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   EuGH, 30.09.2021 - C-299/20   

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https://dejure.org/2021,39264
EuGH, 30.09.2021 - C-299/20 (https://dejure.org/2021,39264)
EuGH, Entscheidung vom 30.09.2021 - C-299/20 (https://dejure.org/2021,39264)
EuGH, Entscheidung vom 30. September 2021 - C-299/20 (https://dejure.org/2021,39264)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Icade Promotion

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 392 - Regelung über die Differenzbesteuerung - Anwendungsbereich - Lieferung von zum Zwecke des Wiederverkaufs erworbenen Gebäuden und Baugrundstücken - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Steuerrecht; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Richtlinie 2006/112/EG; Art. 392; Regelung über die Differenzbesteuerung; Anwendungsbereich; Lieferung von zum Zwecke des Wiederverkaufs erworbenen Gebäuden und Baugrundstücken; ...

  • Betriebs-Berater

    Regelung über die Differenzbesteuerung auf die Lieferung von Baugrundstücken - Steuerpflichtiger, der beim Erwerb der Gebäude nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war (Französisches Vorabentscheidungsersuchen)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 392 - Regelung über die Differenzbesteuerung - Anwendungsbereich - Lieferung von zum Zwecke des Wiederverkaufs erworbenen Gebäuden und Baugrundstücken - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 17.01.2013 - C-543/11

    Woningstichting Maasdriel - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135

    Auszug aus EuGH, 30.09.2021 - C-299/20
    Letztere müssen bei der Bestimmung der Grundstücke, die als "Baugrundstücke" anzusehen sind, das mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. k dieser Richtlinie verfolgte Ziel beachten, nur die Lieferungen solcher unbebauter Grundstücke von der Mehrwertsteuer zu befreien, auf denen kein Gebäude errichtet werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2013, Woningstichting Maasdriel, C-543/11, EU:C:2013:20, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was das mit der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgte Ziel angeht, ist darauf hinzuweisen, dass sie u. a. die Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität gewährleisten soll, der es zum einen nicht zulässt, gleichartige und miteinander in Wettbewerb stehende Lieferungen von Gegenständen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln, und zum anderen, Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (Urteil vom 17. Januar 2013, Woningstichting Maasdriel, C-543/11, EU:C:2013:20, Rn. 31).

    Zur Gewährleistung der Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität ist es weiter erforderlich, dass alle unbebauten Grundstücke, auf denen ein Gebäude errichtet werden soll und die folglich zur Bebauung bestimmt sind, von der nationalen Definition des Begriffs "Baugrundstück" erfasst werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2013, Woningstichting Maasdriel, C-543/11, EU:C:2013:20, Rn. 31).

  • EuGH, 16.11.2017 - C-308/16

    Kozuba Premium Selection

    Auszug aus EuGH, 30.09.2021 - C-299/20
    Zwar ergibt sich im Wesentlichen aus den Rn. 32 und 33 des Urteils vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection (C-308/16, EU:C:2017:869), dass ein Gebäude, an dem Umbau- oder Modernisierungsarbeiten vorgenommen wurden, dem allgemeinen Mehrwertsteuersystem unterliegen soll, weil diese Arbeiten dem Gebäude ebenso wie dessen ursprüngliche Errichtung einen Mehrwert verschafft haben, doch kann diese Rechtsprechung auf das Ausgangsverfahren nicht entsprechend angewandt werden.
  • EuGH, 29.11.2018 - C-264/17

    Mensing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 30.09.2021 - C-299/20
    Ihre Auslegung muss nämlich mit den Zielen im Einklang stehen, die mit der Regelung verfolgt werden, und den Erfordernissen der steuerlichen Neutralität entsprechen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. November 2018, Mensing, C-264/17, EU:C:2018:968, Rn. 22 und 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.03.2011 - C-203/10

    Auto Nikolovi - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Gebrauchte Autoteile -

    Auszug aus EuGH, 30.09.2021 - C-299/20
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass es eine Doppelbesteuerung zur Folge hätte, wenn der Gesamtpreis eines von einem steuerpflichtigen Wiederverkäufer gelieferten Gebrauchtgegenstands besteuert würde, obwohl der Preis, zu dem der Wiederverkäufer den Gegenstand erworben hat, einen Mehrwertsteuerbetrag enthält, der bereits im Vorfeld durch eine Person, die unter eine der in Art. 314 Buchst. a bis d der Mehrwertsteuerrichtlinie bezeichneten Kategorien fällt, entrichtet wurde und der weder von dieser Person noch vom steuerpflichtigen Wiederverkäufer als Vorsteuer abgezogen werden konnte (Urteil vom 3. März 2011, Auto Nikolovi, C-203/10, EU:C:2011:118, Rn. 48).
  • EuGH, 08.10.2020 - C-235/19

    United Biscuits (Pensions Trustees) und United Biscuits Pension Investments

    Auszug aus EuGH, 30.09.2021 - C-299/20
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass, wenn die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstexts voneinander abweichen, die fragliche Vorschrift nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden muss, zu der sie gehört (Urteil vom 8. Oktober 2020, United Biscuits [Pensions Trustees] und United Biscuits Pension Investments, C-235/19, EU:C:2020:801, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-651/11

    X - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 5 Abs. 8 - Begriff

    Auszug aus EuGH, 30.09.2021 - C-299/20
    Hierbei ist in Bezug auf die Systematik der Mehrwertsteuerrichtlinie zu beachten, dass nach dem Grundprinzip des Mehrwertsteuersystems diese Steuer auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang erhoben wird, abzüglich der Mehrwertsteuer, mit der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet worden sind (Urteil vom 30. Mai 2013, X, C-651/11, EU:C:2013:346, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    Ihre Auslegung muss nämlich mit den Zielen im Einklang stehen, die mit dieser Regelung verfolgt werden (Urteil vom 30. September 2021, 1cade Promotion, C-299/20, EU:C:2021:783, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.02.2022 - C-191/21

    Ministre de l'Économie, des Finances und de la Relance - Vorlage zur

    Diese Bestimmung ist im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens anzuwenden, da die Beantwortung der vorgelegten Frage klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgeleitet werden kann, insbesondere aus dem Urteil vom 30. September 2021, 1cade Promotion (C-299/20, EU:C:2021:783).

    Diese Ausnahme ist eng auszulegen, jedoch ohne damit Art. 392 der Mehrwertsteuerrichtlinie auszuhöhlen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2021, 1cade Promotion, C-299/20, EU:C:2021:783, Rn. 48).

    Außerdem gelten nach Art. 12 Abs. 3 der Mehrwertsteuerrichtlinie als "Baugrundstücke" erschlossene oder unerschlossene Grundstücke entsprechend den Begriffsbestimmungen der Mitgliedstaaten (Urteil vom 30. September 2021, 1cade Promotion, C-299/20, EU:C:2021:783, Rn. 49).

    Was zweitens die Frage betrifft, ob Art. 392 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Anwendung der Regelung über die Differenzbesteuerung auf Lieferungen von Baugrundstücken ausschließt, wenn die Merkmale dieser Grundstücke in der Zeit zwischen ihrem Erwerb und ihrem Wiederverkauf durch den Steuerpflichtigen z. B. durch ihre Aufteilung in Parzellen verändert wurden, hat der Gerichtshof entschieden, dass dieser Artikel dahin auszulegen ist, dass er die Anwendung der Regelung über die Differenzbesteuerung auf die Lieferung solcher Grundstücke nicht ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2021, 1cade Promotion, C-299/20, EU:C:2021:783, Rn. 62).

    Eine solche Schlussfolgerung ergibt sich nämlich weder aus den Absichten des Unionsgesetzgebers in Bezug auf diese Bestimmung noch aus deren systematischer Auslegung (Urteil vom 30. September 2021, 1cade Promotion, C-299/20, EU:C:2021:783, Rn. 60).

    Wenn ein unerschlossenes Grundstück nach den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats als Baugrundstück angesehen wird, haben die zum Zweck seiner Erschließung vorgenommenen Veränderungen dieses Grundstücks, das weiterhin bebaut werden soll, somit keine Auswirkung auf seine Einstufung als "Baugrundstück", solange diese Erschließungen nicht als "Gebäude" eingestuft werden können (Urteil vom 30. September 2021, 1cade Promotion, C-299/20, EU:C:2021:783, Rn. 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-607/20

    GE Aircraft Engine Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    32 Vgl. entsprechend Urteil vom 30. September 2021, 1cade Promotion (C-299/20, EU:C:2021:783, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-207/21

    Kommission/ Polen (Protocole n° 36) - Rechtsmittel - Nichtigerklärung des

    32 Vgl. u. a. Urteil vom 30. September 2021, 1cade Promotion (C-299/20, EU:C:2021:783, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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