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   EuGH, 31.01.2019 - C-183/17 P, C-184/17 P   

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EuGH, 31.01.2019 - C-183/17 P, C-184/17 P (https://dejure.org/2019,1233)
EuGH, Entscheidung vom 31.01.2019 - C-183/17 P, C-184/17 P (https://dejure.org/2019,1233)
EuGH, Entscheidung vom 31. Januar 2019 - C-183/17 P, C-184/17 P (https://dejure.org/2019,1233)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    International Management Group / Kommission

    Rechtsmittel - Entwicklungszusammenarbeit - Haushaltsvollzug der Europäischen Union im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Anfechtbare Handlungen - Beschluss über die Übertragung einer Haushaltsvollzugsaufgabe auf eine andere als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Entwicklungszusammenarbeit - Haushaltsvollzug der Europäischen Union im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Anfechtbare Handlungen - Beschluss über die Übertragung einer Haushaltsvollzugsaufgabe auf eine andere als ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 02.02.2017 - T-29/15

    International Management Group / Kommission - Entwicklungszusammenarbeit -

    Auszug aus EuGH, 31.01.2019 - C-183/17
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die International Management Group (im Folgenden: IMG) die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Februar 2017, 1nternational Management Group/Kommission (T-29/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:56, im Folgenden: angefochtenes Urteil T-29/15), und vom 2. Februar 2017, 1nternational Management Group/Kommission (T-381/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:57, im Folgenden: angefochtenes Urteil T-381/15) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen dieses Gericht ihre Klagen, mit denen sie in der Rechtssache T-29/15 die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2014) 9787 final der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2013) 7682 über das Jahresaktionsprogramm 2013 für Myanmar/Burma zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (im Folgenden: Beschluss vom 16. Dezember 2014) und in der Rechtssache T-381/15 zum einen die Nichtigerklärung des im Schreiben der Europäischen Kommission an IMG vom 8. Mai 2015 enthaltenen Beschlusses der Kommission (im Folgenden: Beschluss vom 8. Mai 2015) (zusammen mit dem Beschluss vom 16. Dezember 2014: streitige Beschlüsse) sowie zum anderen den Ersatz des durch den Beschluss vom 8. Mai 2015 verursachten Schadens begehrte, abgewiesen hat.

    Angefochtenes Urteil T - 29/15.

    Mit Klageschrift, die am 21. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T-29/15 in das Register eingetragen wurde, erhob IMG eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 16. Dezember 2014.

    Am 2. Februar 2017 erließ das Gericht das angefochtene Urteil T-29/15, mit dem es die Klage von IMG abwies und dieser die Kosten auferlegte.

    - das angefochtene Urteil T-29/15 aufzuheben, soweit darin ihre Nichtigkeitsklage als unbegründet abgewiesen worden ist;.

    Die Kommission macht erstens geltend, das Gericht habe in den Rn. 57 bis 63 des angefochtenen Urteils T-29/15 und in den Rn. 44 bis 48 des angefochtenen Urteils T-381/15 zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass die streitigen Beschlüsse verbindliche Rechtswirkungen gehabt hätten, weil sie IMG die Möglichkeit genommen hätten, neue Übertragungsvereinbarungen im Rahmen einer indirekten Mittelverwaltung von durch den Unionshaushalt finanzierten Projekten zu schließen.

    Zweitens macht die Kommission geltend, ein Finanzierungsbeschluss wie der Beschluss vom 16. Dezember 2014 sei entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 49 bis 52 des angefochtenen Urteils T-29/15 ein rein interner Rechtsakt, der keine verbindliche Rechtswirkung gegenüber Dritten erzeuge.

    Entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 70 bis 73 des angefochtenen Urteils T-29/15 habe dieser Beschluss nämlich keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte enthalten.

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht zunächst in den - von der Kommission nicht gerügten - Rn. 37 bis 42 des angefochtenen Urteils T-29/15 festgestellt, dass der Beschluss vom 16. Dezember 2014 ein auf der Grundlage von Art. 84 der Verordnung Nr. 966/2012 von diesem Organ erlassener Finanzierungsbeschluss sei, der nicht nur die Rechtswirkung gehabt habe, sondern dessen Gegenstand selbst es gewesen sei, den ursprünglichen Beschluss dahin zu ändern, dass an Stelle von IMG die GIZ als mit der Durchführung der im Rahmen des Aktionsprogramms für Myanmar/Burma für das Jahr 2013 vorgesehenen Aktion der Entwicklung des Handels betraute Einrichtung benannt wurde.

    Wie das Gericht in den Rn. 42 und 59 des angefochtenen Urteils T-29/15 ausgeführt hat, werden allerdings in einem Mittelbindungsbeschluss gemäß Art. 84 Abs. 3 der Verordnung Nr. 966/2012 auch "die betraute Einrichtung oder Person ..., die für [ihre] Wahl ... angelegten Kriterien sowie die ihr übertragenen Aufgaben" angegeben.

    Unter diesen Umständen hat das Gericht in den Rn. 44, 45, 57, 59, 60 und 62 des angefochtenen Urteils T-29/15 zu Recht festgestellt, dass IMG durch den Beschluss vom 16. Dezember 2014 sowohl die Rechtsstellung einer für die Übertragung einer Haushaltsaufgabe gewählten Einrichtung als auch jede tatsächliche Möglichkeit genommen wurde, die entsprechende Übertragungsvereinbarung zu schließen.

    Im vorliegenden Fall genügt jedoch die Feststellung, dass dem Gericht, da es aus den in den Rn. 57 bis 59 des vorliegenden Urteils genannten Gründen zu Recht angenommen hat, dass der Beschluss vom 16. Dezember 2014 auf die Erzeugung verbindlicher Rechtswirkungen gegenüber IMG abgezielt hatte, nicht vorgeworfen werden kann, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es in den Rn. 49 bis 52 des angefochtenen Urteils T-29/15 das Vorbringen der Kommission, wonach dieser Beschluss nur in ihrem internen Bereich Rechtswirkungen entfalte, als unbegründet zurückgewiesen hat.

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 70 bis 73 des angefochtenen Urteils T-29/15 festgestellt, dass, während die Prüfung des Inhalts der Sicherungsmaßnahmen vom 26. Februar 2014 gezeigt habe, dass diese die Wirkung gehabt hätten, den Abschluss einer Übertragungsvereinbarung wie der von dem ursprünglichen Beschluss erfassten mit IMG vorübergehend auszusetzen, die Prüfung des Beschlusses vom 16. Dezember 2014 ergeben habe, dass sein Inhalt die verbindliche Rechtswirkung gehabt habe, IMG in spezifischer und endgültiger Weise die Möglichkeit zum Abschluss einer solchen Vereinbarung zu nehmen.

    Im vorliegenden Fall macht IMG aber mit ihren in Rn. 76 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rügen einen Fehler geltend, den das Gericht bei der Anwendung der Finanzregelungen von 2002 und 2012 in den Rn. 102 bis 106 und 113 des angefochtenen Urteils T-29/15 sowie in den Rn. 98 bis 103, 108 und 109 des angefochtenen Urteils T-381/15 in Beantwortung von Klagegründen, mit denen IMG die Rechtmäßigkeit der streitigen Beschlüsse im Hinblick auf diese Regelungen beanstandet hat, begangen haben soll.

    Außerdem ist festzustellen, dass mit dem Argument, die von der Kommission zur Begründung der in den streitigen Beschlüssen zum Ausdruck gebrachten Zweifel vorgelegten Beweise beträfen nur einen Teil der 16 Mitglieder von IMG, aus rechtlichen Erwägungen die Beurteilung des Gerichts zum einen in Rn. 103 des angefochtenen Urteils T-29/15, die auf Rn. 89 dieses Urteils verweist, die wiederum auf Rn. 85 dieses Urteils verweist, und zum anderen in Rn. 98 des angefochtenen Urteils T-381/15, die auf dessen Rn. 85 verweist, gerügt werden soll, wonach diese Beschlüsse unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie ergangen sind, als u. a. durch diese Beweise gerechtfertigt anzusehen seien.

    Zur Begründetheit ist festzustellen, dass der zweite Rechtsmittelgrund der Rechtsmittel auf die Rn. 102 bis 106 und 113 des angefochtenen Urteils T-29/15 bzw. auf die Rn. 98 bis 103, 108 und 109 des angefochtenen Urteils T-381/15 abzielt.

    In diesem Rahmen hat sie, wie das Gericht in den Rn. 102 und 104 des angefochtenen Urteils T-29/15 sowie in Rn. 96 des angefochtenen Urteils T-381/15 festgestellt hat, u. a. geltend gemacht, sie sei eine durch ein zwischenstaatliches Abkommen geschaffene internationale Organisation im Sinne dieser Regelungen, wie aus den verschiedenen vor der Kommission wie auch dem Gericht vorgelegten Beweisstücken hervorgehe.

    Um diese Argumente zu widerlegen hat das Gericht zunächst, in den Rn. 103 und 105 des angefochtenen Urteils T-29/15 sowie in Rn. 98 des angefochtenen Urteils T-381/15, ausgeführt, dass die Kommission in den streitigen Beschlüssen Zweifel am Status von IMG als internationale Organisation geäußert habe, indem sie sich auf die im Schreiben vom 25. April 2014 - wie es in Rn. 24 des vorliegenden Urteils wiedergegeben worden ist - vorgebrachten Gesichtspunkte gestützt habe.

    Sodann hat das Gericht in den Rn. 104 bis 105 des angefochtenen Urteils T-29/15 und in Rn. 102 des angefochtenen Urteils T-381/15 festgestellt, dass die von IMG vorgebrachten Argumente und Beweise nicht geeignet seien, eine fehlende Begründetheit der von der Kommission in den streitigen Beschlüssen auf der Grundlage der fraglichen Gesichtspunkte geäußerten Zweifel darzutun.

    Da im vorliegenden Fall die Kommission in den Rechtssachen C-183/17 P, C-184/17 P und T-29/15 unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag von IMG die Kosten in diesen drei Rechtssachen aufzuerlegen.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Februar 2017, 1nternational Management Group/Kommission (T - 29/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:56), und vom 2. Februar 2017, 1nternational Management Group/Kommission (T - 381/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:57), werden aufgehoben.

    Die Kommission trägt die Kosten in den Rechtssachen C - 183/17 P, C - 184/17 P und T - 29/15.

  • EuGH, 12.09.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission,

    Auszug aus EuGH, 31.01.2019 - C-183/17
    Was erstens das in Rn. 45 des vorliegenden Urteils angesprochene Vorbringen der Kommission betreffend das Fehlen verbindlicher Rechtswirkungen der streitigen Beschlüsse betrifft, so können nach ständiger Rechtsprechung alle Bestimmungen oder Maßnahmen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, gleich welcher Form, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen einer natürlichen oder juristischen Person durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 54, und vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 37).

    Da die Kommission die Zulässigkeit einiger der von IMG zur Stützung ihres jeweils zweiten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Rügen in Frage stellt, ist vorab daran zu erinnern, dass es zulässig ist, dass ein Rechtsmittelführer vor dem Gerichtshof die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht im ersten Rechtszug beanstandet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2000, Salzgitter/Kommission, C-210/98 P, EU:C:2000:397, Rn. 43, und vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 51) und in diesem Rahmen Rechtsmittelgründe geltend macht, mit denen die Begründetheit der von diesem Gericht im angefochtenen Urteil vorgenommenen Beurteilungen aus rechtlichen Erwägungen gerügt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, C-465/09 P bis C-470/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:372, Rn. 146, und vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C-197/13 P, EU:C:2014:2157, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 02.02.2017 - T-381/15

    IMG / Kommission - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Verstärkte

    Auszug aus EuGH, 31.01.2019 - C-183/17
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die International Management Group (im Folgenden: IMG) die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Februar 2017, 1nternational Management Group/Kommission (T-29/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:56, im Folgenden: angefochtenes Urteil T-29/15), und vom 2. Februar 2017, 1nternational Management Group/Kommission (T-381/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:57, im Folgenden: angefochtenes Urteil T-381/15) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen dieses Gericht ihre Klagen, mit denen sie in der Rechtssache T-29/15 die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2014) 9787 final der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2013) 7682 über das Jahresaktionsprogramm 2013 für Myanmar/Burma zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (im Folgenden: Beschluss vom 16. Dezember 2014) und in der Rechtssache T-381/15 zum einen die Nichtigerklärung des im Schreiben der Europäischen Kommission an IMG vom 8. Mai 2015 enthaltenen Beschlusses der Kommission (im Folgenden: Beschluss vom 8. Mai 2015) (zusammen mit dem Beschluss vom 16. Dezember 2014: streitige Beschlüsse) sowie zum anderen den Ersatz des durch den Beschluss vom 8. Mai 2015 verursachten Schadens begehrte, abgewiesen hat.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Februar 2017, 1nternational Management Group/Kommission (T - 29/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:56), und vom 2. Februar 2017, 1nternational Management Group/Kommission (T - 381/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:57), werden aufgehoben.

  • EuGH, 06.04.2000 - C-443/97

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 31.01.2019 - C-183/17
    Was zweitens das in Rn. 46 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Vorbringen der Kommission betrifft, wonach ein Finanzierungsbeschluss wie der in den vorliegenden Rechtssachen in Rede stehende als ein Rechtsakt ohne jede verbindliche Rechtswirkung gegenüber Dritten anzusehen sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Rechtsakte, die nur im verwaltungsinternen Bereich der sie erlassenden Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union Wirkungen entfalten sollen, grundsätzlich keine mit der Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV anfechtbare Rechtsakte sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1988, Les Verts/Parlament, 190/84, EU:C:1988:94, Rn. 8, und vom 6. April 2000, Spanien/Kommission, C-443/97, EU:C:2000:190, Rn. 28).
  • EuGH, 14.04.1970 - 24/69

    Nebe / Kommission

    Auszug aus EuGH, 31.01.2019 - C-183/17
    Ein Rechtsakt ist als rein bestätigend zu einem anderen Rechtsakt anzusehen, wenn er ihm gegenüber keinen neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt enthält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 1970, Nebe/Kommission, 24/69, EU:C:1970:22, Rn. 8, und vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 69).
  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuGH, 31.01.2019 - C-183/17
    Was erstens das in Rn. 45 des vorliegenden Urteils angesprochene Vorbringen der Kommission betreffend das Fehlen verbindlicher Rechtswirkungen der streitigen Beschlüsse betrifft, so können nach ständiger Rechtsprechung alle Bestimmungen oder Maßnahmen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, gleich welcher Form, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen einer natürlichen oder juristischen Person durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 54, und vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 37).
  • EuGH, 25.02.1988 - 190/84

    Les Verts / Parlament

    Auszug aus EuGH, 31.01.2019 - C-183/17
    Was zweitens das in Rn. 46 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Vorbringen der Kommission betrifft, wonach ein Finanzierungsbeschluss wie der in den vorliegenden Rechtssachen in Rede stehende als ein Rechtsakt ohne jede verbindliche Rechtswirkung gegenüber Dritten anzusehen sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Rechtsakte, die nur im verwaltungsinternen Bereich der sie erlassenden Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union Wirkungen entfalten sollen, grundsätzlich keine mit der Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV anfechtbare Rechtsakte sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1988, Les Verts/Parlament, 190/84, EU:C:1988:94, Rn. 8, und vom 6. April 2000, Spanien/Kommission, C-443/97, EU:C:2000:190, Rn. 28).
  • EuGH, 22.04.1997 - C-395/95

    Geotronics / Kommission

    Auszug aus EuGH, 31.01.2019 - C-183/17
    Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass, wenn eine von der Kommission gegenüber einer bestimmten Person in Ausübung eigener Befugnisse erlassene Entscheidung zur Folge hat, dass diese Person allein durch den Erlass dieser Entscheidung alle echten Chancen auf die Gewährung einer Unionsfinanzierung einbüßt, diese Wirkung als verbindliche Rechtswirkung dieser Entscheidung anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 1997, Geotronics/Kommission, C-395/95 P, EU:C:1997:210, Rn. 14 und 15).
  • EuGH, 13.07.2000 - C-210/98

    Salzgitter / Kommission

    Auszug aus EuGH, 31.01.2019 - C-183/17
    Da die Kommission die Zulässigkeit einiger der von IMG zur Stützung ihres jeweils zweiten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Rügen in Frage stellt, ist vorab daran zu erinnern, dass es zulässig ist, dass ein Rechtsmittelführer vor dem Gerichtshof die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht im ersten Rechtszug beanstandet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2000, Salzgitter/Kommission, C-210/98 P, EU:C:2000:397, Rn. 43, und vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 51) und in diesem Rahmen Rechtsmittelgründe geltend macht, mit denen die Begründetheit der von diesem Gericht im angefochtenen Urteil vorgenommenen Beurteilungen aus rechtlichen Erwägungen gerügt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, C-465/09 P bis C-470/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:372, Rn. 146, und vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C-197/13 P, EU:C:2014:2157, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.06.2011 - C-465/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, wonach die

    Auszug aus EuGH, 31.01.2019 - C-183/17
    Da die Kommission die Zulässigkeit einiger der von IMG zur Stützung ihres jeweils zweiten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Rügen in Frage stellt, ist vorab daran zu erinnern, dass es zulässig ist, dass ein Rechtsmittelführer vor dem Gerichtshof die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht im ersten Rechtszug beanstandet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2000, Salzgitter/Kommission, C-210/98 P, EU:C:2000:397, Rn. 43, und vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 51) und in diesem Rahmen Rechtsmittelgründe geltend macht, mit denen die Begründetheit der von diesem Gericht im angefochtenen Urteil vorgenommenen Beurteilungen aus rechtlichen Erwägungen gerügt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, C-465/09 P bis C-470/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:372, Rn. 146, und vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C-197/13 P, EU:C:2014:2157, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Verordnung

  • EuGH, 03.04.2014 - C-224/12

    Der Gerichtshof bestätigt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der

  • EuGH, 04.09.2014 - C-197/13

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung des Zuschusses -

  • EuG, 17.04.2024 - T-2/23

    Romagnoli Fratelli/ CPVO (Melrose)

    Selon une jurisprudence constante, sont à considérer comme étant susceptibles de faire l'objet d'un recours en annulation toutes dispositions ou toutes mesures adoptées par les institutions, les organes ou les organismes de l'Union européenne, quelle qu'en soit la forme, qui visent à produire des effets juridiques obligatoires de nature à affecter les intérêts d'une personne physique ou morale, en modifiant de façon caractérisée la situation juridique de celle-ci (voir arrêt du 31 janvier 2019, 1nternational Management Group/Commission, C-183/17 P et C-184/17 P, EU:C:2019:78, point 51 et jurisprudence citée).
  • EuGH, 21.01.2021 - C-471/18

    Deutschland/ Esso Raffinage

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können alle Bestimmungen oder Maßnahmen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, gleich welcher Form, die dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen einer natürlichen oder juristischen Person durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 Abs. 1 AEUV sein (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 54, und vom 31. Januar 2019, 1nternational Management Group/Kommission, C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78, Rn. 51).

    Daher ist als Erstes festzustellen, dass, soweit die Bundesrepublik Deutschland geltend macht, dass das Gericht das streitige Schreiben als die Entscheidung vom 6. November 2012 bestätigende Handlung hätte qualifizieren müssen, eine Handlung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs als rein bestätigend anzusehen ist, wenn sie gegenüber einer vorausgegangenen Handlung keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte enthält (Urteil vom 31. Januar 2019, 1nternational Management Group/Kommission, C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78, Rn. 67 und dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.09.2022 - C-619/20

    IMG/ Kommission

    Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-619/20 P begehrt die International Management Group (im Folgenden: IMG) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2020, 1MG/Kommission (T-645/19, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2020:388), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Europäischen Kommission vom 18. Juli 2019, mit dem sie aufgefordert wurde, im Rahmen der Durchführung des Urteils vom 31. Januar 2019, 1nternational Management Group/Kommission (C-183/17 P und C-184/17 P, im Folgenden: Urteil C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78) bestimmte Dokumente vorzulegen, und auf Ersatz der ihr durch dieses Schreiben sowie durch die Beschlüsse, die mit dem genannten Urteil für nichtig erklärt wurden, entstandenen Schäden abgewiesen hat.

    Auf der Grundlage von Art. 263 Abs. 1 AEUV kann eine Nichtigkeitsklage gegen jede Bestimmung oder Maßnahme der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, gleich welcher Form, erhoben werden, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll, die die Interessen einer natürlichen oder juristischen Person durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen (Urteil vom 31. Januar 2019, 1nternational Management Group/Kommission, C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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