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   EuGH, 31.05.2018 - C-526/16   

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https://dejure.org/2018,13983
EuGH, 31.05.2018 - C-526/16 (https://dejure.org/2018,13983)
EuGH, Entscheidung vom 31.05.2018 - C-526/16 (https://dejure.org/2018,13983)
EuGH, Entscheidung vom 31. Mai 2018 - C-526/16 (https://dejure.org/2018,13983)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission / Polen

    Vertragsverletzung - Richtlinie 2011/92/EU - Umweltverträglichkeitsprüfung für Bohrungen zur Suche oder Erkundung von Schiefergas - Tiefbohrung - Auswahlkriterien - Feststellung der Schwellenwerte

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Polen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung - Richtlinie 2011/92/EU - Umweltverträglichkeitsprüfung für Bohrungen zur Suche oder Erkundung von Schiefergas - Tiefbohrung - Auswahlkriterien - Feststellung der Schwellenwerte

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • EuGH, 29.07.2019 - C-411/17

    Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen - Vorlage zur

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist eine solche vorherige Prüfung durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, dass die zuständige Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung die Auswirkungen auf die Umwelt bei allen technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen so früh wie möglich berücksichtigt, um Umweltbelastungen von vornherein zu vermeiden, statt sie erst nachträglich in ihren Auswirkungen zu bekämpfen (Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Polen, C-526/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:356, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.05.2023 - C-575/21

    Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung darf bei einem

    Ferner wird nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, bei Projekten des Anhangs II der Richtlinie 2011/92 Schwellenwerte bzw. Kriterien festzulegen, um zu bestimmen, ob diese Projekte einer Prüfung gemäß den Art. 5 bis 10 dieser Richtlinie zu unterziehen sind, der ihnen eingeräumte Wertungsspielraum durch die in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung zu unterziehen (Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Polen, C-526/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:356, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen würde nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Mitgliedstaat, der die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegte, dass in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, den Wertungsspielraum im Sinne von Rn. 39 des vorliegenden Urteils überschreiten, es sei denn, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Polen, C-526/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:356, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, ist eine solche vorherige Prüfung durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, dass die zuständige Behörde bei ihrer Meinungsbildung die Auswirkungen auf die Umwelt bei allen technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen so früh wie möglich berücksichtigt, um Umweltbelastungen von vornherein zu vermeiden, statt sie erst nachträglich in ihren Auswirkungen zu bekämpfen (Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Polen, C-526/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:356, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-575/21

    Generalanwalt Collins: Eine Umweltverträglichkeitsprüfung kann verpflichtend

    19 Urteile vom 28. Februar 2008, Abraham u. a. (C-2/07, EU:C:2008:133, Rn. 32), und vom 31. Mai 2018, Kommission/Polen (C-526/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:356, Rn. 54).

    24 Urteile vom 21. September 1999, Kommission/Irland (C-392/96, EU:C:1999:431, Rn. 64), vom 28. Februar 2008, Abraham u. a. (C-2/07, EU:C:2008:133, Rn. 37), vom 15. Oktober 2009, Kommission/Niederlande (C-255/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:630, Rn. 32), vom 11. Februar 2015, Marktgemeinde Straßwalchen u. a. (C-531/13, EU:C:2015:79, Rn. 40), und vom 31. Mai 2018, Kommission/Polen (C-526/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:356, Rn. 60).

    25 Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Polen (C-526/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:356, Rn. 67).

    27 Urteile vom 21. September 1999, Kommission/Irland (C-392/96, EU:C:1999:431, Rn. 75), vom 15. Oktober 2009, Kommission/Niederlande (C-255/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:630, Rn. 42), und vom 31. Mai 2018, Kommission/Polen (C-526/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:356, Rn. 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-24/19

    A u.a. () und Nevele) - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2001/42/EG -

    Vgl. Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 58), vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 33, im Folgenden: Urteil Comune die Corridonia u. a.), vom 31. Mai 2018, Kommission/Polen (C-526/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:356, Rn. 75), und vom 12. November 2019, Kommission/Irland (Windfarm von Derrybrien) (C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 73).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-463/20

    Namur-Est Environnement - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

    Daher ist unerheblich, dass die Richtlinie 92/43 selbst keine Pflicht zur Prüfung der möglichen Auswirkungen dieser Abweichung auf die betroffenen Arten vorsieht, da diese Richtlinie eine gegenüber der Richtlinie 2011/92 eigenständige Tragweite hat und unbeschadet der durch die letztgenannte Richtlinie eingeführten Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung gilt, deren Anwendungsbereich, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, allgemein ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 1999, Kommission/Irland, C-392/96, EU:C:1999:431, Rn. 71, vom 31. Mai 2018, Kommission/Polen, C-526/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:356, Rn. 72, und vom 12. Juni 2019, CFE, C-43/18, EU:C:2019:483, Rn. 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

    29 Vgl. u. a. Urteile vom 8. Dezember 2005, Kommission/Luxemburg (C-33/04, EU:C:2005:750, Rn. 70), vom 31. Mai 2018, Kommission/Polen (C-526/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:356, Rn. 49), und vom 18. Oktober 2018, Kommission/Rumänien (C-301/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:846, Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2023 - C-721/21

    Eco Advocacy - Vorabentscheidungsersuchen - Verfahrensautonomie der

    25 Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Polen (C-526/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:356, Rn. 66 und 67), und Schlussanträge des Generalanwalts Collins in der Rechtssache Wertinvest Hotelbetrieb (C-575/21, EU:C:2022:930, Nr. 47), in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung zur Habitatrichtlinie, insbesondere Urteil vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 43 und 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-75/22

    Kommission/ Tschechische Republik (Qualifications professionnelles)

    6 Vgl. u. a. Urteile vom 8. Dezember 2005, Kommission/Luxemburg (C-33/04, EU:C:2005:750, Rn. 70), vom 31. Mai 2018, Kommission/Polen (C-526/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:356, Rn. 49), und vom 18. Oktober 2018, Kommission/Rumänien (C-301/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:846, Rn. 32).
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