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EuGH, 30.09.2013 - C-282/13 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
T-Mobile Austria
Beschleunigtes Verfahren
- Wolters Kluwer
Beschleunigtes Vorabentscheidungsverfahren zur Parteistellung eines Telekommunikationsunternehmens im Genehmigungsverfahren zur Änderung der Eigentümerstruktur; Zurückweisung des Antrags des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs bei fehlender Darlegung einer über das ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VerfO EuGH Art. 105 Abs. 1
Beschleunigtes Vorabentscheidungsverfahren zur Parteistellung eines Telekommunikationsunternehmens im Genehmigungsverfahren zur Änderung der Eigentümerstruktur; Zurückweisung des Antrags des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs bei fehlender Darlegung einer über das ...
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- EuGH, 30.09.2013 - C-282/13
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2014 - C-282/13
- EuGH, 22.01.2015 - C-282/13
- EuGH - C-282/13 (anhängig)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 08.03.2012 - C-6/12
P
Auszug aus EuGH, 30.09.2013 - C-282/13
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs weder aus dem bloßen Interesse der Betroffenen, dass die Tragweite der ihnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte so schnell wie möglich geklärt wird, noch aus der Gefahr eines wirtschaftlichen Verlustes, wie er der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens unter Umständen entstehen könnte, oder den nachteiligen Folgen, die eine Verletzung der Genehmigungsrichtlinie und der Rahmenrichtlinie im vorliegenden Fall haben könnte, ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung ergeben kann (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. September 2009, Fluxys, C-241/09, Randnr. 11, vom 16. März 2010, Affatato, C-3/10, Randnr. 13, und vom 8. März 2012, P, C-6/12, Randnr. 9). - EuGH, 16.03.2010 - C-3/10
Affatato
Auszug aus EuGH, 30.09.2013 - C-282/13
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs weder aus dem bloßen Interesse der Betroffenen, dass die Tragweite der ihnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte so schnell wie möglich geklärt wird, noch aus der Gefahr eines wirtschaftlichen Verlustes, wie er der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens unter Umständen entstehen könnte, oder den nachteiligen Folgen, die eine Verletzung der Genehmigungsrichtlinie und der Rahmenrichtlinie im vorliegenden Fall haben könnte, ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung ergeben kann (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. September 2009, Fluxys, C-241/09, Randnr. 11, vom 16. März 2010, Affatato, C-3/10, Randnr. 13, und vom 8. März 2012, P, C-6/12, Randnr. 9). - EuGH, 21.09.2009 - C-241/09
Fluxys
Auszug aus EuGH, 30.09.2013 - C-282/13
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs weder aus dem bloßen Interesse der Betroffenen, dass die Tragweite der ihnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte so schnell wie möglich geklärt wird, noch aus der Gefahr eines wirtschaftlichen Verlustes, wie er der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens unter Umständen entstehen könnte, oder den nachteiligen Folgen, die eine Verletzung der Genehmigungsrichtlinie und der Rahmenrichtlinie im vorliegenden Fall haben könnte, ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung ergeben kann (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. September 2009, Fluxys, C-241/09, Randnr. 11, vom 16. März 2010, Affatato, C-3/10, Randnr. 13, und vom 8. März 2012, P, C-6/12, Randnr. 9).
- EuGH, 03.02.2015 - C-546/14
Degano Trasporti
À cet égard, il est de jurisprudence constante que de simples intérêts économiques, en l'espèce ceux des créanciers, pour importants et légitimes qu'ils soient, ne sont pas de nature à justifier le recours à une procédure accélérée (voir en ce sens, notamment, ordonnances Bondi, C-341/04, EU:C:2004:527, point 12, et T-Mobile Austria, C-282/13, EU:C:2013:688, point 12). - EuGH, 13.11.2014 - C-439/14
Star Storage
Enfin, ni le simple intérêt, certes légitime, d'un justiciable à déterminer le plus rapidement possible la portée des droits qu'il tire du droit de l'Union, en l'occurrence de la directive 89/665, ni le risque de perte économique tel que celui qui serait éventuellement encouru par Star Storage ne sont de nature à établir l'existence d'une circonstance exceptionnelle au sens de l'article 105, paragraphe 1, du règlement de procédure (voir, en ce sens, ordonnance T-Mobile Austria, C-282/13, EU:C:2013:688, point 12 et jurisprudence citée).