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   EuGH, 30.06.2011 - C-485/09   

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https://dejure.org/2011,8007
EuGH, 30.06.2011 - C-485/09 (https://dejure.org/2011,8007)
EuGH, Entscheidung vom 30.06.2011 - C-485/09 (https://dejure.org/2011,8007)
EuGH, Entscheidung vom 30. Juni 2011 - C-485/09 (https://dejure.org/2011,8007)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 91/628/EWG - Kapitel VII Nr. 48. 5 des Anhangs - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Art. 5 Abs. 3 - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Rindern beim Eisenbahntransport - Voraussetzungen der Zahlung von Ausfuhrerstattungen für Rinder - Einhaltung der Bestimmungen der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Viamex Agrar Handel

    Richtlinie 91/628/EWG - Kapitel VII Nr. 48.5 des Anhangs - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Art. 5 Abs. 3 - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Rindern beim Eisenbahntransport - Voraussetzungen der Zahlung von Ausfuhrerstattungen für Rinder - Einhaltung der Bestimmungen der ...

  • EU-Kommission PDF

    Viamex Agrar Handel

    Richtlinie 91/628/EWG - Kapitel VII Nr. 48.5 des Anhangs - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Art. 5 Abs. 3 - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Rindern beim Eisenbahntransport - Voraussetzungen der Zahlung von Ausfuhrerstattungen für Rinder - Einhaltung der Bestimmungen der ...

  • EU-Kommission

    Viamex Agrar Handel

    Richtlinie 91/628/EWG - Kapitel VII Nr. 48.5 des Anhangs - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Art. 5 Abs. 3 - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Rindern beim Eisenbahntransport - Voraussetzungen der Zahlung von Ausfuhrerstattungen für Rinder - Einhaltung der Bestimmungen der ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zahlung von Ausfuhrerstattungen bei Ausfuhr von Rindern mittel Eisenbahn und Verstoß gegen den Schutz von Tieren beim Transport; Nicht verendete Tiere; Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 615/98 unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Zahlung von Ausfuhrerstattungen bei Ausfuhr von Rindern mittel Eisenbahn und Verstoß gegen den Schutz von Tieren beim Transport; Nicht verendete Tiere; Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 615/98 unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; ...

  • datenbank.nwb.de

    Ausfuhrerstattung und Tierschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Viamex Agrar Handel

    Richtlinie 91/628/EWG - Kapitel VII Nr. 48.5 des Anhangs - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Art. 5 Abs. 3 - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Rindern beim Eisenbahntransport - Voraussetzungen der Zahlung von Ausfuhrerstattungen für Rinder - Einhaltung der Bestimmungen der ...

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Tiertransporte dürfen auch per Bahn nicht endlos dauern // Zeitliche Grenzen sind nicht nur für Laster anwendbar

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Viamex Agrar Handel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 1. Dezember 2009 - Viamex Agrar Handels GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 628/91 Kap VII Ziff 48.5, Richtlinie 91/628/EWG Kap VII Ziff 48.5, VO ( EG ) Nr 615/98
    Ausfuhrerstattung; Rind; Tier; Transport; Verhältnismäßigkeit

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Finanzgericht Hamburg - Auslegung der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 95/29 des Rates vom ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2011, 698
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 17.01.2008 - C-37/06

    Viamex Agrar Handel - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG -

    Auszug aus EuGH, 30.06.2011 - C-485/09
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Randnr. 38 des Urteils vom 17. Januar 2008, Viamex Agrar Handel und ZVK (C-37/06 und C-58/06, Slg. 2008, I-69), im Rahmen einer Rechtssache zwischen denselben Parteien entschieden hat, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Höhe der Ausfuhrerstattung nur nach Maßgabe zweier in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 615/98 klar getrennter Fallgestaltungen entscheiden können.

    Hinsichtlich dieses zweiten Falles hat der Gerichtshof erläutert, dass die zuständige Behörde zu prüfen hat, ob sich der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628 auf das Wohlergehen der Tiere ausgewirkt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Viamex Agrar Handel und ZVK, Randnr. 44, und vom 13. März 2008, Viamex Agrar Handel, C-96/06, Slg. 2008, I-1413, Randnr. 51).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof befunden, dass die Nichteinhaltung der Richtlinie 91/628 zur Kürzung oder zum Verlust der Ausfuhrerstattung nur bei den Bestimmungen dieser Richtlinie führen kann, die das Wohlbefinden der Tiere, d. h. ihren Zustand und/oder ihre Gesundheit betreffen, nicht aber bei denen, die grundsätzlich keinen solchen Bezug aufweisen (Urteil Viamex Agrar Handel und ZVK, Randnr. 42).

    Die Behörde hat auch zu entscheiden, ob die Ausfuhrerstattung anteilmäßig im Verhältnis zur Zahl der Tiere zu kürzen ist, die ihrer Meinung nach unter der Nichteinhaltung der Richtlinie 91/628 gelitten haben können, oder ob keine Erstattung zu zahlen ist, da sich die Nichteinhaltung einer Bestimmung dieser Richtlinie auf das Wohlbefinden sämtlicher Tiere ausgewirkt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Viamex Agrar Handel und ZVK, Randnr. 44, und Viamex Agrar Handel, Randnr. 51).

  • EuGH, 13.03.2008 - C-96/06

    Viamex Agrar Handel - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG -

    Auszug aus EuGH, 30.06.2011 - C-485/09
    Hinsichtlich dieses zweiten Falles hat der Gerichtshof erläutert, dass die zuständige Behörde zu prüfen hat, ob sich der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628 auf das Wohlergehen der Tiere ausgewirkt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Viamex Agrar Handel und ZVK, Randnr. 44, und vom 13. März 2008, Viamex Agrar Handel, C-96/06, Slg. 2008, I-1413, Randnr. 51).

    Die Behörde hat auch zu entscheiden, ob die Ausfuhrerstattung anteilmäßig im Verhältnis zur Zahl der Tiere zu kürzen ist, die ihrer Meinung nach unter der Nichteinhaltung der Richtlinie 91/628 gelitten haben können, oder ob keine Erstattung zu zahlen ist, da sich die Nichteinhaltung einer Bestimmung dieser Richtlinie auf das Wohlbefinden sämtlicher Tiere ausgewirkt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Viamex Agrar Handel und ZVK, Randnr. 44, und Viamex Agrar Handel, Randnr. 51).

    Ebenso ist es für die zuständige Behörde in der Praxis nicht immer möglich, festzustellen, dass die Tiere wegen der Nichtbeachtung der genannten Bestimmungen konkret gelitten haben oder verletzt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Viamex Agrar Handel, Randnrn.

  • FG Hamburg, 08.11.2013 - 4 K 109/11

    Ausfuhrerstattung: Schutz von Rindern beim Eisenbahntransport - Grenzen des

    Der Europäische Gerichtshof hat auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats mit Urteil vom 30.06.2011 (C-485/09) erkannt:.

    Da die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-485/09 indes keine Abkehr von seinen früheren Judikaten darstelle, sei die Heilung von Verstößen gegen die Richtlinie 91/628/EWG im Lichte des Prinzips der Verhältnismäßigkeit, das im Unionsrecht als allgemeiner Grundsatz stets zu beachten sei, auszulegen mit der Folge, dass eine Nichtbeachtung der Vorschriften über das Wohlbefinden der Tiere beim Transport dadurch geheilt werden könne, dass das Wohlbefinden der Tiere im konkreten Fall nachweislich nicht beeinträchtigt worden sei.

    Dieses Verständnis der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes lege auch der Umstand nahe, dass dieser in der Rechtssache C-485/09 gerade nicht festgestellt habe, dass in einem Fall wie dem des Ausgangssachverhalts keine Heilung in Betracht komme.

    Dass Ziffer 48.5 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG auch auf - wie hier - Eisenbahntransporte anwendbar ist, hat der Europäische Gerichtshof auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats mit Urteil vom 30.06.2011 (C-485/09) verbindlich festgestellt.

    Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof in seinem auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats ergangenen Urteil vom 30.06.2011 (C-485/09) erkannt, dass die Prüfung der zuständigen Behörde erstens die Frage erfassen muss, ob die Bestimmung der Richtlinie 91/628, die nicht eingehalten wurde, das Wohlbefinden der Tiere betrifft.

    Der Senat ist sich im gegebenen Kontext sehr wohl bewusst, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 30.06.2011 (C-485/09) auf die zweite Vorlagefrage geantwortet hat, dass die zuständigen Behörden und deren Gerichte verpflichtet sind, Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport in einer Weise anzuwenden, die im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz steht, indem sie die Zahlung der Ausfuhrerstattung für die Tiere ablehnen, bei denen die ihr Wohlbefinden betreffenden Bestimmungen der Richtlinie nicht eingehalten worden sind (Rz. 41 und 2. Leitsatz).

    Da die 6. Kammer des Europäischen Gerichtshofs sich in ihrem Urteil vom 30.06.2011 (C-485/09) nicht von den Entscheidungen der 3. Kammer vom 17.01.2008 (C-37/06 und C-58/06) und 13.03.2008 (C-96/06) distanziert hat, bleibt es bei der von der 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofs im 2. Leitsatz ausgesprochenen Verpflichtung, dass "das vorlegende Gericht ... zu prüfen (hat), ob die zuständigen Behörden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 615/98 im Einklang mit diesem Grundsatz - scil. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - angewandt haben" (Urteil vom 17.01.2008, C-37/06 und C-58/06).

    Das beklagte Hauptzollamt hat deshalb ungeachtet des auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 30.06.2011 in der Rechtssache C-485/09 in jedem Einzelfall zu prüfen, ob besondere Umstände hinzutreten, die eine Kürzung bzw. vollständige Versagung der Ausfuhrerstattung aufgrund des festgestellten Verstoßes gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG ausnahmsweise als unverhältnismäßig erscheinen lassen.

    Auch nach Ergehen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30.06.2011 (C-485/09) kann das beklagte Hauptzollamt daher insbesondere unvorhersehbare und unvermeidbare Transportzeitüberschreitungen oder Verstöße gegen eine Bestimmung der Richtlinie, die allein in der Sphäre der zuständigen Behörde liegen, nicht zum Anlass nehmen, dem Ausführer die Ausfuhrerstattung ganz oder teilweise zu versagen.

    Der Klägerin ist zuzugeben, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 30.06.2011 (C-485/09) nicht dargelegt hat, wie er die unter Rz. 38 aufgestellte Maßgabe der "Heilung" des festgestellten Verstoßes gegen die Richtlinie 91/628/EWG interpretiert.

    Der erkennende Senat nimmt daher an, dass der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 30.06.2011 in der Rechtsache C-485/09 seine frühere Rechtsprechung in den Rechtssachen C-37/06, C-58/06 und C-96/06 nicht aufgegeben, sondern vielmehr konkretisiert hat.

    Da der Europäische Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 13.03.2008 (C-96/06) betont hat, dass die zuständige Behörde die Ausfuhrerstattung wegen der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG betreffend die Gesundheit der Tiere versagen könne, auch wenn es keine Anzeichen dafür gebe, dass das Wohlbefinden der beförderten Tiere konkret beeinträchtigt worden sei, und in seinem Judikat vom 30.06.2011 (C-485/09) daran erinnert hat, dass die Behörde bei einem festgestellten Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG, die das Wohlbefinden der Tiere betreffe, die Ausfuhrerstattung zu versagen habe, ohne dass besonders nachgewiesen werden müsse, dass die Tiere bei ihrem Transport eine konkrete Beeinträchtigung erlitten hätten (C-485/09, Rz. 39), hält der erkennende Senat dafür, dass der vom Europäischen Gerichtshof verwandte Begriff der Heilung nicht in der Weise verstanden werden kann, dass eine Nichtbeachtung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG dadurch geheilt werden kann, dass das Wohlbefinden der beförderten Tiere nachweislich nicht beeinträchtigt worden ist.

    Denn derartige Äußerungen haben die Dienststellen erst im Jahre 2001 und damit nach der Planung und Durchführung des hier in Rede stehenden Tiertransportes abgegeben (vgl. insoweit auch die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 16.03.2010 in dem Verfahren C-485/09, Rz. 49).

  • BFH, 13.05.2015 - VII R 63/13

    Versagung von Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes gegen tierschutzrechtliche

    Im anschließenden Klageverfahren legte das Finanzgericht (FG) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vor, die der EuGH mit Urteil Viamex Agrar Handel vom 30. Juni 2011 C-485/09 (EU:C:2011:440, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2011, 243) wie folgt beantwortete:.

    Nach den Feststellungen des FG hat die Klägerin jedoch die Vorschrift der RL 91/628/EWG über die maximale Transportdauer nicht eingehalten, die nach dem EuGH-Urteil Viamex Agrar Handel (EU:C:2011:440, ZfZ 2011, 243) auch auf Eisenbahntransporte anzuwenden sind.

    Soweit das FG in Umsetzung der eingeholten Vorabentscheidung des EuGH Viamex Agrar Handel (EU:C:2011:440, ZfZ 2011, 243) ausgeführt hat,.

  • BFH, 13.05.2015 - VII R 6/14

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit den BFH-Beschlüssen vom 13. 05. 2015 VII R

    Nach den Feststellungen des FG hat die Klägerin jedoch mangels eines vorgelegten Transportplans nicht den erforderlichen Nachweis erbracht, während des Transports der Tiere die Vorschriften der RL 91/628/EWG über die maximale Transportdauer und die Ruhezeiten eingehalten zu haben, die nach dem EuGH-Urteil Viamex Agrar Handel vom 30. Juni 2011 C-485/09 (EU:C:2011:440, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2011, 243) auch auf Eisenbahntransporte anzuwenden sind.
  • BFH, 13.05.2015 - VII R 62/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 13.05.2015 VII R 63/13 -

    Nach den Feststellungen des FG hat die Klägerin jedoch mangels eines vorgelegten Transportplans nicht den erforderlichen Nachweis erbracht, während des Transports der Tiere die Vorschriften der RL 91/628/EWG über die maximale Transportdauer und die Ruhezeiten eingehalten zu haben, die nach dem EuGH-Urteil Viamex Agrar Handel vom 30. Juni 2011 C-485/09 (EU:C:2011:440, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2011, 243) auch auf Eisenbahntransporte anzuwenden sind.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2016 - C-469/14

    Masterrind - Landwirtschaft - Verordnung (EU) Nr. 817/2010 - Ausfuhrerstattungen

    5 - Vgl. zu Ausfuhrerstattungen u. a. Urteile Viamex Agrar Handel und ZVK (C-37/06 und C-58/06, EU:C:2008:18), Viamex Agrar Handel (C-96/06, EU:C:2008:158) und Viamex Agrar Handel (C-485/09, EU:C:2011:440).
  • FG Hamburg, 29.08.2014 - 4 K 84/13

    Gewährung der Ausfuhrerstattung für Rinder bei Unklarheiten über die Einhaltung

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 30.06.2011 (C-485/09) ausgeführt, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Verordnung Nr. 615/98 (die Vorgängerverordnung zur VO Nr. 639/2003) in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport in einer Weise anzuwenden haben, die im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz steht (vgl. 2. Leitsatz sowie Rz. 41).
  • LG Bonn, 22.06.2016 - 1 O 361/15

    Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht

    Der Europäische Gerichtshof entschied auf die Vorlage mit Urteil vom 30.06.2011 (C-485/09, Slg. 2011, I-5795, zit. nach juris; vorliegend als Anl. K 16), dass Kapitel VII Nr. 48.5 des Anhangs der RL 91/628/EWG auf Eisenbahntransporte Anwendung findet.
  • FG Hamburg, 08.11.2013 - 4 K 110/11

    Ausfuhrerstattung: Ausfuhrerstattung - Schutz von Rindern beim Eisenbahntransport

    Dass Ziffer 48.5 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG auch auf - wie hier - Eisenbahntransporte anwendbar ist, hat der Europäische Gerichtshof auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats mit Urteil vom 30.06.2011 (C-485/09) verbindlich festgestellt.
  • FG Hamburg, 08.11.2013 - 4 K 111/11

    Ausfuhrerstattung: Einhaltung der unionsrechtlichen Vorschriften zum Schutz der

    Dass Ziffer 48.5 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG auch auf - wie hier - Eisenbahntransporte anwendbar ist, hat der Europäische Gerichtshof auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats mit Urteil vom 30.06.2011 (C-485/09) verbindlich festgestellt.
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