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   EuGH, 30.06.1988 - 226/87   

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EuGH, 30.06.1988 - 226/87 (https://dejure.org/1988,1348)
EuGH, Entscheidung vom 30.06.1988 - 226/87 (https://dejure.org/1988,1348)
EuGH, Entscheidung vom 30. Juni 1988 - 226/87 (https://dejure.org/1988,1348)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Griechenland

    EWG-Vertrag, Artikel 90 Absatz 3 und 189
    1 . Wettbewerb - Öffentliche Unternehmen - Befugnisse der Kommission - Erlaß von Richtlinien und Entscheidungen im Sinne von Artikel 189 EWG-Vertrag

  • EU-Kommission

    Kommission / Griechenland

  • Wolters Kluwer

    Begriff der Richtlinie im Sinne des Gemeinschaftsrechts; Begriff der Entscheidung im Sinne des Gemeinschaftsrechts; Verbindlichkeit einer auf Art. 90 Abs. 3 EWG-Vertrag (EWGV) gestützten Entscheidung; Vor dem EuGH gewährter Rechtsschutz; Verteidigung gegenüber einer auf ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Wettbewerb - Öffentliche Unternehmen - Befugnisse der Kommission - Erlaß von Richtlinien und Entscheidungen im Sinne von Artikel 189 EWG-Vertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung - Nichtdurchführung einer nach Artikel 90 Absatz 3 erlassenen Entscheidung.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 26.02.1987 - 15/85

    Consorzio Cooperative d'Abruzzo / Kommission

    Auszug aus EuGH, 30.06.1988 - 226/87
    16 Dieser Einwand könnte nur durchgreifen, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so daß er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte ( Urteil vom 26 . Februar 1987 in der Rechtssache 15/85, Consorzio Cooperative d' Abruzzo, Slg .
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.1991 - C-48/90

    Königreich der Niederlande, Koninklijke PTT Nederland NV und PTT Post BV gegen

    Nun hat aber der Gerichtshof unlängst im Urteil in der Rechtssache 226/87 (16) ausdrücklich bestätigt, daß eine nach Artikel 90 Absatz 3 ergangene Entscheidung zu der allgemeinen Kategorie von Entscheidungen im Sinne des Artikels 189 gehört und daher in allen ihren Teilen für den Mitgliedstaat verbindlich ist, an den sie gerichtet ist.

    Auch in der Rechtssache 226/87 (17) und in der Rechtssache C-202/88 (18) hat der Gerichtshof das Argument verworfen, die Kommission könne aufgrund des Artikels 90 Absatz 3 nur "Stellungnahmen" abgeben oder "Hinweise" geben (19).

    Was ist vom Hauptargument der niederländischen Regierung zu halten, daß nämlich die Kommission dadurch, daß sie auf Entscheidungen nach Artikel 90 Absatz 3 zurückgreife, um Bestimmungen des nationalen Rechts für mit dem EWG-Vertrag unvereinbar zu erklären, d. h. dadurch, daß sie - wie die niederländische Regierung es formuliert - von ihrer Befugnis, Entscheidungen zu erlassen, "repressiven" Gebrauch mache, ihre Befugnis mißbrauche? Ich glaube nicht, daß die niederländische Regierung recht hat, und stütze mich insoweit auf einen deutlichen Hinweis in der bereits angeführten Rechtssache 226/87 (20).

    (16) Urteil vom 30. Juni 1988 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, insbesondere Randnrn. 11 f.).

    10 bis 12 des Urteils in der Rechtssache 226/87, a. a. O., in denen der Gerichtshof das Vorbringen der griechischen Regierung, daß eine nach Artikel 90 Absatz 3 ergangene Entscheidung der Kommission nur eine "Stellungnahme" sei, zurückgewiesen hat.

    (24) Obwohl sich der Gerichtshof hierzu in der vorliegenden Rechtssache nicht zu äussern braucht, erscheint es mir logisch, daß die Kommission nach Artikel 90 Absatz 3 auch anordnen kann, daß ein Mitgliedstaat eine nationale Rechtsvorschrift mit einer nicht unmittelbar wirksamen Vertragsbestimmung (wie z. B. die Artikel 3 Buchstabe f und 5, die übrigens in der Entscheidung, die Gegenstand der Rechtssache 226/87 war, angeführt worden waren) in Übereinstimmung zu bringen hat.

  • EuGH, 27.06.2000 - C-404/97

    Kommission / Portugal

    Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (Urteile vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14, und vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10).

    Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so daß er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland, Randnr. 16, und vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, Randnr. 11).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit; diese Folge kann aber nicht davon abhängen, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden ist (siehe u. a. Urteil vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 16).

    Zu den Gründen, die eine einseitige Rücknahme der Bürgschaft angeblich unmöglich machen, genügt die Feststellung, daß die finanziellen Schwierigkeiten, denen sich Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe möglicherweise infolge deren Abschaffung gegenübersehen, nicht die absolute Unmöglichkeit begründen, der Entscheidung der Kommission nachzukommen, mit der die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird (Urteil vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 63/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 2875, Randnr. 14).

  • EuGH, 26.06.2003 - C-404/00

    Kommission / Spanien

    Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (vgl. u. a. Urteile vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14, vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10, und vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 34).

    Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 16, vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, Randnr. 11, und Kommission/Portugal, Randnr. 35).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung nach ständiger Rechtsprechung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist; diese Folge kann aber nicht davon abhängen, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden ist (siehe u. a. Urteile vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 16, und Kommission/Portugal, Randnr. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-261/99

    Kommission / Frankreich

    Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (Urteile vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14, und vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10).

    35. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland, Randnr. 16, und vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, Randnr. 11).

    Der Gerichtshof hat in dem genannten Urteil zur Rechtssache C-404/97(6) weiterhin festgehalten: "38. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit; diese Folge kann aber nicht davon abhängen, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden ist (siehe u. a. Urteil vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 16).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1990 - 202/88

    Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Zwar wurde insbesondere in dem Urteil über die "Transparenz"-Richtlinie sowie in dem jüngeren Urteil vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland 3, der Umfang der Befugnis der Kommission aus Artikel 90 Absatz 3 EWG- Vertrag teilweise geklärt, insofern als in ihnen bestätigt wurde, daß "der Zugehörigkeit der in dieser Bestimmung des EWG- Vertrags genannten ,Richtlinien' und ,Entscheidungen' zu der allgemeinen Kategorie der in Artikel 189 EWG-Vertrag vorgesehenen Richtlinien und Entscheidungen nicht[s] entgegensteht" (Randnr. 11 des Urteils in der Rechtssache 226/87).

    - Rechtssache 226/87, Slg. 1988, 3611.

    L 152, S. 25, die der Rechtssache 226/87, a. a. O., zugrunde liegt.

  • EuGH, 29.07.2010 - C-189/09

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Richtlinie gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Richtlinie berufen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland, 226/87, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14, vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, C-74/91, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10, und vom 6. März 2008, Kommission/Spanien, C-196/07, Randnr. 34).

    Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 16, und Kommission/Spanien, Randnr. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2002 - C-280/00

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS PHILIPPE LÉGER SIND DIE ZUSCHÜSSE, DIE

    Sie sind daher für die Mitgliedstaaten verbindlich (Urteil vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, Randnrn.
  • EuGH, 27.10.1992 - C-74/91

    Kommission / Deutschland

    Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EWG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (Urteil vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14).
  • EuG, 27.02.1992 - T-79/89

    BASF AG und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    68 Der Gemeinschaftsrichter erklärt Rechtsakte, die mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet sind, für inexistent, wobei er sich von den Grundsätzen leiten lässt, die sich in den nationalen Rechtsordnungen finden (zum Begriff der rechtlichen Inexistenz von Gemeinschaftsakten vergleiche die Urteile des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1957 in den verbundenen Rechtssachen 1/57 und 14/57, Société des usines à tubes de la Sarre/Hohe Behörde, a. a. O.; vom 21. Februar 1974 in den verbundenen Rechtssachen 15/73 bis 33/73, 52/73, 53/73, 57/73 bis 109/73, 116/73, 117/73, 123/73, 132/73 und 135/73 bis 137/73, Kortner/Rat, Kommission und Parlament, Slg. 1974, 177; vom 26. Februar 1987 in der Rechtssache 15/85, Consorzio Cooperative d' Abruzzo/Kommission, Slg. 1987, 1005; vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87, Kommission/Griechische Republik, Slg. 1988, 3611, sowie das Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache 156/89, Valverde Mordt/Gerichtshof, Slg. 1991, II-407).
  • EuGH, 12.02.1992 - C-48/90

    Niederlande und PTT Nederland / Kommission

    36 Was den ersten Aspekt angeht, hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611) festgestellt, daß die von der Kommission erlassene Entscheidung vor dem Gerichtshof Gegenstand einer Nichtigkeitsklage des Mitgliedstaats, an den die Entscheidung gerichtet ist, sein kann und als Grundlage einer Vertragsverletzungsklage nach Artikel 169 EWG-Vertrag für den Fall dienen kann, daß der betreffende Mitgliedstaat ihr nicht nachkommt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2008 - C-345/06

    GENERALANWÄLTIN SHARPSTON SCHLÄGT VOR, DIE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ÜBER DIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2004 - C-141/02

    Kommission / max.mobil

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992 - C-74/91

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1992 - C-69/91

    Strafverfahren gegen Francine Decoster, verheiratete Gillon. - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2007 - C-91/05

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Artikel 47 EU - Gemeinsame Außen- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.1993 - C-137/92

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen BASF AG, Limburgse Vinyl

  • EuGH, 19.06.2008 - C-39/06

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1999 - C-310/97

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2010 - C-507/08

    Kommission / Slowakei - Staatliche Beihilfen - Abschreibung einer Steuerschuld

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2008 - C-442/04

    Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2005 - C-415/03

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS LEENDERT A. GEELHOED HAT GRIECHENLAND NICHT ALLE

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999 - C-404/97

    Kommission / Portugal

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003 - C-194/01

    Kommission / Österreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-290/98

    GENERALANWALT SAGGIO SCHLÄGT VOR, FESTZUSTELLEN, DASS ÖSTERREICH GEGEN DIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2000 - C-206/98

    Kommission / Belgien

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.1991 - C-258/89

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. -

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