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   EuGH, 30.09.1982 - 108/81   

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EuGH, 30.09.1982 - 108/81 (https://dejure.org/1982,317)
EuGH, Entscheidung vom 30.09.1982 - 108/81 (https://dejure.org/1982,317)
EuGH, Entscheidung vom 30. September 1982 - 108/81 (https://dejure.org/1982,317)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Amylum / Rat

    1 . HANDLUNGEN DER ORGANE - ZEITLICHE GELTUNG - RÜCKWIRKUNGSVERBOT - AUSNAHMEN - VORAUSSETZUNGEN

  • EU-Kommission

    Amylum / Rat

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung 387/81/EWG zur Einführung gemeinsamer Vorschriften für Isoglucose; Wiedereinführung einer festgelegten Quotenregelung mit rückwirkender Kraft; Anforderungen an die Einhaltung der Anhörung des Parlaments der Europäischen ...

  • Judicialis

    Verordnung 387/81/EWG Art. 1; ; Verordnung 1111/77/EWG; ; Verordnung 1293/79/EWG; ; EWGV Art. 43; ; EWGV Art. 190; ; EWGV Art. 201

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    1. HANDLUNGEN DER ORGANE - ZEITLICHE GELTUNG - RÜCKWIRKUNGSVERBOT - AUSNAHMEN - VORAUSSETZUNGEN

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 1962
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 29.10.1980 - 139/79

    Maizena / Rat

    Auszug aus EuGH, 30.09.1982 - 108/81
    Mit getrennten Urteilen vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 138/79 (Roquette/Rat, Slg. 1980, 3333) bzw. 139/79 (Maizena/Rat, Slg. 1980, 3393) hat der Gerichtshof die Verordnung Nr. 1293/79 wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig erklärt, da diese Verordnung am 25. Juni 1975 erlassen worden war, ohne daß das Parlament nach Artikel 43 des Vertrages zu dem Vorschlag, der ihm am 19. März 1979 unterbreitet worden war, angehört worden war.

    Mit Verordnung Nr. 1592/80 des Rates vom 24. Juni 1980 (ABl. L 160, S. 12), die während des Verfahrens in den Rechtssachen 138/79 und 139/79 erlassen wurde, erklärte der Rat die Erzeugungsquotenregelung für Isoglucose gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 1111/77 (in der Fassung der Verordnung Nr. 1293/79) für die Zeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 für anwendbar.

    Der Streit über die innere Rechtmäßigkeit sei mit der Prüfung der in den Rechtssachen 138 und 139/79 vorgetragenen materiellen Beschwerdepunkten durch den Gerichtshof abgeschlossen.

    Die Aufrechterhaltung der streitigen Abgabe mit rückwirkender Kraft zum 1. Juli 1979 sei darüber hinaus für verständige Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerin angesichts der Begründung der Entscheidung des Gerichtshofes in den Rechtssachen 138 und 139/79 durchaus vorhersehbar gewesen.

    Es sei nämlich unbestritten (vgl. Randnummer 30 der Entscheidungsgründe der Urteile 138 und 139/79), daß die die Isoglucoseproduktion einschränkenden Maßnahmen zur Stabilisierung des Marktes für Süßungsmittel in der Gemeinschaft beitrügen, um entsprechend den Zielen des Artikels 39 des Vertrages den Herstellern eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten.

    1980, 3333; Rechtssache 139/79, Maizena GmbH, Slg. 1980, 3393) für nichtig erklärt worden, da sie ohne die nach Artikel 43 des Vertrages notwendige Anhörung des Parlaments erlassen worden war.

    in ihrer Fassung durch die Verordnung (EWG) Nr. 1293/79 die Anwendung einer Erzeugungsquotenregelung für die Zeit vom 1. Juli 1979 bis zum 30. Juni 1980 vor[sah]"; sodann heißt es: "In den Rechtssachen Nr. 138/79 und Nr. 139/79 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften am 29. Oktober 1980 die Verordnung (EWG) Nr. 1293/79 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1111/77 wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufgehoben.

  • EuGH, 25.01.1979 - 98/78

    Racke / Hauptzollamt Mainz

    Auszug aus EuGH, 30.09.1982 - 108/81
    Dies komme insbesondere bei den Währungsausgleichsbeträgen vor, deren System die Möglichkeit mit sich bringe, die vorgesehenen Maßnahmen auf Tatsachen zu erstrekken, die sich während eines kurzen Zeitraums vor dem Inkrafttreten des die Maßnahme festlegenden Rechtsaktes zugetragen hätten (Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Rechtssachen 74/74, Slg. 1976, 797; 7/76, Slg. 1976, 1213; 111/63, Slg. 1965, 894; 98/78, Slg. 1979, 69).

    Der beklagte Rat der Europäischen Gemeinschaften ist der Ansicht, aus der Rechtssprechung des Gerichtshofes, insbesondere aus dem Urteil 98/78 (Slg. 1979, 69, Randnummer 20 der Entscheidungsgründe) ergebe sich eindeutig, daß die Rückwirkung von Rechtsakten der Gemeinschaft keineswegs grundsätzlich ausgeschlossen sei.

    Insbesondere die Schlußanträge des Generalanwalts Reischl, abgedruckt im Anschluß an das Urteil Racke in der Rechtssache 98/78 (Slg. 1979, 69, 88), hätten deutlich gemacht, daß der Gerichtshof in jener Rechtssache in einem Fall "echter" Rückwirkung zu entscheiden gehabt habe; der Gerichtshof habe eindeutig unter Randnr. 20 der Entscheidungsgründe die Zulässigkeit der Rückwirkung im Gemeinschaftsrecht bestätigt und ihre Grenzen festgelegt.

    - außer im Strafrecht lege keine Verfassung eines Mitgliedstaats Grenzen der Rückwirkung von Gesetzgebungsakten fest; - die einzige Einschränkung der Rückwirkung von Gesetzgebungsakten ergebe sich aus der Auslegung der deutschen Verfassung durch das Bundesverfassungsgericht, wonach ein Gesetz keine Rückwirkung haben dürfe, soweit diese Rückwirkung das berechtigte Vertrauen enttäusche (die Kommission weist insoweit darauf hin, daß der Gerichtshof diese Einschränkung der Rückwirkung in seinem Urteil in der oben zitierten Rechtssache 98/78 aufgegriffen habe) ;.

    I - Zum ersten Angriffsmittel: Verstoß gegen das Verbot der Rückwirkung von Rechtsakten der Gemeinschaft 4 Wie der Gerichtshof bereits unter anderem in seinen Urteilen vom 25. Januar 1979 (Rechtssache 98/78, Racke, Slg. 1979, 69, und Rechtssache 99/78, Decker, Slg. 1979, 101) festgestellt hat und auch die Klägerin geltend macht, verbietet es zwar im allgemeinen der Grundsatz der Rechtssicherheit, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies kann aber ausnahmsweise dann anders sein, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist.

  • EuGH, 29.10.1980 - 138/79

    Roquette / Rat

    Auszug aus EuGH, 30.09.1982 - 108/81
    Mit getrennten Urteilen vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 138/79 (Roquette/Rat, Slg. 1980, 3333) bzw. 139/79 (Maizena/Rat, Slg. 1980, 3393) hat der Gerichtshof die Verordnung Nr. 1293/79 wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig erklärt, da diese Verordnung am 25. Juni 1975 erlassen worden war, ohne daß das Parlament nach Artikel 43 des Vertrages zu dem Vorschlag, der ihm am 19. März 1979 unterbreitet worden war, angehört worden war.

    Mit Verordnung Nr. 1592/80 des Rates vom 24. Juni 1980 (ABl. L 160, S. 12), die während des Verfahrens in den Rechtssachen 138/79 und 139/79 erlassen wurde, erklärte der Rat die Erzeugungsquotenregelung für Isoglucose gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 1111/77 (in der Fassung der Verordnung Nr. 1293/79) für die Zeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 für anwendbar.

    2 Die Verordnung Nr. 1293/79 des Rates vom 25. Juni 1979, die die oben erwähnte Verordnung Nr. 1111/71 änderte und insbesondere um einen Artikel 9 ergänzte, war durch die Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 (Rechtssache 138/79, SA Roquette Frères, Sig.

    in ihrer Fassung durch die Verordnung (EWG) Nr. 1293/79 die Anwendung einer Erzeugungsquotenregelung für die Zeit vom 1. Juli 1979 bis zum 30. Juni 1980 vor[sah]"; sodann heißt es: "In den Rechtssachen Nr. 138/79 und Nr. 139/79 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften am 29. Oktober 1980 die Verordnung (EWG) Nr. 1293/79 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1111/77 wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufgehoben.

  • EuGH, 13.02.1979 - 101/78

    Granaria / Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten

    Auszug aus EuGH, 30.09.1982 - 108/81
    Hierbei sei noch einmal daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in seinem Urteil 101/78 (Slg. 1979, 623) den Grundsatz aufgestellt habe, die Verordnungen seien solange anzuwenden, bis der Gerichtshof sich zu ihrer Rechtmäßigkeit (Artikel 173 des Vertrages) oder ihrer Gültigkeit (Artikel 177 des Vertrages geäußert habe.

    Die Erklärung der Nichtigkeit der Verordnung Nr. 1293/79 durch den Gerichtshof könne daher nicht einer Erklärung des Nichtvorhandenseins des angefochtenen Rechtsakts gleichgesetzt werden, der nach der ständigen Rechtsprechung, wie sie im Urteil in der Rechtssache 101/78 (Slg. 1979, 623) zum Ausdruck komme, bis zu seiner Nichtigerklärung Wirkungen gehabt habe.

  • EuGH, 25.10.1978 - 103/77

    Royal Scholten-Honig / Intervention Board for Agricultural Produce

    Auszug aus EuGH, 30.09.1982 - 108/81
    I - Sachverhalt und Verfahren A - Vorgeschichte äes Rechtsstreits 1. Mit Vorabentscheidungsurteil vom 25. Oktober 1978 in den verbundenen Rechtssachen 103/77 und 145/77 (Royal Scholten-Honig (Holdings) Ltd./Intervention Board for Agricultural Produce; Tunnel Refineries Ltd./Intervention Board for Agricultural Produce, Slg. 1978, 2037) hat der Gerichtshof entschieden, daß die Verordnung Nr. 1111/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung gemeinsamer Vorschriften für Isoglucose insoweit ungültig war, als in ihren Artikeln 8 und 9 eine Produktionsabgabe für Isoglucose in Höhe von 5 RE je 100 kg Trockenstoff für den dem Zuckerwirtschaftsjahr 1977/78 entsprechenden Zeitraum eingeführt worden war.

    Außerdem ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofes in den Rechtssachen 103 und 145/77 (Slg. 1978, 2037, Randnummer 54 der Entscheidungsgründe), daß "in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1110/77 .

  • EuGH - 176/80 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Maizena / Rat

    Auszug aus EuGH, 30.09.1982 - 108/81
    8. Diese Rechtssachen sind unter den Nummern 179/80 (Roquette/Rat) und 176/80 (Maizena/Rat) in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.

    Mit Beschluß vom 2. April 1981 hat der Gerichtshof in der Rechtssache 176/80 die Klagerücknahme der Firma Maizena zur Kenntnis genommen und die Rechtssache aus dem Register des Gerichtshofes gestrichen.

  • EuGH, 13.11.1964 - 90/63

    Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegen Großherzogtum Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 30.09.1982 - 108/81
    Obwohl der Gerichtshof niemals über die Zulässigkeit der echten Rückwirkung zu befinden gehabt habe, lasse die Rechtsprechung in den Rechtssachen 100/63 Slg. 1964, 1217) und 88/76 (Slg. 1977, 709) trotzdem die Annahme zu, daß es die allgemeine Regel sei, die Rückwirkung von Verordnungen der Gemeinschaft auszuschließen.
  • EuGH, 21.12.1954 - 1/54

    Französische Republik gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle

    Auszug aus EuGH, 30.09.1982 - 108/81
    a) Zur Zulässigkeit dieses Angriffsmittels macht die Klägerin geltend, der Gerichtshof lasse gemäß seiner Rechtsprechung, insbesondere in den Rechtssachen 1/54 (Slg. 1954, 7), 2/54 (Slg. 1954, 79), 6/54 (Slg. 1954, 213), 18/57 (Slg. 1958- 1959, 89) und 19/58 (Slg. 1960, 481), zu, daß die auf den ordre public gestützten Angriffsmittel jederzeit vor Gericht vorgetragen werden könnten.
  • EuGH, 15.06.1976 - 74/74

    CNTA / Kommission

    Auszug aus EuGH, 30.09.1982 - 108/81
    Dies komme insbesondere bei den Währungsausgleichsbeträgen vor, deren System die Möglichkeit mit sich bringe, die vorgesehenen Maßnahmen auf Tatsachen zu erstrekken, die sich während eines kurzen Zeitraums vor dem Inkrafttreten des die Maßnahme festlegenden Rechtsaktes zugetragen hätten (Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Rechtssachen 74/74, Slg. 1976, 797; 7/76, Slg. 1976, 1213; 111/63, Slg. 1965, 894; 98/78, Slg. 1979, 69).
  • EuGH, 07.07.1976 - 7/76

    IRCA / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 30.09.1982 - 108/81
    Dies komme insbesondere bei den Währungsausgleichsbeträgen vor, deren System die Möglichkeit mit sich bringe, die vorgesehenen Maßnahmen auf Tatsachen zu erstrekken, die sich während eines kurzen Zeitraums vor dem Inkrafttreten des die Maßnahme festlegenden Rechtsaktes zugetragen hätten (Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Rechtssachen 74/74, Slg. 1976, 797; 7/76, Slg. 1976, 1213; 111/63, Slg. 1965, 894; 98/78, Slg. 1979, 69).
  • EuGH, 25.01.1979 - 99/78

    Decker / Hauptzollamt Landau

  • EuGH, 14.05.1974 - 4/73

    Nold KG / Kommission

  • EuGH, 31.03.1977 - 88/76

    Exportation des Sucres / Kommission

  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

    40 Jedenfalls aber ist hervorzuheben, wie es der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 30. September 1982 in der Rechtssache 108/81 (Amylum/Rat, Slg. 1982, 3107) im Hinblick auf den Ratsbeschluß vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 94, S. 19) getan hat, daß mit dem Beschluß vom 7. Mai 1985 als einer haushaltsrechtlichen Maßnahme die in den Haushalt der Gemeinschaft einzusetzenden eigenen Mittel bestimmt werden sollten und nicht die für die Festsetzung von Zöllen, Steuern, Abschöpfungen, anderen Abgaben und sonstigen Formen von Einnahmen zuständigen Gemeinschaftsorgane.

    49 Der Gerichtshof hat bereits insbesondere in seinen Urteilen vom 25. Januar 1979 in den Rechtssachen 98/78 (Racke, Slg. 1979, 69) und 99/78 (Decker, Slg. 1979, 101) sowie vom 30. September 1982 in der Rechtssache 108/81 (Amylum, a. a. O.) festgestellt, daß der Grundsatz der Rechtssicherheit es zwar im allgemeinen verbietet, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, daß dies aber ausnahmsweise dann anders sein kann, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist.

  • EuG, 21.09.2005 - T-315/01

    Kadi / Rat und Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Der Klagegrund der Unzuständigkeit des Urhebers des angefochtenen Rechtsakts gehört nämlich zum ordre public (Schlussanträge von Generalanwalt Lagrange zum Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 66/63, Niederlande/Hohe Behörde, Slg. 1964, 1149, 1191) und kann deshalb vom Gemeinschaftsrichter von Amts wegen geprüft werden (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1959 in der Rechtssache 14/59, Société des fonderies de Pont-à-Mousson/Hohe Behörde, Slg. 1959, 467, 492, vom 10. Mai 1960 in der Rechtssache 19/58, Deutschland/Hohe Behörde, Slg. 1960, 483, 500, vom 30. September 1982 in der Rechtssache 108/81, Amylum/Rat, Slg. 1982, 3107, Randnr. 28, und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-210/98 P, Salzgitter/Kommission, Slg. 2000, I-5843, Randnr. 56; Urteile des Gerichts vom 27. Februar 1992 in den Rechtssachen T-79/89, T-84/89, T-85/89, T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89, BASF u. a./Kommission, Slg. 1992, II-315, Randnr. 31, und vom 24. September 1996 in der Rechtssache T-182/94, Marx Esser und Del Amo Martinez/Parlament, Slg. ÖD 1996, I-A-411 und II-1197, Randnr. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1990 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen AG gegen Hauptzollamt Itzehoe und Zuckerfabrik

    Das Rechtssetzungsverfahren nach Artikel 201 EWG-Vertrag, das die Anhörung des Parlaments, die einstimmige Verabschiedung im Rat sowie die Annahme durch die Mitgliedstaaten nach deren verfassungsrechtlichen Vorschriften verlangt, und in Artikel 2 b Unterabsatz 2 Eigenmittelbeschluß in bezug genommen wird, findet 28 - Urteile vom 30. September 1982 in der Rechtssache 108/81, Amylum/Rat, Slg. 1982, 3107, Randnr. 33, und in der Rechtssache 110/81, Roquette/Rat, Slg. 1982, 3159, Randnr. 39.

    - Rechtssache 108/81, Amylum/Rat, a. a. O., Randnr. 33. I - 4 9.

    - Rechtssache 110/81, Roquette/Rat, a. a. O., Randnr. 38, und Rechtssache 108/81, Amylum/Rat, a. a. O, Randnr. 32.

    - Rechtssache 108/81, Amylum/Rat, und 110/81, Roquette/ Rat, a. a. O.

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