, EU:C:2015:602, Rn. 70, sowie vom 30. Mai 2018, Czerwi?"ski, C-517/16, EU:C:2018:350, Rn. 33).
  • EuGH, 05.03.2020 - C-135/19

    Pensionsversicherungsanstalt (Prestation pour la rééducation) - Vorlage zur

    Dagegen sind lediglich formale Merkmale nicht als wesentliche Tatbestandsmerkmale für die Einstufung der Leistungen anzusehen (Urteil vom 30. Mai 2018, Czerwi?"ski, C-517/16, EU:C:2018:350, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Unterscheidung zwischen den verschiedenen Kategorien von Leistungen der sozialen Sicherheit ist das von der jeweiligen Leistung gedeckte Risiko zu berücksichtigen (Urteil vom 30. Mai 2018, Czerwi?"ski, C-517/16, EU:C:2018:350, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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