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   EuGH, 31.05.2018 - C-633/16   

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https://dejure.org/2018,13915
EuGH, 31.05.2018 - C-633/16 (https://dejure.org/2018,13915)
EuGH, Entscheidung vom 31.05.2018 - C-633/16 (https://dejure.org/2018,13915)
EuGH, Entscheidung vom 31. Mai 2018 - C-633/16 (https://dejure.org/2018,13915)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ernst & Young

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Verordnung (EG) Nr. 139/2004 - Art. 7 Abs. 1 - Vollzug eines Zusammenschlusses vor der Anmeldung bei der Europäischen Kommission und vor der Erklärung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EG) Nr. 139/2004 Art. 7 Abs. 1
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Verordnung (EG) Nr. 139/2004 - Art. 7 Abs. 1 - Vollzug eines Zusammenschlusses vor der Anmeldung bei der Europäischen Kommission und vor der Erklärung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Umfang des kartellrechtlichen Vollzugsverbots vor Genehmigung des Zusammenschlusses (Gun Jumping)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Ernst & Young

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Verordnung (EG) Nr. 139/2004 - Art. 7 Abs. 1 - Vollzug eines Zusammenschlusses vor der Anmeldung bei der Europäischen Kommission und vor der Erklärung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen ...

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Fusionskontrollrechtliche Prüfung des Vollzugs eines Zusammenschlusses

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ernst & Young

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Verordnung (EG) Nr. 139/2004 - Art. 7 Abs. 1 - Vollzug eines Zusammenschlusses vor der Anmeldung bei der Europäischen Kommission und vor der Erklärung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2018, 969
  • EuZW 2018, 603
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 07.09.2017 - C-248/16

    Austria Asphalt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb -

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-633/16
    Ermöglicht die Auslegung des Wortlauts einer Bestimmung des Unionsrechts nicht die Beurteilung ihrer genauen Bedeutung, ist bei der Auslegung der betreffenden Regelung sowohl auf ihre Zielsetzung als auch auf ihre Systematik abzustellen (Urteil vom 7. September 2017, Austria Asphalt, C-248/16, EU:C:2017:643, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck muss die Verordnung, wie in ihrem sechsten Erwägungsgrund ausgeführt, eine wirksame Kontrolle sämtlicher Zusammenschlüsse im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur in der Union ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2017, Austria Asphalt, C-248/16, EU:C:2017:643, Rn. 21).

    Zwar findet die mit der Verordnung Nr. 139/2004 eingeführte präventive Kontrolle von Zusammenschlüssen nach ihrem sechsten Erwägungsgrund Anwendung auf Zusammenschlüsse, die Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur in der Union haben, doch ergibt sich daraus keineswegs, dass jedes Verhalten von Unternehmen, das keine solchen Auswirkungen hat, der Kontrolle durch die Kommission oder die für Wettbewerbsfragen zuständigen nationalen Behörden entzogen ist (Urteil vom 7. September 2017, Austria Asphalt, C-248/16, EU:C:2017:643, Rn. 30).

    Die Verordnung Nr. 139/2004 gehört nämlich - ebenso wie insbesondere die Verordnung Nr. 1/2003 - zu einer Gesamtheit von Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung der Art. 101 und 102 AEUV und zur Errichtung eines Kontrollsystems dienen, das gewährleistet, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt der Union nicht verfälscht wird (Urteil vom 7. September 2017, Austria Asphalt, C-248/16, EU:C:2017:643, Rn. 31).

    Wie sich aus Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 ergibt, gilt sie allein für Zusammenschlüsse im Sinne ihres Art. 3, für die die Verordnung Nr. 1/2003 grundsätzlich nicht gilt (Urteil vom 7. September 2017, Austria Asphalt, C-248/16, EU:C:2017:643, Rn. 32).

    Die letztgenannte Verordnung bleibt jedoch auf Verhaltensweisen von Unternehmen anwendbar, die zwar keinen Zusammenschluss im Sinne der Verordnung Nr. 139/2004 darstellen, aber gleichwohl zu einer gegen Art. 101 AEUV verstoßenden Koordinierung zwischen ihnen führen können und aus diesem Grund der Kontrolle durch die Kommission oder die nationalen Wettbewerbsbehörden unterliegen (Urteil vom 7. September 2017, Austria Asphalt, C-248/16, EU:C:2017:643, Rn. 33).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-32/11

    Vereinbarungen zwischen Versicherungsgesellschaften und Kfz-Reparaturwerkstätten

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-633/16
    Folglich ist der Gerichtshof grundsätzlich zu einer Entscheidung verpflichtet, wenn die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In solchen Fällen besteht nämlich ein klares Interesse der Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (Urteil vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso werden im dänischen Wettbewerbsgesetz im Gegensatz zum ungarischen Wettbewerbsgesetz, um das es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a. (C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 21), ergangen ist, die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 139/2004 nicht wortgleich wiedergegeben.

  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-633/16
    Zum vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen ist darauf hinzuweisen, dass das dänische Wettbewerbsgesetz im Gegensatz zum italienischen Wettbewerbsgesetz, um das es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 11. Dezember 2007, ETI u. a. (C-280/06, EU:C:2007:775, Rn. 23 und 24), ergangen ist, nicht direkt auf die Bestimmungen des Unionsrechts verweist, um deren Auslegung ersucht wird.
  • EuG, 18.05.2022 - T-609/19

    Das Gericht weist die Klage von Canon ab, gegen die die Kommission eine Geldbuße

    Darüber hinaus beantragte die Klägerin in Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, das Verletzungsverfahren in Anbetracht des vom Gerichtshof im Urteil vom 31. Mai 2018" Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), festgelegten Kriteriums einzustellen.

    Am 30. November 2018 veröffentlichte die Kommission eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der sie den vorläufigen Schluss zog, dass das Verhalten der Klägerin einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 darstelle, und zwar auch auf der Grundlage der im Urteil vom 31. Mai 2018" Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), vorgenommenen Auslegung des rechtlichen Rahmens.

    Am 3. April 2019 ließ die Klägerin der Kommission zusätzliche Bemerkungen zu deren Ausführungen zum Urteil vom 31. Mai 2018" Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), zukommen.

    Die Klägerin verweist auf die Rn. 44 ff. des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), wonach der vorzeitige Vollzug eines Zusammenschlusses in engem Zusammenhang mit dem Begriff des Zusammenschlusses im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 stehe, der einen Erwerb der Kontrolle verlange, auf Rn. 46 dieses Urteils, wonach allein "Handlungen ..., die zu einer dauerhaften Veränderung der Kontrolle über das Zielunternehmen beitragen", unter Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung fielen, und auf die Rn. 49 und 60 dieses Urteils, wonach Handlungen nicht "zu einer dauerhaften Veränderung der Kontrolle beitragen", wenn sie keinen "unmittelbaren funktionellen Zusammenhang mit dem Vollzug" des Zusammenschlusses aufwiesen, d. h., wenn sie "als solche" keinen Zusammenhang mit der Veränderung der Kontrolle zeigten, wobei dieses Kriterium alle Handlungen ausnehme, die in dem Sinne durch eine "Bedingung mit dem ... Zusammenschluss verbunden" seien, dass sie dessen Vollzug "vorbereiten oder begleiten".

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Vollzug eines Zusammenschlusses im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 eintritt, sobald die an einem Zusammenschluss Beteiligten Handlungen vornehmen, die zu einer dauerhaften Veränderung der Kontrolle über das Zielunternehmen beitragen (Urteile vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 46, und vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 50).

    Wäre es den an einem Zusammenschluss Beteiligten nämlich verboten, einen Zusammenschluss mittels eines einzigen Vorgangs zu vollziehen, aber erlaubt, dasselbe Ergebnis mittels aufeinanderfolgender Teilvorgänge zu erreichen, würde dies die praktische Wirksamkeit des in Art. 7 der Verordnung Nr. 139/2004 aufgestellten Verbots verringern und so den in dieser Verordnung vorgesehenen Vorabcharakter der Kontrolle und die Verfolgung der Ziele der Verordnung gefährden (Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 47).

    Diese Sichtweise liegt auch dem 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 zugrunde, wonach Erwerbsvorgänge, die eng miteinander verknüpft sind, weil sie durch eine Bedingung miteinander verbunden sind oder in Form einer Reihe von innerhalb eines gebührend kurzen Zeitraums getätigten Rechtsgeschäften mit Wertpapieren stattfinden, als ein einziger Zusammenschluss behandelt werden sollten (Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 48).

    Sie weisen nämlich, auch wenn sie den Zusammenschluss vorbereiten oder begleiten mögen, keinen unmittelbaren funktionellen Zusammenhang mit dem Vollzug des Zusammenschlusses auf, so dass sie grundsätzlich nicht die Wirksamkeit der Fusionskontrolle beeinträchtigen können (Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 49).

    Schließlich ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 dahin auszulegen ist, dass ein Zusammenschluss nur durch einen Vorgang vollzogen wird, der ganz oder teilweise, tatsächlich oder rechtlich zu einer Veränderung der Kontrolle über das Zielunternehmen beiträgt (Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 59).

    Da es sich bei Art. 7 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 um zwei Bestimmungen handelt, die den Begriff "Vollzug eines Zusammenschlusses" betreffen, ist davon auszugehen, dass die Erwägungen des Gerichtshofs, der in der Rechtssache, in der das Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), ergangen ist, mit einem Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV befasst war, zur ersten dieser Bestimmungen auch für die zweitgenannte Bestimmung gelten.

    Die Kommission macht daher zu Recht geltend, dass aus dem Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), folge, dass der Gerichtshof zwischen den Begriffen "Zusammenschluss" und "Vollzug eines Zusammenschlusses" unterschieden habe.

    Insoweit geht aus Rn. 45 des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), hervor, dass nach Art. 3 der Verordnung Nr. 139/2004, in dem der Begriff des Zusammenschlusses definiert ist, ein Zusammenschluss dadurch bewirkt wird, dass "eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle" stattfindet, während nach Rn. 46 dieses Urteils der "Vollzug eines Zusammenschlusses" eintreten kann, "sobald die an einem Zusammenschluss Beteiligten Handlungen vornehmen, die zu einer dauerhaften Veränderung der Kontrolle über das Zielunternehmen beitragen", also möglicherweise auch schon vor dem Erwerb der Kontrolle über das Zielunternehmen.

    Dieses Ergebnis wird durch Rn. 59 des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), bestätigt, wonach es für einen Vollzug eines Zusammenschlusses im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 genügt, wenn ein Vorgang vollzogen wird, der ganz oder teilweise, tatsächlich oder rechtlich zu einer Veränderung der Kontrolle über das Zielunternehmen beiträgt.

    Somit folgt aus dem Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), dass sich der Begriff "Vollzug eines Zusammenschlusses", wie er in Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 vorgesehen ist, nicht auf den Fall beschränkt, dass der endgültige Käufer die Kontrolle über das Zielunternehmen erwirbt, sondern auch jeden Vorgang erfasst, der zu einer solchen Veränderung der Kontrolle "beiträgt".

    Insoweit ist das Vorbringen der Klägerin irrig, wonach der Gerichtshof im Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), allgemein "alle Handlungen ausgenommen hat, die durch eine "Bedingung mit dem ... Zusammenschluss verbunden" sind, in dem Sinne, dass sie dessen Vollzug "vorbereiten oder begleiten"", da der Gerichtshof in Rn. 49 dieses Urteils (siehe oben, Rn. 64) ausgeführt hat, dass Vorgänge, die nicht erforderlich sind, um eine Veränderung der Kontrolle zu erreichen, und die daher, auch wenn sie einen Zusammenschluss vorbereiten oder begleiten mögen, keinen unmittelbaren funktionellen Zusammenhang mit dem Vollzug des Zusammenschlusses aufweisen, nicht unter Art. 7 der Verordnung Nr. 139/2004 fallen.

    Daher wird entgegen dem Vorbringen der Klägerin im Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), bei der Prüfung der Frage, ob Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 verletzt wurde, nicht darauf abgestellt, ob ein Erwerb der Kontrolle über das Zielunternehmen stattgefunden hat, sondern, wie von der Kommission vorgetragen, darauf, ob der fragliche Vorgang ganz oder teilweise, tatsächlich oder rechtlich zu einer Veränderung der Kontrolle über dieses Unternehmen beigetragen hat.

    Wäre es nämlich, wie bereits oben in Rn. 62 ausgeführt, den an einem Zusammenschluss Beteiligten verboten, einen Zusammenschluss mittels eines einzigen Vorgangs zu vollziehen, aber erlaubt, dasselbe Ergebnis mittels aufeinanderfolgender Teilvorgänge zu erreichen, würde dies die praktische Wirksamkeit des in Art. 7 der Verordnung Nr. 139/2004 aufgestellten Verbots verringern und so den in dieser Verordnung vorgesehenen Vorabcharakter der Kontrolle und die Verfolgung der Ziele der Verordnung gefährden (Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 47).

    Somit folgt aus diesem, vor dem Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), ergangenen Urteil des Gerichts, dass der Vollzug eines Zusammenschlusses nicht zwingend als ein Kontrollerwerb auszulegen ist.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie aus dem 99. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses folgt (siehe oben, Rn. 53), die Kommission es nicht als ausreichend erachtet hat, nachzuweisen, dass die zwischengeschaltete Transaktion und die endgültige Transaktion einen einzigen Zusammenschluss darstellen, sondern erstens festgestellt hat, dass die zwischengeschaltete Transaktion und die endgültige Transaktion zusammen einen einzigen Zusammenschluss dargestellt hätten, zweitens, dass die zwischengeschaltete Transaktion teilweise zu einer Veränderung der Kontrolle über TMSC im Sinne des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), geführt habe und die Klägerin durch die Vornahme dieser zwischengeschalteten Transaktion den in ihrem Erwerb der Kontrolle über TMSC bestehenden einzigen Zusammenschluss teilweise vollzogen habe, und drittens, dass dieser teilweise Vollzug, der vor der Anmeldung bei der Kommission erfolgt sei, gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 verstoßen habe.

    Insbesondere im Licht dieser Rechtsprechung sind die von der Klägerin in Form von fünf Unterteilen vorgebrachten Rügen zu prüfen, wonach erstens der Umstand, dass "die zwischengeschaltete Transaktion lediglich mit Blick auf die endgültige Transaktion vorgenommen wurde", unerheblich und von der Kommission rechtlich nicht hinreichend dargetan worden sei, zweitens der einzige Zweck der MS Holding nicht darin bestanden habe, "die Übernahme der Kontrolle über TMSC durch [die Klägerin] zu erleichtern", drittens die angebliche Befugnis, die Identität des endgültigen Käufers zu bestimmen, und die wirtschaftlichen Risiken unerheblich seien, viertens die Voraussetzungen für einen "teilweisen Vollzug" im Sinne des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), nicht erfüllt seien und fünftens die zwischengeschaltete Transaktion im Sinne des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), nicht "zu einer dauerhaften Veränderung der Kontrolle [über TMSC] beigetragen" habe.

    Die Klägerin trägt vor, dass der Gerichtshof in Rn. 47 des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), zwar anerkannt habe, dass ein "teilweiser Vollzug" unter bestimmten Voraussetzungen einen vorzeitigen Vollzug eines Zusammenschlusses darstellen könne, ein solcher "teilweiser Vollzug" könne jedoch nur im Fall eines Erwerbs einer "teilweisen Kontrolle" vorliegen.

    Was das Argument der Klägerin anbelangt, es folge aus Rn. 47 des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), dass ein "teilweiser Vollzug" eines Zusammenschlusses nur beim Erwerb einer "teilweisen Kontrolle" vorliegen könne, so ist dieses Vorbringen unzutreffend.

    Nach Rn. 47 des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), gehört jeder teilweise Vollzug eines Zusammenschlusses zum Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004.

    Wie oben in Rn. 73 ausgeführt, geht aus dem Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), hervor, dass bei der Prüfung der Frage, ob Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 verletzt wurden, nicht darauf abgestellt wird, ob ein Erwerb der Kontrolle, also auch einer "teilweisen Kontrolle", über das Zielunternehmen stattgefunden hat, sondern, wie von der Kommission vorgetragen, darauf, ob der fragliche Vorgang ganz oder teilweise, tatsächlich oder rechtlich zu einer Veränderung der Kontrolle über dieses Unternehmen beigetragen hat.

    Ebenso wenig trifft das Vorbringen der Klägerin zu, wonach aus Rn. 46 des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), folge, dass die "Kontrolle" das "wesentliche" Element darstelle.

    Nach Rn. 46 des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), tritt der Vollzug eines Zusammenschlusses nämlich ein, sobald die an einem Zusammenschluss Beteiligten Handlungen vornehmen, die zu einer dauerhaften Veränderung der Kontrolle über das Zielunternehmen beitragen.

    Zudem folgt aus Rn. 59 des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371) (siehe oben, Rn. 65), dass ein Zusammenschluss durch einen Vorgang vollzogen werden kann, der ganz oder teilweise, tatsächlich oder rechtlich zu einer Veränderung der Kontrolle über das Zielunternehmen beiträgt.

    Wie von der Kommission geltend gemacht, stellen deshalb Vorgänge, die zu einer Veränderung der Kontrolle im Sinne des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), "beitragen", auch dann einen teilweisen Vollzug eines Zusammenschlusses dar, wenn sie als solche keine Übertragung der Kontrolle ermöglichen.

    Zum Vorbringen der Klägerin, wonach aus Rn. 61 des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), folge, dass kein teilweiser Vollzug vorliege, wenn ein Erwerber "keinerlei Einfluss" erlangt habe, ist festzustellen, dass der Gerichtshof zwar die Auffassung vertreten hat, dass die in jener Rechtssache in Rede stehende Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 fällt, da sie u. a. dem betreffenden Unternehmen "keinerlei Möglichkeit zur Einflussnahme" auf die Zielunternehmen verschaffte.

    Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Ausführungen der Kommission im 143. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, wonach die zwischengeschaltete Transaktion erforderlich gewesen sei" um eine Veränderung der Kontrolle über TMSC zu erreichen, so dass sie einen unmittelbaren funktionellen Zusammenhang mit dem Vollzug des Zusammenschlusses aufweise, und das bedeute, dass die zwischengeschaltete Transaktion (zumindest teilweise) zu einer Veränderung der Kontrolle über das Zielunternehmen im Sinne des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), beigetragen habe, aus mehreren Gründe irrig seien.

    Nach dem Vorbringen der Klägerin ist der vom Gerichtshof im Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), für die Feststellung des vorzeitigen Vollzugs eines Zusammenschlusses verlangte "unmittelbare funktionelle Zusammenhang" nur gegeben, wenn die Handlung als solche zu einer Veränderung der Kontrolle führt.

    Wie bereits oben in Rn. 73 ausgeführt, wird im Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), bei der Prüfung der Frage, ob Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 verletzt wurden, nicht darauf abgestellt, ob ein Erwerb der Kontrolle über das Zielunternehmen stattgefunden hat, sondern darauf, ob der fragliche Vorgang ganz oder teilweise, tatsächlich oder rechtlich zu einer Veränderung der Kontrolle über dieses Unternehmen beigetragen hat.

    Deshalb bedeutet der im 134. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgehobene und von der Klägerin angeführte Umstand, dass die Klägerin während des Übergangszeitraums keine Kontrolle über TMSC ausgeübt habe, nicht, dass diese zwischengeschaltete Transaktion nicht ganz oder teilweise zu einer Veränderung der Kontrolle über das Zielunternehmen beigetragen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 46).

    Daher ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach der "unmittelbare funktionelle Zusammenhang", der vom Gerichtshof im Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), für die Bejahung eines vorzeitigen Vollzugs eines Zusammenschlusses verlangt werde, nur gegeben sei, wenn die Handlung als solche die Veränderung der Kontrolle bewirke.

    Nach Rn. 49 des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), erfüllen Vorgänge, die insoweit nicht erforderlich sind, um eine Veränderung der Kontrolle herbeizuführen, als sie keinen unmittelbaren funktionellen Zusammenhang mit dem Vollzug des Zusammenschlusses aufweisen, nicht das Kriterium einer Kontrollveränderung und verstoßen daher nicht gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004, wenn sie vor der Anmeldung und der Genehmigung des Zusammenschlusses erfolgen.

    Im Übrigen hat der Gerichtshof, wie die Kommission im 154. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses feststellt, im Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), den "unmittelbaren funktionellen Zusammenhang" nicht als ein von dem Erfordernis eines Beitrags zu einer Veränderung der Kontrolle getrenntes Erfordernis eingestuft, das erfüllt sein muss, damit ein Vorgang in den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 fällt.

    Denn wie bereits oben in Rn. 73 ausgeführt, folgt aus dem Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), dass es zur Bestimmung, ob Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 verletzt wurde, nicht zwingend notwendig ist, dass ein Erwerb der Kontrolle über das Zielunternehmen stattgefunden hat.

    Ferner hat die Kommission im 99. Erwägungsgrund Buchst. b des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass "die zwischengeschaltete Transaktion (zumindest teilweise) zu einer Veränderung der Kontrolle über [TMSC] [beigetragen hat], wie im Urteil [vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371),] verlangt[; m]it der Durchführung der zwischengeschalteten Transaktion ... hat [die Klägerin] den [einzigen] Zusammenschluss, mit dem [sie] die ... Kontrolle über TMSC erwarb, ... teilweise vollzogen".

    Die Kommission hat daher im angefochtenen Beschluss den Begriff des einzigen Zusammenschlusses in seiner Auslegung durch das Gericht im Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), angewandt und die Auffassung vertreten, dass die zwischengeschaltete Transaktion unter Zugrundelegung von Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 in der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), zu einem teilweisen Vollzug eines einzigen Zusammenschlusses geführt habe.

  • EuG, 22.09.2021 - T-425/18

    Das Gericht weist die Klage von Altice Europe gegen den Beschluss der Kommission

    Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), zwischen den Transaktionen unterschieden, die den Zusammenschluss vorbereiteten oder ergänzend seien und den Zweck hätten, den Vollzug des Zusammenschlusses vorzubereiten oder den Übergangszeitraum zwischen der Unterzeichnung und dem Abschluss und den Transaktionen, die zum tatsächlichen Vollzug des Zusammenschlusses führten, zu regeln, da sie zu einer dauerhaften Veränderung der Kontrolle beitrügen.

    Als Erstes ist betreffend erstens das Vorbringen der Klägerin, wonach zum einen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 die Vereinbarungen, die die "Möglichkeit [gewähren], einen bestimmenden Einfluss [auf die Tätigkeit eines anderen Unternehmens] auszuüben", nicht untersagten, und mit dem zum anderen auf das Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), verwiesen wird, das zwischen den Transaktionen unterschieden habe, die den Zusammenschluss vorbereiteten oder ergänzend seien, und den Transaktionen, die zu einer dauerhaften Veränderung der Kontrolle beitrügen, darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut von Art. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 ein Zusammenschluss dadurch bewirkt wird, dass eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle in der Weise stattfindet, dass zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen oder Unternehmensteile fusionieren oder dass eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren, oder ein oder mehrere Unternehmen die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen erwerben, wobei sich die Kontrolle aus der durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründeten Möglichkeit ergibt, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben (Urteile vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 45, und vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 49).

    Wäre es den an einem Zusammenschluss Beteiligten nämlich verboten, einen Zusammenschluss mittels eines einzigen Vorgangs zu vollziehen, aber erlaubt, dasselbe Ergebnis mittels aufeinanderfolgender Teilvorgänge zu erreichen, würde dies die praktische Wirksamkeit des in Art. 7 der Verordnung Nr. 139/2004 aufgestellten Verbots verringern und so den in dieser Verordnung vorgesehenen Vorabcharakter der Kontrolle und die Verfolgung der Ziele der Verordnung gefährden (Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 47).

    Was als Zweites den Informationsaustausch betrifft, ist in Erwiderung auf das Vorbringen der Klägerin, dass ein zeitlich begrenztes Verhalten nicht zu einer dauerhaften Veränderung der Kontrolle beitragen könne, im Einklang mit dem Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 52), festzustellen, dass die Veränderung der Kontrolle dauerhaft sein muss, damit ein Zusammenschluss vorliegt, und nicht die Handlungen, die zu einer solchen Veränderung der Kontrolle rechtlich oder tatsächlich beitragen können.

    Außerdem habe der Gerichtshof im Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), das den einzigen Präzedenzfall darstelle, in dem die Möglichkeit geprüft worden sei, das Verbot von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 auf vor dem Vollzug geschlossene Vereinbarungen anzuwenden, die Anwendung dieses Verbots auf die frühere streitige Verpflichtung verneint, indem er festgestellt habe, dass diese den Zusammenschluss vorbereitet oder begleitet habe, ohne das Kriterium der Werterhaltung des Zielunternehmens auch nur zu erwähnen.

    Was zweitens die Frage des Umfangs der behaupteten Zuwiderhandlung betrifft und insbesondere die Frage, welches Kriterium oder welche Kriterien für die Feststellung bestehen, ob die vorbereitenden Klauseln einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 darstellen, ist als Erstes zum Verweis der Klägerin auf das Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, der mit einem Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Stillhaltepflicht nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 befasst war, in diesem Urteil festgestellt hat, dass, auch wenn die fragliche Maßnahme durch eine Bedingung mit dem fraglichen Zusammenschluss verbunden war und diesen begleiten und vorbereiten konnte, trotz der Auswirkungen, die sie auf den Markt gehabt haben mag, sie als solche nicht zu einer dauerhaften Veränderung der Kontrolle über das Zielunternehmen beitrug (Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 60).

    Der Verweis der Klägerin auf das Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), um darzutun, dass es andere Kriterien gebe, die Vereinbarungen vor dem Vollzug des Erwerbs, wie die im vorliegenden Fall in Rede stehenden, rechtfertigten, ist daher nicht relevant.

    Hierzu ist festzustellen, dass die oben in Rn. 76 angeführten Urteile vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), und vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149), nach der Unterzeichnung des SPA verkündet wurden.

    Als Erstes habe keiner der sieben Fälle zu einer dauerhaften Veränderung der Kontrolle von PT Portugal beigetragen, da die sieben von der Kommission genannten Fälle Fragen betroffen hätten, die keinen funktionellen Zusammenhang mit dem Vollzug des Zusammenschlusses aufwiesen und nicht einmal vorbereitende Handlungen im Sinne des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), gewesen seien.

    Was drittens das Argument der Klägerin betrifft, ihre Konsultation in den sieben in Punkt 4.2.1 des angefochtenen Beschlusses angeführten Fällen sei kein Beweis für den vorzeitigen Vollzug des Zusammenschlusses, ist als Erstes zum Vorbringen der Klägerin, die sieben von der Kommission genannten Fälle hätten Fragen betroffen, die keinen funktionellen Zusammenhang mit dem Vollzug des Zusammenschlusses aufwiesen, und seien nicht einmal vorbereitende Handlungen im Sinne des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), gewesen, darauf hinzuweisen, dass in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, der Gerichtshof festzustellen hatte, ob die Kündigung eines Vertrags einen vorzeitigen Vollzug eines Zusammenschlusses darstellte.

    Es sei daher Sache der Kommission, nachzuweisen, dass die Übermittlung von Informationen über PT Portugal an die Klägerin bewirkt habe, dass ihr die Kontrolle über PT Portugal im Sinne des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), übertragen worden sei.

    Daher war es zum einen entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht Sache der Kommission, nachzuweisen, dass die Übermittlung von Informationen über PT Portugal an die Klägerin selbst bewirkt habe, dass ihr die Kontrolle über PT Portugal im Sinne des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), übertragen worden sei.

    So ist der Verweis der Klägerin auf das Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), in dessen Rn. 58 festgestellt worden ist, dass eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von Art. 7 der Verordnung Nr. 139/2004 auf Vorgänge, die nicht zum Vollzug eines Zusammenschlusses beitragen, nicht nur darauf hinausliefe, dass der Anwendungsbereich dieser Verordnung unter Verstoß gegen ihren Art. 1 ausgedehnt würde, sondern entsprechend auch auf eine Einengung des Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1), die dann nicht mehr auf solche Vorgänge anwendbar wäre, auch wenn diese eine Koordinierung zwischen Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV bewirken können, nicht relevant.

  • EuGH, 09.11.2023 - C-746/21

    Altice Group Lux/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von

    Diese Möglichkeit ist durch das Ziel dieser Verordnung gerechtfertigt, das, wie aus ihrem 34. Erwägungsgrund hervorgeht, darin besteht, eine wirksame Kontrolle von Zusammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung sicherzustellen, indem die Unternehmen verpflichtet werden, ihre Zusammenschlüsse zuvor anzumelden, und indem vorgesehen wird, dass deren Vollzug bis zum Erlass einer abschließenden Entscheidung ausgesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 42, und vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 108 und 109).

    Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wirft Altice dem Gericht vor, Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung der Begriffe "teilweiser Vollzug" und Beitrag zur "dauerhaften Veränderung der Kontrolle" in den Rn. 95 bis 97 und 113 ff. des angefochtenen Urteils im Licht des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), begangen zu haben.

    Altice trägt vor, der Gerichtshof habe im Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), entschieden, dass das Verbot in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 keine Anwendung auf eine vor dem Vollzug des Zusammenschlusses erfolgte Transaktion finde, die den Zusammenschluss begleite oder vorbereite.

    Dabei ergibt sich die Kontrolle aus der durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründeten Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 41 bis 46, 52, 53, 59 und 61).

    Wäre es den an einem Zusammenschluss Beteiligten nämlich verboten, einen Zusammenschluss mittels eines einzigen Vorgangs zu vollziehen, aber erlaubt, dasselbe Ergebnis mittels aufeinanderfolgender Teilvorgänge zu erreichen, würde dies die praktische Wirksamkeit des in Art. 7 der Verordnung Nr. 139/2004 aufgestellten Verbots verringern und so den in dieser Verordnung vorgesehenen Vorabcharakter der Kontrolle und die Verfolgung der Ziele der Verordnung gefährden (Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 47).

    Was sodann die Beantwortung der Frage betrifft, ob begleitende Maßnahmen, die für die Veränderung der Kontrolle nicht erforderlich sind, zum Vollzug eines Zusammenschlusses beitragen können, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 98 und 99 des angefochtenen Urteils, die mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund nicht angegriffen werden, im Licht des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 60), entschieden hat, dass begleitende und vorbereitende Maßnahmen als solche nicht vom Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 ausgeschlossen seien.

    Erstens beruht die Argumentation von Altice, wonach nur Maßnahmen, die für die dauerhafte Veränderung der Kontrolle erforderlich seien, unter den Begriff "Vollzug" im Sinne dieser Vorschriften fallen könne, auf einem falschen Verständnis des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371).

    Zum anderen hatte der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), ergangen ist, darüber zu befinden, ob es zum Vollzug eines Zusammenschlusses beitrug, dass ein an diesem Zusammenschluss Beteiligter einen mit einem diesem Zusammenschluss nicht beteiligten Dritten geschlossenen Kooperationsvertrag kündigte.

    In diesem Kontext hat der Gerichtshof in Rn. 48 des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), darauf hingewiesen, dass nach dem 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 Erwerbsvorgänge, die eng miteinander verknüpft sind, weil sie durch eine Bedingung miteinander verbunden sind oder in Form einer Reihe von innerhalb eines gebührend kurzen Zeitraums getätigten Rechtsgeschäften mit Wertpapieren stattfinden, als ein "einziger Zusammenschluss" behandelt werden sollten.

    Hingegen kann aus dem Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), nicht hergeleitet werden, dass nur ein Vorgang, der für die dauerhafte Veränderung der Kontrolle erforderlich ist, zum Vollzug eines Zusammenschlusses beitragen kann.

    Damit habe es das Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 57 und 59) verkannt.

    Die letztgenannte Verordnung bleibt jedoch auf Verhaltensweisen von Unternehmen anwendbar, die zwar keinen Zusammenschluss im Sinne der Verordnung Nr. 139/2004 darstellen, aber gleichwohl zu einer gegen Art. 101 AEUV verstoßenden Koordinierung zwischen ihnen führen können und aus diesem Grund der Kontrolle durch die Kommission oder die nationalen Wettbewerbsbehörden unterliegen (Urteil vom 7. September 2017, Austria Asphalt, C-248/16, EU:C:2017:643, Rn. 32 und 33, sowie vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 56 und 57).

    Zweitens sei, wie der Gerichtshof in den Rn. 38 und 39 des Urteils vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), anerkannt habe, die genaue Reichweite des Verbots des "Vollzugs" eines Zusammenschlusses im Sinne von Art. 7 der Verordnung Nr. 139/2004 nicht klar.

  • EuGH, 04.03.2020 - C-10/18

    Marine Harvest / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von

    In Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung wird das darin aufgestellte Verbot des Vollzugs eines Zusammenschlusses auf Zusammenschlüsse im Sinne des Art. 3 der Verordnung beschränkt (Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 43).

    Da Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 eine Ausnahme zu diesem Verbot darstellt, ist zur Festlegung der Reichweite dieser Bestimmung der Begriff "Zusammenschluss" in Art. 3 heranzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 44).

    Nach dem Wortlaut von Art. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 wird ein Zusammenschluss dadurch bewirkt, dass eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle in der Weise stattfindet, dass zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen oder Unternehmensteile fusionieren oder dass eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren, oder ein oder mehrere Unternehmen die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen erwerben, wobei sich die Kontrolle aus der durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründeten Möglichkeit ergibt, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben (Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 45).

    Der Vollzug eines Zusammenschlusses tritt somit ein, sobald die an einem Zusammenschluss Beteiligten Handlungen vornehmen, die zu einer dauerhaften Veränderung der Kontrolle über das Zielunternehmen beitragen (Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 46).

    Der 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 sieht zwar vor, dass Erwerbsvorgänge, die eng miteinander verknüpft sind, weil sie durch eine Bedingung miteinander verbunden sind oder in Form einer Reihe von innerhalb eines gebührend kurzen Zeitraums getätigten Rechtsgeschäften mit Wertpapieren stattfinden, als ein einziger Zusammenschluss behandelt werden sollten, es können jedoch nur die Vorgänge unter Art. 7 dieser Verordnung fallen, die erforderlich sind, um eine Veränderung der Kontrolle herbeizuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 48 und 49).

    Diese Auslegung widerspricht nämlich dem Ziel der Verordnung Nr. 139/2004, die, wie aus ihrem 34. Erwägungsgrund hervorgeht, darauf abzielt, eine wirksame Kontrolle von Zusammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung sicherzustellen, indem die Unternehmen verpflichtet werden, ihre Zusammenschlüsse zuvor anzumelden, und indem vorgesehen wird, dass deren Vollzug bis zum Erlass einer abschließenden Entscheidung ausgesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-449/21

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann ein Unternehmenszusammenschluss, der

    Vgl. auch Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371), und Beschluss vom 29. Januar 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission (C-418/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:43, Rn. 50).

    7 Urteile vom 7. September 2017, Austria Asphalt (C-248/16, EU:C:2017:643, Rn. 33), und vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 57).

    19 Urteile vom 7. September 2017, Austria Asphalt (C-248/16, EU:C:2017:643, Rn. 31), und vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 55), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Austria Asphalt (C-248/16, EU:C:2017:322, Nr. 35).

    27 Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 58).

    33 Urteile vom 7. September 2017, Austria Asphalt (C-248/16, EU:C:2017:643, Rn. 31 bis 33), und vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 54 ff.).

  • EuG, 28.05.2020 - T-399/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem die

    Das Unionsrecht muss nach den Erwägungsgründen 5, 6 und 8 der Verordnung Nr. 139/2004 für Zusammenschlüsse, die geeignet sind, wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich zu beeinträchtigen, Vorschriften enthalten, die eine wirksame Kontrolle sämtlicher Zusammenschlüsse im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur in der Union ermöglichen (Urteile vom 7. September 2017, Austria Asphalt, C-248/16, EU:C:2017:643, Rn. 21, und vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2019 - C-10/18

    Marine Harvest / Kommission

    25 Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 52).

    36 Vgl. Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 41 und 42).

    73 Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 52).

  • EuGH, 16.03.2023 - C-449/21

    Wettbewerb

    Der Unionsgesetzgeber wollte insoweit klarstellen, dass die Verordnung Nr. 139/2004 das einzige Verfahrensinstrument darstellt, das auf die vorherige und zentralisierte Prüfung von Zusammenschlüssen anwendbar ist, die, wie im sechsten Erwägungsgrund dieser Verordnung ausgeführt, eine wirksame Kontrolle sämtlicher Zusammenschlüsse im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur ermöglichen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2017, Austria Asphalt, C-248/16, EU:C:2017:643, Rn. 21, und vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 41).

    Daraus ergibt sich, dass die Verordnung Nr. 139/2004 den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten keineswegs die Möglichkeit nimmt, die Wettbewerbsbestimmungen des Vertrags auf Zusammenschlüsse, wie sie in Art. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 definiert sind, anzuwenden, sondern zu einer Gesamtheit von Rechtsvorschriften gehört, die zur Umsetzung der Art. 101 und 102 AEUV und zur Errichtung eines Kontrollsystems dienen, das gewährleistet, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt der Union nicht verfälscht wird (Urteile vom 7. September 2017, Austria Asphalt, C-248/16, EU:C:2017:643, Rn. 31, und vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 55).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-435/18

    Otis Gesellschaft u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Kartellrecht -

    20 Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a. (C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 17 ff.), vom 26. November 2015, Maxima Latvija (C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 11 ff.), vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a. (C-542/14, EU:C:2016:578, Rn. 16 ff.), sowie vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 28 ff.).
  • EuGH, 30.01.2020 - C-394/18

    I.G.I.

    Folglich ist der Gerichtshof grundsätzlich zu einer Entscheidung verpflichtet, wenn die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-203/18

    Deutsche Post und Leymann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-746/21

    Altice Group Lux/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von

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