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   EuGH, 30.06.2011 - C-288/10   

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https://dejure.org/2011,26116
EuGH, 30.06.2011 - C-288/10 (https://dejure.org/2011,26116)
EuGH, Entscheidung vom 30.06.2011 - C-288/10 (https://dejure.org/2011,26116)
EuGH, Entscheidung vom 30. Juni 2011 - C-288/10 (https://dejure.org/2011,26116)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wamo

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Nationale Regelung, die Ankündigungen von Preisermäßigungen und Ankündigungen, die eine Preisermäßigung vermuten lassen, untersagt

  • EU-Kommission PDF

    Wamo BVBA gegen JBC NV und Modemakers Fashion NV.

    (fremdsprachig)

  • EU-Kommission
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Wamo

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Wamo

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Nationale Regelung, die Ankündigungen von Preisermäßigungen und Ankündigungen, die eine Preisermäßigung vermuten lassen, untersagt

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank van Koophandel te Dendermonde (Belgien) eingereicht am 2. Juni 2010 - Wamo BVBA/JBC NV und Modemakers Fashion NV

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Rechtbank van Koophandel te Dendermonde - Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2011, 853
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 09.11.2010 - C-540/08

    Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere

    Auszug aus EuGH, 30.06.2011 - C-288/10
    35 bis 51), und vom 9. November 2010, Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag (C-540/08, Slg. 2010, I-0000, Randnrn.

    Gemäß ihrem achten Erwägungsgrund "schützt [diese Richtlinie] unmittelbar die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern" und trägt, wie insbesondere in Art. 1 bestimmt, "durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, ... zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus bei" (Urteil Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 24).

    Im Gegensatz dazu sind gemäß dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie nationale Vorschriften über unlautere Geschäftspraktiken vom Anwendungsbereich ausgeschlossen, die "lediglich" die wirtschaftlichen Interessen von Mitbewerbern schädigen oder sich auf ein Rechtsgeschäft zwischen Gewerbetreibenden beziehen (vgl. Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 39, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 21).

    Sollte das vorlegende Gericht zu einem solchen Ergebnis kommen, muss des Weiteren festgestellt werden, ob die Ankündigungen von Preisermäßigungen und solche, die eine Preisermäßigung vermuten lassen, wie sie Gegenstand des Verbots im Ausgangsverfahren waren, Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie sind und daher unter die Bestimmungen der Richtlinie fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 35, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 16).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Buchst. d der Richtlinie den Begriff der Geschäftspraxis mit einer besonders weiten Formulierung definiert als "jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt" (Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 36, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 17).

    Sie stellen folglich Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie dar und fallen damit in deren sachlichen Anwendungsbereich (vgl. in diesem Sinne Urteil Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich können, wie es im 17. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausdrücklich heißt, nur diese Geschäftspraktiken ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 der Richtlinie als unlauter gelten (Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 45, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 34).

    Sie dürfen daher nicht unter allen Umständen, sondern nur nach einer konkreten Beurteilung untersagt werden, anhand deren ihr unlauterer Charakter festgestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 35).

    In jedem Fall gilt es festzuhalten, dass Art. 53 § 1 WHPC allgemein die Ankündigung von Preisermäßigungen und Ankündigungen, die eine Preisermäßigung vermuten lassen, untersagt, ohne dass im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt jedes Einzelfalls bestimmt werden müsste, ob die in Frage stehende Geschäftspraxis einen "unlauteren" Charakter im Lichte der in den Art. 5 bis 9 der Richtlinie aufgestellten Kriterien hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 48, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 36).

  • EuGH, 14.01.2010 - C-304/08

    Es stellt nicht automatisch eine unlautere Geschäftspraxis dar, seinen Kunden

    Auszug aus EuGH, 30.06.2011 - C-288/10
    Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass dies in der vorliegenden Rechtssache der Fall ist, da die Antwort auf die vorgelegte Frage u. a. den Urteilen vom 14. Januar 2010, Plus Warenhandelsgesellschaft (C-304/08, Slg. 2010, I-217, Randnrn.

    Im Gegensatz dazu sind gemäß dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie nationale Vorschriften über unlautere Geschäftspraktiken vom Anwendungsbereich ausgeschlossen, die "lediglich" die wirtschaftlichen Interessen von Mitbewerbern schädigen oder sich auf ein Rechtsgeschäft zwischen Gewerbetreibenden beziehen (vgl. Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 39, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 21).

    Sollte das vorlegende Gericht zu einem solchen Ergebnis kommen, muss des Weiteren festgestellt werden, ob die Ankündigungen von Preisermäßigungen und solche, die eine Preisermäßigung vermuten lassen, wie sie Gegenstand des Verbots im Ausgangsverfahren waren, Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie sind und daher unter die Bestimmungen der Richtlinie fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 35, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 16).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Buchst. d der Richtlinie den Begriff der Geschäftspraxis mit einer besonders weiten Formulierung definiert als "jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt" (Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 36, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 17).

    Da die Richtlinie die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vollständig harmonisiert, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, wie dies in Art. 4 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen ist, keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen dürfen, und zwar auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen (Urteil Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich können, wie es im 17. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausdrücklich heißt, nur diese Geschäftspraktiken ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 der Richtlinie als unlauter gelten (Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 45, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 34).

    In jedem Fall gilt es festzuhalten, dass Art. 53 § 1 WHPC allgemein die Ankündigung von Preisermäßigungen und Ankündigungen, die eine Preisermäßigung vermuten lassen, untersagt, ohne dass im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt jedes Einzelfalls bestimmt werden müsste, ob die in Frage stehende Geschäftspraxis einen "unlauteren" Charakter im Lichte der in den Art. 5 bis 9 der Richtlinie aufgestellten Kriterien hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 48, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 36).

  • EuGH, 24.04.2009 - C-519/08

    Koukou

    Auszug aus EuGH, 30.06.2011 - C-288/10
    Im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Union und denen der Mitgliedstaaten hat der Gerichtshof nämlich den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefragen einfügen, so zu berücksichtigen, wie er in der Vorlageentscheidung vorgegeben wird (Beschluss vom 24. April 2009, Koukou, C-519/08, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.10.2013 - C-391/12

    Das an die deutschen Printmedien gerichtete Verbot, gesponserte Beiträge ohne

    Selbst wenn eine nationale Bestimmung tatsächlich dem Verbraucherschutz dient, was das vorlegende Gericht zu klären hat, damit festgestellt werden kann, ob eine solche Bestimmung in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29 fällt, ist darüber hinaus erforderlich, dass die von der nationalen Bestimmung erfassten Verhaltensweisen Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2010, Plus Warenhandelsgesellschaft, C-304/08, Slg. 2010, I-217, Randnr. 35, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 16, sowie Beschluss vom 27. Mai 2011, Wamo, C-288/10, Slg. 2011, I-5835, Randnrn.

    Auch wenn die Richtlinie 2005/29 den Begriff der Geschäftspraktiken mit einer besonders weiten Formulierung definiert (vgl. Urteil Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 17, und Beschluss Wamo, Randnr. 30), müssen diese Praktiken gleichwohl gewerblicher Natur sein, d. h. von Gewerbetreibenden ausgeübt werden, und zudem unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung ihrer Produkte an Verbraucher zusammenhängen.

  • EuGH, 08.09.2015 - C-13/15

    Cdiscount - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Europäischen Union und denen der Mitgliedstaaten hat der Gerichtshof nämlich den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefragen einfügen, so zu berücksichtigen, wie er in der Vorlageentscheidung vorgegeben wird (Beschlüsse Koukou, C-519/08, EU:C:2009:269, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Wamo, C-288/10, EU:C:2011:443, Rn. 27).

    Das vorlegende Gericht und nicht der Gerichtshof muss daher klären, ob die fraglichen nationalen Vorschriften, nämlich Art. 1 Nr. 2 und Art. 2 der Verordnung vom 31. Dezember 2008, tatsächlich dem Verbraucherschutz dienen, damit festgestellt werden kann, ob solche Bestimmungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken fallen (Beschluss Wamo, C-288/10, EU:C:2011:443, Rn. 28).

    Sollte das vorlegende Gericht zu diesem Ergebnis kommen, muss des Weiteren festgestellt werden, ob die bei der Kennzeichnung oder Anzeige des Preises nicht den Referenzpreis ausweisenden Ankündigungen von Preisermäßigungen, wie sie Gegenstand des Verbots im Ausgangsverfahren waren, Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sind und daher unter deren Bestimmungen fallen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Wamo, C-288/10, EU:C:2011:443, Rn. 29).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Buchst. d der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken den Begriff der Geschäftspraxis mit einer besonders weiten Formulierung definiert als "jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt" (Beschluss Wamo, C-288/10, EU:C:2011:443, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie stellen folglich Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dar und fallen damit in deren sachlichen Anwendungsbereich (vgl. in diesem Sinne Beschluss Wamo, C-288/10, EU:C:2011:443, Rn. 31).

    Da die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken die Vorschriften über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vollständig harmonisiert, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, wie dies in Art. 4 dieser Richtlinie ausdrücklich vorgesehen ist, keine strengeren als die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen dürfen, und zwar auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen (Beschluss Wamo, C-288/10, EU:C:2011:443, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich können, wie es im 17. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausdrücklich heißt, nur diese Geschäftspraktiken ohne eine Beurteilung des Einzelfalls nach den Bestimmungen der Art. 5 bis 9 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken als unlauter gelten (Beschluss Wamo, C-288/10, EU:C:2011:443, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie können daher nicht unter allen Umständen untersagt werden, sondern nur nach einer konkreten Beurteilung, anhand deren ihr unlauterer Charakter festgestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss Wamo, C-288/10, EU:C:2011:443, Rn. 38).

    Es ist jedoch festzustellen, dass Art. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung vom 31. Dezember 2008 allgemein Ankündigungen von Preisermäßigungen untersagt, die bei der Kennzeichnung oder Anzeige des Preises nicht den Referenzpreis ausweisen, ohne dass im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt jedes Einzelfalls bestimmt werden müsste, ob die fragliche Geschäftspraxis im Licht der in den Art. 5 bis 9 der Richtlinie aufgestellten Kriterien "unlauteren" Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss Wamo, C-288/10, EU:C:2011:443, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.03.2013 - C-343/12

    Euronics Belgium

    15 bis 38), sowie den Beschlüssen vom 30. Juni 2011, Wamo (C-288/10, Slg. 2011, I-5835, Randnrn. 20 bis 40), und vom 15. Dezember 2011, INNO (C-126/11, Randnrn. 22 bis 32), eindeutig entnommen werden kann.

    Unter diesen Umständen muss des Weiteren festgestellt werden, ob das Angebot, die Waren mit Verlust zu verkaufen, oder der Verlustverkauf selbst als Gegenstand des Verbots im Ausgangsverfahren Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sind und daher unter die Bestimmungen der Richtlinie fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 35, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 16, sowie Beschluss Wamo, Randnr. 29).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Buchst. d der Richtlinie den Begriff der Geschäftspraxis mit einer besonders weiten Formulierung definiert als "jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt" (Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 36, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 17, sowie Beschluss Wamo, Randnr. 30).

    Folglich stellen sie Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie dar und fallen damit in deren sachlichen Anwendungsbereich (vgl. in diesem Sinne Urteil Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss Wamo, Randnr. 31).

    Da die Richtlinie die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vollständig harmonisiert, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, wie dies in Art. 4 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen ist, keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen dürfen, und zwar auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen (Urteil Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss Wamo, Randnr. 33).

    Folglich können, wie es im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ausdrücklich heißt, nur diese Geschäftspraktiken ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 der Richtlinie als unlauter gelten (Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 45, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 34, sowie Beschluss Wamo, Randnr. 37).

    Sie dürfen daher nicht "unter allen Umständen", sondern nur nach einer konkreten Beurteilung untersagt werden, anhand deren ihr unlauterer Charakter festgestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 35, sowie Beschluss Wamo, Randnr. 38).

    Festzuhalten gilt, dass es Art. 101 WMPC, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, allgemein untersagt, Waren mit Verlust zum Kauf anzubieten oder zu verkaufen, ohne dass im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt jedes Einzelfalls bestimmt werden müsste, ob die in Frage stehende Geschäftspraxis einen "unlauteren" Charakter im Lichte der in den Art. 5 bis 9 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken aufgestellten Kriterien hat, und ohne den zuständigen Gerichten hierbei einen Ermessensspielraum zu gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 48, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 36, sowie Beschluss Wamo, Randnr. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-372/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe fallen private Scheidungen nicht

    26 Vgl. u. a. Beschluss vom 30. Juni 2011, Wamo (C-288/10, EU:C:2011:443, Rn. 26 ff.); Urteile vom 13. Juni 2013, Kostov (C-62/12, EU:C:2013:391, Rn. 24 und 25), vom 21. September 2016, Etablissements Fr. Colruyt (C-221/15, EU:C:2016:704, Rn. 15), sowie vom 4. Mai 2017, HanseYachts (C-29/16, EU:C:2017:343, Rn. 34).
  • EuGH, 19.10.2017 - C-295/16

    Europamur Alimentación - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert werden und die Mitgliedstaaten, wie dies in Art. 4 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen ist, daher keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen dürfen, und zwar auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2010, Plus Warenhandelsgesellschaft, C-304/08, EU:C:2010:12, Rn. 41, und Beschluss vom 30. Juni 2011, Wamo, C-288/10, EU:C:2011:443, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-295/16

    Europamur Alimentación

    22 Im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens ist es nämlich nicht Sache des Gerichtshofs, sich zur Auslegung des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats zu äußern, noch darüber zu entscheiden, ob dieses vom nationalen Gericht zutreffend ausgelegt worden ist (u. a. Beschluss vom 30. Juni 2011, Wamo, C-288/10, EU:C:2011:443, Rn. 26 ff.; Urteile vom 13. Juni 2013, Kostov, C-62/12, EU:C:2013:391, Rn. 24 und 25, vom 21. September 2016, Etablissements Fr. Colruyt, C-221/15, EU:C:2016:704, Rn. 15, sowie vom 4. Mai 2017, HanseYachts, C-29/16, EU:C:2017:343, Rn. 34).

    26 Vgl. u. a. Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag (C-540/08, EU:C:2010:161, Nrn. 43 ff.); Beschluss vom 30. Juni 2011, Wamo (C-288/10, EU:C:2011:443, Rn. 22); Urteil vom 17. Januar 2013, Köck (C-206/11, EU:C:2013:14, Rn. 30); sowie Beschluss vom 8. September 2015, Cdiscount (C-13/15, EU:C:2015:560, Rn. 26).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-391/12

    RLvS - Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken - Irreführende

    11 - Beschluss des Gerichtshofs vom 30. Juni 2011, Wamo (C-288/10, Slg. 2011, I-5835, Randnr. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-206/11

    Köck - Richtlinie 2005/29/EG - Harmonisierung - Verbraucherschutz - Unlautere

    18 - Vgl. Urteile VTB-VAB und Galatea (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 50), Plus Warenhandelsgesellschaft (oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 36) und Mediaprint (oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 17) sowie Beschluss vom 30. Juni 2011, Wamo (C-288/10, Slg. 2011, I-5835, Randnr. 30).
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