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   EuGH, 30.06.2016 - C-134/15   

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https://dejure.org/2016,16033
EuGH, 30.06.2016 - C-134/15 (https://dejure.org/2016,16033)
EuGH, Entscheidung vom 30.06.2016 - C-134/15 (https://dejure.org/2016,16033)
EuGH, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - C-134/15 (https://dejure.org/2016,16033)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lidl

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 543/2008 - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Vermarktungsnormen - Frisches Geflügelfleisch in Fertigpackungen - Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises und des Preises je Gewichtseinheit auf der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Lidl

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 543/2008 - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Vermarktungsnormen - Frisches Geflügelfleisch in Fertigpackungen - Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises und des Preises je Gewichtseinheit auf der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 543/2008 - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Vermarktungsnormen - Frisches Geflügelfleisch in Fertigpackungen - Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises und des Preises je Gewichtseinheit auf der ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Lidl

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 543/2008 - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Vermarktungsnormen - Frisches Geflügelfleisch in Fertigpackungen - Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises und des Preises je Gewichtseinheit auf der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-134/15
    Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass der durch Art. 16 der Charta gewährte Schutz die Freiheit zur Ausübung einer Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb umfasst, wie aus den Erläuterungen zu diesem Artikel hervorgeht, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta für deren Auslegung zu berücksichtigen sind (Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 42, und vom 17. Oktober 2013, Schaible, C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 25).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt die unternehmerische Freiheit allerdings nicht schrankenlos, sondern ist im Zusammenhang mit ihrer gesellschaftlichen Funktion zu sehen (vgl. u. a. Urteile vom 6. September 2012, Deutsches Weintor, C-544/10, EU:C:2012:526, Rn. 54, und vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. Urteile vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C-189/01, EU:C:2001:420, Rn. 81, und vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 50).

    Zudem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die unternehmerische Freiheit einer Vielzahl von Eingriffen der öffentlichen Gewalt unterworfen werden kann, die im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken können (Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 46).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-545/11

    Agrargenossenschaft Neuzelle - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-134/15
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Diskriminierungsverbot zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört und für den Agrarsektor in Art. 40 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV zum Ausdruck kommt (vgl. Urteil vom 14. März 2013, Agrargenossenschaft Neuzelle, C-545/11, EU:C:2013:169, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Diskriminierungsverbot verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, EU:C:2005:741, Rn. 63, und vom 14. März 2013, Agrargenossenschaft Neuzelle, C-545/11, EU:C:2013:169, Rn. 42).

    Folglich hat sich die richterliche Kontrolle auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die betreffende Maßnahme nicht mit einem offensichtlichen Irrtum oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob die betreffende Behörde die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat (Urteil vom 14. März 2013, Agrargenossenschaft Neuzelle, C-545/11, EU:C:2013:169, Rn. 43).

  • EuGH, 27.03.2014 - C-314/12

    Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-134/15
    Das Recht auf unternehmerische Freiheit umfasst insbesondere das Recht jedes Unternehmens, in den Grenzen seiner Verantwortlichkeit für seine eigenen Handlungen frei über seine wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Ressourcen verfügen zu können (Urteil vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, EU:C:2014:192, Rn. 49).

    Eine solche Verpflichtung erlegt ihrem Adressaten nämlich einen Zwang auf, der die freie Nutzung der ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen einschränkt, da sie ihn verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die für ihn unter Umständen mit Kosten verbunden sind und Auswirkungen auf die Ausgestaltung seiner Tätigkeiten haben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, EU:C:2014:192, Rn. 50).

  • EuGH, 28.10.1982 - 292/81

    Lion

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-134/15
    Dies hat zur Folge, dass der Vergleich der für die Regelung der verschiedenen Marktbereiche verwendeten technischen Mechanismen keine taugliche Grundlage für den Vorwurf der Diskriminierung zwischen ungleichen Erzeugnissen, die verschiedenen Vorschriften unterliegen, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 1982, Lion u. a., 292/81 und 293/81, EU:C:1982:375, Rn. 24).
  • EuGH, 06.12.2005 - C-453/03

    ABNA u.a. - Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-134/15
    Das Diskriminierungsverbot verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, EU:C:2005:741, Rn. 63, und vom 14. März 2013, Agrargenossenschaft Neuzelle, C-545/11, EU:C:2013:169, Rn. 42).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-544/10

    Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-134/15
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt die unternehmerische Freiheit allerdings nicht schrankenlos, sondern ist im Zusammenhang mit ihrer gesellschaftlichen Funktion zu sehen (vgl. u. a. Urteile vom 6. September 2012, Deutsches Weintor, C-544/10, EU:C:2012:526, Rn. 54, und vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.10.2013 - C-101/12

    Verpflichtung zur elektronischen Einzeltierkennzeichnung von Schafen und Ziegen

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-134/15
    Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass der durch Art. 16 der Charta gewährte Schutz die Freiheit zur Ausübung einer Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb umfasst, wie aus den Erläuterungen zu diesem Artikel hervorgeht, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta für deren Auslegung zu berücksichtigen sind (Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 42, und vom 17. Oktober 2013, Schaible, C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 25).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-134/15
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieser Grundsatz nicht nur auf Erzeuger und Verbraucher anzuwenden, sondern gilt auch für andere Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, wie diejenigen, die frisches Geflügelfleisch oder andere Arten von frischem Fleisch vermarkten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, C-280/93, EU:C:1994:367, Rn. 68).
  • EuGH, 12.07.2001 - C-189/01

    Jippes u.a.

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-134/15
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. Urteile vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C-189/01, EU:C:2001:420, Rn. 81, und vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 50).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - 13 B 238/17

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Europarecht

    vgl. EuGH, Urteile vom 22. Januar 2013 - C-283/11 - "Sky Österreich" Rn. 42; vom 27. März 2014 - C-314/12 - "Telekabel Wien" Rn. 49 und vom 30. Juni 2016 - C-134/15 - "Lidl" Rn. 26 f.; Bernsdorff, in: Meyer, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 4. Auflage 2014, Art. 16 Rn. 10a f.; Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2. Auflage 2013, Art. 7 Rn. 2 und 4.

    vgl. etwa EuGH, Urteile vom 22. Januar 2013 - C-283/11 - "Sky Österreich" Rn. 47; vom 17. Oktober 2013 - C-101/12 - "Schaible" Rn. 27 und vom 30. Juni 2016 - C-134/15 - "Lidl" Rn. 31.

  • EuGH, 14.06.2017 - C-422/16

    Rein pflanzliche Produkte dürfen grundsätzlich nicht unter Bezeichnungen wie

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (Urteil vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, EU:C:2005:741, Rn. 63, sowie, in diesem Sinne, Urteil vom 30. Juni 2016, Lidl, C-134/15, EU:C:2016:498, Rn. 46).

    Dies hat zur Folge, dass der Vergleich der für die Regelung der verschiedenen Marktbereiche verwendeten technischen Mechanismen keine taugliche Grundlage für den Vorwurf der Diskriminierung zwischen ungleichen Erzeugnissen, die verschiedenen Vorschriften unterliegen, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Oktober 1982, Lion u. a., 292/81 und 293/81, EU:C:1982:375, Rn. 24, sowie vom 30. Juni 2016, Lidl, C-134/15, EU:C:2016:498, Rn. 49).

  • BGH, 23.01.2024 - II ZB 7/23

    Die GmbH im Handelsregister - und das Geburtsdatum des Geschäftsführers

    Die Datenverarbeitung durch das Registergericht überschreitet nicht die Grenzen dessen, was zur Erreichung der mit den fraglichen Regelungen zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, und die verursachten Nachteile stehen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2013 - C-283/11, ECLI:EU:C:2013:28 Rn. 50 = AfP 2013, 123; Urteil vom 8. April 2014 - C-293/12, ECLI:EU:C:2014:238 Rn. 46 = NJW 2014, 2169; Urteil vom 30. Juni 2016 - C-134/15, ECLI:EU:C:2016:498 Rn. 33 ff.; vgl. Kingreen in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 52 EU-GRCharta Rn. 65 ff. mwN).
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