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   EuGH, 30.09.2021 - C-130/19   

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https://dejure.org/2021,39979
EuGH, 30.09.2021 - C-130/19 (https://dejure.org/2021,39979)
EuGH, Entscheidung vom 30.09.2021 - C-130/19 (https://dejure.org/2021,39979)
EuGH, Entscheidung vom 30. September 2021 - C-130/19 (https://dejure.org/2021,39979)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rechnungshof/ Pinxten

    Art. 286 Abs. 6 AEUV - Verstoß gegen die sich aus dem Amt eines Mitglieds des Europäischen Rechnungshofs ergebenden Verpflichtungen - Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Ordnungsmäßigkeit der Untersuchung durch das ...

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    Art. 286 Abs. 6 AEUV - Verstoß gegen die sich aus dem Amt eines Mitglieds des Europäischen Rechnungshofs ergebenden Verpflichtungen - Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Ordnungsmäßigkeit der Untersuchung durch das ...

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 11.07.2006 - C-432/04

    DER GERICHTSHOF STELLT FEST, DASS FRAU CRESSON IHRE PFLICHTEN ALS MITGLIED DER

    Auszug aus EuGH, 30.09.2021 - C-130/19
    Das Verfahren wegen Verletzung der sich aus dem Amt ergebenden Pflichten durch ein Mitglied des Rechnungshofs ist jedoch ein eigenständiger, in Art. 286 Abs. 6 AEUV vorgesehener Rechtsbehelf und unterliegt daher nicht den Vorschriften des Statuts über Disziplinarverfahren (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson, C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 118).

    Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass er im Rahmen des in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahrens nicht an die rechtliche Würdigung des Sachverhalts im Rahmen des Strafverfahrens gebunden ist und nach freiem Ermessen zu prüfen hat, ob der dem betreffenden Mitglied des Rechnungshofs zur Last gelegte Sachverhalt eine Verletzung der sich aus seinem Amt ergebenden Pflichten darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson, C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 121).

    Zwar habe der Gerichtshof im Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:455), bereits ein auf das Fehlen eines zweiten Rechtszugs gestütztes Argument zurückgewiesen, dabei aber außer Acht gelassen, dass er hier als Disziplinarbehörde und nicht als Gericht tätig werde.

    Es sei jedenfalls bereits im Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:455), zurückgewiesen worden.

    Was zunächst das Fehlen eines zweistufigen Rechtszugs angeht, genügt der Hinweis, dass das in Art. 47 der Charta garantierte Recht des betroffenen Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds des Rechnungshofs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht dadurch beeinträchtigt werden kann, dass es im Verfahren nach Art. 286 Abs. 6 AEUV gegen die Entscheidung des Gerichtshofs keinen Rechtsbehelf gibt (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson, C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 112 und 113).

    Soweit Herr Pinxten außerdem geltend macht, sein Vorbringen unterscheide sich von demjenigen, das der Gerichtshof im Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:455), geprüft habe, weil es sich auf das vollständige Fehlen gerichtlichen Rechtsschutzes und nicht auf eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu zwei Rechtszügen beziehe, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im vorliegenden Verfahren nach Anhörung von Herrn Pinxten als das durch den EU-Vertrag und den AEU-Vertrag geschaffene unabhängige und unparteiische Gericht entscheidet und nicht als Disziplinarbehörde.

    Außerdem hat der Gerichtshof im Rahmen eines ein Mitglied der Kommission betreffenden Verfahrens, das dem in Art. 286 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Verfahren entspricht, entschieden, dass zu prüfen war, ob das betreffende Mitglied der Kommission rechtzeitig über die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe informiert wurde und ob es die Möglichkeit hatte, gehört zu werden (Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson, C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 105).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass der Rechnungshof bestrebt sein muss, die Erhebung einer Klage nach Art. 286 Abs. 6 AEUV nicht unbegrenzt hinauszuschieben, damit das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit gewahrt wird und die Verteidigungsrechte des Betroffenen nicht dadurch verletzt werden, dass es ihm erschwert wird, die in der Klage vorgebrachten Argumente zu widerlegen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson, C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 90).

    Angesichts ihrer hohen Verantwortung müssen die Mitglieder des Rechnungshofs die strengsten Vorgaben für ihr Verhalten erfüllen und dem allgemeinen Wohl der Union jederzeit Vorrang nicht nur vor nationalen Interessen, sondern auch vor persönlichen Interessen einräumen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson, C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 70 und 71).

    Hierfür muss vielmehr eine Pflichtverletzung mit einem gewissen Schweregrad vorliegen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson, C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 72).

    Der Rechnungshof trägt vor, die Handlungen von Herrn Pinxten seien besonders schwerwiegend und erfüllten daher die insoweit im Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C-432/04, EU:C:2006:455), aufgestellte Voraussetzung.

    Die Verletzung dieser Verpflichtungen erfordert grundsätzlich die Verhängung einer Sanktion gemäß dieser Bestimmung (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson, C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 149).

    Dagegen können die Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen u. a. dann aberkannt werden, wenn die Pflichtverletzung während der Amtszeit begangen wurde und nach deren Ablauf verfolgt wird, wie es hier der Fall ist (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson, C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 73).

    Da Art. 286 Abs. 6 AEUV keine näheren Angaben zum Umfang der von dieser Bestimmung erfassten Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche enthält, kann der Gerichtshof sie ganz oder teilweise aberkennen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson, C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 73).

  • EuGH, 14.06.2016 - C-566/14

    Marchiani / Parlament - Rechtsmittel - Mitglied des Europäischen Parlaments -

    Auszug aus EuGH, 30.09.2021 - C-130/19
    Zudem ist, wie der Generalanwalt in Nr. 104 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die - vom Gerichtshof in Rn. 105 des Urteils vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament (C-566/14 P, EU:C:2016:437), aufgestellte und von Herrn Pinxten angeführte - widerlegbare Vermutung, wonach eine Frist von mehr als fünf Jahren seit dem in Rede stehenden Sachverhalt unangemessen ist, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht anwendbar.

    Diese Vermutung geht nämlich auf die für die Einziehung von Forderungen der Union geltenden Regeln zurück (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C-566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 101 bis 103).

    Zum einen können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Zahlungen wie die für Repräsentations- und Bewirtungskosten erbrachten in Ermangelung anderer relevanter Umstände und selbst dann, wenn zwischen den Zahlungen und dem Zeitpunkt, zu dem ihre Ordnungsmäßigkeit in Frage gestellt wird, lange Zeit verstrichen ist, bei ihrem Empfänger kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, dass die Zahlungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C-566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 79).

  • EuGH, 09.09.2005 - C-432/04

    Kommission / Cresson

    Auszug aus EuGH, 30.09.2021 - C-130/19
    Der Rechnungshof stellt die Relevanz des Vorbringens von Herrn Pinxten zu dem Beschluss, den Gerichtshof mit der vorliegenden Klage zu befassen, in Frage, da dieser Beschluss nicht mit der Anrufung des Gerichtshofs als solcher gleichgesetzt werden könne, wie sich aus dem Beschluss vom 9. September 2005, Kommission/Cresson (C-432/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:539), ergebe.

    Eine solche Einrede der Unzulässigkeit kann nicht auf der Grundlage der in Rn. 4 des Beschlusses vom 9. September 2005, Kommission/Cresson (C-432/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:539), getroffenen Feststellung zurückgewiesen werden, dass im Rahmen einer Klage nach Art. 213 Abs. 2 EG der Beschluss der Kommission, den Gerichtshof anzurufen, nicht mit der Anrufung des Gerichtshofs als solcher gleichgesetzt werden kann.

  • EuGH, 11.09.2014 - C-382/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts und billigt damit die

    Auszug aus EuGH, 30.09.2021 - C-130/19
    Zwar kann der Text der Klageschrift zu diesem Zweck in speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte ihr beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen wesentlicher Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die in der Klageschrift enthalten sein müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist es nicht Sache des Gerichtshofs, die Vorwürfe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu identifizieren (vgl. entsprechend Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EGMR, 12.12.2017 - 92/12

    BUKOWSKI v. POLAND

    Auszug aus EuGH, 30.09.2021 - C-130/19
    In Art. 12 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12) heißt es:.

    Der Ministerielle Erlass vom 18. März 2010 zur Veröffentlichung des belgischen Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung zur Umsetzung der Richtlinie 2008/118 und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (im Folgenden: Ministerieller Erlass vom 18. März 2010) bestimmt in Art. 1:.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-680/16

    August Wolff und Remedia / Kommission

    Auszug aus EuGH, 30.09.2021 - C-130/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs obliegt es diesen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen, dem Unparteilichkeitsgebot in seinen beiden Ausprägungen nachzukommen, und zwar zum einen der subjektiven Unparteilichkeit, wonach kein Mitglied des befassten Organs Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen darf, und zum anderen der objektiven Unparteilichkeit in dem Sinne, dass das Organ hinreichende Garantien bieten muss, um jeden berechtigten Zweifel im Hinblick auf etwaige Vorurteile auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2019, August Wolff und Remedia/Kommission, C-680/16 P, EU:C:2019:257, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.02.2013 - C-334/12

    Réexamen Arango Jaramillo u.a. / EIB - Überprüfung des Urteils T-234/11 P -

    Auszug aus EuGH, 30.09.2021 - C-130/19
    Da diese Bestimmung jedoch keine genaue Frist vorsieht, kann die Angemessenheit der vom Rechnungshof zu beachtenden Frist nicht unter Heranziehung einer präzisen, abstrakt festgelegten Obergrenze bestimmt werden, sondern ist in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen, insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens der Parteien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 28 und 29).
  • EuGH, 23.03.2007 - C-221/06

    Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten -

    Auszug aus EuGH, 30.09.2021 - C-130/19
    Dieselbe Lösung hat er im Fall eines Rechtsgutachtens gewählt, das eine nationale Verwaltung zum internen Gebrauch erstellt und der Partei, die sich darauf berief, weder übermittelt noch seine Übermittlung an sie genehmigt hatte (Beschluss vom 23. März 2007, Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten, C-221/06, EU:C:2007:185, Rn. 19 bis 23).
  • EuGH, 16.05.1991 - C-96/89

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 30.09.2021 - C-130/19
    Schließlich kann sich eine Person, die sich einer offensichtlichen Verletzung der geltenden Bestimmungen schuldig gemacht hat, nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (Urteile vom 16. Mai 1991, Kommission/Niederlande, C-96/89, EU:C:1991:213, Rn. 30, und vom 14. Juli 2005, ThyssenKrupp/Kommission, C-65/02 P und C-73/02 P, EU:C:2005:454, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.03.2019 - C-680/16

    August Wolff und Remedia / Kommission - Rechtsmittel - Humanarzneimittel -

    Auszug aus EuGH, 30.09.2021 - C-130/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs obliegt es diesen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen, dem Unparteilichkeitsgebot in seinen beiden Ausprägungen nachzukommen, und zwar zum einen der subjektiven Unparteilichkeit, wonach kein Mitglied des befassten Organs Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen darf, und zum anderen der objektiven Unparteilichkeit in dem Sinne, dass das Organ hinreichende Garantien bieten muss, um jeden berechtigten Zweifel im Hinblick auf etwaige Vorurteile auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2019, August Wolff und Remedia/Kommission, C-680/16 P, EU:C:2019:257, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.06.2020 - C-430/19

    C.F. (Contrôle fiscal)

  • EuGH, 13.09.2017 - C-350/16

    Das im Jahr 2008 von der Kommission ausgesprochene vorzeitige Verbot der

  • EuGH, 25.01.2017 - C-640/15

    Die für die Vollziehung eines Europäischen Haftbefehls zuständigen Behörden

  • EuGH, 14.07.2005 - C-65/02

    ThyssenKrupp Stainless (früher Krupp Thyssen Stainless) / Kommission -

  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

  • EuGH, 04.04.2019 - C-558/17

    OZ/ EIB

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-235/17

    Kommission/ Ungarn (Usufruits sur terres agricoles)

  • EGMR, 14.06.2016 - 71148/10

    PHILIPPOU v. CYPRUS

  • EuGH, 09.08.2010 - C-260/10

    The Rank Group

  • EuGH, 08.09.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a.

  • EuGH, 17.12.1981 - 197/80

    Ludwigshafener Walzmühle / Rat und Kommission

  • EuGH, 14.06.2017 - C-26/16

    Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 25.06.2014 - C-37/13

    Nexans und Nexans France / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuGH, 21.05.2019 - C-235/17

    Ungarn hat durch die Löschung der Nießbrauchsrechte, die Angehörige anderer

  • EuGH, 08.04.1981 - 197/80

    Ludwigshafener Walzmühle / Rat und Kommission

  • EuGH, 26.09.2018 - C-99/17

    Infineon Technologies / Kommission

  • EuGH, 03.03.2020 - C-791/19

    Kommission/ Polen

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-611/22

    Illumina/ Kommission

    20 Voir, par analogie, arrêt du 30 septembre 2021, Cour des comptes/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782, points 310 et 311 et jurisprudence citée).
  • EuGH, 12.07.2022 - C-348/20

    Gerichtshof erklärt Klage der Nord Stream 2 AG gegen Richtlinie zur Erstreckung

    Zum anderen gilt nach gefestigter Rechtsprechung im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, aus dem folgt, dass die Zulässigkeit eines rechtzeitig vorgelegten Beweismittels vor dem Unionsrichter nur mit der Begründung in Frage gestellt werden kann, dass es unrechtmäßig erlangt worden sei (Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 104).
  • EuGH, 30.11.2023 - C-787/22

    Sistem ecologica/ Kommission

    La Cour a jugé que l'article 9, paragraphe 4, du règlement n o 883/2013, qui prévoit l'obligation pour l'OLAF, une fois son enquête achevée et avant que des conclusions se rapportant nommément à une personne concernée n'aient été tirées, d'accorder à cette personne la possibilité de présenter ses observations sur les faits la concernant, met en oeuvre le droit, consacré à l'article 41, paragraphe 2, sous a), de la Charte, de toute personne d'être entendue avant qu'une mesure individuelle qui l'affecterait défavorablement ne soit prise à son égard (voir, en ce sens, arrêt du 30 septembre 2021, Cour des comptes/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, points 167 et 168).

    Il doit être ajouté que le respect des droits de la défense d'une personne concernée par une enquête de l'OLAF doit être apprécié de façon globale, de telle sorte que, si une telle personne a pu exercer de manière effective ces droits avant l'adoption d'un acte qui l'affecte défavorablement, le fait qu'elle ait été empêchée de les exercer effectivement au stade de l'enquête de l'OLAF ne démontre pas, en tant que tel, que ses droits de la défense ont été violés (voir, en ce sens, arrêt du 30 septembre 2021, Cour des comptes/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, points 170 à 173).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-173/22

    MG/ EIB

    8 Vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 23. September 2020, UE/Kommission (T-338/19, EU:T:2020:430, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 167).
  • EuG, 15.02.2023 - T-536/21

    The General Court confirms the restrictive measures adopted against a State-owned

    Zweitens ist zu dem auf das Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten (C-130/19, EU:C:2021:782) gestützten Vorbringen der Klägerin, wonach zum einen nur einige ihrer Vertreter und Bediensteten tatsächlich in die oben erwähnte Umleitung verwickelt gewesen seien und zum anderen die Bestrafung des schuldigen Mitglieds der Einrichtung nicht automatisch auf die gesamte Einrichtung zurückfallen dürfe, festzustellen, dass, wie der Rat zu Recht ausführt, ein Wesensunterschied besteht zwischen einerseits einer Handlung, die allein von einem Bediensteten oder einem Mitglied eines Organs im eigenen Interesse und zum Nachteil des Organs, dem er angehört, begangen wird, und andererseits, wie im vorliegenden Fall, einer Handlung, die von Bediensteten einer öffentlichen Einrichtung in deren Namen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben unter Verwendung der Mittel und Befugnisse der betreffenden Einrichtung begangen wird.
  • EuG, 28.09.2022 - T-174/21

    Der Beschluss des Parlaments ist gültig, mit dem es den Zugang zu zwei Dokumenten

    Im Unionsrecht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, aus dem folgt, dass die Zulässigkeit eines rechtzeitig vorgelegten Beweismittels vor den Unionsgerichten nur mit der Begründung in Frage gestellt werden kann, dass es unrechtmäßig erlangt worden sei (vgl. Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pintxen, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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