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   EuGH, 31.05.2018 - C-660/16, C-661/16   

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https://dejure.org/2018,13921
EuGH, 31.05.2018 - C-660/16, C-661/16 (https://dejure.org/2018,13921)
EuGH, Entscheidung vom 31.05.2018 - C-660/16, C-661/16 (https://dejure.org/2018,13921)
EuGH, Entscheidung vom 31. Mai 2018 - C-660/16, C-661/16 (https://dejure.org/2018,13921)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kollroß

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Lieferung von Gegenständen - Art. 65 - Art. 167 - Leistung einer Anzahlung für den Erwerb eines Gegenstands, dessen Lieferung ausbleibt - Strafrechtliche ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Leistung einer Anzahlung für den Erwerb eines Gegenstands, dessen Lieferung ausbleibt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Lieferung von Gegenständen - Art. 65 - Art. 167 - Leistung einer Anzahlung für den Erwerb eines Gegenstands, dessen Lieferung ausbleibt - Strafrechtliche ...

  • datenbank.nwb.de

    Leistung einer Anzahlung für den Erwerb eines Gegenstands, dessen Lieferung ausbleibt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kollroß

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Lieferung von Gegenständen - Art. 65 - Art. 167 - Leistung einer Anzahlung für den Erwerb eines Gegenstands, dessen Lieferung ausbleibt - Strafrechtliche ...

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug bei nicht erfolgter Lieferung und bei Anzahlungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    EuGH klärt Fragen zur Vorsteuerabzugsberechtigung beim Kapitalanlagenbetrug

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Recht auf Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung

  • pwc.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Hornbach-Baumarkt

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 15 Abs 1 Nr 1 S 3, UStG § 17 Abs 2 Nr 2, UStG § 17 Abs 1 S 2, EGRL 112/2006 Art 65, EGRL 112/2006 Art 167, EGRL 112/2006 Art 185, EGRL 112/2006 Art 186, AO § 163
    Vorsteuer, Anzahlung, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kollroß

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Anzahlung; Bemessungsgrundlage; Berichtigung; Steuerschuld; Unionsrecht; Vorsteuerabzug; Zeitpunkt

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Lieferung von Gegenständen - Art. 65 - Art. 167 - Leistung einer Anzahlung für den Erwerb eines Gegenstands, dessen Lieferung ausbleibt - Strafrechtliche ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 13.03.2014 - C-107/13

    FIRIN - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Leistung von

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-660/16
    Insbesondere verweist das vorlegende Gericht auf Rn. 39 des Urteils vom 13. März 2014, FIRIN (C-107/13, EU:C:2014:151), aus der sich ergebe, dass die Steuerentstehung gemäß Art. 65 der Richtlinie 2006/112 voraussetze, dass der Eintritt des Steuertatbestands - und damit das Bewirken der Lieferung - nicht unsicher sei.

    Das vorlegende Gericht stellt sich u. a. die Frage nach der Tragweite des Urteils vom 13. März 2014, FIRIN (C-107/13, EU:C:2014:151), hinsichtlich der Abzugsfähigkeit und der Berichtigungspflicht unter der Geltung der Richtlinie 2006/112.

    Sind die Anforderungen an die Sicherheit einer Leistungserbringung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung im Sinne des Urteils vom 13. März 2014, FIRIN (C-107/13, EU:C:2014:151), rein objektiv oder aus Sicht des Anzahlenden nach den für ihn erkennbaren Umständen zu bestimmen?.

    Nach dem Urteil vom 13. März 2014, FIRIN (C-107/13, EU:C:2014:151, Rn. 39 erster Satz), scheidet der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung aus, wenn der Eintritt des Steuertatbestands zum Zeitpunkt der Anzahlung unsicher ist.

    Ist das Urteil vom 13. März 2014, FIRIN (C-107/13, EU:C:2014:151, Tenor und Rn. 58), dahin zu verstehen, dass nach dem Unionsrecht eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs, den der Anzahlende aus seiner auf eine Lieferung von Gegenständen ausgestellten Anzahlungsrechnung vorgenommen hat, nicht die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung voraussetzt, wenn diese Lieferung letztlich nicht bewirkt wird?.

    Folglich kann Art. 65 der Richtlinie 2006/112 keine Anwendung finden, wenn die Bewirkung der Lieferung oder die Erbringung der Dienstleistung zum Zeitpunkt der Anzahlung unsicher ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, FIRIN, C-107/13, EU:C:2014:151, Rn. 39).

    Zur Frage, ob sich Ereignisse, die nach dem von einem Steuerpflichtigen vorgenommenen Vorsteuerabzug eingetreten sind, auf diesen auswirken können, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die tatsächliche oder beabsichtigte Verwendung der Gegenstände oder Dienstleistungen den Umfang des ursprünglichen Vorsteuererstabzugs, zu dem der Steuerpflichtige befugt ist, und den Umfang etwaiger Berichtigungen während der darauffolgenden Zeiträume bestimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo, C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. März 2014, FIRIN, C-107/13, EU:C:2014:151, Rn. 49).

    Dieser Mechanismus verfolgt somit das Ziel, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen (Urteile vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo, C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 30 und 31, sowie vom 13. März 2014, FIRIN, C-107/13, EU:C:2014:151, Rn. 50).

    Insoweit hat der Gerichtshof in Rn. 52 des Urteils vom 13. März 2014, FIRIN (C-107/13, EU:C:2014:151), entschieden, dass in einem Fall wie dem diesem Urteil zugrunde liegenden, in dem feststand, dass die Lieferung der Gegenstände, für die der Erwerber eine Anzahlung geleistet hatte, nicht bewirkt werden würde, davon auszugehen ist, dass sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, im Sinne von Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert haben.

    Die vorliegenden Rechtssachen betreffen somit anders als die Rechtssache, in der das Urteil vom 13. März 2014, FIRIN (C-107/13, EU:C:2014:151), ergangen ist, keine Fälle von Hinterziehung der Mehrwertsteuer.

    Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 57 des Urteils vom 13. März 2014, FIRIN (C-107/13, EU:C:2014:151), auch entschieden, dass der Umstand, dass die von dem Lieferer geschuldete Mehrwertsteuer selbst nicht berichtigt werden wird, grundsätzlich nichts am Recht der Steuerverwaltung ändert, die Rückerstattung der Mehrwertsteuer zu verlangen, die von dem Erwerber von Gegenständen aufgrund der für diese Lieferung geleisteten Anzahlung in Abzug gebracht wurde.

    Bei einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs in einem Fall, in dem die Anzahlung nicht zurückgezahlt wurde, wird der Grundsatz der steuerlichen Neutralität aber dadurch gewahrt, dass der Erwerber die von den Mitgliedstaaten vorzusehende Möglichkeit hat, die für die letztlich nicht erfolgte Lieferung der Gegenstände geleistete Anzahlung von seinem Lieferer zurückzuerhalten (vgl. entsprechend Urteile vom 31. Januar 2013, LVK, C-643/11, EU:C:2013:55, Rn. 48, und vom 13. März 2014, FIRIN, C-107/13, EU:C:2014:151, Rn. 55).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-419/02

    BUPA Hospitals und Goldsborough Developments - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-660/16
    Als Ausnahme von der in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Regel ist diese Bestimmung eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2006, BUPA Hospitals und Goldsborough Developments, C-419/02, EU:C:2006:122, Rn. 45).

    Damit unter solchen Umständen der Steueranspruch entstehen kann, müssen daher alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, d. h. der künftigen Lieferung oder der künftigen Dienstleistung, bereits bekannt und somit die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2006, BUPA Hospitals und Goldsborough Developments, C-419/02, EU:C:2006:122, Rn. 48).

    Dass Anzahlungen, wenn sie vor Bewirkung der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung vereinnahmt werden, die Steuerschuld entstehen lassen, liegt daran, dass die Vertragspartner hiermit ihre Absicht kundtun, im Voraus alle mit der Bewirkung der Lieferung oder der Erbringung der Dienstleistung verbundenen finanziellen Folgen auf sich zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2006, BUPA Hospitals und Goldsborough Developments, C-419/02, EU:C:2006:122, Rn. 49).

  • EuGH, 18.10.2012 - C-234/11

    TETS Haskovo - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-660/16
    Zur Frage, ob sich Ereignisse, die nach dem von einem Steuerpflichtigen vorgenommenen Vorsteuerabzug eingetreten sind, auf diesen auswirken können, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die tatsächliche oder beabsichtigte Verwendung der Gegenstände oder Dienstleistungen den Umfang des ursprünglichen Vorsteuererstabzugs, zu dem der Steuerpflichtige befugt ist, und den Umfang etwaiger Berichtigungen während der darauffolgenden Zeiträume bestimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo, C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. März 2014, FIRIN, C-107/13, EU:C:2014:151, Rn. 49).

    Dieser Mechanismus verfolgt somit das Ziel, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen (Urteile vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo, C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 30 und 31, sowie vom 13. März 2014, FIRIN, C-107/13, EU:C:2014:151, Rn. 50).

    Was die Entstehung der Verpflichtung zur Berichtigung eines Vorsteuerabzugs betrifft, stellt Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 den Grundsatz auf, dass eine solche Berichtigung insbesondere dann zu erfolgen hat, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert haben (Urteile vom 4. Oktober 2012, PIGI, C-550/11, EU:C:2012:614, Rn. 26, und vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo, C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 32).

  • EuGH, 15.03.2007 - C-35/05

    Reemtsma Cigarettenfabriken - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und 5 -

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-660/16
    Hinsichtlich der Pflicht der Steuerbehörden, die Steuer zu erstatten, wenn es nicht möglich sei, diese vom Empfänger der Anzahlung zurückzuerhalten, lassen sich nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken (C-35/05, EU:C:2007:167), auf die bei ihm anhängige Rechtssache übertragen.

    Wird jedoch eine solche Klage unmöglich oder übermäßig erschwert, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Lieferers, können die genannten Grundsätze gebieten, dass der Erwerber seinen Antrag auf Erstattung unmittelbar an die Steuerbehörden richten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 39, 41 und 42).

  • EuGH, 04.10.2012 - C-550/11

    PIGI - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-660/16
    Was die Entstehung der Verpflichtung zur Berichtigung eines Vorsteuerabzugs betrifft, stellt Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 den Grundsatz auf, dass eine solche Berichtigung insbesondere dann zu erfolgen hat, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert haben (Urteile vom 4. Oktober 2012, PIGI, C-550/11, EU:C:2012:614, Rn. 26, und vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo, C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 32).
  • EuGH, 31.01.2013 - C-643/11

    LVK - 56 - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsatz der

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-660/16
    Bei einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs in einem Fall, in dem die Anzahlung nicht zurückgezahlt wurde, wird der Grundsatz der steuerlichen Neutralität aber dadurch gewahrt, dass der Erwerber die von den Mitgliedstaaten vorzusehende Möglichkeit hat, die für die letztlich nicht erfolgte Lieferung der Gegenstände geleistete Anzahlung von seinem Lieferer zurückzuerhalten (vgl. entsprechend Urteile vom 31. Januar 2013, LVK, C-643/11, EU:C:2013:55, Rn. 48, und vom 13. März 2014, FIRIN, C-107/13, EU:C:2014:151, Rn. 55).
  • BFH, 05.12.2018 - XI R 44/14

    Vorsteuerabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken

    Hierauf und auf das gleichfalls den Vorsteuerabzug und die Berichtigung bei Anzahlungen betreffende Vorabentscheidungsersuchen des V. Senats des BFH mit Beschluss ebenso vom 21. September 2016 V R 29/15 (BFHE 255, 315, UR 2017, 66) hat der EuGH mit seinem Urteil Kollroß vom 31. Mai 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-660/16 und C-661/16 (EU:C:2018:372, UR 2018, 519) wie folgt geantwortet: "1.

    c) Zusätzliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung --nichts anderes gilt für eine Vorauszahlung wie im Streitfall-- ist jedoch, dass der Eintritt des Steuertatbestands zum Zeitpunkt der Anzahlung nicht "unsicher" ist (vgl. dazu EuGH-Urteile FIRIN, EU:C:2014:151, UR 2014, 705, Rz 39, m.w.N.; Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 41; ferner BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 708, Rz 13; BFH-Beschlüsse in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 36, m.w.N.; in BFHE 255, 315, UR 2017, 66, Rz 31).

    Für den Fall, dass Anzahlungen geleistet werden, bevor --wie hier-- die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht ist, sodass der Steueranspruch nach Art. 65 MwStSystRL (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG) zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag entsteht, müssen alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, d.h. der künftigen Lieferung oder der künftigen Dienstleistung, bereits bekannt und somit die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sein (vgl. dazu EuGH-Urteile Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 40; BUPA Hospitals und Goldsborough Developments vom 21. Februar 2006 C-419/02, EU:C:2006:122, UR 2006, 289, Rz 48).

    bb) Zur Frage der Sicherheit der Bewirkung der Lieferung in Fällen der (Voraus- bzw.) Anzahlung ist nach der EuGH-Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Leistung dieser Anzahlung abzustellen (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 42).

    cc) Das Recht auf Vorsteuerabzug hinsichtlich der Leistung einer Anzahlung darf dem potenziellen Erwerber der betreffenden Gegenstände mithin nicht versagt werden, wenn diese Anzahlung geleistet und vereinnahmt wurde und zum Zeitpunkt dieser Leistung alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als dem Erwerber bekannt angesehen werden konnten und die Lieferung dieser Gegenstände daher sicher erschien (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 51).

    (3) Darauf, dass im Streitfall von Anfang an feststand, dass A weder im Fall des Klägers noch in den anderen zahlreichen Fällen Blockheizkraftwerke liefern würde, kommt es nach dem EuGH-Urteil Kollroß (EU:C:2018:372, UR 2018, 519) nicht an.

    Es reicht vielmehr aus, wenn anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass der (Voraus- bzw.) Anzahlende zum Zeitpunkt der Leistung der (Voraus- bzw.) Anzahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung ungewiss ist (vgl. EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 50).

    Denn sind die Voraussetzungen für die Entstehung der Mehrwertsteuerschuld zum Zeitpunkt der Vereinnahmung einer (Voraus- bzw.) Anzahlung erfüllt und entsteht daher --wie im Streitfall-- das Recht auf Vorsteuerabzug, darf der Steuerpflichtige, der die (Voraus- bzw.) Anzahlung geleistet hat, dieses Recht zu diesem Zeitpunkt ausüben, ohne dass weitere, später bekannt gewordene Tatsachen zu berücksichtigen wären, durch die die Bewirkung der betreffenden Lieferung oder die Erbringung der betreffenden Leistung unsicher würde (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 48).

    aa) Das Recht auf Vorsteuerabzug darf dem Erwerber in Fällen der (Voraus- bzw.) Anzahlung zwar versagt werden, wenn anhand objektiver Umstände erwiesen ist, dass er zum Zeitpunkt der Leistung der (Voraus- bzw.) Anzahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 48 und 51).

    (2) Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige --wie hier der Kläger-- als Vertragspartner die Absicht hat, die mit der Bewirkung der Lieferung oder der Erbringung der Dienstleistung verbundenen finanziellen Folgen auf sich zu nehmen, wenn er weiß oder vernünftigerweise wissen müsste, dass diese Bewirkung der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung ungewiss ist (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 50).

    In diesem Fall ist die zum Vorsteuerabzug berechtigende Steuer beim vermeintlich Leistenden, der die Vorauszahlung vereinnahmt hat, entstanden (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 42 f.).

    In Fällen der (Voraus- bzw.) Anzahlung entsteht der Steueranspruch abweichend von Art. 63 MwStSystRL nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird, sondern gemäß Art. 65 MwStSystRL zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 38 f.).

    Dass (Voraus- bzw.) Anzahlungen, wenn sie vor Bewirkung der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung vereinnahmt werden, die Steuerschuld entstehen lassen, liegt daran, dass die Vertragspartner hiermit (aus objektivierter Sicht) ihre Absicht kundtun, im Voraus alle mit der Bewirkung der Lieferung oder der Erbringung der Dienstleistung verbundenen finanziellen Folgen auf sich zu nehmen (vgl. dazu EuGH-Urteile Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 47; BUPA Hospitals und Goldsborough Developments, EU:C:2006:122, UR 2006, 289, Rz 49).

    In einem solchen Fall kann die Steuerverwaltung verlangen, dass der Steuerpflichtige die abgezogene Mehrwertsteuer berichtigt (vgl. dazu EuGH-Urteile FIRIN, EU:C:2014:151, UR 2014, 705, Rz 52; Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 58).

    Da in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung --für den hier in Rede stehenden Vorsteuerabzug die Umsatzsteuervoranmeldung für August 2010, die der Kläger am 25. Oktober 2010 abgegeben hat-- geändert haben (vgl. dazu EuGH-Urteile FIRIN, EU:C:2014:151, UR 2014, 705, Rz 52; Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 58), ist die maßgebliche Änderung der Bemessungsgrundlage noch im Streitjahr (2010) eingetreten.

    Denn die Art. 185 und 186 MwStSystRL sind dahin auszulegen, dass sie --was der erkennende Senat in Bezug auf die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG bisher noch für fraglich hielt (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 65)-- jedenfalls unter Umständen wie denen des Streitfalls nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegenstehen, nach denen die Berichtigung des Vorsteuerabzugs hinsichtlich einer für die Lieferung eines Gegenstands geleisteten (Voraus- bzw.) Anzahlung voraussetzt, dass diese vom Lieferer zurückgezahlt wird, wenn die Lieferung letztlich nicht bewirkt wird (vgl. EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 69).

    aa) Der EuGH hat dazu im u.a. den Streitfall betreffenden EuGH-Urteil Kollroß (EU:C:2018:372, UR 2018, 519) ausgeführt, dass der Umstand, dass die von dem Lieferer geschuldete Mehrwertsteuer selbst nicht berichtigt werden wird, grundsätzlich nichts am Recht der Steuerverwaltung ändere, die Rückerstattung der Mehrwertsteuer zu verlangen, die von dem Erwerber von Gegenständen aufgrund der für diese Lieferung geleisteten Anzahlung in Abzug gebracht worden sei (Rz 63).

    Wird jedoch eine solche Klage unmöglich oder übermäßig erschwert, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Lieferers, können die genannten Grundsätze gebieten, dass der Erwerber seinen Antrag auf Erstattung unmittelbar an die Steuerbehörden richten kann (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 66, mit Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH im Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15. Mai 2007 C-35/05, EU:C:2007:167, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2007, 515, Rz 39, 41 und 42).

    (2) Wären die Erwerber --wie hier der Kläger-- gezwungen, die hinsichtlich der auf die von ihnen geleisteten (Voraus- bzw.) Anzahlungen gezahlte Mehrwertsteuer vorgenommenen Abzüge zu berichtigen, und erhielten sie keine Erstattung von den Lieferern, hätten sie nach den vorstehenden Erwägungen, die der EuGH auf die Umstände wie denen des Streitfalls überträgt, gegen die Steuerbehörden eine Forderung in Höhe des gleichen Betrags, den diese im Rahmen dieser Berichtigung erlangt haben (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 67).

    (3) Danach ist es offenkundig unangemessen, den Kläger als Erwerber zu verpflichten, die Vorsteuerabzüge zu berichtigen und anschließend von den Steuerbehörden die Erstattung der auf die fraglichen Anzahlungen entrichteten Mehrwertsteuer einzuklagen (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 68).

    Denn die von den (vermeintlichen) Lieferern --wie hier von A-- für die Vereinnahmung der (Voraus- bzw.) Anzahlungen an den Fiskus zu entrichtende Mehrwertsteuer wird, soweit diese (Voraus- bzw.) Anzahlungen angesichts ihrer Insolvenz nicht zurückgezahlt werden, nicht gemäß Art. 65, 90 und 123 MwStSystRL zu berichtigen sein (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 62).

  • BFH, 05.12.2018 - XI R 8/14

    Unternehmereigenschaft sowie Vorsteuerabzug und -korrektur bei Vorauszahlung für

    Mit Beschluss vom 14. Februar 2017 XI R 8/14 hat der Senat das Verfahren nach §§ 74, 121 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-661/16 ausgesetzt.

    Auf die in Parallelverfahren ergangenen Vorabentscheidungsersuchen des XI. und des V. Senats des BFH (Beschlüsse in BFHE 255, 328, UR 2017, 72; vom 21. September 2016 V R 29/15, BFHE 255, 315, UR 2017, 66) hat der EuGH mit seinem Urteil Kollroß vom 31. Mai 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-660/16 und C-661/16 (EU:C:2018:372, UR 2018, 519) wie folgt geantwortet: "1.

    c) Zusätzliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung --nichts anderes gilt für eine Vorauszahlung wie im Streitfall-- ist jedoch, dass der Eintritt des Steuertatbestandes zum Zeitpunkt der Anzahlung nicht "unsicher" ist (vgl. dazu EuGH-Urteile FIRIN vom 13. März 2014 C-107/13, EU:C:2014:151, UR 2014, 705, Rz 39, m.w.N.; Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 41; ferner BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 708, Rz 13; BFH-Beschlüsse in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 36, m.w.N.; in BFHE 255, 315, UR 2017, 66, Rz 31).

    Für den Fall, dass Anzahlungen geleistet werden, bevor --wie hier-- die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht ist, sodass der Steueranspruch nach Art. 65 MwStSystRL (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG) zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag entsteht, müssen alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, d.h. der künftigen Lieferung oder der künftigen Dienstleistung, bereits bekannt und somit die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sein (vgl. dazu EuGH-Urteile Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 40; BUPA Hospitals und Goldsborough Developments vom 21. Februar 2006 C-419/02, EU:C:2006:122, UR 2006, 289, Rz 48).

    bb) Zur Frage der Sicherheit der Bewirkung der Lieferung in Fällen der (Voraus- bzw.) Anzahlung ist nach der EuGH-Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Leistung dieser Anzahlung abzustellen (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 42).

    cc) Das Recht auf Vorsteuerabzug hinsichtlich der Leistung einer Anzahlung darf dem potenziellen Erwerber der betreffenden Gegenstände mithin nicht versagt werden, wenn diese Anzahlung geleistet und vereinnahmt wurde und zum Zeitpunkt dieser Leistung alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als dem Erwerber bekannt angesehen werden konnten und die Lieferung dieser Gegenstände daher sicher erschien (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 51).

    (3) Darauf, dass im Streitfall von Anfang an feststand, dass A weder im Fall des Klägers noch in den anderen zahlreichen Fällen Blockheizkraftwerke liefern würde, kommt es nach dem EuGH-Urteil Kollroß (EU:C:2018:372, UR 2018, 519) nicht an.

    Es reicht vielmehr aus, wenn anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass der (Voraus- bzw.) Anzahlende zum Zeitpunkt der Leistung der (Voraus- bzw.) Anzahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung ungewiss ist (vgl. EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 50).

    Denn sind die Voraussetzungen für die Entstehung der Mehrwertsteuerschuld zum Zeitpunkt der Vereinnahmung einer (Voraus- bzw.) Anzahlung erfüllt und entsteht daher --wie im Streitfall-- das Recht auf Vorsteuerabzug, darf der Steuerpflichtige, der die (Voraus- bzw.) Anzahlung geleistet hat, dieses Recht zu diesem Zeitpunkt ausüben, ohne dass weitere, später bekannt gewordene Tatsachen zu berücksichtigen wären, durch die die Bewirkung der betreffenden Lieferung oder die Erbringung der betreffenden Leistung unsicher würde (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 48).

    aa) Das Recht auf Vorsteuerabzug darf dem Erwerber in Fällen der (Voraus- bzw.) Anzahlung zwar versagt werden, wenn anhand objektiver Umstände erwiesen ist, dass er zum Zeitpunkt der Leistung der (Voraus- bzw.) Anzahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 48 und 51).

    (2) Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige --wie hier der die Anschaffung fremdfinanzierende Kläger-- als Vertragspartner die Absicht hat, die mit der Bewirkung der Lieferung oder der Erbringung der Dienstleistung verbundenen finanziellen Folgen auf sich zu nehmen, wenn er weiß oder vernünftigerweise wissen müsste, dass diese Bewirkung der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung ungewiss ist (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 50).

    In diesem Fall ist die zum Vorsteuerabzug berechtigende Steuer beim vermeintlich Leistenden, der die Vorauszahlung vereinnahmt hat, entstanden (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 42 f.).

    In Fällen der (Voraus- bzw.) Anzahlung entsteht der Steueranspruch abweichend von Art. 63 MwStSystRL nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird, sondern gemäß Art. 65 MwStSystRL zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 38 f.).

    Dass (Voraus- bzw.) Anzahlungen, wenn sie vor Bewirkung der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung vereinnahmt werden, die Steuerschuld entstehen lassen, liegt daran, dass die Vertragspartner hiermit (aus objektivierter Sicht) ihre Absicht kundtun, im Voraus alle mit der Bewirkung der Lieferung oder der Erbringung der Dienstleistung verbundenen finanziellen Folgen auf sich zu nehmen (vgl. dazu EuGH-Urteile Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 47; BUPA Hospitals und Goldsborough Developments, EU:C:2006:122, UR 2006, 289, Rz 49).

    In einem solchen Fall kann die Steuerverwaltung verlangen, dass der Steuerpflichtige die abgezogene Mehrwertsteuer berichtigt (vgl. dazu EuGH-Urteile FIRIN, EU:C:2014:151, UR 2014, 705, Rz 52; Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 58).

    Da in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung --für den hier in Rede stehenden Vorsteuerabzug die Umsatzsteuervoranmeldung für August 2010-- geändert haben (vgl. dazu EuGH-Urteile FIRIN, EU:C:2014:151, UR 2014, 705, Rz 52; Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 58), ist die maßgebliche Änderung der Bemessungsgrundlage noch im Streitjahr (2010) eingetreten.

    Denn Art. 185 und Art. 186 MwStSystRL sind dahin auszulegen, dass sie --was der erkennende Senat in Bezug auf die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG bisher noch für fraglich hielt (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 65)-- nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegenstehen, nach denen die Berichtigung des Vorsteuerabzugs hinsichtlich einer für die Lieferung eines Gegenstands geleisteten (Voraus- bzw.) Anzahlung voraussetzt, dass diese vom Lieferer zurückgezahlt wird, wenn die Lieferung letztlich nicht bewirkt wird (vgl. EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 69).

    aa) Der EuGH hat dazu im zwei Parallelfälle betreffenden EuGH-Urteil Kollroß (EU:C:2018:372, UR 2018, 519) ausgeführt, dass der Umstand, dass die von dem Lieferer geschuldete Mehrwertsteuer selbst nicht berichtigt werden wird, grundsätzlich nichts am Recht der Steuerverwaltung ändere, die Rückerstattung der Mehrwertsteuer zu verlangen, die von dem Erwerber von Gegenständen aufgrund der für diese Lieferung geleisteten Anzahlung in Abzug gebracht worden sei (Rz 63).

    Wird jedoch eine solche Klage unmöglich oder übermäßig erschwert, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Lieferers, können die genannten Grundsätze gebieten, dass der Erwerber seinen Antrag auf Erstattung unmittelbar an die Steuerbehörden richten kann (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 66, mit Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH im Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15. Mai 2007 C-35/05, EU:C:2007:167, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2007, 515, Rz 39, 41 und 42).

    (2) Wären die Erwerber --wie hier der Kläger-- gezwungen, die hinsichtlich der auf die von ihnen geleisteten (Voraus- bzw.) Anzahlungen gezahlte Mehrwertsteuer vorgenommenen Abzüge zu berichtigen, und erhielten sie keine Erstattung von den Lieferern, hätten sie nach den vorstehenden Erwägungen, die der EuGH auf die Umstände wie denen des Streitfalls überträgt, gegen die Steuerbehörden eine Forderung in Höhe des gleichen Betrags, den diese im Rahmen dieser Berichtigung erlangt haben (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 67).

    (3) Danach ist es offenkundig unangemessen, den Kläger als Erwerber zu verpflichten, die Vorsteuerabzüge zu berichtigen und anschließend von den Steuerbehörden die Erstattung der auf die fraglichen Anzahlungen entrichteten Mehrwertsteuer einzuklagen (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 68).

    Denn die von den (vermeintlichen) Lieferern --wie hier von A-- für die Vereinnahmung der (Voraus- bzw.) Anzahlungen an den Fiskus zu entrichtende Mehrwertsteuer wird, soweit diese (Voraus- bzw.) Anzahlungen angesichts ihrer Insolvenz nicht zurückgezahlt werden, nicht gemäß Art. 65, 90 und 123 MwStSystRL zu berichtigen sein (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 62).

  • BFH, 05.12.2018 - XI R 10/16

    Vorsteuerabzug und -korrektur bei Vorauszahlung für nicht geliefertes

    Mit Beschluss vom 14. Februar 2017 XI R 10/16 hat der Senat das Verfahren nach §§ 74, 121 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-661/16 ausgesetzt.

    Auf die in Parallelverfahren ergangenen Vorabentscheidungsersuchen des XI. und des V. Senats des BFH (Beschlüsse in BFHE 255, 328, UR 2017, 72; vom 21. September 2016 V R 29/15, BFHE 255, 315, UR 2017, 66) hat der EuGH mit seinem Urteil Kollroß vom 31. Mai 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-660/16 und C-661/16 (EU:C:2018:372, UR 2018, 519) wie folgt geantwortet: "1.

    c) Zusätzliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung --nichts anderes gilt für eine Vorauszahlung wie im Streitfall-- ist jedoch, dass der Eintritt des Steuertatbestandes zum Zeitpunkt der Anzahlung nicht "unsicher" ist (vgl. dazu EuGH-Urteile FIRIN vom 13. März 2014 C-107/13, EU:C:2014:151, UR 2014, 705, Rz 39, m.w.N.; Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 41; ferner BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 708, Rz 13; BFH-Beschlüsse in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 36, m.w.N.; in BFHE 255, 315, UR 2017, 66, Rz 31).

    Für den Fall, dass Anzahlungen geleistet werden, bevor --wie hier-- die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht ist, sodass der Steueranspruch nach Art. 65 MwStSystRL (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG) zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag entsteht, müssen alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, d.h. der künftigen Lieferung oder der künftigen Dienstleistung, bereits bekannt und somit die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sein (vgl. dazu EuGH-Urteile Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 40; BUPA Hospitals und Goldsborough Developments vom 21. Februar 2006 C-419/02, EU:C:2006:122, UR 2006, 289, Rz 48).

    bb) Zur Frage der Sicherheit der Bewirkung der Lieferung in Fällen der (Voraus- bzw.) Anzahlung ist nach der EuGH-Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Leistung dieser Anzahlung abzustellen (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 42).

    cc) Das Recht auf Vorsteuerabzug hinsichtlich der Leistung einer Anzahlung darf dem potenziellen Erwerber der betreffenden Gegenstände mithin nicht versagt werden, wenn diese Anzahlung geleistet und vereinnahmt wurde und zum Zeitpunkt dieser Leistung alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als dem Erwerber bekannt angesehen werden konnten und die Lieferung dieser Gegenstände daher sicher erschien (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 51).

    (3) Darauf, dass im Streitfall von Anfang an feststand, dass A weder im Fall der Klägerin --die entgegen den Feststellungen des FG noch im Revisionsverfahren behauptet, letztlich eine Anlage erhalten zu haben-- noch in den anderen zahlreichen Fällen Blockheizkraftwerke liefern würde, kommt es nach dem EuGH-Urteil Kollroß (EU:C:2018:372, UR 2018, 519) nicht an.

    Es reicht vielmehr aus, wenn anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass der (Voraus- bzw.) Anzahlende zum Zeitpunkt der Leistung der (Voraus- bzw.) Anzahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung ungewiss ist (vgl. EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 50).

    Denn sind die Voraussetzungen für die Entstehung der Mehrwertsteuerschuld zum Zeitpunkt der Vereinnahmung einer (Voraus- bzw.) Anzahlung erfüllt und entsteht daher --wie im Streitfall-- das Recht auf Vorsteuerabzug, darf der Steuerpflichtige, der die (Voraus- bzw.) Anzahlung geleistet hat, dieses Recht zu diesem Zeitpunkt ausüben, ohne dass weitere, später bekannt gewordene Tatsachen zu berücksichtigen wären, durch die die Bewirkung der betreffenden Lieferung oder die Erbringung der betreffenden Leistung unsicher würde (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 48).

    aa) Das Recht auf Vorsteuerabzug darf dem Erwerber in Fällen der (Voraus- bzw.) Anzahlung zwar versagt werden, wenn anhand objektiver Umstände erwiesen ist, dass er zum Zeitpunkt der Leistung der (Voraus- bzw.) Anzahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 48 und 51).

    (2) Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige --wie hier die Klägerin-- als Vertragspartner die Absicht hat, die mit der Bewirkung der Lieferung oder der Erbringung der Dienstleistung verbundenen finanziellen Folgen auf sich zu nehmen, wenn er weiß oder vernünftigerweise wissen müsste, dass diese Bewirkung der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung ungewiss ist (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 50).

    In diesem Fall ist die zum Vorsteuerabzug berechtigende Steuer beim vermeintlich Leistenden, der die Vorauszahlung vereinnahmt hat, entstanden (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 42 f.).

    In Fällen der (Voraus- bzw.) Anzahlung entsteht der Steueranspruch abweichend von Art. 63 MwStSystRL nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird, sondern gemäß Art. 65 MwStSystRL zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 38 f.).

    Dass (Voraus- bzw.) Anzahlungen, wenn sie vor Bewirkung der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung vereinnahmt werden, die Steuerschuld entstehen lassen, liegt daran, dass die Vertragspartner hiermit (aus objektivierter Sicht) ihre Absicht kundtun, im Voraus alle mit der Bewirkung der Lieferung oder der Erbringung der Dienstleistung verbundenen finanziellen Folgen auf sich zu nehmen (vgl. dazu EuGH-Urteile Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 47; BUPA Hospitals und Goldsborough Developments, EU:C:2006:122, UR 2006, 289, Rz 49).

    In einem solchen Fall kann die Steuerverwaltung verlangen, dass der Steuerpflichtige die abgezogene Mehrwertsteuer berichtigt (vgl. dazu EuGH-Urteile FIRIN, EU:C:2014:151, UR 2014, 705, Rz 52; Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 58).

    Da in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung --für den hier in Rede stehenden Vorsteuerabzug die Umsatzsteuervoranmeldung für April 2010-- geändert haben (vgl. dazu EuGH-Urteile FIRIN, EU:C:2014:151, UR 2014, 705, Rz 52; Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 58), ist die maßgebliche Änderung der Bemessungsgrundlage noch im Streitjahr (2010) eingetreten.

    Denn Art. 185 und Art. 186 MwStSystRL sind dahin auszulegen, dass sie --was der erkennende Senat in Bezug auf die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG bisher noch für fraglich hielt (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 255, 328, UR 2017, 72, Rz 65)-- jedenfalls unter Umständen wie denen des Streitfalls nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegenstehen, nach denen die Berichtigung des Vorsteuerabzugs hinsichtlich einer für die Lieferung eines Gegenstands geleisteten (Voraus- bzw.) Anzahlung voraussetzt, dass diese vom Lieferer zurückgezahlt wird, wenn die Lieferung letztlich nicht bewirkt wird (vgl. EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 69).

    aa) Der EuGH hat dazu im zwei Parallelfälle betreffenden EuGH-Urteil Kollroß (EU:C:2018:372, UR 2018, 519) ausgeführt, dass der Umstand, dass die von dem Lieferer geschuldete Mehrwertsteuer selbst nicht berichtigt werden wird, grundsätzlich nichts am Recht der Steuerverwaltung ändere, die Rückerstattung der Mehrwertsteuer zu verlangen, die von dem Erwerber von Gegenständen aufgrund der für diese Lieferung geleisteten Anzahlung in Abzug gebracht worden sei (Rz 63).

    Wird jedoch eine solche Klage unmöglich oder übermäßig erschwert, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Lieferers, können die genannten Grundsätze gebieten, dass der Erwerber seinen Antrag auf Erstattung unmittelbar an die Steuerbehörden richten kann (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 66, mit Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH im Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15. Mai 2007 C-35/05, EU:C:2007:167, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2007, 515, Rz 39, 41 und 42).

    (2) Wären die Erwerber --wie hier die Klägerin-- gezwungen, die hinsichtlich der auf die von ihnen geleisteten (Voraus- bzw.) Anzahlungen gezahlte Mehrwertsteuer vorgenommenen Abzüge zu berichtigen, und erhielten sie keine Erstattung von den Lieferern, hätten sie nach den vorstehenden Erwägungen, die der EuGH auf die Umstände wie denen des Streitfalls überträgt, gegen die Steuerbehörden eine Forderung in Höhe des gleichen Betrags, den diese im Rahmen dieser Berichtigung erlangt haben (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 67).

    (3) Danach ist es offenkundig unangemessen, die Klägerin als Erwerberin zu verpflichten, die Vorsteuerabzüge zu berichtigen und anschließend von den Steuerbehörden die Erstattung der auf die fraglichen Anzahlungen entrichteten Mehrwertsteuer einzuklagen (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 68).

    Denn die von den (vermeintlichen) Lieferern --wie hier von A-- für die Vereinnahmung der (Voraus- bzw.) Anzahlungen an den Fiskus zu entrichtende Mehrwertsteuer wird, soweit diese (Voraus- bzw.) Anzahlungen angesichts ihrer Insolvenz nicht zurückgezahlt werden, nicht gemäß Art. 65, 90 und 123 MwStSystRL zu berichtigen sein (vgl. dazu EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 62).

  • BFH, 17.07.2019 - V R 9/19

    Anzahlung auf ein Blockheizkraftwerk

    Mit Urteil Kollroß und Wirtl vom 31.05.2018 - C-660/16 und C-661/16 (EU:C:2018:372) hat der EuGH hierauf wie folgt geantwortet:.

    Maßgeblich ist hierfür, ob im Zeitpunkt der Anzahlung alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands bereits bekannt sind, so dass der Gegenstand der Lieferung genau bestimmt ist (EuGH-Urteil Kollroß und Wirtl, EU:C:2018:372, Rz 40 ff., 51).

    Maßgeblich ist, ob anhand objektiver Umstände erwiesen ist, dass der (Voraus- oder) Anzahlende zum Zeitpunkt der Zahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung ungewiss ist (EuGH-Urteil Kollroß und Wirtl, EU:C:2018:372, Rz 50; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 263, 359, Rz 48 und 54).

    c) Dies ist mit dem Unionsrecht vereinbar, da es nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten nicht entgegensteht, nach denen die Berichtigung des Vorsteuerabzugs für eine (Voraus- oder) Anzahlung beim Ausbleiben der Lieferung voraussetzt, dass diese vom Lieferer zurückgezahlt wird (EuGH-Urteil Kollroß und Wirtl, EU:C:2018:372, Rz 69; vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 263, 359, Rz 71).

  • BFH, 14.11.2018 - XI R 27/16

    Besteuerung von Anzahlungen auf künftige Bestattungsleistungen

    Als Ausnahme von der Regel nach Art. 63 MwStSystRL, nach der die Steuer mit Leistungsausführung entsteht, ist diese Bestimmung eng auszulegen (EuGH-Urteile BUPA Hospitals und Goldsborough Developments vom 21. Februar 2006 C-419/02, EU:C:2006:122, DStRE 2006, 424, Rz 45; Kollroß vom 31. Mai 2018 C-660/16 und C-661/16, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 39).

    c) Voraussetzung für die Entstehung des Steueranspruchs vor Leistungserbringung ist, dass alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, d.h. der künftigen Lieferung oder der künftigen Dienstleistung, bereits bekannt und somit die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind (EuGH-Urteile BUPA Hospitals und Goldsborough Developments, EU:C:2006:122, DStRE 2006, 424, Rz 48; MacDonald Resorts vom 16. Dezember 2010 C-270/09, EU:C:2010:780, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2011, 119, Rz 31; FIRIN vom 12. März 2014 C-107/13, EU:C:2014:151, UR 2014, 705, Rz 36; Air France-KLM u.a., EU:C:2015:841, UR 2016, 93, Rz 39; Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 40; BFH-Urteil vom 24. August 2006 V R 16/05, BFHE 215, 311, BStBl II 2007, 340, unter II.3.a, Rz 54).

    Abzustellen ist insofern auf den Zeitpunkt der Leistung der Anzahlung (EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 42).

    aa) Ausreichend genau bestimmt sind Gegenstände, wenn ihre Merkmale und der Preis klar bestimmt sind (EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 43).

    Außerdem kann das Fehlen dieser Genauigkeit für sich genommen die Gewissheit der Leistung nicht in Frage stellen (EuGH-Urteil Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 45).

    Denn diese weist darauf hin, dass die Vertragspartner im Voraus alle mit der Leistungsbewirkung verbundenen finanziellen Folgen auf sich zu nehmen beabsichtigten, und rechtfertigt damit die Besteuerung der Anzahlungen (vgl. EuGH-Urteil BUPA Hospitals und Goldsborough Developments, EU:C:2006:122, DStRE 2006, 424, Rz 49; Kollroß, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 47).

  • BFH, 12.10.2023 - V R 42/21

    Auslegungsfähigkeit eines Einspruchs

    Selbst für den Fall, dass keine Lieferung nachgewiesen sei, sei er, der Kläger, nach den Grundsätzen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Kollroß und Wirtl vom 31.05.2018 - C-660/16, C-661/16, EU:C:2018:372 zum Vorsteuerabzug berechtigt.

    Das FG München habe in einem Vergleichsfall (Urteil vom 28.10.2021 - 14 K 396/19, juris) die Rechnungen als ordnungsgemäß angesehen und unter Heranziehung der Grundsätze des EuGH-Urteils Kollroß und Wirtl vom 31.05.2018 - C-660/16, C-661/16, EU:C:2018:372 den Vorsteuerabzug zugesprochen.

  • BFH, 27.03.2019 - V R 6/19

    Zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen

    Im Revisionsverfahren hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 16. März 2017 bis zur Entscheidung des EuGH über die Sache Kollroß C-660/16 und Wirtl C-661/16 (EU:C:2018:372) ausgesetzt.

    Der EuGH hat mit Urteil Kollroß und Wirtl vom 31. Mai 2018 (EU:C:2018:372) über die Sache entschieden.

    Maßgeblich ist hierfür, ob im Zeitpunkt der Anzahlung alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands bereits bekannt sind, so dass der Gegenstand der Lieferung genau bestimmt ist (EuGH-Urteil Kollroß und Wirtl, EU:C:2018:372, Rz 40 ff., 51).

    Es reicht vielmehr aus, wenn anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass der (Voraus- oder) Anzahlende zum Zeitpunkt der Zahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung ungewiss ist (EuGH-Urteil Kollroß und Wirtl, EU:C:2018:372, Rz 50), wie der BFH bereits ausdrücklich entschieden hat (BFH-Urteil in BFH/NV 2019, 499, Rz 48 und 54).

    Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger als Vertragspartner die Absicht hatte, die mit der Bewirkung der Lieferung oder der Erbringung der Dienstleistung verbundenen finanziellen Folgen auf sich zu nehmen, da er wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese Bewirkung der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung ungewiss ist (EuGH-Urteil Kollroß und Wirtl, EU:C:2018:372, Rz 50).

    Dies ist mit dem Unionsrecht vereinbar, da es nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, nach denen die Berichtigung des Vorsteuerabzugs für eine (Voraus- oder) Anzahlung beim Ausbleiben der Lieferung voraussetzt, dass diese vom Lieferer zurückgezahlt wird (EuGH-Urteil Kollroß und Wirtl, EU:C:2018:372, Rz 69; vgl. hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 2019, 499, Rz 71).

  • FG Münster, 26.09.2023 - 5 K 1017/20
    Der EuGH habe in zwei vergleichbaren Fällen des Anlegerbetrugs nach einem Schneeballsystem bzw. von Voraus- oder Anzahlungen zweier Anleger auf je ein nicht geliefertes Blockheizkraftwerk entschieden, dass den Anlegern der Vorsteuerabzug zustehe, wenn sie je die gekauften Gegenstände verpachtet und daraus Pachteinnahmen erzielt hätten (EuGH-Urteil vom 31. Mai 2018 C-660/16, C-661/16, Kollroß und WirtI, UR 2018, 519 ).

    Der EuGH habe dabei zunächst festgestellt, dass die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs unter Umständen, in denen die betreffenden Gegenstände aufgrund von Handlungen nicht geliefert worden seien, die zur Verurteilung von für die Lieferer handelnden Personen wegen Betrugs geführt hätten, nicht objektiv auszulegen seien, sondern nach den Informationen, von denen der Steuerpflichtige, der die Anzahlung geleistet habe, Kenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen (EuGH-Urteil in UR 2018, 519 , Rz 36).

    Insbesondere seien die Merkmale und der Preis dieser Gegenstände klar bestimmt gewesen (EuGH-Urteil in UR 2018, 519 , Rz. 43).

    Dieses Urteil stütze sich im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 13. März 2014 C-107/13, FIRIN, UR 2014, 705 , Rz. 39 und in UR 2018, 519 ) sowie auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 29. Januar 2015 V R 51/13, BFH/NV 2015, 708 , Rz. 13).

    Zwar habe es der EuGH in seinem Urteil in UR 2018, 519 in der Rz. 45 mit Blick auf die maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung für unbeachtlich gehalten, wenn der künftige Leistungszeitpunkt nicht genau bestimmt sei.

    Maßgeblich hierfür ist, ob im Zeitpunkt der Zahlung alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als dem Erwerber bekannt angesehen werden konnten, so dass der Gegenstand der Lieferung genau bestimmt war und anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass er zu diesem Zeitpunkt wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war (EuGH-Urteil in UR 2018, 519 , Tenor 1; BFH-Urteile vom 17. Juli 2019 V R 9/19 ( V R 29/15), BFH/NV 2019, 1466 , Rz 20 ff.; in UR 2019, 255 , Rz 41 ff.).

    Dies ist der Grund für die Entstehung der Steuerschuld bei Anzahlungen (hierzu: EuGH-Urteil in UR 2018, 519 , Rz 47).

  • FG München, 26.09.2023 - 5 K 1017/20

    Formale Voraussetzungen an eine Anzahlzungsrechnung

    Der EuGH habe in zwei vergleichbaren Fällen des Anlegerbetrugs nach einem Schneeballsystem bzw. von Voraus- oder Anzahlungen zweier Anleger auf je ein nicht geliefertes Blockheizkraftwerk entschieden, dass den Anlegern der Vorsteuerabzug zustehe, wenn sie je die gekauften Gegenstände verpachtet und daraus Pachteinnahmen erzielt hätten (EuGH-Urteil vom 31. Mai 2018 C-660/16, C-661/16, Kollroß und WirtI, UR 2018, 519).

    Der EuGH habe dabei zunächst festgestellt, dass die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs unter Umständen, in denen die betreffenden Gegenstände aufgrund von Handlungen nicht geliefert worden seien, die zur Verurteilung von für die Lieferer handelnden Personen wegen Betrugs geführt hätten, nicht objektiv auszulegen seien, sondern nach den Informationen, von denen der Steuerpflichtige, der die Anzahlung geleistet habe, Kenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen (EuGH-Urteil in UR 2018, 519, Rz 36).

    Insbesondere seien die Merkmale und der Preis dieser Gegenstände klar bestimmt gewesen (EuGH-Urteil in UR 2018, 519, Rz. 43).

    Dieses Urteil stütze sich im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 13. März 2014 C-107/13, FIRIN, UR 2014, 705, Rz. 39 und in UR 2018, 519) sowie auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 29. Januar 2015 V R 51/13, BFH/NV 2015, 708, Rz. 13).

    Zwar habe es der EuGH in seinem Urteil in UR 2018, 519 in der Rz. 45 mit Blick auf die maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung für unbeachtlich gehalten, wenn der künftige Leistungszeitpunkt nicht genau bestimmt sei.

    Maßgeblich hierfür ist, ob im Zeitpunkt der Zahlung alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als dem Erwerber bekannt angesehen werden konnten, so dass der Gegenstand der Lieferung genau bestimmt war und anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass er zu diesem Zeitpunkt wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war (EuGH-Urteil in UR 2018, 519, Tenor 1; BFH-Urteile vom 17. Juli 2019 V R 9/19 (V R 29/15), BFH/NV 2019, 1466, Rz 20 ff.; in UR 2019, 255, Rz 41 ff.).

    Dies ist der Grund für die Entstehung der Steuerschuld bei Anzahlungen (hierzu: EuGH-Urteil in UR 2018, 519, Rz 47).

  • BFH, 27.03.2019 - V R 11/19

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27.03.2019 V R 6/19 (V R 33/16)

    Der Senat hat mit Beschluss vom 9. März 2017 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in den Rechtssachen Kollroß C-660/16 (V R 29/15) und Wirtl C-661/16 (XI R 44/14) angeordnet.

    Der EuGH hat mit Urteil Kollroß vom 31. Mai 2018 C-660/16 und Wirtl C-661/16 (EU:C:2018:372) über die Sache entschieden.

    Maßgeblich ist hierfür, ob im Zeitpunkt der Anzahlung alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands bereits bekannt sind, so dass der Gegenstand der Lieferung genau bestimmt ist (EuGH-Urteil Kollroß und Wirtl, EU:C:2018:372, Rz 40 ff., 51).

    Es reicht vielmehr aus, wenn anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass der (Voraus- oder) Anzahlende zum Zeitpunkt der Zahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung ungewiss ist (EuGH-Urteil Kollroß und Wirtl, EU:C:2018:372, Rz 50), wie der BFH bereits ausdrücklich entschieden hat (BFH-Urteil in BFH/NV 2019, 499, Rz 48 und 54).

    Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger als Vertragspartner die Absicht hatte, die mit der Bewirkung der Lieferung oder der Erbringung der Dienstleistung verbundenen finanziellen Folgen auf sich zu nehmen, da er wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese Bewirkung der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung ungewiss ist (EuGH-Urteil Kollroß und Wirtl, EU:C:2018:372, Rz 50).

    Dies ist mit den Unionsrecht vereinbar, da es nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, nach denen die Berichtigung des Vorsteuerabzugs für eine (Voraus- oder) Anzahlung beim Ausbleiben der Lieferung voraussetzt, dass diese vom Lieferer zurückgezahlt wird (EuGH-Urteil Kollroß und Wirtl, EU:C:2018:372, Rz 69; vgl. hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 2019, 499, Rz 71).

  • BFH, 26.06.2019 - XI R 5/18

    Rechnung i.S. des § 14c UStG; Verweis auf Jahreskonditionsvereinbarung; Ausweis

  • BFH, 22.08.2019 - V R 50/16

    Direktanspruch in der Umsatzsteuer

  • BFH, 11.05.2020 - V B 76/18

    Nachzahlungszinsen, Erlass, Unbilligkeit, Irrtum, Ort der sonstigen Leistung

  • FG Münster, 10.01.2019 - 5 K 724/16

    Festsetzung der Umsatzsteuer unter Berücksichtigung eines Vorsteuerbetrages

  • EuGH, 27.03.2019 - C-201/18

    Mydibel

  • FG Hessen, 13.03.2023 - 6 K 1284/21

    Keine Anwendung des Reemtsma-Direktanspruchs bei fehlendem Leistungsaustausch und

  • FG Düsseldorf, 04.12.2020 - 1 K 1510/18

    Antrag einer Gesamtrechtsnachfolgerin der B-GmbH & Co. KG (KG) auf Vorsteuerabzug

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-531/17

    Vetsch Int. Transporte - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames

  • FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 239/21

    Umsatzsteuer: Leistungen eines Fitnessstudios während der Schließzeit durch

  • BFH, 29.11.2022 - XI R 11/21

    Übertragung eines vor dem 01.01.2019 ausgestellten Gutscheins über eine

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.11.2019 - 7 K 7184/17

    Umsatzsteuer 2016

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - 7 K 7196/15

    Umsatzsteuer einschließlich Zinsen 2009 bis 2011

  • BFH, 13.11.2018 - V B 60/18

    Umsatzsteuer in der Insolvenz

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-9/20

    Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136 - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BFH, 25.06.2020 - V B 88/19

    Direktanspruch in der Umsatzsteuer

  • FG München, 28.10.2021 - 14 K 396/19

    Abzug der Vorsteuer aus der Vorauszahlung für die PV-Anlage

  • EuGH, 06.10.2022 - C-293/21

    Vittamed technologijos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • FG München, 24.07.2018 - 6 K 1754/18

    Aufwendungen aus fehlgeschlagenen Ankauf eines Blockheizkraftwerks führen zu

  • BFH, 16.03.2017 - V R 33/16

    Vorsteuerabzug, Anzahlung, Schuldner

  • BFH, 09.03.2017 - V R 35/15

    Vorsteuerabzug, Schneeballsystem, Scheingeschäft

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.12.2018 - 7 V 7195/18

    Aussetzung der Vollziehung: Kriterien für die Bestimmung des Leistungsortes nach

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