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   EuGH, 30.09.2003 - C-140/02   

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https://dejure.org/2003,10649
EuGH, 30.09.2003 - C-140/02 (https://dejure.org/2003,10649)
EuGH, Entscheidung vom 30.09.2003 - C-140/02 (https://dejure.org/2003,10649)
EuGH, Entscheidung vom 30. September 2003 - C-140/02 (https://dejure.org/2003,10649)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsangleichung - Pflanzenschutz - Richtlinie 77/93/EWG - Einfuhr von Pflanzen mit Ursprung in Drittländern, die besonderen Anforderungen unterliegen, in die Gemeinschaft - Besondere Anforderungen, die außerhalb des Ursprungsorts nicht erfüllt werden können - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Anastasiou u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Regina auf Antrag von S.P. Anastasiou (Pissouri) Ltd und andere gegen Minister of Agriculture, Fisheries and Food.

    Richtlinie 77/93 des Rates, geändert durch Richtlinien 91/683, 92/103 und 98/2, Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummern 16.1 bis 16.4
    Rechtsangleichung - Pflanzenschutz - Richtlinie 77/93 - Einfuhr von Pflanzen, die ihren Ursprung in Drittländern haben und für die besondere Anforderungen gelten, in die Gemeinschaft - Besondere Anforderungen, die außerhalb des Ursprungsorts nicht erfuellt werden können ...

  • EU-Kommission

    Regina auf Antrag von S.P. Anastasiou (Pissouri) Ltd und andere gegen Minister of Agriculture, Fishe

    Landwirtschaft , PHYTOSANITAERE VORSCHRIFTEN

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit wegen der Einfuhr von Zitrusfrüchten aus dem nördlich der Pufferzone der Vereinten Nationen gelegenen Teil Zyperns in das Vereinigte Königreich; Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen der ...

  • Judicialis

    Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanze... nerzeugnisse Art. 12 Abs. 1; ; Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Art. 7 Abs. 1; ; Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Art. 8 Abs. 1; ; Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Art. 9 Abs. 1; ; Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Art. 6; ; Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Nr. 16 des Anhangs IV Teil A Abschnitt I; ; Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsangleichung - Pflanzenschutz - Richtlinie 77/93 - Einfuhr von Pflanzen, die ihren Ursprung in Drittländern haben und für die besondere Anforderungen gelten, in die Gemeinschaft - Besondere Anforderungen, die außerhalb des Ursprungsorts nicht erfuellt werden können ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords - Auslegung der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (jetzt Richtlinie 2000/29/EG ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 05.07.1994 - C-432/92

    The Queen / Minister of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Anastasiou

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-140/02
    Mit Urteil vom 5. Juli 1994 in der Rechtssache C-432/92 (Anastasiou u. a., Slg. 1994, I-3087) hatte der Gerichtshof auf Fragen, die ihm vom High Court of Justice (Queen's Bench Division) (Vereinigtes Königreich) zur Vorabentscheidung vorgelegt worden waren, für Recht erkannt, dass die Richtlinie 77/93 die nationalen Behörden eines Mitgliedstaats daran hindert, bei der Einfuhr von Zitrusfrüchten aus dem Nordteil Zyperns Pflanzengesundheitszeugnisse anzuerkennen, die von anderen Behörden als den zuständigen Behörden der Republik Zypern ausgestellt wurden.

    Mit Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-219/98 (Anastasiou u. a., Slg. 2000, I-5241) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass die Richtlinie 77/93 es einem Mitgliedstaat gestattet, Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis erteilt werden muss, das u. a. die Einhaltung besonderer Anforderungen betrifft, in sein Gebiet verbringen zu lassen, wenn die hierzu befugten Dienststellen des Ursprungslandes kein Zeugnis für die Pflanzen erteilt haben, diese aber von einem Zeugnis begleitet sind, das in einem anderen Drittland als ihrem Ursprungsland ausgestellt wurde, vorausgesetzt, - die Pflanzen wurden in das Gebiet des Landes eingeführt, in dem die Untersuchung stattgefunden hat, bevor sie von dort aus in die Gemeinschaft exportiert wurden; - die Pflanzen sind so lange und unter solchen Bedingungen in diesem Land verblieben, dass die geeigneten Untersuchungen durchgeführt werden konnten; - für die Pflanzen gelten keine besonderen Anforderungen, deren Einhaltung nur an ihrem Ursprungsort gewährleistet werden kann.

    Untersuchungen der Einfuhrmitgliedstaaten an ihren Grenzen sind nämlich nur sehr eingeschränkt möglich und können die Pflanzengesundheitszeugnisse jedenfalls nicht ersetzen (Urteile vom 5. Juli 1994, Anastasiou u. a., Randnrn.

    61 und 62, und vom 4. Juli 2000, Anastasiou u. a., Randnr. 22).

    Da es sich hierbei um eine wesentliche Formvorschrift handelt, können die Mitgliedstaaten diese Zeugnisse, wenn sie von einem Drittland ausgestellt worden sind, das nicht das Ursprungsland der Erzeugnisse ist, nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkennen (Urteil vom 4. Juli 2000, Anastasiou u. a., Randnr. 36 f.).

    Diese Bedingungen, deren Einhaltung vom Einfuhrmitgliedstaat anhand der Begleitpapiere der Waren überprüft werden kann, schränken die Möglichkeit ein, dass Pflanzengesundheitszeugnisse von einem anderen Drittland als dem Ursprungsland ausgestellt werden, und ermöglichen die Zusammenarbeit zwischen dem Ausfuhrstaat und dem Einfuhrstaat (Urteil vom 4. Juli 2000, Anastasiou u. a., Randnr. 37).

    Insbesondere im Fall eines Befalls ist es von besonderer Bedeutung, dass die Zusammenarbeit mit den letztgenannten Stellen effizient ist (in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 1994, Anastasiou u. a., Randnr. 63).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-140/02
    Gemäß Artikel 61 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die mündliche Verhandlung von Amts wegen auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien wieder eröffnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (Urteile vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97, Deutsche Post, Slg. 2000, I-929, Randnr. 30, und vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 20).
  • EuGH, 10.02.2000 - C-270/97

    Deutsche Post

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-140/02
    Gemäß Artikel 61 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die mündliche Verhandlung von Amts wegen auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien wieder eröffnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (Urteile vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97, Deutsche Post, Slg. 2000, I-929, Randnr. 30, und vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 20).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-219/98

    Anastasiou u.a.

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-140/02
    Mit Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-219/98 (Anastasiou u. a., Slg. 2000, I-5241) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass die Richtlinie 77/93 es einem Mitgliedstaat gestattet, Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis erteilt werden muss, das u. a. die Einhaltung besonderer Anforderungen betrifft, in sein Gebiet verbringen zu lassen, wenn die hierzu befugten Dienststellen des Ursprungslandes kein Zeugnis für die Pflanzen erteilt haben, diese aber von einem Zeugnis begleitet sind, das in einem anderen Drittland als ihrem Ursprungsland ausgestellt wurde, vorausgesetzt, - die Pflanzen wurden in das Gebiet des Landes eingeführt, in dem die Untersuchung stattgefunden hat, bevor sie von dort aus in die Gemeinschaft exportiert wurden; - die Pflanzen sind so lange und unter solchen Bedingungen in diesem Land verblieben, dass die geeigneten Untersuchungen durchgeführt werden konnten; - für die Pflanzen gelten keine besonderen Anforderungen, deren Einhaltung nur an ihrem Ursprungsort gewährleistet werden kann.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-78/16

    Pesce u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/29/EG - Schutz von

    43 Dies war bereits Gegenstand der Richtlinie 77/93, die durch die Richtlinie 2000/29 ersetzt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Anastasiou u. a., C-140/02, EU:C:2003:520, Rn. 45).
  • EuGH, 05.09.2019 - C-443/18

    Italien hat seine Verpflichtung verletzt, Maßnahmen zu ergreifen, um die

    Die Entfernung der befallenen Pflanzen ist somit geeignet, das mit der Richtlinie 2000/29 - auf deren Grundlage der geänderte Durchführungsbeschluss 2015/789 erlassen wurde - verfolgte Ziel zu erreichen, das darin besteht, ein hohes Pflanzenschutzniveau zu gewährleisten, um die Einschleppung von Schadorganismen in den aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen in die Union zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Anastasiou u. a., C-140/02, EU:C:2003:520, Rn. 45).
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