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   EuGH, 30.11.2006 - C-32/05   

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https://dejure.org/2006,4821
EuGH, 30.11.2006 - C-32/05 (https://dejure.org/2006,4821)
EuGH, Entscheidung vom 30.11.2006 - C-32/05 (https://dejure.org/2006,4821)
EuGH, Entscheidung vom 30. November 2006 - C-32/05 (https://dejure.org/2006,4821)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG - Keine Unterrichtung über die Durchführungsmaßnahmen - Verpflichtung zum Erlass einer Rahmenregelung im nationalen Recht - Fehlen - Unzulängliche oder keine Umsetzung der Artikel 2, 7 Absatz 2 und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Luxemburg

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG - Keine Unterrichtung über die Durchführungsmaßnahmen - Verpflichtung zum Erlass einer Rahmenregelung im nationalen Recht - Fehlen - Unzulängliche oder keine Umsetzung der Artikel 2, 7 Absatz 2 und ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Luxemburg

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG - Keine Unterrichtung über die Durchführungsmaßnahmen - Verpflichtung zum Erlass einer Rahmenregelung im nationalen Recht - Fehlen - Unzulängliche oder keine Umsetzung der Artikel 2, 7 Absatz 2 und ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Luxemburg

    Umwelt

  • Wolters Kluwer

    Verstoß des Großherzogtums Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 24 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik; Nichtmitteilung der zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen ...

  • Judicialis

    EG Art. 226; ; Richtlinie 2000/60/EG Art. 2; ; Richtlinie 2000/60/EG Art. 7 Abs. 2; ; Richtlinie 2000/60/EG Art. 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umwelt und Verbraucher: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG - Keine Unterrichtung über die Durchführungsmaßnahmen - Verpflichtung zum Erlass einer Rahmenregelung im nationalen Recht - Fehlen - Unzulängliche oder keine Umsetzung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Luxemburg

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG - Keine Unterrichtung über die Durchführungsmaßnahmen - Verpflichtung zum Erlass einer Rahmenregelung im nationalen Recht - Fehlen - Unzulängliche oder keine Umsetzung der Artikel 2, 7 Absatz 2 und ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 31. Januar 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Versäumnis, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2007, 374
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 26.06.2003 - C-233/00

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 30.11.2006 - C-32/05
    32 Was zunächst die Frage betrifft, ob die Richtlinie von den Mitgliedstaaten verlangt, eine Rahmenregelung zur Umsetzung der sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen in nationales Recht zu erlassen, so ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung jeder Mitgliedstaat, der Adressat einer Richtlinie ist, die Verpflichtung hat, in seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie gemäß ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. insbesondere Urteile vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache C-478/99, Kommission/Schweden, Slg. 2002, I-4147, Randnr. 15, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-233/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-6625, Randnr. 75).

    31 und 32, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache Kommission/Frankreich, Randnr. 76).

    19 und 20, und vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-296/01, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-13909, Randnr. 92).

    37 Die gesetzgeberische Praxis der Gemeinschaft zeigt, dass zwischen den verschiedenen Verpflichtungen, die die Richtlinien den Mitgliedstaaten auferlegen können, und damit zwischen den zu erreichenden Zielen große Unterschiede bestehen können (Urteil vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-60/01, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-5679, Randnr. 25).

    38 Bestimmte Richtlinien verlangen nämlich, dass auf nationaler Ebene gesetzgeberische Maßnahmen getroffen werden und ihre Einhaltung einer gerichtlichen oder behördlichen Überprüfung unterliegt (vgl. hierzu Urteile vom 16. November 1989 in der Rechtssache C-380/88, Kommission/Belgien, Slg. 1989, 3803, vom 6. Dezember 1989 in der Rechtssache C-329/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 4159, und vom 18. Juni 2002, Kommission/Frankreich, Randnr. 26).

    67 und 68, und vom 18. Juni 2002, Kommission/Frankreich, Randnr. 27).

    12 bis 14, und vom 18. Juni 2002, Kommission/Frankreich, Randnr. 28).

    64 Die Unvereinbarkeit von nationalem Recht mit den Gemeinschaftsvorschriften, auch wenn diese unmittelbar anwendbar sind, lässt sich letztlich nur durch verbindliche nationale Bestimmungen ausräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 1996 in der Rechtssache C-334/94, Kommission/Frankreich, Slg. 1996, I-1307, Randnr. 30, und vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-197/96, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-1489, Randnr. 14).

  • EuGH, 16.06.2005 - C-456/03

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 30.11.2006 - C-32/05
    Die Kommission kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ihre Rüge gegenüber einem Mitgliedstaat, dass er eine Richtlinie nicht umgesetzt habe, in ihrer Erwiderung dahin präzisieren, dass die von dem betroffenen Mitgliedstaat erstmals in seiner Klagebeantwortung behauptete Umsetzung jedenfalls in Bezug auf einige Bestimmungen dieser Richtlinie nicht angemessen oder unzulänglich sei, da eine solche Rüge zwangsläufig in der des Fehlens jeglicher Umsetzung enthalten und gegenüber dieser subsidiär ist (Urteil vom 16. Juni 2005 in der Rechtssache C-456/03, Kommission/Italien, Slg. 2005, I-5335, Randnrn.

    60 Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach der betroffene Mitgliedstaat Gelegenheit erhalten haben muss, sich gegen die Rügen der Kommission gebührend verteidigen zu können (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-117/02, Kommission/Portugal, Slg. 2004, I-5517, Randnr. 53, und vom 16. Juni 2005, Kommission/Italien, Randnr. 36), ist jedoch der zweite Teil des zweiten Klagegrundes der Kommission auf die Bestimmungen der Richtlinie zu beschränken, die die Kommission in ihrer Erwiderung angeführt und auf die sie in der Zwischenzeit nicht verzichtet hat (d. h. die Artikel 2, 3 Absatz 4, 7 Absatz 2 und 14 der Richtlinie), da das Großherzogtum Luxemburg keine Gelegenheit gehabt hat, sich bezüglich der anderen Bestimmungen der Richtlinie, die die Kommission erstmals in der mündlichen Verhandlung angeführt hat, gebührend zu verteidigen.

  • EuGH, 14.07.1993 - C-56/90

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 30.11.2006 - C-32/05
    40 Wiederum andere Richtlinien verlangen, dass die Mitgliedstaaten nach einer bestimmten Frist sehr genaue und konkrete Ziele erreicht haben (vgl. dazu Urteile vom 14. Juli 1993 in der Rechtssache C-56/90, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1993, I-4109, Randnrn.

    51 Da die Kommission das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachweisen muss, indem sie dem Gerichtshof die für die Prüfung dieser Vertragsverletzung erforderlichen Anhaltspunkte liefert, wobei sie sich nicht auf irgendeine Vermutung stützen darf (vgl. u. a. Urteile vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81, Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6, vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 26, vom 6. November 2003 in der Rechtssache C-434/01, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I-13239, Randnr. 21, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-194/01, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-4579, Randnr. 34), sie im vorliegenden Fall aber weder die Richtlinienbestimmungen, die die Mitgliedstaaten zum Erlass einer Rahmenregelung verpflichten, aufgezeigt noch die Unerlässlichkeit einer solchen Maßnahme, um die Erreichung des von der Richtlinie angestrebten Zieles zu gewährleisten, dargetan hat, kann der erste Teil des zweiten Klagegrundes keinen Erfolg haben.

  • EuGH, 14.09.2004 - C-168/03

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

    Auszug aus EuGH, 30.11.2006 - C-32/05
    Später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 14. September 2004 in der Rechtssache C-168/03, Kommission/Spanien, Slg. 2004, I-8227, Randnr. 24, und vom 12. Januar 2006 in der Rechtssache C-118/05, Kommission/Portugal, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 7).

    51 Da die Kommission das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachweisen muss, indem sie dem Gerichtshof die für die Prüfung dieser Vertragsverletzung erforderlichen Anhaltspunkte liefert, wobei sie sich nicht auf irgendeine Vermutung stützen darf (vgl. u. a. Urteile vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81, Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6, vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 26, vom 6. November 2003 in der Rechtssache C-434/01, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I-13239, Randnr. 21, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-194/01, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-4579, Randnr. 34), sie im vorliegenden Fall aber weder die Richtlinienbestimmungen, die die Mitgliedstaaten zum Erlass einer Rahmenregelung verpflichten, aufgezeigt noch die Unerlässlichkeit einer solchen Maßnahme, um die Erreichung des von der Richtlinie angestrebten Zieles zu gewährleisten, dargetan hat, kann der erste Teil des zweiten Klagegrundes keinen Erfolg haben.

  • EuGH, 19.03.2002 - C-268/00

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 30.11.2006 - C-32/05
    42 bis 44, vom 19. März 2002 in der Rechtssache C-268/00, Kommission/Niederlande, Slg. 2002, I-2995, Randnrn.

    51 Da die Kommission das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachweisen muss, indem sie dem Gerichtshof die für die Prüfung dieser Vertragsverletzung erforderlichen Anhaltspunkte liefert, wobei sie sich nicht auf irgendeine Vermutung stützen darf (vgl. u. a. Urteile vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81, Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6, vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 26, vom 6. November 2003 in der Rechtssache C-434/01, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I-13239, Randnr. 21, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-194/01, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-4579, Randnr. 34), sie im vorliegenden Fall aber weder die Richtlinienbestimmungen, die die Mitgliedstaaten zum Erlass einer Rahmenregelung verpflichten, aufgezeigt noch die Unerlässlichkeit einer solchen Maßnahme, um die Erreichung des von der Richtlinie angestrebten Zieles zu gewährleisten, dargetan hat, kann der erste Teil des zweiten Klagegrundes keinen Erfolg haben.

  • EuGH, 23.05.1985 - 29/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 30.11.2006 - C-32/05
    (vgl. insbesondere Urteile vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 29/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1661, Randnrn.

    22 und 23, vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-217/97, Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-5087, Randnrn.

  • EuGH, 13.03.1997 - C-197/96

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 30.11.2006 - C-32/05
    64 Die Unvereinbarkeit von nationalem Recht mit den Gemeinschaftsvorschriften, auch wenn diese unmittelbar anwendbar sind, lässt sich letztlich nur durch verbindliche nationale Bestimmungen ausräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 1996 in der Rechtssache C-334/94, Kommission/Frankreich, Slg. 1996, I-1307, Randnr. 30, und vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-197/96, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-1489, Randnr. 14).
  • EuGH, 07.03.1996 - C-334/94

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 30.11.2006 - C-32/05
    64 Die Unvereinbarkeit von nationalem Recht mit den Gemeinschaftsvorschriften, auch wenn diese unmittelbar anwendbar sind, lässt sich letztlich nur durch verbindliche nationale Bestimmungen ausräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 1996 in der Rechtssache C-334/94, Kommission/Frankreich, Slg. 1996, I-1307, Randnr. 30, und vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-197/96, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-1489, Randnr. 14).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-117/02

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 30.11.2006 - C-32/05
    60 Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach der betroffene Mitgliedstaat Gelegenheit erhalten haben muss, sich gegen die Rügen der Kommission gebührend verteidigen zu können (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-117/02, Kommission/Portugal, Slg. 2004, I-5517, Randnr. 53, und vom 16. Juni 2005, Kommission/Italien, Randnr. 36), ist jedoch der zweite Teil des zweiten Klagegrundes der Kommission auf die Bestimmungen der Richtlinie zu beschränken, die die Kommission in ihrer Erwiderung angeführt und auf die sie in der Zwischenzeit nicht verzichtet hat (d. h. die Artikel 2, 3 Absatz 4, 7 Absatz 2 und 14 der Richtlinie), da das Großherzogtum Luxemburg keine Gelegenheit gehabt hat, sich bezüglich der anderen Bestimmungen der Richtlinie, die die Kommission erstmals in der mündlichen Verhandlung angeführt hat, gebührend zu verteidigen.
  • EuGH, 18.06.2002 - C-60/01

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 30.11.2006 - C-32/05
    37 Die gesetzgeberische Praxis der Gemeinschaft zeigt, dass zwischen den verschiedenen Verpflichtungen, die die Richtlinien den Mitgliedstaaten auferlegen können, und damit zwischen den zu erreichenden Zielen große Unterschiede bestehen können (Urteil vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-60/01, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-5679, Randnr. 25).
  • EuGH, 16.11.1989 - 360/88

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 06.12.1989 - 329/88

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 09.09.1999 - C-217/97

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 06.11.2003 - C-434/01

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 07.05.2002 - C-478/99

    Kommission / Schweden

  • EuGH, 29.04.2004 - C-194/01

    Kommission / Österreich

  • EuGH, 25.05.1982 - 96/81

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 12.01.2006 - C-118/05

    Kommission / Portugal

  • EuGH, 24.06.2003 - C-72/02

    Kommission / Portugal

  • EuGH, 20.11.2003 - C-296/01

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 09.11.1999 - C-365/97

    Kommission / Italien

  • EuGH, 26.06.2003 - C-404/00

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

    Die Richtlinie zielt jedoch nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten ab (Urteile Kommission/Luxemburg, C-32/05, EU:C:2006:749, Rn. 41, und Kommission/Deutschland, C-525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 50).
  • EuGH, 04.05.2016 - C-346/14

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 4 Abs. 3

    Somit zielt diese Richtlinie nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten ab (Urteile vom 30. November 2006, Kommission/Luxemburg, C-32/05, EU:C:2006:749, Rn. 41, vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland, C-525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 50, und vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-461/13

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland - Umwelt - Art. 4 der Richtlinie

    17 - Urteile Kommission/Luxemburg (C-32/05, EU:C:2006:749, Rn. 41) und Kommission/Deutschland (C-525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 50).

    47 - Urteil Kommission/Luxemburg (EU:C:2006:749, Rn. 42 und 63).

  • EuGH, 11.09.2012 - C-43/10

    Die Bewässerung und die Trinkwasserversorgung sind überwiegende öffentliche

    Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits festgestellt, dass die Verpflichtungen aus Art. 2 der Richtlinie 2000/60 in Verbindung mit den letztgenannten Bestimmungen dadurch, dass die Definitionen der Begriffe in diesem Art. 2 der Richtlinie 2000/60 und die Fristen, in denen die Wasserqualitätsnormen erfüllt sein müssen und die in den Art. 4 bis 6 und 8 dieser Richtlinie festgelegt sind, nicht in eine im September 2004 geltende nationale Regelung aufgenommen worden sind, nicht mit der erforderlichen Verbindlichkeit festgelegt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2006, Kommission/Luxemburg, C-32/05, Slg. 2006, I-11323, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-525/12

    Commission / Allemagne - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    40 - Sie bezieht sich auf das Urteil Kommission/Luxemburg (C-32/05, EU:C:2006:749, Rn. 41).

    81 - Urteil Kommission/Luxemburg (EU:C:2006:749, Rn. 41).

    82 - Vgl. betreffend die meisten Vorschriften der WRRL Urteile Kommission/Italien ("San Rocco") (C-365/97, EU:C:1999:544, Rn. 67 und 68) und Kommission/Frankreich (C-60/01, EU:C:2002:383, Rn. 27), beide zitiert im Urteil Kommission/Luxemburg (EU:C:2006:749, Rn. 39 und 43).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-525/12

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Die Richtlinie zielt jedoch nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten ab (Urteil Kommission/Luxemburg, C-32/05, EU:C:2006:749, Rn. 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-456/08

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    40 - Urteile vom 23. Mai 1985, Kommission/Deutschland (29/84, Slg. 1985, 1661, Randnr. 23), vom 9. April 1987, Kommission/Italien (363/85, Slg. 1987, 1733, Randnr. 7), vom 10. Mai 2001, Kommission/Niederlande (C-144/99, Slg. 2001, I-3541, Randnr. 17), vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-6/04, Slg. 2005, I-9017, Randnr. 21), vom 30. November 2006, Kommission/Luxemburg (C-32/05, Slg. 2006, I-11323, Randnr. 34), und Kommission/Irland (C-427/07, zitiert in Fn. 28, Randnrn.

    60 - Vgl., statt vieler, Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich (C-6/04, zitiert in Fn. 40, Randnr. 49), Kommission/Spanien (C-417/99, zitiert in Fn. 28, Randnr. 34), Kommission/Luxemburg (C-32/05, zitiert in Fn. 40, Randnr. 22) und Kommission/Irland (C-427/07, zitiert in Fn. 28, Randnrn.

  • EuGH, 16.07.2009 - C-427/07

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht notwendigerweise eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche und besondere Rechts- oder Verwaltungsvorschrift; ihr kann auch ein allgemeiner rechtlicher Kontext genügen, wenn dieser tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleistet (vgl. u. a. Urteile vom 16. November 2000, Kommission/Griechenland, C-214/98, Slg. 2000, I-9601, Randnr. 49, vom 7. Dezember 2000, Kommission/Frankreich, C-38/99, Slg. 2000, I-10941, Randnr. 53, und vom 30. November 2006, Kommission/Luxemburg, C-32/05, Slg. 2006, I-11323, Randnr. 34).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung muss eine Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen, das, soweit die Richtlinie Rechte für Einzelne begründen soll, verlangt, dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 1997, Kommission/Frankreich, C-197/96, Slg. 1997, I-1489, Randnr. 15, vom 4. Dezember 1997, Kommission/Italien, C-207/96, Slg. 1997, I-6869, Randnr. 26, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 34).

  • EuGH, 14.04.2011 - C-522/09

    Kommission / Rumänien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere dem Urteil vom 30. November 2006, Kommission/Luxemburg (C-32/05, Slg. 2006, I-11323, Randnr. 56), sei die Rüge einer unvollständigen Umsetzung zwangsläufig in der des Fehlens jeglicher Umsetzung enthalten und gegenüber dieser subsidiär.

    Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich somit klar von der von der Kommission angeführten, zu der das erwähnte Urteil Kommission/Luxemburg ergangen ist.

    Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof entschieden, dass der betroffene Mitgliedstaat, wenn das Vorverfahren sein Ziel, dessen Rechte zu schützen, erreicht hat, gegenüber der Kommission nicht den Vorwurf erheben kann, dass sie den durch dieses Vorverfahren eingegrenzten Streitgegenstand erweitert oder verändert habe; der Gerichtshof hat zur Begründung ausgeführt, dass die Kommission, nachdem sie dem Mitgliedstaat vorgeworfen hatte, eine Richtlinie mangelhaft umgesetzt zu haben, diese Rüge in ihrer Erwiderung dahin präzisiert hatte, dass die von dem betroffenen Mitgliedstaat in seiner Klagebeantwortung erstmals behauptete Umsetzung in Bezug auf einige Bestimmungen der in Rede stehenden Richtlinie nicht angemessen oder unzulänglich sei (Urteil Kommission/Luxemburg, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2011 - C-43/10

    Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u.a. - Schutz der Umwelt - Richtlinie

    16 - Vgl. das Urteil vom 30. November 2006, Kommission/Luxemburg (C-32/05, Slg. 2006, I-11323, insbesondere Randnr. 63), in dem die Geltung dieser Frist für die Umsetzung der Bestimmungen der Wasserrahmenrichtlinie nicht in Frage gestellt wurde.

    44 - Urteil Kommission/Luxemburg (zitiert in Fn. 16, Randnr. 80).

  • EuGH, 29.03.2012 - C-504/09

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die Kommission durch die Vorgabe einer Obergrenze

  • EuGH, 29.03.2012 - C-505/09

    Kommission / Estland - Rechtsmittel - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für

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  • EuGH, 11.06.2015 - C-29/14

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  • EuGH, 10.07.2008 - C-156/07

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  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2009 - C-427/07

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