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   EuGH, 30.06.2005 - C-165/03   

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EuGH, 30.06.2005 - C-165/03 (https://dejure.org/2005,1727)
EuGH, Entscheidung vom 30.06.2005 - C-165/03 (https://dejure.org/2005,1727)
EuGH, Entscheidung vom 30. Juni 2005 - C-165/03 (https://dejure.org/2005,1727)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Längst

    Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Notarkosten - Beamteter Notar - An den Staat abgeführter pauschalierter Anteil der Gebühren

  • EU-Kommission PDF

    Längst

    Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Notarkosten - Beamteter Notar - An den Staat abgeführter pauschalierter Anteil der Gebühren

  • EU-Kommission

    Längst

    Abgaben

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage nach der Auslegung der Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital im Rahmen eines Verfahrens auf Antrag eines beamteten Notars im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart aufgrund einer Anweisung seines ...

  • Judicialis

    Richtlinie 69/335/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 69/335/EWG
    Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Notarkosten - Beamteter Notar - An den Staat abgeführter pauschalierter Anteil der Gebühren

  • datenbank.nwb.de

    Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Notarkosten und an den Staat abgeführter pauschalierter Anteil der Gebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Längst

    Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Notarkosten - Beamteter Notar - An den Staat abgeführter pauschalierter Anteil der Gebühren

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Stuttgart - Auslegung der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 zur Änderung der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2005, 501
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 05.02.2004 - C-380/01

    Schneider

    Auszug aus EuGH, 30.06.2005 - C-165/03
    30 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das mit Artikel 234 EG eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten die Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91, Meilicke, Slg. 1992, I-4871, Randnr. 22, und vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-380/01, Schneider, Slg. 2004, I-1389, Randnr. 20).

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil Schneider, Randnr. 21 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Frage erforderlich sind (Urteil Schneider, Randnr. 22).

    33 Der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorlageverfahren durchzuführen ist, impliziert nämlich, dass das nationale Gericht seinerseits auf die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe Rücksicht nimmt, die darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (Urteil Schneider, Randnr. 23).

  • EuGH, 21.03.2002 - C-264/00

    Gründerzentrum

    Auszug aus EuGH, 30.06.2005 - C-165/03
    20 Der Präsident des Landgerichts Stuttgart vertrat in der Annahme, dass der die beamteten Notare im Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe betreffende Beschluss des Gerichtshofes vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-264/00 (Gründerzentrum, Slg. 2002, I-3333) auch auf die im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart tätigen beamteten Notare anwendbar sei, die Meinung, dass diese Kostenrechnung in Bezug auf die Kosten für die Beurkundung der Kapitalerhöhung und der Satzungsänderung gegen die Richtlinie 69/335 verstoße.

    41 Was zweitens den Umstand anbelangt, dass die beamteten Notare, die im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart praktizieren, im Gegensatz zu ihren im Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe tätigen Kollegen selbst Gläubiger der fraglichen Gebühren sind, so ist entsprechend den Ausführungen des Generalanwalts in Nummer 40 seiner Schlussanträge darauf zu verweisen, dass die von beamteten Notaren für ein der Richtlinie 69/335 unterliegendes Rechtsgeschäft erhobenen Notargebühren nach ständiger Rechtsprechung eine Steuer im Sinne dieser Richtlinie darstellen, wenn sie, und sei es auch nur teilweise, dem Staat zufließen, der Dienstherr der beamteten Notare ist, und zur Finanzierung von dessen Aufgaben verwendet werden (vgl. u. a. Urteile vom 29. September 1999 in der Rechtssache C-56/98, Modelo, "Modelo I", Slg. 1999, I-6427, Randnr. 23, und vom 21. September 2000 in der Rechtssache C-19/99, Modelo, "Modelo II", Slg. 2000, I-7213, Randnr. 23, sowie Beschluss Gründerzentrum, Randnr. 34).

  • EuGH, 22.01.2002 - C-447/00

    Holto

    Auszug aus EuGH, 30.06.2005 - C-165/03
    Ihrer Ansicht nach ist das Verfahren, in dem das vorlegende Gericht zu entscheiden hat, kein streitiges Verfahren im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-111/94, Job Centre, Slg. 1995, I-3361, und Beschluss vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-447/00, Holto, Slg. 2002, I-735).

    25 Dazu ist darauf zu verweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung aus Artikel 234 EG ergibt, dass die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen können, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (vgl. u. a. Beschlüsse vom 18. Juni 1980 in der Rechtssache 138/80, Borker, Slg. 1980, 1975, Randnr. 4, vom 5. März 1986 in der Rechtssache 318/85, Greis Unterweger, Slg. 1986, 955, Randnr. 4, und Holto, Randnr. 17).

  • EuGH, 29.09.1999 - C-56/98

    Modelo

    Auszug aus EuGH, 30.06.2005 - C-165/03
    41 Was zweitens den Umstand anbelangt, dass die beamteten Notare, die im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart praktizieren, im Gegensatz zu ihren im Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe tätigen Kollegen selbst Gläubiger der fraglichen Gebühren sind, so ist entsprechend den Ausführungen des Generalanwalts in Nummer 40 seiner Schlussanträge darauf zu verweisen, dass die von beamteten Notaren für ein der Richtlinie 69/335 unterliegendes Rechtsgeschäft erhobenen Notargebühren nach ständiger Rechtsprechung eine Steuer im Sinne dieser Richtlinie darstellen, wenn sie, und sei es auch nur teilweise, dem Staat zufließen, der Dienstherr der beamteten Notare ist, und zur Finanzierung von dessen Aufgaben verwendet werden (vgl. u. a. Urteile vom 29. September 1999 in der Rechtssache C-56/98, Modelo, "Modelo I", Slg. 1999, I-6427, Randnr. 23, und vom 21. September 2000 in der Rechtssache C-19/99, Modelo, "Modelo II", Slg. 2000, I-7213, Randnr. 23, sowie Beschluss Gründerzentrum, Randnr. 34).
  • EuGH, 21.09.2000 - C-19/99

    Modelo

    Auszug aus EuGH, 30.06.2005 - C-165/03
    41 Was zweitens den Umstand anbelangt, dass die beamteten Notare, die im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart praktizieren, im Gegensatz zu ihren im Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe tätigen Kollegen selbst Gläubiger der fraglichen Gebühren sind, so ist entsprechend den Ausführungen des Generalanwalts in Nummer 40 seiner Schlussanträge darauf zu verweisen, dass die von beamteten Notaren für ein der Richtlinie 69/335 unterliegendes Rechtsgeschäft erhobenen Notargebühren nach ständiger Rechtsprechung eine Steuer im Sinne dieser Richtlinie darstellen, wenn sie, und sei es auch nur teilweise, dem Staat zufließen, der Dienstherr der beamteten Notare ist, und zur Finanzierung von dessen Aufgaben verwendet werden (vgl. u. a. Urteile vom 29. September 1999 in der Rechtssache C-56/98, Modelo, "Modelo I", Slg. 1999, I-6427, Randnr. 23, und vom 21. September 2000 in der Rechtssache C-19/99, Modelo, "Modelo II", Slg. 2000, I-7213, Randnr. 23, sowie Beschluss Gründerzentrum, Randnr. 34).
  • EuGH, 05.03.1986 - 318/85

    Greis Unterweger

    Auszug aus EuGH, 30.06.2005 - C-165/03
    25 Dazu ist darauf zu verweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung aus Artikel 234 EG ergibt, dass die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen können, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (vgl. u. a. Beschlüsse vom 18. Juni 1980 in der Rechtssache 138/80, Borker, Slg. 1980, 1975, Randnr. 4, vom 5. März 1986 in der Rechtssache 318/85, Greis Unterweger, Slg. 1986, 955, Randnr. 4, und Holto, Randnr. 17).
  • EuGH, 18.06.1980 - 138/80

    Borker

    Auszug aus EuGH, 30.06.2005 - C-165/03
    25 Dazu ist darauf zu verweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung aus Artikel 234 EG ergibt, dass die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen können, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (vgl. u. a. Beschlüsse vom 18. Juni 1980 in der Rechtssache 138/80, Borker, Slg. 1980, 1975, Randnr. 4, vom 5. März 1986 in der Rechtssache 318/85, Greis Unterweger, Slg. 1986, 955, Randnr. 4, und Holto, Randnr. 17).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-83/91

    Meilicke / ADV-ORGA

    Auszug aus EuGH, 30.06.2005 - C-165/03
    30 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das mit Artikel 234 EG eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten die Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91, Meilicke, Slg. 1992, I-4871, Randnr. 22, und vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-380/01, Schneider, Slg. 2004, I-1389, Randnr. 20).
  • EuGH, 19.10.1995 - C-111/94

    Job Centre

    Auszug aus EuGH, 30.06.2005 - C-165/03
    Ihrer Ansicht nach ist das Verfahren, in dem das vorlegende Gericht zu entscheiden hat, kein streitiges Verfahren im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-111/94, Job Centre, Slg. 1995, I-3361, und Beschluss vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-447/00, Holto, Slg. 2002, I-735).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteile Schneider, Randnr. 21, vom 30. Juni 2005, Längst, C-165/03, Slg. 2005, I-5637, Randnr. 31, sowie Kirtruna und Vigano, Randnr. 26).
  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. Urteile vom 5. Februar 2004, Schneider, C-380/01, Slg. 2004, I-1389, Randnr. 21, vom 30. Juni 2005, Längst, C-165/03, Slg. 2005, I-5637, Randnr. 31, und vom 16. Oktober 2008, Kirtruna und Vigano, C-313/07, Slg. 2008, I-7907, Randnr. 26).
  • OLG Stuttgart, 14.09.2005 - 8 W 397/05

    Kostenordnung: Geschäftswertabhängige, nicht aufwandsbezogene

    Geschäftswertabhängige, nicht aufwandsbezogene Beurkundungsgebühren nach der KostO, die ein württembergischer Amtsnotar im gegenständlichen Bereich der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 nach §§ 12 Abs. 1 S. 2, 14 LJKG a.F. erhebt, sind eine nach der Richtlinie unzulässige Steuererhebung (vgl. EuGH vom 30.6.2005 Az. C-165/03, EuZW 2005, 501).

    Nach der Entscheidung des EuGH vom 30.6.2005 (Az. C-165/03 "Längst", EuZW 2005, 501) wurde die Kostenrechnung vom 17.5.1999 durch Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 8.7.2005 insoweit aufgehoben, als darin gemäß § 47 KostO eine Gebühr in Höhe von 10.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Ansatz gebracht wurde, und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Kostenansatz zurückgegeben.

    Solche Gebühren eines beamteten Notars sind als Steuern im Sinn der Richtlinie 69/335 anzusehen (EuGH, Urteil vom 30.6.2005, AZ: C-165/03, EuZW 2005, 501; vgl. auch EuGH DNotZ 2002, 389 "Gründerzentrum").

    Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob dies den Gebühren die Steuereigenschaft nach der Richtlinie nehmen würde (ablehnend Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.1.2005 an den EuGH in der Rechtssache C-165/03 (Längst) Tz 50 und 51).

    Angesichts der für das vorliegende Verfahren grundlegenden Rechtsfrage, die der Europäische Gerichtshof in dem Verfahren C-165/03 (Längst) zu entscheiden hatte, war die Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits durch das Abwarten dieser Entscheidung prozesswirtschaftlich vernünftig und entsprach auch der loyalen Zusammenarbeit der Gemeinschaftsgerichte und der nationalen Gerichte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2007 - C-466/03

    Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern

    11 - Urteil vom 30. Juni 2005, Längst (C-165/03, Slg. 2005, I-5637, Randnr. 32).

    14 - Urteil vom 16. Juni 1981, Salonia (C-126/80, Slg. 1981, 1563, Randnr. 6), und Beschluss vom 26. Januar 1990, Falciola Angelo (C-286/88, Slg. 1990, I-191, Randnr. 8); siehe auch Urteil Längst (zitiert in Fn. 11, Randnr. 32), in dem der Gerichtshof die Zulässigkeit der Vorlagefrage bezüglich der Vereinbarkeit des LJKG mit der Richtlinie 69/335 abgelehnt hat.

    15 - Urteil Längst (zitiert in Fn. 11, Randnr. 34).

    20 - Urteil Längst (zitiert in Fn. 11, Randnr. 42).

  • OLG Stuttgart, 07.02.2006 - 8 W 532/05

    Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Frage, ob

    Gegen diese Kostenrechnungen hat die Kostenschuldnerin unter Hinweis auf das Gemeinschaftsrecht Beschwerden eingelegt, auf die hin das LG Ellwangen jeweils mit Beschluss vom 17. Oktober 2005 die Kostenrechnungen unter Hinweis auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 30.06.2005, "Längst" Az.: C-165/03, und vom 21.03.2002, "Gründerzentrum", C-264/00, aufgehoben und die Verfahren dem Kostengläubiger zur aufwandsbezogenen Neuberechnung zurückgegeben hat.

    Bezüglich der Einzelheiten der gemeinschaftsrechtlichen Regelung und hinsichtlich des Nebeneinanders von beamteten Notaren und Anwaltsnotaren im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart sowie hinsichtlich der Stellung der beamteten Notare wird auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Juni 2005, "Längst", Az.: C-165/03, Rz. 3-15, verwiesen.

    Nach dem Rechtszustand in der Zeit vor dem Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 28.07.2005 stellte die Erhebung einer Gebühr nach § 47 KostO durch einen württembergischen Amtsnotar für die Beurkundung eines Verschmelzungsbeschlusses zweier eingetragener Genossenschaften im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 30. Juni 2005 ("Längst" Az.: C-165/03) eine richtlinienwidrige Steuererhebung dar, weil der beamtete Notar verpflichtet war, einen Teil dieser Gebühren an den Staat abzuführen, der diese Einnahmen zur Finanzierung seiner Aufgaben verwendete.

    Angesichts der Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Januar 2005 in dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof über die Rechtssache C-165/03 "Längst", Rz. 51, bestehen jedoch Bedenken, ob die Kostenrechnungen hinsichtlich der Gebühr nach § 47 KostO deshalb eine richtlinienwidrige Steuererhebung darstellen, weil der beurkundende Notar Beamter ist, der in die Verwaltungsorganisation eingegliedert ist und vom Staat für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben entlohnt wird.

  • EuGH, 28.06.2007 - C-466/03

    Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern

    Nach der Rechtsprechung sind Notargebühren als "Steuer" im Sinne der Richtlinie 69/335 zu qualifizieren, wenn sie für einen unter diese Richtlinie fallenden Vorgang von Notaren erhoben werden, die Beamte sind, und zumindest teilweise dem Staat für die Bestreitung öffentlicher Kosten zufließen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. März 2002, Gründerzentrum, C-264/00, Slg. 2002, I-3333, Randnr. 27; Urteile vom 30. Juni 2005, Längst, C-165/03, Slg. 2005, I-5637, Randnr. 37, und vom 7. September 2006, 0rganon Portuguesa, C-193/04, Slg. 2006, I-7271, Randnr. 17).

    Der Sachverhaltsschilderung im Urteil Längst lässt sich zwar entnehmen, dass der Staat ungefähr 66 % der Gebühren erhielt; der Gerichtshof hat jedoch nicht darauf hingewiesen, dass dieser Umstand für die Einstufung relevant wäre.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2008 - C-210/06

    NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT POIARES MADURO KANN EINE GESELLSCHAFT MIT SITZ

    5 - Urteil Lutz GmbH u. a., in Fn. 4 angeführt, Randnr. 13. Vgl. auch Urteile des Gerichtshofs vom 14. Juni 2001, Salzmann (C-178/99, Slg. 2001, I-4421, Randnr. 15), und vom 19. Oktober 1995, Job Centre (C-111/94, Slg. 1995, I-3361, Randnr. 11), Beschluss des Gerichtshofs vom 22. Januar 2002, Holto (C-447/00, Slg. 2002, I-735, Randnrn. 17 und 18), Urteile des Gerichtshofs vom 30. Juni 2005, Längst (C-165/03, Slg. 2005, I-5637, Randnr. 25), und vom 27. April 2006, Standesamt Stadt Niebüll (C-96/04, Slg. 2006, I-3561, Randnr. 14).
  • VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 5302/15

    Besoldung des Bezirksnotars

    Mit den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21.03.2002 (Rs. C-264/00 - Gründerzentrum -, Slg. 2002, I-3333) und vom 30.06.2005 (Rs. C-165/03 - Längst -, Slg. 2005, I-5653) wurde festgestellt, dass in einem Notariatssystem, in welchem Notare im Staatsdienst und freiberufliche Notare nebeneinander agieren, Gebühren staatlicher Notare für die Beurkundung von Rechtsvorgängen im Anwendungsbereich der RL 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. (EWG) 1969, L 249, S. 25) als unionsrechtswidrige indirekte Steuern im Sinne der Richtlinie anzusehen sind.

    Dieses System führte zur unionsrechtlichen Bewertung von Notargebühren für die Beurkundung bestimmter gesellschaftsrechtlicher Vorgänge als indirekte - und insofern mit der Gesellschaftssteuerrichtlinie unvereinbare - Steuern (EuGH, Beschluss vom 21.03.2002 - Rs. C-264/00, Gründerzentrum -, Slg. 2002, I-3333 und vom 30.06.2005 - Rs. C-165/03, Längst -, Slg. 2005, I-5653).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2012 - C-394/11

    Belov - Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens - "Gericht eines

    17 - Vgl. u. a. Urteile vom 19. Oktober 1995, Job Centre (C-111/94, Slg. 1995, I-3361, Randnr. 9), vom 30. November 2000, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-195/98 Slg. 2000, I-10497, Randnr. 25), Syfait (zitiert in Fn. 15, Randnr. 29), vom 30. Juni 2005, Längst (C-165/03, Slg. 2005, I-5637, Randnr. 25), und vom 27. April 2006, Standesamt Stadt Niebüll (C-96/04, Slg. 2006, I-3561, Randnrn.

    Ähnlich ist z. B. die Rechtslage in Bezug auf deutsche Amtsgerichte, vgl. einerseits das Urteil Längst (zitiert in Fn. 17), und andererseits das Urteil Standesamt Stadt Niebüll (zitiert in Fn. 17) sowie den Beschluss vom 12. Januar 2010, Amiraike Berlin (C-497/08, Slg. 2010, I-101).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 889/08

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

    Das Bundesverfassungsgericht hat nicht zu entscheiden, ob diese Auslegung der Gesellschaftsteuerrichtlinie angesichts der zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. insbesondere die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 27. Oktober 1998, Rs. C-152/97, BeckRS 2004, 74482, vom 29. September 1999, Rs. C-56/98, Slg. I 1999-8/9 , S. 6449, vom 21. März 2002, Rs. C-264/00, Slg. I 2002-3 , S. 3335, vom 30. Juni 2005, Rs. C-165/03, DStRE 2005, S. 980, vom 15. Juni 2006, Rs. C-264/04, NJW 2006, ,S. 2972 und vom 28. Juni 2007, Rs. C-466/03, NJW 2007, S. 3051) zutreffend ist.
  • EuGH, 27.04.2006 - C-96/04

    Familiensache : Standesamt Stadt Niebüll - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-160/14

    Ferreira da Silva e Brito u.a.

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 1948/06

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 1958/05

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2008 - C-261/07

    VTB-VAB - Zulässigkeit einer Vorlage zur Vorabentscheidung - Statthafter

  • EuGH, 18.12.2007 - C-62/06

    ZF Zefeser - Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 - Art. 3 - Nacherhebung von

  • EuGH, 14.09.2006 - C-228/05

    Stradasfalti - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 17 Absatz 7 und 29 -

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2450/07

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

  • EuGH, 03.07.2014 - C-524/13

    Braun - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Richtlinie 69/335/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2006 - C-290/04

    FKP Scorpio Konzertproduktionen - Steuerrecht - Einkommensteuer - Artikel 59

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2007 - C-62/06

    ZF Zefeser - Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates - Nacherhebung von

  • EuGH, 12.01.2010 - C-497/08

    Amiraike Berlin - Freiwillige Gerichtsbarkeit - Bestellung eines Liquidators

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2008 - C-239/07

    Sabatauskas u.a. - Elektrizitätsbinnenmarkt - Zugang Dritter zu den Übertragungs-

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2012 - C-443/09

    Grillo Star - Richtlinie 2008/7/EG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2007 - C-446/05

    Doulamis - Nationale Regelung, die Erbringern von Leistungen der Zahnbehandlung

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.08.2008 - C-296/08

    Santesteban Goicoechea - Europäischer Haftbefehl - Auslieferungsersuchen -

  • AG Mosbach, 29.08.2007 - 1 M 347/07
  • LG Ulm, 17.03.2006 - 2 T 32/04

    Gebühr des Notars: Verstoß gegen die Gesellschaftssteuerrichtlinie durch die

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