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   EuGH, 30.06.2022 - C-72/22 PPU   

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https://dejure.org/2022,16001
EuGH, 30.06.2022 - C-72/22 PPU (https://dejure.org/2022,16001)
EuGH, Entscheidung vom 30.06.2022 - C-72/22 PPU (https://dejure.org/2022,16001)
EuGH, Entscheidung vom 30. Juni 2022 - C-72/22 PPU (https://dejure.org/2022,16001)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Valstybes sienos apsaugos tarnyba

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Asyl- und Einwanderungspolitik - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 4 - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 6 und 7 - Normen für ...

  • milo.bamf.de

    EUGrdRCh, Art 18; EURL 32/2013, Art 6; EURL 33/2013, Art 8 Abs 1; EURL 95/2011, Art 4
    International Litauen: irreguläre Einreise zur Asylantragstellung kein Haftgrund; Verweigerung zum Zugang zum Asylverfahren unionsrechtswidrig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Asyl- und Einwanderungspolitik - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 4 - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 6 und 7 - Normen für ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • lto.de (Kurzinformation)

    Inhaftierung in Litauen: Illegaler Aufenthalt ist kein Haftgrund

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 25.06.2020 - C-36/20

    Gerichtliche Behörden, die über die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen

    Auszug aus EuGH, 30.06.2022 - C-72/22
    Bei der letztgenannten Handlung muss der Antragsteller nämlich das hierfür nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie erforderliche Formular ausfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 93).

    Überdies sind die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 verpflichtet, sicherzustellen, dass eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, tatsächlich die Möglichkeit hat, ihn so bald wie möglich förmlich zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 63).

    Insoweit ist zum einen hervorzuheben, dass die Stellung, Registrierung und förmliche Stellung eines Antrags mit dem Ziel der Richtlinie 2013/32, einen effektiven, d. h. einen möglichst einfachen, Zugang zum Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes zu gewährleisten, im Einklang stehen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 63).

    Auch wenn die Stellung und die förmliche Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz getrennte, aufeinanderfolgende Schritte darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 93), besteht somit gleichwohl ein enger Zusammenhang zwischen ihnen, da sie sowohl den effektiven Zugang zu dem Verfahren, das die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ermöglicht, als auch die Wirksamkeit von Art. 18 der Charta sicherstellen sollen.

    Zunächst ist klarzustellen, dass ein Drittstaatsangehöriger nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Eigenschaft einer Person, die internationalen Schutz beantragt, im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2013/32 erwirbt, sobald er einen solchen Antrag "stellt" (Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 92).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird durch die Art. 8 und 9 der Richtlinie 2013/33 in Verbindung mit ihren Erwägungsgründen 15 und 20 die den Mitgliedstaaten eingeräumte Befugnis zur Inhaftnahme erheblich eingeschränkt (Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 101).

    Daraus folgt, dass die nationalen Behörden eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, erst in Haft nehmen dürfen, nachdem sie im Einzelfall geprüft haben, ob die Haft in angemessenem Verhältnis zu den mit ihr verfolgten Zwecken steht (Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 102).

    Außerdem müssen angesichts der Bedeutung des in Art. 6 der Charta verankerten Rechts auf Freiheit und der Schwere des in einer solchen Inhaftnahme bestehenden Eingriffs in dieses Recht die Einschränkungen seiner Ausübung auf das absolut Notwendige beschränkt bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 104 und 105).

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

    Auszug aus EuGH, 30.06.2022 - C-72/22
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der enge Rahmen für die Ausübung der den zuständigen nationalen Behörden zuerkannten Befugnis, einen Antragsteller auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2013/33 in Haft zu nehmen, auch durch die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs vorgenommene Auslegung der Begriffe "nationale Sicherheit" und "öffentliche Ordnung" in anderen Richtlinien gewährleistet wird, die für die Richtlinie 2013/33 gleichermaßen gilt (Urteil vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 64).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff "öffentliche Ordnung" jedenfalls voraussetzt, dass außer der Störung der sozialen Ordnung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urteil vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Begriff "nationale Sicherheit" umfasst sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats, so dass die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung kann daher nur dann die Anordnung oder Beibehaltung der Inhaftierung eines Antragstellers auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2013/33 erforderlich machen, wenn sein individuelles Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder die innere oder äußere Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats berührt (Urteil vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 67).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Auszug aus EuGH, 30.06.2022 - C-72/22
    Insoweit ist bei der Beurteilung der Situation der betreffenden Person auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen, abzustellen (Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Unterbringung eines Drittstaatsangehörigen in einer Hafteinrichtung, sei es während seines Antrags auf internationalen Schutz oder im Hinblick auf seine Abschiebung, eine freiheitsentziehende Maßnahme dar (Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof in Bezug auf den Begriff "Haft" im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2013/33 bereits entschieden, dass sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung sowie aus dem Kontext, in den sie sich einfügt, ergibt, dass die Inhaftierung einer Person, die internationalen Schutz beantragt, eine Zwangsmaßnahme darstellt, die dieser Person ihre Bewegungsfreiheit nimmt und sie vom Rest der Bevölkerung isoliert, indem ihr auferlegt wird, permanent in einem begrenzten und geschlossenen Bereich zu bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 223).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-808/18

    Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich der

    Auszug aus EuGH, 30.06.2022 - C-72/22
    Zum anderen ist das Recht, einen solchen Antrag zu stellen, eine Voraussetzung für die Beachtung der Rechte darauf, dass dieser Antrag registriert wird und innerhalb der in der Richtlinie 2013/32 festgelegten Fristen förmlich gestellt und geprüft werden kann, und letztlich für die Wirksamkeit des durch Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) gewährleisteten Asylrechts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [ Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 102).

    Würde ein solcher Vorbehalt unabhängig von den besonderen Tatbestandsmerkmalen der Bestimmungen des AEU-Vertrags anerkannt, könnte dies die Verbindlichkeit und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 214).

    Daraus folgt, dass er nicht als Ermächtigung der Mitgliedstaaten verstanden werden darf, allein unter Berufung auf ihre Zuständigkeiten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit von den Bestimmungen des Unionsrechts abzuweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 215).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus EuGH, 30.06.2022 - C-72/22
    Das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 69).

    Stellt sich heraus, dass die vorgelegten Fragen für die in diesem Rechtsstreit zu treffende Entscheidung offensichtlich nicht erheblich sind, muss der Gerichtshof daher feststellen, dass er keine Entscheidung treffen kann (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 70).

  • EuGH, 16.11.2021 - C-821/19

    Ungarn hat dadurch, dass es die Organisationstätigkeit, die darauf abzielt,

    Auszug aus EuGH, 30.06.2022 - C-72/22
    Dieses Recht wird dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuerkannt, ohne dass es darauf ankommt, welche Erfolgsaussichten ein solcher Antrag hat (Urteil vom 16. November 2021, Kommission/Ungarn [Pönalisierung der Unterstützung von Asylbewerbern], C-821/19, EU:C:2021:930, Rn. 136).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-190/20

    DocMorris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verschreibungspflichtige

    Auszug aus EuGH, 30.06.2022 - C-72/22
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 15. Juli 2021, DocMorris, C-190/20, EU:C:2021:609, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Weimar, 23.01.2023 - 7 E 2437/22

    Aufnahmebedingungen von Dublin-Rückkehrern in Litauen; Inhaftierung

    Die Tatsache, dass der litauische Gesetzgeber wegen des Massenzustroms von Flüchtlingen über die belarussisch-litauische Grenze im Juli 2021 bzw. August 2021 (und Dezember 2021) ein Gesetzespaket zur Änderung des Asylverfahrens verabschiedet hat, das die Rechte von Asylsuchenden erheblich beschneidet (vgl. Amnesty International, Pressemitteilung: Litauen: Pushbacks, rechtswidrige Inhaftierungen und Schwere Misshandlungen von Schutzsuchenden vom 27.06.2022; Amnesty International, Litauen: Vertrieben oder Eingesperrt - Flüchtlinge und Migranten missbraucht und im Stich gelassen, Juni 2022, S. 14 f. [engl.]; Amnesty International, Report 2021/2022, Auszug Litauen vom 29.03.2022, S. 238 f.; Konrad Adenauer Stiftung, Länderbericht - Illegale Migration als politische Waffe vom 05.08.2021; Amnesty International, Report Litauen 2019 vom 16.04.2020; EuGH, Urteil vom 30.06.2022, Az. C-72/22 - Fundstelle: juris), hat im Hinblick auf die Einschränkungen bei der Asylantragstellung (von illegal eingereisten Personen) in Litauen bei Antragstellern, welche im Rahmen der Dublin-Gesetzgebung rücküberstellt werden, keine Auswirkungen.

    So sieht zwar Art. 14012 Abs. 1, Abs. 2 des Litauischen Ausländergesetzes (LitAuslG - vgl. EuGH, Urteil vom 30.06.2022, Az.: C-72/22, Rn. 13 - Fundstelle: juris) bei Ausrufung einer Notlage wegen eines massiven Zustroms von Ausländern (mit Ausnahme von vulnerablen Personen oder bei individuellen Besonderheiten) vor, dass der Asylantrag eines illegal in Litauen eingereisten Ausländers unzulässig ist und deswegen von den litauischen Behörden gar nicht erst entgegengenommen wird.

    Gemäß Art. 14017 LitAuslG (EuGH, Urteil vom 30.06.2022, a.a.O., Rn. 14) kann ein Ausländer bei Geltung der Notlage außerdem in Haft genommen werden, wenn er die litauische Grenze illegal überquert hat.

    Ungeachtet dessen, dass der EuGH in einem Eilvorabentscheidungsersuchen des Obersten Verwaltungsgerichts von Litauen die Unvereinbarkeit der genannten Notstandsregelung des litauischen Ausländergesetzes mit europäischem Recht festgestellt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 30.06.2022, Az.: C-72/22 - Fundstelle: juris) und der litauische Gesetzgeber die europarechtswidrigen Regelungen des litauischen Ausländergesetzes bislang noch nicht aufgehoben hat sowie überdies der Ausnahmezustand am 28.06.2022 bis zunächst zum 15.09.2022 (Nachrichtenportal der Schweiz, Litauen verlängert Ausnahmezustand wegen Ukraine-Kriegs, 28. Juni 2022, abrufbar unter: https://www.nau.ch/news/europa/litauen-verlangert-ausnahmezustand-wegen-ukraine-kriegs-66211304), am 15.09.2022 bis zum 16.12.2022 (Auswärtiges Amt, Litauen: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 12.10.2022 [Unverändert gültig seit: 15.09.2022]) und nunmehr bis 17.03.2023 (Auswärtiges Amt, Litauen: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 23.01.2023 [Unverändert gültig seit: 15.12.2022]) verlängert hat, ist eine (anhaltende) Betroffenheit von sog. Dublin-Rückkehrern bezüglich der Verweigerung einer Asylantragstellung in Litauen nicht zu befürchten.

    "Haft" stellt eine freiheitsentziehende Zwangsmaßnahme dar, mit der der betreffenden Person ihre Bewegungsfreiheit entzogen wird und mit der sie vom Rest der Bevölkerung isoliert wird, indem sie dazu gezwungen wird, sich ständig in einem eingegrenzten, geschlossenen Bereich aufzuhalten (vgl. EuGH, Urteile vom 30.06.2022, a.a.O. [Rn. 39], und vom 14. Mai 2020, Az.: C-924/19 PPU und C-925/19 PPU [Rn. 223] - Fundstellen: juris).

    Die notwendigerweise vorliegenden und eine Inhaftnahme rechtfertigenden Haftgründe werden abschließend in Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Aufnahmerichtlinie aufgeführt (vgl. EuGH, Urteil vom 30.06.2022, a.a.O., Rn. 83).

    In diesem Zusammenhang hat der EuGH im Ergebnis des Eilvorabentscheidungsersuchens des Obersten Verwaltungsgerichts von Litauen darauf hingewiesen, dass angesichts der Bedeutung des in Art. 6 GRCh verankerten Rechts auf Freiheit und der Schwere des in einer solchen Inhaftnahme bestehenden Eingriffs die Einschränkungen seiner Ausübung auf das absolut Notwendige beschränkt bleiben muss (vgl. EuGH, Urteil vom 30.06.2022, a.a.O., Rn. 83).

    Sich auch darauf beziehend stellte die Erste Kammer des EuGH hinsichtlich Litauens im bereits zitierten Eilvorabentscheidungsverfahren mit Urteil vom 30.06.2022 (a.a.O., Rn. 38 ff., 40) klar, dass auch die (gerichtliche) Unterbringung des dem Verfahren zugrundeliegenden asylsuchenden Drittstaatsangehörigen in einem Zentrum des staatlichen Grenzschutzdienstes des Innenministeriums der Republik Litauen unter Beschränkung seiner Bewegungsfreiheit auf den Bereich des Ortes der Unterbringung und basierend auf dem Umstand, dass er sich innerhalb des Zentrums zwar frei bewegen konnte, dessen Bereich jedoch nicht ohne Genehmigung und Begleitung verlassen durfte und offenbar vom Rest der Bevölkerung isoliert und seiner Bewegungsfreiheit beraubt ist, eine Inhaftierung im Sinne von Art. 2 lit. h) der Aufnahmerichtlinie darstellt und folglich nur in Ansehung der Anforderungen der Absätze 2 und 3 des Art. 8 (und des Art. 9) der Aufnahmerichtlinie eine Rechtfertigung erfahren können (EuGH, Urteil vom 30.06.2022, a.a.O., Rn. 81 ff.).

    (Allein) der Umstand, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, sich illegal im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates aufhält, stellt keinen Rechtfertigungsgrund für eine Inhaftierung nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Aufnahmerichtlinie dar (EuGH, Urteil vom 30.06.2022, a.a.O., Rn. 84).

    Soweit Litauen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. e) der Aufnahmerichtlinie) - aufgrund der außergewöhnlichen Situation des Massenzustroms von Migranten - anführte, reichen nach Ansicht des EuGH auch diese allgemeinen Erwägungen für eine Rechtfertigung der Inhaftierung nicht aus (EuGH, Urteil vom 30.06.2022, a.a.O., Rn. 92).

    Allein der illegale Aufenthalt der internationalen Schutz begehrenden Person stellt eine derartige Gefahr nicht dar, sondern es sind vielmehr besondere, ihre Gefährlichkeit belegende Umstände, die zur Illegalität des Aufenthaltes hinzukommen, vonnöten (EuGH, Urteil vom 30.06.2022, a.a.O., Rn. 89, 91).

    Während des derzeit noch anhaltenden "Notstandes"/Ausnahmezustandes (vgl. Auswärtiges Amt, Litauen: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 23.01.2023 [Unverändert gültig seit: 15.12.2022]), welcher am 15.01.2022 lediglich an der Grenze beendet wurde (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Litauen vom 09.09.2022, S. 6), bleiben Asylantragsteller weiterhin in der Regel für die gesamte Dauer des Asylverfahrens in derselben geschlossenen Einrichtung untergebracht (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Litauen vom 09.09.2022, S. 11), was höchstwahrscheinlich auf Art. 14017 des litauischen Ausländergesetzes basiert, wonach Asylbewerber bei Verhängung des Kriegsrechts oder eines Ausnahmezustands sowie bei Ausrufung einer Notlage wegen eines massiven Zustroms von Ausländern in Haft genommen werden dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 30.06.2022, a.a.O, Rn. 14).

    Hinzu kommt, dass laut Amnesty International die litauischen Behörden die "vorübergehende Unterbringung ohne Bewegungsfreiheit" als nicht freiheitsentziehende Maßnahme und somit "Alternative zur Inhaftierung" betrachten sollen (vgl. Amnesty International, Litauen: Vertrieben oder Eingesperrt - Flüchtlinge und Migranten missbraucht und im Stich gelassen, Juni 2022, S. 23 [engl.]), was wiederum gegen das Prüfung von Haftgründen seitens der litauischen Behörden spricht (vgl. EuGH, Urteil vom 30.06.2022, a.a.O. 92).

    Eine Beendigung dieser allgemeinen Praxis entgegen den europarechtlichen Vorgaben im Urteil des EuGH vom 30.06.2022 (a.a.O.) ist jedoch den Erkenntnisquellen, welche (weiterhin) von einer geschlossenen Unterbringung sprechen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Litauen vom 09.09.2022, S. 10, 11; EASO, Situationsbezogene Aktualisierung Ausgabe Nr. 8: Überblick über die Organisation der Aufnahmesysteme in den EU+-Ländern vom 13.01.2022, S. 17 [engl.]), gerade nicht zu entnehmen.

  • VG Hamburg, 31.03.2023 - 9 AE 1209/23

    Zur Frage, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Litauen

    Am 2. Juli 2021 erklärte die litauische Regierung eine Notlage für das gesamte Hoheitsgebiet, am 10. November 2021 wurde mit der Begründung, dass ein massiver Zustrom von Migrantinnen und Migranten insbesondere aus Belarus bewältigt werden müsse, in einem Teil dieses Gebiets der Ausnahmezustand verhängt (vgl. EuGH, Urt. v. 30.6.2022, C-72/22, juris Rn. 16; USDoS, 2021 Country Report Lithuania).

    Die Behörde kann allerdings einen Asylantrag einer Person, die illegal eingereist ist, entgegennehmen, um deren Schutzbedürftigkeit oder anderen individuellen Umständen Rechnung zu tragen (vgl. EuGH, Urt. v. 30.6.2022, C-72/22, juris Rn. 13, 55; Amnesty International, Forced out or locked up, S. 16).

    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die geschilderten Einschränkungen für die Stellung eines Asylantrages die tatsächliche Inanspruchnahme des Asylrechts hindern und gegen die Vorschriften der Richtlinie 2013/32/EU verstoßen (vgl. EuGH, Urt. v. 30.6.2022, C- 72/22, juris Rn. 64 ff.).

    Nach Art. 140-17 des Ausländergesetzes dürfen Asylsuchende in Haft genommen werden, wenn sie illegal eingereist sind (vgl. EuGH, Urt. v. 30.6.2022, C-72/22, juris Rn. 14).

    Er stellte klar, dass Schutzsuchende nicht allein wegen eines illegalen Aufenthalts in Haft genommen werden dürfen, da dieser Grund nicht zu den in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU abschließend genannten Haftgründen zählt (EuGH, Urt. v. 30.6.2022, C-72/22, juris Rn. 84).

    Die Illegalität des Aufenthalts begründe an sich auch noch keine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 3 lit. e der Richtlinie 2013/33/EU, eine Inhaftnahme komme danach nur in Betracht, wenn besondere, die Gefährlichkeit belegende Umstände hinzukämen (EuGH, Urt. v. 30.6.2022, C-72/22, juris Rn. 90 f.).

    Insoweit wiegt schwer, dass die Asylsuchenden in unionsrechtswidriger Weise (vgl. EuGH, Urt. v. 30.6.2022, C-72/22, juris Rn. 79) allein aufgrund des Umstands der illegalen Einreise inhaftiert werden.

  • VG Cottbus, 15.06.2023 - 5 L 109/23
    Aus dem danach geänderten Gesetz der Republik Litauen über den rechtlichen Status von Ausländern (Im Folgenden: Ausländergesetz) folgte unter anderem, dass illegal nach Litauen eingereiste Drittstaatsangehörige bei Verhängung des Kriegsrechts oder eines Ausnahmezustands sowie bei Ausrufung einer Notlage wegen eines massiven Zustroms von Ausländern keine Möglichkeit hatten, im Land wirksam Asyl zu beantragen und ihr Antrag deswegen von den litauischen Behörden in der Regel gar nicht erst entgegengenommen wurde (Art. 140 12 Abs. 1 und 2 des litauischen Ausländergesetzes; zur deutschen Übersetzung der Norm siehe EuGH, Urteil vom 30. Juni 2022, PPU - Valstybes sienos apsaugos tarnyba, C-72/22, EU:C:2022:505, Rn. 13).

    Nachdem der Europäische Gerichtshof diese Regelung mit Urteil vom 30. Juni 2022 für nicht vereinbar mit dem Unionsrecht erklärt hat (EuGH, Urteil vom 30. Juni 2022, PPU - Valstybes sienos apsaugos tarnyba, C-72/22, EU:C:2022:505, Rn. 55, 63 ff.), ist die Asylantragstellung nach Art. 140 12 Abs. 1 des Ausländergesetzes seit einem am 03. Mai 2023 in Kraft getreten Änderungsgesetz nunmehr unter anderem entweder an Grenzkontrollstellen oder in Transitzonen oder im Land unabhängig davon möglich, ob ein Ausländer legal oder illegal nach Litauen eingereist ist (vgl. zum Entwurf des Änderungsgesetzes: UNHCR observations on the Draft Amendments to the Law of the Republic of Lithuania on Legal Status of Aliens (No XIVP-2385) and the Draft Amendments to the Law of the Republic of Lithuania on the State Border and its Protection (No XIVP-2383) vom 20. März 2023, Nr. 6, 10; zum Änderungsgesetz: Lietuvos Respublikos, Ä®statymo "Del uzsienieciu teisines padeties" Nr. IX-2206 4, 67, 140 8, 140 12 straipsniu pakeitimo ir 140 11, 140 17 straipsniu pripazinimo netekusiais galios įstatymo projektas, abrufbar unter: https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAP/01417a90d43f11ed9b3c9397e1236c2a?position InSearchResults=1&searchModelUUID=5c3ccb72-20d1-45b9-9262-7e5d6949cb50).

    Zwar hatte der litauische Gesetzgeber im Rahmen seines oben bereits genannten Gesetzespakets im Sommer 2021 das Ausländergesetz dahingehend geändert, dass Asylsuchende im Falle der Ausrufung einer Notlage allein deshalb in Haft genommen werden können, weil sie die litauische Staatsgrenze illegal überschritten haben (Art. 140 Nr. 2 des Ausländergesetzes, zur deutschen Übersetzung der Norm siehe EuGH, Urteil vom 30. Juni 2022, PPU - Valstybes sienos apsaugos tarnyba, C-72/22, EU:C:2022:505, Rn. 14).

    Nachdem der EuGH auch diese Regelung in seinem Urteil vom 30. Juni 2022 für unionsrechtswidrig erklärt hat (EuGH, Urteil vom 30. Juni 2022, PPU - Valstybes sienos apsaugos tarnyba, C-72/22, EU:C:2022:505, Rn. 79 ff.), wurde die Bestimmung mit Wirkung zum 03. Mai 2023 wieder aufgehoben (vgl. zum Entwurf des Änderungsgesetzes UNHCR, a.a.O., Nr. 6; zum Änderungsgesetz: Lietuvos Respublikos, Ä®statymo "Del uzsienieciu teisines padeties" Nr. IX-2206 4, 67, 140 8, 140 12 straipsniu pakeitimo ir 140 11, 140 17 straipsniu pripazinimo netekusiais galios įstatymo projektas, a.a.O.).

  • EuGH, 18.04.2023 - C-1/23

    Familienzusammenführung: Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung

    Hierzu ist festzustellen, dass das in Art. 267 AEUV eingeführte Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 30. Juni 2022, Valstybes sienos apsaugos tarnyba u. a., C-72/22 PPU, EU:C:2022:505, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Stellt sich heraus, dass die vorgelegten Fragen für die in diesem Rechtsstreit zu treffende Entscheidung offensichtlich nicht erheblich sind, muss der Gerichtshof daher feststellen, dass er keine Entscheidung treffen kann (Urteil vom 30. Juni 2022, Valstybes sienos apsaugos tarnyba u. a., C-72/22 PPU, EU:C:2022:505, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.06.2023 - C-823/21

    Ungarn hat die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen, übermäßig erschwert

    Aus ihnen lässt sich kein allgemeiner, dem AEU-Vertrag immanenter Vorbehalt ableiten, der jede zur Wahrung der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit getroffene Maßnahme vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausnähme (Urteil vom 30. Juni 2022, Valstybes sienos apsaugos tarnyba u. a., C-72/22 PPU, EU:C:2022:505, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass Art. 72 AEUV nicht als Ermächtigung der Mitgliedstaaten verstanden werden darf, allein unter Berufung auf ihre Zuständigkeiten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit von den Bestimmungen des Unionsrechts abzuweichen (Urteil vom 30. Juni 2022, Valstybes sienos apsaugos tarnyba u. a., C-72/22 PPU, EU:C:2022:505, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2023 - 11 A 298/23

    Überstellung eines Asylbewerbers nach Litauen im Rahmen des Dublin-Verfahrens;

    Zwar habe der litauische Gesetzgeber nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen beabsichtigt, die nach dem Urteil des EuGH vom 30. Juni 2022 - C-72/22 - europarechtswidrigen Notstandsregelungen bis zum 16. Dezember 2022 zumindest im Grenzgebiet zu Belarus zu verlängern und die Möglichkeit von pushbacks im nationalen Recht zu legalisieren.

    Vielmehr ist diese Annahme in Anbetracht der fraglichen litauischen Regelungen, wie sie in dem - auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten - Urteil des EuGH vom 30. Juni 2022 - C-72/22 - wiedergegeben werden, zumindest naheliegend.

    vgl. EuGH im Urteil vom 30. Juni 2022 - C-72/22 -, juris, Rn. 13, 43.

  • VG Meiningen, 13.04.2023 - 2 E 1112/22

    Syrien: Dublin Litauen; Vorläufiger Rechtsschutz; Systemische Mängel im

    Mit Urteil vom 30.06.2022 (Az.: C 72/22) habe der EuGH die Unvereinbarkeit des litauischen Ausländergesetzes mit europäischem Recht festgestellt.

    Mit Urteil vom 30.06.2022, Az. C 72/22, hat der Europäische Gerichtshof in einem Eilvorabentscheidungsersuchen des Obersten Verwaltungsgerichts von Litauen Unvereinbarkeit der Notstandsregelungen des litauischen Ausländergesetzes mit europäischem Recht festgestellt.

    In der Praxis wird die Bewegungsfreiheit oft auf einen Teil des Zentrums beschränkt [zu dieser rechtlichen Absurdität siehe EuGH-Urteil C 72/22 Rn. 40-42].

  • EuGH, 08.11.2022 - C-704/20

    Das nationale Gericht hat von sich aus zu prüfen, ob eine gegen einen illegal

    Angesichts der Schwere dieses Eingriffs in das in Art. 6 der Charta verankerte Recht auf Freiheit und der Bedeutung dieses Rechts ist die den zuständigen nationalen Behörden zuerkannte Befugnis, Drittstaatsangehörige in Haft zu nehmen, eng begrenzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2022, Valstybes sienos apsaugos tarnyba u. a., C-72/22 PPU, EU:C:2022:505, Rn. 83 und 86 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Karlsruhe, 27.03.2023 - A 19 K 391/23

    Dublin-Verfahren; Überstellung nach Litauen; Gefahr der Inhaftierung

    Weiter ist in diesem Urteil entschieden worden, dass Art. 8 Abs. 2 und 3 RL 2013/33/EU dahin auszulegen ist, dass er den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen im Fall der Verhängung des Kriegsrechts oder eines Ausnahmezustands oder der Ausrufung einer Notlage wegen eines massiven Zustroms von Ausländern ein Asylbewerber in Haft genommen werden kann, nur weil er sich illegal im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält (EuGH, Urteil vom 30.06.2022 - C-72/22 PPU - InfAuslR 2022, 405 ).

    a) Vor diesem Hintergrund bedarf es weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob regulär in Vollziehung einer unter Anwendung der Regelungen der Dublin III-Verordnung erlassenen Abschiebungsanordnung nach Litauen rücküberstellte Asylantragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, dass gegen sie routinemäßig eine "alternative Maßnahme zur Inhaftierung", die sich aufgrund des Entzugs der Bewegungsfreiheit bezogen auf das Verlassen eines Unterbringungszentrums eine Inhaftierung im Sinne der Richtlinie 2013/33/EU sein dürfte (vgl. EuGH, Urteil vom 30.06.2022 - C-72/22 PPU - InfAuslR 2022, 405 Rn. 38 ff. ), angeordnet wird.

  • VG Würzburg, 12.10.2022 - W 1 K 22.50269

    Afghanistan: Dublin Litauen; Asylantrag eines Mannes wegen vorheriger

    Düsseldorf, B.v. 22.12.2021 - 12 L 2301/21.A - juris; vgl. darüber hinaus: EuGH, Urteil vom 30.06.2022 - C -72/22 - juris; Amnesty International, Lithuania: Forced out or locked up, 27.06.2022; IFRC, Operation Update, Belarus an neighbouring countries, 20.01.2022; USDOS, LITHUANIA 2021 HUMAN RIGHTS REPORT, 12.04.2022; Konrad-Adenauer-Stiftung, Länderbericht, Il­ legale Migration als politische Waffe - Zur Lage an der belarusischlitauischen Grenze, 05.08.2021; Ecre, Extraordinary Responses: Legislative Changes in Lithuania, 03.09.2021; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Litauen, Ge­ samtaktualisierung 02.11.2018; Finanzen.net, Litauen verlängert Ausnahme zustand wegen Ukraine-Kriegs, 28.06.2022; Tagesschau.de, Asylnotstand in Litauen nicht rechtens, 30.06.2022; FOCUS online, "Werden uns verteidigen": Litauen widersetzt sich EuGH-Urteil zu Einwanderungspolitik, 04.07.2022; Auswärtiges Amt, Litauen: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 28.09.2022).

    richtshof mit Urteil vom 30.06.2022 - C- 72/22 - juris in diesem Zusammen 12 hang entschieden hat, dass die von Litauen erlassene Regelung des Art. 1 4 0 LitAuslG, wonach im Falle der Verhängung des Kriegsrechts oder eines Aus nahmezustands bzw. der Ausrufung einer Notlage wegen eines massiven Zu strom von Ausländern illegal eingereiste Drittstaatsangehörige de facto keine Möglichkeit haben, im Hoheitsgebiet Litauens Zugang zum Verfahren zur Prü fung eines Antrags auf internationalen Schutz zu erlangen, sowie des Art. 17 140 LitAuslG, wonach ein Ausländer bei Geltung der vorgenannten Ausnah mesituationen in Haft genommen werden kann, nur weil er sich illegal im Ho heitsgebiet Litauens aufhält, gegen die EU-Richtlinien 2013/32 sowie 2013/33 und damit gegen geltendes europäisches Sekundärrecht verstoßen.

  • VG Karlsruhe, 27.03.2022 - A 19 K 391/23

    Dublin-Verfahren; Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens; Litauen; Systemische

  • VG Berlin, 14.08.2023 - 22 K 279.22

    Dublin-Verfahren: Systemische Schwachstellen im Asylverfahren bzw. den

  • VG Freiburg, 17.01.2023 - A 13 K 1760/22

    Zur Situation von Dublin-Rückkehrern im Falle ihrer Überstellung in die Republik

  • VG Berlin, 19.04.2023 - 22 L 80.23

    Dublin-Rücküberstellung: Anhaltspunkte für systemische Schwachstellen im

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-374/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Unité familiale) - Vorlage

  • VG Berlin, 25.01.2023 - 31 L 297.22

    Guinea: Dublin: Systemische Mängel in Litauen

  • VG Berlin, 13.06.2023 - 1 L 183.23

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Abschiebung nach Litauen

  • VG Düsseldorf, 26.08.2022 - 29 L 1620/22

    Syrien: Dublin Litauen: Keine systemischen Mängel

  • EuGH, 21.09.2023 - C-164/22

    Das Verbot der Doppelbestrafung scheint der Vollstreckung eines Europäischen

  • VG Düsseldorf, 14.08.2023 - 22 K 6910/22
  • VG Aachen, 30.03.2023 - 1 K 2645/19
  • VG Aachen, 29.03.2023 - 1 K 1866/19
  • EuGH, 08.12.2022 - C-492/22

    CJ (Décision de remise différée en raison de poursuites pénales)

  • VG Düsseldorf, 14.11.2022 - 22 L 2107/22

    Irak: Dublin Litauen: Keine systemischen Mängel trotz Pushbacks und Ukrainekrieg

  • VG Hannover, 25.08.2022 - 12 B 6475/21

    Dublin; Haft; Litauen; Systemische Mängel; unmenschliche Behandlung

  • VG Gelsenkirchen, 07.12.2023 - 2a L 1936/23

    Irak: Dublin: Keine systemischen Mängel in Litauen

  • VG Leipzig, 06.11.2023 - 6 L 597/23

    Kamerun: Dublin Litauen; Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtschutz nach §

  • VG Magdeburg, 05.09.2022 - 3 B 262/22

    Asyl-Dublin VO -systemische Mängel in Litauen

  • VG Gelsenkirchen, 12.06.2023 - 2a L 839/23

    Dublin-Rücküberstellung; Litauen

  • VG Braunschweig, 06.10.2023 - 2 B 217/23

    Aufnahmerichtlinie; Haft; Haftbedingungen; Inhaftierung; Minderjährige;

  • VG Regensburg, 30.08.2022 - RN 16 S 22.50292

    Aserbaidschan: Dublin: Keine systemischen Mängel in Litauen

  • VG Potsdam, 21.12.2022 - 11 K 2074/22

    Irak: Dublin Litauen: Systemische Mängel; Litauisches Ausländergesetz; Illegale

  • VG Trier, 07.08.2023 - 2 K 1727/22

    Syrien: Dublin Litauen; Ablehnung des Asylantrags in Deutschland als unzulässig

  • VG Trier, 30.12.2022 - 7 L 3452/22

    Irak: Dublin: Keine systemischen Mängel in Litauen

  • VG Augsburg, 12.12.2022 - Au 9 S 22.50372

    Irak: Dublin Litauen: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ohne Erfolg; Keine

  • VG Regensburg, 26.10.2022 - RN 15 K 22.50329

    Aserbaidschan: Dublin Litauen; Asylantrag einer Familie wegen Einreise (über

  • VG Magdeburg, 12.06.2023 - 3 B 36/23

    Dublin-Verfahren; systemischen Schwachstellen in Litauen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2023 - 10 N 18.23

    Kamerun: Dublin Litauen: Keine Berufungszulassung; Keine grundsätzliche

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