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   EuGH, 30.09.2020 - C-402/19   

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https://dejure.org/2020,28408
EuGH, 30.09.2020 - C-402/19 (https://dejure.org/2020,28408)
EuGH, Entscheidung vom 30.09.2020 - C-402/19 (https://dejure.org/2020,28408)
EuGH, Entscheidung vom 30. September 2020 - C-402/19 (https://dejure.org/2020,28408)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    CPAS de Seraing

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Elternteil eines an einer schweren Krankheit leidenden volljährigen Kindes - Rückkehrentscheidung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    CPAS de Seraing

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Elternteil eines schwer kranken minderjährigen Kindes, das während eines Berufungsverfahrens gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis die ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Centre public d'action sociale de Seraing

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 555
  • NVwZ-RR 2021, 131
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 18.12.2014 - C-562/13

    Abdida - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 30.09.2020 - C-402/19
    Verstößt Art. 57 § 2 Abs. 1 Nr. 1 der belgischen Loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d'action sociale (Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren) gegen die Art. 5 und 13 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/115 und den Art. 7 und 12 der Charta der Grundrechte in ihrer Auslegung im Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453),.

    Daher sei seine Situation nicht mit derjenigen in der Rechtssache vergleichbar, in der das Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453), ergangen sei.

    14 der Richtlinie 2008/115 sieht bestimmte Garantien bis zur Rückkehr vor, u. a. innerhalb der Fristen, während deren die Vollstreckung einer Abschiebung nach Art. 9 dieser Richtlinie aufgeschoben ist (Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 55).

    Der Vorlageentscheidung ist zwar zu entnehmen, dass die belgischen Behörden über den Aufschub der Abschiebung des Klägers des Ausgangsverfahrens nicht förmlich entschieden haben, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie enthaltene Verpflichtung des Aufschubs der Abschiebung für alle Situationen gilt, in denen ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung infolge der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung auszusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 57).

    Daher müssen die in Art. 14 der Richtlinie 2008/115 aufgeführten Garantien bis zur Rückkehr in Fällen gewährleistet sein, in denen der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet ist, einem Drittstaatsangehörigen einen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung gegen eine gegen ihn ergangene Rückkehrentscheidung zu bieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 53 und 58).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/115 über einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine gegen ihn ergangene Rückkehrentscheidung verfügen muss, dieser Rechtsbehelf aber nicht notwendigerweise aufschiebende Wirkung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 43 und 44).

    Die Merkmale dieses Rechtsbehelfs sind jedoch im Einklang mit Art. 47 der Charta, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, sowie im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung, der insbesondere in Art. 19 Abs. 2 der Charta und in Art. 5 der Richtlinie 2008/115 gewährleistet ist, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 45 und 46, sowie vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 52 und 53).

    Dies ist zumal dann der Fall, wenn die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung einen an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 53).

    Es ist jedoch hervorzuheben, dass die Verpflichtung, in bestimmten Fällen einem an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen einen kraft Gesetzes mit aufschiebender Wirkung ausgestatteten Rechtsbehelf gegen die ihn betreffende Rückkehrentscheidung zu gewährleisten, letztlich sicherstellen soll, dass diese Entscheidung nicht vollstreckt wird, bevor das zur Stützung dieses Rechtsbehelfs geltend gemachte Vorbringen von einer zuständigen Behörde geprüft wurde, weil diese Vollstreckung die Rückkehr in einen Drittstaat bedeuten würde, in dem der Drittstaatsangehörige Gefahr läuft, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 49 und 50).

    Die Einhaltung dieser Grundsätze setzt voraus, dass die Grundbedürfnisse eines Drittstaatsangehörigen wie des Klägers des Ausgangsverfahrens befriedigt werden, andernfalls wäre dieser Kläger, wie das vorlegende Gericht betont und der Generalanwalt in Nr. 93 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht in der Lage, bei seinem volljährigen Kind in dem Zeitraum, in dem es diesem erlaubt ist, sich vorübergehend im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufzuhalten, zu bleiben und ihm die nötige Unterstützung zu gewähren (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 60).

    Diese Verpflichtung gilt jedoch nur dann, wenn dieser Drittstaatsangehörige über keine Mittel verfügt, um selbst für die Befriedigung seiner Bedürfnisse sorgen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 59).

    Zudem ist es Sache der Mitgliedstaaten, festzulegen, in welcher Form diese Befriedigung der Grundbedürfnisse des betroffenen Drittstaatsangehörigen zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 61).

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Auszug aus EuGH, 30.09.2020 - C-402/19
    Die Merkmale dieses Rechtsbehelfs sind jedoch im Einklang mit Art. 47 der Charta, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, sowie im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung, der insbesondere in Art. 19 Abs. 2 der Charta und in Art. 5 der Richtlinie 2008/115 gewährleistet ist, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 45 und 46, sowie vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 52 und 53).

    Der Gerichtshof hat aus den vorstehenden Überlegungen abgeleitet, dass der gegen eine Rückkehrentscheidung eingelegte Rechtsbehelf kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung haben muss, damit gegenüber dem betreffenden Drittstaatsangehörigen die Einhaltung der sich aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung und Art. 47 der Charta ergebenden Anforderungen gewährleistet ist, da der Drittstaatsangehörige durch die Vollstreckung dieser Entscheidung insbesondere tatsächlich der Gefahr einer gegen Art. 19 Abs. 2 der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 56).

    Der Gerichtshof hat im Übrigen in Rn. 56 des Urteils vom 19. Juni 2018, Gnandi (C-181/16, EU:C:2018:465), klargestellt, dass die Verpflichtung, in bestimmten Fällen einen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung gegen eine Rückkehrentscheidung vorzusehen, erst recht bei einer etwaigen Abschiebungsentscheidung gilt, und somit entschieden, dass sich diese Verpflichtung nicht auf diesen letzteren Entscheidungstypus beschränkt.

  • EuGH, 30.04.2020 - C-661/18

    CTT - Correios de Portugal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 30.09.2020 - C-402/19
    Dagegen ist der Gerichtshof befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem Gericht ermöglichen, die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 1981, Frans-Nederlandse Maatschappij voor Biologische Producten, 272/80, EU:C:1981:312, Rn. 9, und vom 30. April 2020, CTT - Correios de Portugal, C-661/18, EU:C:2020:335, Rn. 28).

    Soweit die Vorlagefrage die Auslegung des Unionsrechts betrifft, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, über sie zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, CTT - Correios de Portugal, C-661/18, EU:C:2020:335, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.12.1981 - 272/80

    Frans-Nederlandse Maatschappij voor biologische Producten

    Auszug aus EuGH, 30.09.2020 - C-402/19
    Dagegen ist der Gerichtshof befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem Gericht ermöglichen, die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 1981, Frans-Nederlandse Maatschappij voor Biologische Producten, 272/80, EU:C:1981:312, Rn. 9, und vom 30. April 2020, CTT - Correios de Portugal, C-661/18, EU:C:2020:335, Rn. 28).
  • EuGH, 03.12.2019 - C-414/18

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU -

    Auszug aus EuGH, 30.09.2020 - C-402/19
    Daher ist die Beurteilung des Vorbringens der belgischen Regierung, wonach die Situation von LM keinen Zusammenhang mit dem Unionsrecht aufweise, untrennbar mit der Antwort verbunden, die auf das Vorabentscheidungsersuchen zu geben ist, und kann folglich nicht zur Unzulässigkeit dieses Ersuchens führen (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Januar 2019, KPMG Baltics, C-639/17, EU:C:2019:31, Rn. 11, und vom 3. Dezember 2019, 1ccrea Banca, C-414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 30).
  • EuGH, 17.01.2019 - C-639/17

    KPMG Baltics

    Auszug aus EuGH, 30.09.2020 - C-402/19
    Daher ist die Beurteilung des Vorbringens der belgischen Regierung, wonach die Situation von LM keinen Zusammenhang mit dem Unionsrecht aufweise, untrennbar mit der Antwort verbunden, die auf das Vorabentscheidungsersuchen zu geben ist, und kann folglich nicht zur Unzulässigkeit dieses Ersuchens führen (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Januar 2019, KPMG Baltics, C-639/17, EU:C:2019:31, Rn. 11, und vom 3. Dezember 2019, 1ccrea Banca, C-414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 30).
  • BVerwG, 08.06.2022 - 1 C 24.21

    EuGH soll die Frage der Berücksichtigung des Kindeswohls und familiärer Bindungen

    Indes muss dieser Rechtsbehelf nicht notwendigerweise aufschiebende Wirkung haben (EuGH, Urteile vom 30. September 2020 - C-233/19 [ECLI:EU:C:2020:757], B. - Rn. 44 und - C-402/19 [ECLI:EU:C:2020:759], LM - Rn. 33 und Beschluss vom 5. Mai 2021 - C-641/20 [ECLI:EU:C:2021:374], VT - Rn. 22).

    Die Verpflichtung, in einem solchen Fall einem Drittstaatsangehörigen einen kraft Gesetzes mit aufschiebender Wirkung ausgestatteten Rechtsbehelf gegen die ihn betreffende Rückkehrentscheidung zu gewährleisten, soll sicherstellen, dass diese Entscheidung nicht vollstreckt wird, bevor das zur Stützung dieses Rechtsbehelfs geltend gemachte Vorbringen von einer zuständigen Behörde geprüft worden ist (EuGH, Urteil vom 30. September 2020 - C -402/19, LM - Rn. 38 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-562/13 [ECLI:EU:C:2014:2453], Moussa Abdida - Rn. 49 f.).

    Sie soll es der betroffenen Person ermöglichen, sich vorübergehend in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen hat, aufzuhalten (EuGH, Urteil vom 30. September 2020 - C-402/19, LM - Rn. 39).

    Würde die Vollstreckung einer solchen Rückkehrentscheidung zugelassen, bevor das auf die Lage des Drittstaatsangehörigen gestützte Vorbringen von einer zuständigen Behörde geprüft worden ist, so bestünde die Gefahr, dass diesem Drittstaatsangehörigen in der Praxis der Schutz entzogen würde, der ihm nach den Art. 5 und 13 RL 2008/115/EG i. V. m. Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 GRC zu gewähren ist (EuGH, Urteil vom 30. September 2020 - C-402/19, LM - Rn. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-69/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Éloignement - Cannabis

    Dieses Kriterium wurde später im Urteil CPAS de Seraing(33) aufgegriffen.

    Ich kann nämlich nicht erkennen, wie sich eine solche Folge aus dem Urteil CPAS de Seraing(49) ergeben könnte, obwohl der Gerichtshof in diesem Urteil festgestellt hat, dass die Frage der Gewährung einer kraft Gesetzes aufschiebenden Wirkung notwendigerweise die Rückkehrentscheidung und gegebenenfalls die damit einhergehende Abschiebungsentscheidung betrifft(50).

    33 Urteil vom 30. September 2020 (C-402/19, EU:C:2020:759, Rn. 36).

    49 Urteil vom 30. September 2020 (C-402/19, EU:C:2020:759).

    50 Urteil vom 30. September 2020, CPAS de Seraing (C-402/19, EU:C:2020:759, Rn. 43 bis 48).

  • VG Karlsruhe, 02.07.2021 - A 19 K 2100/21

    Abschiebungshindernis; Vermeidung einer Trennung von Familienangehörigen;

    Der EuGH hat bereits entschieden, dass die Garantie aus Art. 13 Abs. 2 RFRL nicht erst bei der Abschiebungsentscheidung, sondern bereits bei der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen ist, weil diese Garantie andernfalls durch den Nichterlass einer Abschiebungsentscheidung verzögert werden könnte (EuGH, Urteil vom 30.09.2020 - C-402/19 - , Rn. 47).
  • VG Karlsruhe, 12.07.2021 - A 19 K 9993/17

    Asylrechtliches Abschiebungshindernis bezüglich eines Minderjährigem, den ein

    Der EuGH hat bereits entschieden, dass die Garantie aus Art. 13 Abs. 2 RFRL nicht erst bei der Abschiebungsentscheidung, sondern bereits bei der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen ist, weil diese Garantie andernfalls durch den Nichterlass einer Abschiebungsentscheidung verzögert werden könnte (EuGH, Urteil vom 30.09.2020 - C-402/19 - juris Rn. 47).
  • VG Sigmaringen, 11.04.2022 - A 8 K 1010/19

    Berücksichtigung des Wohls des Kindes vor Erlass einer Rückkehrentscheidung in

    Der EuGH hat bereits entschieden, dass die Garantie aus Art. 13 Abs. 2 RFRL nicht erst bei der Abschiebungsentscheidung, sondern bereits bei der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen ist, weil diese Garantie andernfalls durch den Nichterlass einer Abschiebungsentscheidung verzögert werden könnte (EuGH, Urteil vom 30. September 2020, Az. C-402/19, , juris Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-66/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Eloignement de la victime de la

    14 C-402/19, EU:C:2020:759.
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