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   EuGH, 30.09.1982 - 114/81   

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https://dejure.org/1982,2195
EuGH, 30.09.1982 - 114/81 (https://dejure.org/1982,2195)
EuGH, Entscheidung vom 30.09.1982 - 114/81 (https://dejure.org/1982,2195)
EuGH, Entscheidung vom 30. September 1982 - 114/81 (https://dejure.org/1982,2195)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Tunnel Refineries / Rat

    1 . HANDLUNGEN DER ORGANE - ZEITLICHE GELTUNG - RÜCKWIRKUNGSVERBOT - AUSNAHMEN - VORAUSSETZUNGEN

  • EU-Kommission

    Tunnel Refineries / Rat

  • Wolters Kluwer

    Einführung von Isoglucose in die europäische Union; Zollpolitik als Instrument der Marktbeeinflussung; Stabilisierung des europäischen Marktes für Zucker; Erhebung von Sonderzöllen

  • Judicialis

    EWG Art. 173; ; EWG Art. 176

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG Art. 173; EWG Art. 176
    1. HANDLUNGEN DER ORGANE - ZEITLICHE GELTUNG - RÜCKWIRKUNGSVERBOT - AUSNAHMEN - VORAUSSETZUNGEN

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 29.10.1980 - 139/79

    Maizena / Rat

    Auszug aus EuGH, 30.09.1982 - 114/81
    London SE10 OPA 21 696 4. Mit getrennten Urteilen vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 138/79 (Roquette/Rat, Slg. 1980, 3333) bzw. 139/79 (Maizena/Rat, Slg. 1980, 3393) hat der Gerichtshof die Verordnung Nr. 1293/79 wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig erklärt, da diese Verordnung am 25. Juni 1975 erlassen worden war, ohne daß das Parlament nach Artikel 43 des Vertrages zu dem Vorschlag, der ihm am 19. März 1979 unterbreitet worden war, angehört worden war.

    Mit Verordnung Nr. 1592/80 des Rates vom 24. Juni 1980 (ABl. L 160, S. 12), die während des Verfahrens in den Rechtssachen 138/79 und 139/79 erlassen wurde, erklärte der Rat die Erzeugungsquotenregelung für Isoglucose gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 1111177 (in der Fassung der Verordnung Nr. 1293/79) für die Zeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 für anwendbar.

    in den Rechtssachen 138/79 und 139/79 nicht nur ein berechtigtes Vertrauen, sondern ein Recht auf die Rückerstattung der gemäß dieser rechtswidrigen Verordnung gezahlten Abgaben gehabt habe.

    Da die Abgabe durch die Urteile in den Rechtssachen 138/79 und 139/79 annulliert worden sei, handele es sich daher um ihre Wiedereinführung.

    In den Rechtssachen 138/79 und 139/79 habe der Gerichtshof bewußt davon abgesehen, von der ihm nach Artikel 174 Absatz 2 EWG-Vertrag eingeräumten Möglichkeit, die Wirkungen der von ihm für nichtig erklärten Verordnung Nr. 1293/79 zeitlich zu begrenzen, Gebrauch zu machen, obwohl die Kommission in ihrem Schriftsatz als Streithelferin und der Generalanwalt in seinen Schlußanträgen den Gerichtshof hierzu aufgefordert hätten.

    Der Streit über die innere Rechtmäßigkeit sei mit der Prüfung der in den Rechtssachen 138 und 139/79 vorgetragenen materiellen Beschwerdepunkten durch den Gerichtshof abgeschlossen.

    Die Aufrechterhaltung der streitigen Abgabe mit rückwirkender Kraft zum 1. Juli 1979 sei darüber hinaus für verständige Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerin angesichts der Begründung der Entscheidung des Gerichtshofes in den Rechtssachen 138 und 139/79 durchaus vorhersehbar gewesen.

    Es sei nämlich unbestritten (vgl. Randnummer 30 der Entscheidungsgründe der Urteile 138 und 139/79), daß die die Isoglucoseproduktion einschränkenden Maßnahmen zur Stabilisierung des Marktes für Süßungsmittel in der Gemeinschaft beitrügen, um entsprechend den Zielen des Artikels 39 des Vertrages den Herstellern eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten.

    a) Nach Ansicht der Klägerin ist die einzige Begründung für die Verordnung Nr. 387/81 allgemein eine "offenkundig und grundsätzlich falsche" Behauptung, nämlich daß der Gerichtshof in seinen Urteilen in den Rechtssachen 138/79 und 139/79 die materiellrechtliche Übereinstimmung des in der Verordnung Nr. 1293/79 festgelegten Regelungsmechanismus mit dem Gemeinschaftsrecht bestätigt habe.

    1980, 3333; Rechtssache 139/79, Maizena GmbH, Slg. 1980, 3393) für nichtig erklärt worden,.

    30. Juni 1980 vor [sah]"; sodann heißt es: "In den Rechtssachen Nr. 138/79 und Nr. 139/79 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften am 29. Oktober 1980 die Verordnung (EWG) Nr. 1293/79 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1111/77 wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufgehoben.

    Denn mit ihrer Bezugnahme auf die Erzeugungsquotenregelung, die im übrigen den Betroffenen wohlbekannt war, lassen die Bestimmungen der Präambel der angefochtenen Verordnung das Wesentliche des von dem Organ, das den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, verfolgten Ziels erkennen, das darin besteht, die zeitliche Kontinuität einer Regelung zur Beschränkung der Isoglucoseproduktion sicherzustellen, hinsichtlich deren der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 138/79 und 139/79 die von den klagenden Firmen vorgetragenen materiellen Rügen zurückgewiesen hat, um für die Isoglucoseproduktion und die Flüssigzuckerproduktion, die auf dem Markt der Süßungsmittel unmittelbar im Wettbewerb miteinander stehen, die Lastengleichheit aufrechtzuerhalten.

  • EuGH, 29.10.1980 - 138/79

    Roquette / Rat

    Auszug aus EuGH, 30.09.1982 - 114/81
    London SE10 OPA 21 696 4. Mit getrennten Urteilen vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 138/79 (Roquette/Rat, Slg. 1980, 3333) bzw. 139/79 (Maizena/Rat, Slg. 1980, 3393) hat der Gerichtshof die Verordnung Nr. 1293/79 wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig erklärt, da diese Verordnung am 25. Juni 1975 erlassen worden war, ohne daß das Parlament nach Artikel 43 des Vertrages zu dem Vorschlag, der ihm am 19. März 1979 unterbreitet worden war, angehört worden war.

    Mit Verordnung Nr. 1592/80 des Rates vom 24. Juni 1980 (ABl. L 160, S. 12), die während des Verfahrens in den Rechtssachen 138/79 und 139/79 erlassen wurde, erklärte der Rat die Erzeugungsquotenregelung für Isoglucose gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 1111177 (in der Fassung der Verordnung Nr. 1293/79) für die Zeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 für anwendbar.

    in den Rechtssachen 138/79 und 139/79 nicht nur ein berechtigtes Vertrauen, sondern ein Recht auf die Rückerstattung der gemäß dieser rechtswidrigen Verordnung gezahlten Abgaben gehabt habe.

    Da die Abgabe durch die Urteile in den Rechtssachen 138/79 und 139/79 annulliert worden sei, handele es sich daher um ihre Wiedereinführung.

    In den Rechtssachen 138/79 und 139/79 habe der Gerichtshof bewußt davon abgesehen, von der ihm nach Artikel 174 Absatz 2 EWG-Vertrag eingeräumten Möglichkeit, die Wirkungen der von ihm für nichtig erklärten Verordnung Nr. 1293/79 zeitlich zu begrenzen, Gebrauch zu machen, obwohl die Kommission in ihrem Schriftsatz als Streithelferin und der Generalanwalt in seinen Schlußanträgen den Gerichtshof hierzu aufgefordert hätten.

    a) Nach Ansicht der Klägerin ist die einzige Begründung für die Verordnung Nr. 387/81 allgemein eine "offenkundig und grundsätzlich falsche" Behauptung, nämlich daß der Gerichtshof in seinen Urteilen in den Rechtssachen 138/79 und 139/79 die materiellrechtliche Übereinstimmung des in der Verordnung Nr. 1293/79 festgelegten Regelungsmechanismus mit dem Gemeinschaftsrecht bestätigt habe.

    2 Die Verordnung Nr. 1293/79 des Rates vom 25. Juni 1979, die die oben erwähnte Verordnung Nr. 1111/77 änderte und insbesondere um einen Artikel 9 ergänzte, war durch die Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 (Rechtssache 138/79, SA Roquette Frères, Sig.

    30. Juni 1980 vor [sah]"; sodann heißt es: "In den Rechtssachen Nr. 138/79 und Nr. 139/79 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften am 29. Oktober 1980 die Verordnung (EWG) Nr. 1293/79 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1111/77 wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufgehoben.

    Denn mit ihrer Bezugnahme auf die Erzeugungsquotenregelung, die im übrigen den Betroffenen wohlbekannt war, lassen die Bestimmungen der Präambel der angefochtenen Verordnung das Wesentliche des von dem Organ, das den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, verfolgten Ziels erkennen, das darin besteht, die zeitliche Kontinuität einer Regelung zur Beschränkung der Isoglucoseproduktion sicherzustellen, hinsichtlich deren der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 138/79 und 139/79 die von den klagenden Firmen vorgetragenen materiellen Rügen zurückgewiesen hat, um für die Isoglucoseproduktion und die Flüssigzuckerproduktion, die auf dem Markt der Süßungsmittel unmittelbar im Wettbewerb miteinander stehen, die Lastengleichheit aufrechtzuerhalten.

  • EuGH, 25.01.1979 - 98/78

    Racke / Hauptzollamt Mainz

    Auszug aus EuGH, 30.09.1982 - 114/81
    Die Klägerin beruft sich abschließend zu diesem Punkt auf die Urteile des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 42 und 49/59 (SNUPAT)/Hobe Behörde, Slg. 1961, 109), Rechtssache 88/76 (Exportations des Sucres/Kommission, Slg. 1977, 709) sowie Rechtssache 98/78 (Racke, Slg. 1979, 69), um aufzuzeigen, daß der Gerichtshof das Rückwirkungsverbot im Gemeinschaftsrecht als Grundsatz aufgestellt habe, wenn die Rückwirkung die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Rechtmäßigkeit verletze.

    2. Der beklagte Rat der Europäischen Gemeinschaften ist der Ansicht, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere aus dem Urteil 98/78 (Slg. 1979, 69, Randnummer 20 der Entscheidungsgründe) ergebe sich eindeutig, daß die Rückwirkung von Rechtsakten der Gemeinschaft keineswegs grundsätzlich ausgeschlossen sei.

    Insbesondere die Schlußanträge des Generalanwalts Reischl, abgedruckt im Anschluß an das Urteil Racke in der Rechtssache 98/78 (Slg. 1979, 69, 88) hätten deutlich gemacht, daß der Gerichtshof in jener Rechtssache in einem Fall "echter" Rückwirkung zu entscheiden gehabt habe; der Gerichtshof habe eindeutig unter Randnummer 20 der Entscheidungsgründe die Zulässigkeit der Rückwirkung im Gemeinschaftsrecht bestätigt und ihre Grenzen festgelegt.

    I - Zum ersten Angriffsmittel: Verstoß gegen das Verbot der Rückwirkung von Rechtsakten der Gemeinschaft 4 Wie der Gerichtshof bereits unter anderem in seinen Urteilen vom 25. Januar 1979 (Rechtssache 98/78, Racke, Slg. 1979, 69, und Rechtssache 99/78, Decker, Slg. 1979, 101) festgestellt hat und auch die Klägerin geltend macht, verbietet es zwar im allgemeinen der Grundsatz der Rechtssicherheit, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies kann aber ausnahmsweise dann anders sein, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist.

  • EuGH, 13.02.1979 - 101/78

    Granaria / Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten

    Auszug aus EuGH, 30.09.1982 - 114/81
    Hierbei sei noch einmal daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in seinem Urteil 101/78 (Slg. 1979, 623) den Grundsatz aufgestellt habe, die Verordnungen seien solange anzuwenden, bis der Gerichtshof sich zu ihrer Rechtmäßigkeit (Artikel 173 des Vertrages) oder ihrer Gültigkeit (Artikel 177 des Vertrages) geäußert habe.

    Die Erklärung der Nichtigkeit der Verordnung Nr. 1293/79 durch den Gerichtshof könne daher nicht einer Erklärung des Nichtvorhandenseins des angefochtenen Rechtsaktes gleichgesetzt werden, der nach der ständigen Rechtsprechung, wie sie im Urteil in der Rechtssache 101/78 (Slg. 1979, 623) zum Ausdruck komme, bis zu seiner Nichtigerklärung Wirkungen gehabt habe.

  • EuGH - 176/80 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Maizena / Rat

    Auszug aus EuGH, 30.09.1982 - 114/81
    8. Diese Rechtssachen sind unter den Nummern 179/80 (Roquette/Rat) und 176/80 (Maizena/Rat) in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.

    Mit Beschluß vom 2. April 1981 hat der Gerichtshof in der Rechtssache 176/80 die Klagerücknahme der Firma Maizena zur Kenntnis genommen und die Rechtssache aus dem Register des Gerichtshofes gestrichen.

  • EuGH, 31.03.1977 - 88/76

    Exportation des Sucres / Kommission

    Auszug aus EuGH, 30.09.1982 - 114/81
    Die Klägerin beruft sich abschließend zu diesem Punkt auf die Urteile des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 42 und 49/59 (SNUPAT)/Hobe Behörde, Slg. 1961, 109), Rechtssache 88/76 (Exportations des Sucres/Kommission, Slg. 1977, 709) sowie Rechtssache 98/78 (Racke, Slg. 1979, 69), um aufzuzeigen, daß der Gerichtshof das Rückwirkungsverbot im Gemeinschaftsrecht als Grundsatz aufgestellt habe, wenn die Rückwirkung die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Rechtmäßigkeit verletze.
  • EuGH, 25.01.1979 - 99/78

    Decker / Hauptzollamt Landau

    Auszug aus EuGH, 30.09.1982 - 114/81
    I - Zum ersten Angriffsmittel: Verstoß gegen das Verbot der Rückwirkung von Rechtsakten der Gemeinschaft 4 Wie der Gerichtshof bereits unter anderem in seinen Urteilen vom 25. Januar 1979 (Rechtssache 98/78, Racke, Slg. 1979, 69, und Rechtssache 99/78, Decker, Slg. 1979, 101) festgestellt hat und auch die Klägerin geltend macht, verbietet es zwar im allgemeinen der Grundsatz der Rechtssicherheit, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies kann aber ausnahmsweise dann anders sein, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist.
  • EuGH, 25.10.1978 - 103/77

    Royal Scholten-Honig / Intervention Board for Agricultural Produce

    Auszug aus EuGH, 30.09.1982 - 114/81
    I - Sachverhalt und Verfahren A - Vorgeschichte des Rechtsstreits 1. Mit Vorabentscheidungsurteil vom 25. Oktober 1978 in den verbundenen Rechtssachen 103/77 und 145/77 (Royal Scholten-Honig (Holdings) Ltd./Intervention Board for Agricultural Produce; Tunnel Refineries Ltd./Intervention Board for Agricultural Produce, Sig.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.1982 - 108/81

    G.R. Amylum gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften.

    Weil sie im wesentlichen die gleiche Problematik aufweisen, werde ich mir erlauben, die Rechtssachen 108, 110 und 114/81 in gemeinsamen Schlußanträgen zu behandeln.

    nichtig zu erklären, zumindest soweit diese Akte die Klägerin betreffen; - Rechtssache 114/81:.

    Die Klägerinnen der Rechtssachen 108 und 114/81 meinen weiter, die angegriffene Verordnung könne unter Hinweis darauf beanstandet werden, daß die Autorität des Gerichtshofes verletzt worden sei.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2008 - C-345/06

    GENERALANWÄLTIN SHARPSTON SCHLÄGT VOR, DIE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ÜBER DIE

    Vgl. auch die "Isoglukose-Urteile" vom 30. September 1982, Amylum/Rat (108/81, Slg. 1982, 3107), vom 30. September 1982, Roquette Frères/Rat (110/81, Slg. 1982, 3159), und vom 30. September 1982, Tunnel Refineries/Rat (114/81, Slg. 1982, 3189).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.1999 - C-286/95

    Kommission / ICI

    33: - Vgl. Urteil vom 30. September 1982 in der Rechtsache 114/81 (Tunnel Refineries/Rat, Slg. 1982, 3189) bzw. Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtsache C-331/88 (Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023).
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