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   EuGH, 30.06.1992 - C-312/90   

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EuGH, 30.06.1992 - C-312/90 (https://dejure.org/1992,879)
EuGH, Entscheidung vom 30.06.1992 - C-312/90 (https://dejure.org/1992,879)
EuGH, Entscheidung vom 30. Juni 1992 - C-312/90 (https://dejure.org/1992,879)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Spanien / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 3 und 173
    Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen, die Rechtswirkungen erzeugen - Entscheidung, eine staatliche Beihilfe dem Verfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit neuer Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu unterwerfen

  • EU-Kommission

    Spanien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Anfechtbarkeit einer Handlung gem. Art. 173 EWG-Vertrag; Prüfung bestehender und neuer Beihilfen durch die Kommission

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 173; ; EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 173; EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 2
    Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen, die Rechtswirkungen erzeugen - Entscheidung, eine staatliche Beihilfe dem Verfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit neuer Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu unterwerfen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus EuGH, 30.06.1992 - C-312/90
    Am selben Tag richteten die spanischen Behörden unter Berufung auf die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Lorenz, Slg. 1973, 1471) ergebende Rechtsprechung ein Schreiben an die Kommission, in dem sie die Durchführung der Maßnahmen ankündigten.

    Als Folge des Ablaufs dieser Frist sei die spanische Regierung gemäß dem genannten Urteil Lorenz vom 11. Dezember 1973 berechtigt gewesen, das Vorhaben durchzuführen, nachdem sie dies der Kommission mit Schreiben vom 15. Juni 1990 angezeigt habe.

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 30.06.1992 - C-312/90
    11 Zur Beurteilung der Zulässigkeit der Klage ist erstens darauf hinzuweisen, daß eine Handlung nur dann gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag angefochten werden kann, wenn sie Rechtswirkungen erzeugt (vgl. Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, "AETR", Slg. 1971, 263).
  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

    Auszug aus EuGH, 30.06.1992 - C-312/90
    Aus dem Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90 (Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires, Slg. 1991, I-5505) ergibt sich nämlich, daß selbst eine abschließende Entscheidung der Kommission, mit der diese Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt würden, nicht die Heilung der unter Verstoß gegen das Verbot des Artikels 93 Absatz 3 Satz 3 ergangenen Durchführungsmaßnahmen zur Folge hätte.
  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

    Auszug aus EuGH, 30.06.1992 - C-312/90
    21 Zweitens ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung nicht eine blosse vorbereitende Maßnahme darstellt, gegen deren Rechtswidrigkeit eine Klage gegen die das Verfahren abschließende Entscheidung hinreichenden Schutz bieten würde (vgl. Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965, Randnr. 19).
  • EuGH, 09.10.2001 - C-400/99

    Italien / Kommission

    Die italienische Regierung begründet in ihrer Klageschrift die Zulässigkeit ihrer Klage mit den Grundsätzen, die der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 30. Juni 1992 in den Rechtssachen C-312/90 (Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117) und C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145) aufgestellt habe, und verweist im Übrigen auf ihr Vorbringen zur Begründetheit.

    Die italienische Regierung erinnert in ihrer Stellungnahme zu der von der Kommission erhobenen Verfahrensrüge zunächst daran, dass sie in ihrer Klageschrift Bezug auf das genannte Urteil Spanien/Kommission genommen habe und schließt aus diesem Urteil, dass nach der Auffassung des Gerichtshofes dann, wenn die Kommission in einem Beihilfefall gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG das förmliche Verfahren einleite, weil es sich ihrer Ansicht nach um eine neue, nicht angemeldete Beihilfe handele, die als solche ausgesetzt werden müsse, und wenn der betreffende Mitgliedstaat diese Meinung nicht teile, weil er der Ansicht sei, dass die Kommission sich auf eine bestehende, nicht aussetzungspflichtige Beihilfe beziehe, dieser Mitgliedstaat berechtigt sei, den Gerichtshof nach Artikel 230 EG anzurufen, um die Nichtigerklärung der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens in dem Teil zu erreichen, in dem die Beihilfe als solche eingestuft werde, für die das Durchführungsverbot gelte.

    Im genannten Urteil Spanien/Kommission sei entschieden worden, dass die Klage Spaniens gegen die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens zulässig gewesen sei, obwohl diese ebenfalls keine Anordnung der Kommission enthalten, sondern lediglich auf das Durchführungsverbot des Artikels 93 Absatz 3 des Vertrages hingewiesen habe.

    Der Mitgliedstaat seinerseits unterliegt keiner Pflicht, eine bestehende Beihilfe vor einer solchen abschließenden Negativentscheidung auszusetzen (siehe die vorgenannten Urteile Spanien/Kommission, Randnr. 17, und Italien/Kommission, Randnr. 25).

    Nach ihrem Hinweis auf die genannten Urteile Spanien/Kommission und Italien/Kommission, in denen es um die Frage der Zulässigkeit einer Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG geht, wenn ein Mitgliedstaat sich gegen die Einstufung der von dieser Entscheidung betroffenen Maßnahmen als neue Beihilfen wendet und geltend macht, dass es sich um bestehende Beihilfen handele, führt die italienische Regierung in ihrer Klageschrift aus, dass die gemäß dem Vertrag über die Erbringung öffentlicher Versorgungsleistungen vom 30. Juli 1991 gezahlten Mittel, so sie denn Beihilfen sein sollten, nicht als nicht genehmigte neue Beihilfen angesehen werden dürften.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1992 - C-313/90

    Comité international de la rayonne et des fibres synthétiques und andere gegen

    21 - Ständige Rechtsprechung: Vgl. zuletzt die Urteile vom 30. Juni 1992 in den Rechtssachen C-312/90 (Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117) bzw. C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145).

    32 - Es beruht sicherlich nicht auf Zufall, daß der Gerichtshof seine Formulierung aus Randnr. 9 des Urteils IBM (vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, Slg. 1981, 2639), wonach die Maßnahme verbindliche Rechtswirkungen erzeugen muß, welche die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, in seiner neueren Rechtsprechung nicht aufgegriffen hat: vgl. die Urteile vom 20. Juni 1992 (oben, Fußnote 20), Rechtssache C-312/90, Randnr. 11, sowie Rechtssache C-47/91, Randnr. 19.

    34 - Vgl. zu diesem Aspekt die Urteile vom 30. Juni 1992, a. a. O. (Fußnote 20).

    36 - Urteile vom 30. Juni 1992, a. a. O. (Fußnote 16).

    38 - Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85 (AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965, Randnr. 19) sowie die Urteile vom 30. Juni 1992, a. a. O..

  • EuG, 30.04.2002 - T-195/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST ERSTMALS IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN

    Im Unterschied zu den Entscheidungen, die Gegenstand der Urteile des Gerichtshofes vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-312/90 (Spanien/Rat, Slg. 1992, I-4117, im Folgenden: Urteil Cenemesa) und in der Rechtssache C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, im Folgenden: Urteil Italgrani) gewesen seien, enthielten die angefochtenen Entscheidungen keine endgültigen Schlussfolgerungen zu der Frage, ob die vermeintlichen Beihilfen neue oder bestehende Beihilfen seien, und zu ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt.

    Die Kommission räumt ein, dass der Gerichtshof seine Rechtsprechung in den Urteilen Cenemesa und Italgrani im Urteil Tirrenia bestätigt habe, doch werde in diesem Urteil nicht ausgeführt, dass jede Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens notwendigerweise Rechtswirkungen entfalte.

    Wie die Urteile Cenemesa und Italgrani beruhe das Urteil Tirrenia auf dem Gedanken, dass die Kommission die in Rede stehende Maßnahme als neue Beihilfe eingestuft habe.

    Denn zum einen hätte sogar eine endgültige Entscheidung der Kommission, mit der die in Rede stehenden staatlichen Maßnahmen als neue Beihilfen eingestuft und sodann für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt würden, nicht die Heilung der unter Verstoß gegen das Verbot des Artikels 88 Absatz 3 Satz 3 EG ergangenen Durchführungsmaßnahmen zur Folge (Urteil Cenemesa, Randnr. 23).

  • EuGH, 12.09.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission,

    42 Das Gericht habe in Randnummer 98 des angefochtenen Urteils verkannt, dass im Urteil vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-312/90 (Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117) der Umstand entscheidend gewesen sei, dass die Kommission ein bestimmtes Verfahren einem anderen vorgezogen und Letzteres damit ausgeschlossen habe.

    64 Was den vierten Teil angeht, hat das Gericht das Urteil Spanien/Kommission (Randnrn. 12 bis 20) richtig ausgelegt, als es festgestellt hat, dass die Entscheidung, die Prüfung staatlicher Beihilfen einzuleiten, nach diesem Urteil Rechtswirkungen im Sinne von Artikel 230 EG entfalte.

  • EuGH, 03.06.2021 - C-650/18

    Der Gerichtshof weist die Klage Ungarns ab, die sich gegen die Entschließung des

    Zum anderen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch hervor, dass eine Zwischenmaßnahme, die eigenständige Rechtswirkungen erzeugt, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, soweit die mit diesem Rechtsakt verbundene Rechtswidrigkeit nicht im Rahmen einer Klage gegen die endgültige Entscheidung, deren Vorbereitung sie dient, beseitigt werden kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. Juni 1992, Spanien/Kommission, C-312/90, EU:C:1992:282, Rn. 21 und 22, vom 30. Juni 1992, 1talien/Kommission, C-47/91, EU:C:1992:284, Rn. 27 und 28, sowie vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 53, 54 und 60).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Zulässigkeit der Klage im ersten

    10 - Vgl. Urteile vom 30. Juni 1992, Spanien/Kommission (C-312/90, Slg. 1992, I-4117, Randnrn.

    12 - Vgl. insbesondere Urteil Spanien/Kommission (C-409/00, Randnr. 49).

    27 - Vgl. z. B. das Urteil Ecotrade, in dem der Gerichtshof ein Gesetz als selektiv angesehen hat, das ein besonderes Verwaltungsverfahren nur für große Industrieunternehmen, die sich in Schwierigkeiten befanden, nicht dagegen zugunsten aller insolventen Unternehmen vorsah, das Urteil Spanien/Kommission (C-409/00) bezüglich der beim Erwerb von Nutzfahrzeugen gewährten Beihilfen nur für natürliche Personen und kleine und mittlere Unternehmen (vgl. insbesondere Randnr. 50, wo der Gerichtshof das Vorbringen des Königreichs Spanien zurückgewiesen hat, der Ausschluss von Großunternehmen, "die ihren Fahrzeugpark regelmäßig erneuerten, ohne hierzu der Unterstützung zu bedürfen", sei für das Funktionieren der Regelung notwendig gewesen), das Urteil Belgien/Kommission (Rechtssache C-75/97) zu einer erhöhten Ermäßigung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeiter ausschließlich zugunsten von Unternehmen, die bestimmten Sektoren des verarbeitenden Gewerbes angehörten, und unter Ausschluss der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, obwohl auch für diese die Beschäftigung von Arbeitern kennzeichnend war (Randnrn. 23 bis 31), und das Urteil Adria-Wien Pipeline (Randnrn. 48 bis 53).

  • EuG, 15.01.2003 - T-377/00

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGEN GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION AB, VOR DEN

    Sie berufen sich insbesondere auf die Urteile des Gerichtshofes vom 15. März 1967 in den Rechtssachen 8/66 bis 11/66 (Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1967, 100) und vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-312/90 (Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117), wonach Handlungen, die verfahrensrechtliche Wirkungen entfalteten, anfechtbar seien.

    So verhält es sich insbesondere bei Entscheidungen nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17, die mit konstitutiver Wirkung den Schutz vor Geldbußen aufheben, den Unternehmen nach Artikel 15 Absatz 5 dieser Verordnung aufgrund der Anmeldung ihrer Vereinbarung genießen (Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 57), bei Auskunftsverlangen in Form von Entscheidungen nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 (Urteil des Gerichts vom 9. November 1994 in der Rechtssache T-46/92, Scottish Football/Kommission, Slg. 1994, 1039, Randnr. 13), bei Entscheidungen, wonach bestimmte Unterlagen eines Unternehmens nicht unter das Geschäftsgeheimnis fallen (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965), und bei Entscheidungen, mit denen das Verfahren zur Prüfung staatlicher Beihilfen nach Artikel 88 Absatz 2 EG eingeleitet wird und die betreffenden Beihilfen vorläufig als neue Beihilfen eingestuft werden, wodurch die betroffenen Mitgliedstaaten gezwungen sind, ihr Verhalten im Zusammenhang mit diesen Beihilfen zu ändern (Urteil Spanien/Kommission des Gerichtshofes, zitiert oben in Randnr. 57, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-280/00

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS LÉGER IST DIE FINANZIERUNG ÖFFENTLICHER

    69: - Urteil Lorenz, angeführt oben in Fußnote 67 (Randnr. 4) und Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999.70: - Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999.71: - Urteil vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-312/90 (Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117, Randnr. 18).
  • EuG, 20.09.2011 - T-394/08

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

    Die Aussetzung der Vollziehung der betreffenden Maßnahme, die sich gemäß Art. 88 Abs. 3 EG aus der vorläufigen Einstufung dieser Maßnahme als neue Beihilfe ergibt, weist gegenüber der abschließenden Entscheidung Eigenständigkeit auf, die zeitlich bis zum Abschluss des förmlichen Verfahrens begrenzt ist (Urteile des Gerichtshofs vom 30. Juni 1992, Spanien/Kommission, C-312/90, Slg. 1992, I-4117, Randnrn.
  • EuG, 15.09.1998 - T-95/96

    DIE KOMMISSION WIRD WEGEN NICHT RECHTZEITIGEM TÄTIGWERDEN IM FALL DER

    In einem solchen Fall dürften die betreffenden Beihilfen nämlich nicht mehr gewährt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-312/90, Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117), was gegen den Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung verstosse.
  • EuGH, 10.05.2005 - C-400/99

    Italien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen in

  • EuG, 15.11.2018 - T-219/10

    World Duty Free Group / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Einer Billigfluggesellschaft von

  • EuG, 31.01.2006 - T-48/03

    Schneider Electric / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Wiederaufnahme

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-15/98

    Italien / Kommission

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2011 - 10 S 22.11

    Subventionsrecht; Beihilfekontrollverfahren durch Europäische Kommission;

  • EuG, 03.06.1999 - T-17/96

    TF1 / Kommission

  • EuGH, 15.02.2001 - C-99/98

    DIE KOMMISSION MUSS DIE VORPRÜFUNG STAATLICHER BEIHILFEN BINNEN EINER FRIST VON

  • EuG, 24.11.2010 - T-317/09

    Concord Power Nordal / Kommission - Nichtigkeitsklage - Erdgasbinnenmarkt - Art.

  • EuG, 15.11.2018 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen

  • EuG, 18.12.1992 - T-10/92

    Cimenteries CBR SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 14.12.2005 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Richtlinie 67/548/EWG - Ablehnung der

  • EuG, 15.09.1998 - T-126/96

    BFM / Kommission

  • EuG, 12.07.1996 - T-52/96

    Sogecable SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 04.06.2020 - C-456/18

    Ungarn/ Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-227/10

    Banco Santander / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-406/11

    Prosegur Compañía de Seguridad / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-405/11

    Axa Mediterranean / Kommission

  • EuG, 23.10.2002 - T-269/99

    Diputación Foral de Guipúzcoa / Kommission

  • EuG, 19.12.2001 - T-195/01

    Government of Gibraltar / Kommission

  • EuG, 27.11.2003 - T-190/00

    Regione Siciliana / Kommission

  • EuG, 23.10.2002 - T-346/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

  • EuG, 16.01.2004 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie

  • EuG, 30.11.2021 - T-744/20

    Airoldi Metalli/ Kommission - Dumping - Einfuhren von

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2001 - C-400/99

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 02.06.2004 - T-253/03

    Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd gegen Kommission der

  • EuG, 02.06.2004 - T-123/03

    Pfizer / Kommission

  • EuG, 03.02.2004 - T-422/03

    Enviro Tech Europe und Enviro Tech International / Kommission - Vorläufiger

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-334/99

    Deutschland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2013 - C-6/12

    P - Staatliche Beihilfen - Steuervergünstigungen - Bestehende oder neue Beihilfe

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-398/00

    Spanien / Kommission

  • EuG, 04.03.1999 - T-87/96

    Assicurazioni Generali SpA und Unicredito SpA gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 02.06.2003 - T-276/02

    Forum 187 / Kommission

  • EuG, 14.03.1996 - T-134/95

    Dysan Magnetics Ltd und Review Magnetics (Macao) Ltd gegen Kommission der

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.1994 - C-41/93

    Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Artikel

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