Rechtsprechung
EuGH, 30.09.2020 - C-135/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Câmara Municipal de Gondomar
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Aufeinander folgende Verträge - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Câmara Municipal de Gondomar
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Câmara Municipal de Gondomar
Wird zitiert von ...
- EuGH, 03.06.2021 - C-726/19
Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Agrario y Alimentario
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Anbetracht der in Rn. 48 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung klargestellt hat, dass eine nationale Regelung, die im öffentlichen Sektor die Umwandlung einer Reihe aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge in einen unbefristeten Arbeitsvertrag untersagt, nur dann als mit der Rahmenvereinbarung vereinbar angesehen werden kann, wenn das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats in diesem Bereich eine andere wirksame Maßnahme enthält, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (Beschluss vom 30. September 2020, Câmara Municipal de Gondomar, C-135/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:760, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).Wenn das vorlegende Gericht feststellen sollte, dass es in den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften keine andere wirksame Maßnahme gibt, um die eventuell festgestellten Missbräuche gegenüber den Beschäftigten des öffentlichen Sektors zu verhindern und zu ahnden, wäre folglich eine solche Situation geeignet, das Ziel und die praktische Wirksamkeit von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung zu beeinträchtigen, und stünde daher im Widerspruch zu diesem Paragrafen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. September 2020, Câmara Municipal de Gondomar, C-135/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:760, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).