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   EuGH, 31.07.2003 - C-208/03 P-R   

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https://dejure.org/2003,8666
EuGH, 31.07.2003 - C-208/03 P-R (https://dejure.org/2003,8666)
EuGH, Entscheidung vom 31.07.2003 - C-208/03 P-R (https://dejure.org/2003,8666)
EuGH, Entscheidung vom 31. Juli 2003 - C-208/03 P-R (https://dejure.org/2003,8666)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Le Pen / Parlament

  • EU-Kommission PDF

    Jean-Marie Le Pen gegen Europäisches Parlament.

    Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 1
    1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Mit einem Rechtsmittel angefochtenes Urteil des Gerichts - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der streitigen, im ersten Rechtszug angefochtenen Handlung - ...

  • EU-Kommission

    Jean-Marie Le Pen gegen Europäisches Parlament

    Vorschriften über die Organe

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung über den Verlust eines Mandats als Mitglied des europäischen Parlaments ; Verurteilung eines Mitglieds des Europäischen Parlaments wegen eines Gewaltvergehens gegenüber einer Person der öffentlichen Gewalt; Zulässigkeit des ...

  • Judicialis

    EG Art. 225; ; EG Art. 190 Absatz 4; ; EG Artikel 242; ; EG Art. 243; ; Satzung des Gerichtshofes Art. 56 Absatz 1; ; KS Art. 21 Absatz 3; ; EA Art. 108 Absatz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Mit einem Rechtsmittel angefochtenes Urteil des Gerichts - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der streitigen, im ersten Rechtszug angefochtenen Handlung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuG, 10.04.2003 - T-353/00

    Le Pen / Parlament

    Auszug aus EuGH, 31.07.2003 - C-208/03
    wegen Aussetzung des Vollzugs der in Form einer Erklärung der Präsidentin des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2000 getroffenen Entscheidung über den Verlust des Mandats von Herrn Le Pen als Mitglied des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel von Herrn Le Pen gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 10. April 2003 in der Rechtssache T-353/00 (Le Pen/Parlament, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), andere Verfahrensbeteiligte: Europäisches Parlament, vertreten durch H. Krück und C. Karamarcos als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagter im ersten Rechtszug,.

    Mit Rechtsmittelschrift, die am 10. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat Herr Le Pen gemäß den Artikeln 225 EG und 56 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. April 2003 in der Rechtssache T-353/00 (Le Pen/Parlament, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung der in Form einer Erklärung der Präsidentin des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2000 getroffenen Entscheidung über den Verlust seines Mandats als Mitglied des Parlaments (im Folgenden: streitige Handlung) als unzulässig abgewiesen hat.

    Mit Beschluss vom 26. Januar 2001 in der Rechtssache T-353/00 R (Le Pen/Parlament, Slg. 2001, II-125) setzte der Präsident des Gerichts den Vollzug der "in Form einer Erklärung der Präsidentin des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2000 getroffenen Entscheidung [aus], soweit es sich um eine Entscheidung des Europäischen Parlaments handelt, mit der dieses vom Verlust des Mandats des Antragstellers als Mitglied des Europäischen Parlaments Kenntnis nimmt", und behielt die Kostenentscheidung vor.

  • EuGH, 17.05.1989 - 151/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 31.07.2003 - C-208/03
    17 bis 19, Beschluss vom 17. Mai 1989 in der Rechtssache 151/88, Italien/Kommission, Slg. 1989, 1255, Randnr. 22, sowie Urteile vom 5. Oktober 1999, Niederlande/Kommission, Randnr. 27, und vom 22. Juni 2000, Niederlande/Kommission, Randnr. 26).

    Zur Beurteilung der Notwendigkeit der beantragten Aussetzung ist jedoch der geltend gemachte Schaden im Licht aller bestehenden Interessen zu analysieren (Beschlüsse vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-280/93 R, Deutschland/Rat, Slg. 1993, I-3667, Randnr. 29, vom 24. September 1996 in den Rechtssachen C-239/96 R und C-240/96 R, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-4475, Randnr. 67, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-107/99 R, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-4011, Randnr. 89).

  • EuGH, 05.10.1999 - C-308/95

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 31.07.2003 - C-208/03
    Nach ständiger Rechtsprechung können Handlungen oder Entscheidungen nur dann Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 230 EG sein, wenn sie verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern (vgl. u. a. Beschlüsse vom 8. März 1991 in den Rechtssachen C-66/91 und C-66/91 R, Emerald Meats/Kommission, Slg. 1991, I-1143, Randnr. 26, und vom 13. Juni 1991 in der Rechtssache C-50/90, Sunzest/Kommission, Slg. 1991, I-2917, Randnr. 12; Urteile vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-308/95, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-6513, Randnr. 26, und vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-147/96, Niederlande/Kommission, Slg. 2000, I-4723, Randnr. 25).

    17 bis 19, Beschluss vom 17. Mai 1989 in der Rechtssache 151/88, Italien/Kommission, Slg. 1989, 1255, Randnr. 22, sowie Urteile vom 5. Oktober 1999, Niederlande/Kommission, Randnr. 27, und vom 22. Juni 2000, Niederlande/Kommission, Randnr. 26).

  • EuGH, 24.09.1996 - C-240/96
    Auszug aus EuGH, 31.07.2003 - C-208/03
    Zur Beurteilung der Notwendigkeit der beantragten Aussetzung ist jedoch der geltend gemachte Schaden im Licht aller bestehenden Interessen zu analysieren (Beschlüsse vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-280/93 R, Deutschland/Rat, Slg. 1993, I-3667, Randnr. 29, vom 24. September 1996 in den Rechtssachen C-239/96 R und C-240/96 R, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-4475, Randnr. 67, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-107/99 R, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-4011, Randnr. 89).
  • EuGH, 11.04.2002 - C-481/01

    NDC Health / IMS Health und Kommission

    Auszug aus EuGH, 31.07.2003 - C-208/03
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Richter der einstweiligen Anordnung das unterschiedliche Gewicht der Rechtsmittelgründe, die geltend gemacht werden, um einen Fumus boni iuris darzutun, bei seiner Beurteilung der Dringlichkeit und gegebenenfalls der Interessenabwägung berücksichtigen kann (in diesem Sinne auch Beschluss Österreich/Rat, Randnr. 110, und Beschluss vom 11. April 2002 in der Rechtssache C-481/01 P[R], NDC Health/IMS Health und Kommission, Slg. 2002, I-3401, Randnr. 63).
  • EuGH, 12.02.2003 - C-399/02

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuGH, 31.07.2003 - C-208/03
    Zwar können einstweilige Anordnungen, die schon nicht geeignet wären, den vom Antragsteller angeführten schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden zu verhindern, hierfür erst recht nicht erforderlich sein (Beschlüsse vom 30. April 1997 in der Rechtssache C-89/97 P[R], Moccia Irme/Kommission, Slg. 1997, I-2327, Randnr. 44, und vom 12. Februar 2003 in der Rechtssache C-399/02 P[R], Slg. 2003, I-1417, Randnr. 26), doch würde eine solche Beurteilung in der vorliegenden Rechtssache voraussetzen, dass sich der Richter der einstweiligen Anordnung zum genauen Umfang der Befugnisse des Parlaments im Bereich des Mandatsverlusts seiner Mitglieder äußert, was zwangsläufig die Hauptsache vorwegnehmen würde.
  • EuGH, 29.06.1999 - C-107/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 31.07.2003 - C-208/03
    Zur Beurteilung der Notwendigkeit der beantragten Aussetzung ist jedoch der geltend gemachte Schaden im Licht aller bestehenden Interessen zu analysieren (Beschlüsse vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-280/93 R, Deutschland/Rat, Slg. 1993, I-3667, Randnr. 29, vom 24. September 1996 in den Rechtssachen C-239/96 R und C-240/96 R, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-4475, Randnr. 67, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-107/99 R, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-4011, Randnr. 89).
  • EuGH, 25.03.1999 - C-65/99

    Willeme / Kommission

    Auszug aus EuGH, 31.07.2003 - C-208/03
    Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens bei der Partei, die vorläufigen Rechtsschutz beantragt, zu verhindern (vgl. Beschluss vom 25. März 1999 in der Rechtssache C-65/99 P[R], Willeme/Kommission, Slg. 1999, I-1857, Randnr. 62, sowie Beschlüsse Kommission/NALOO, Randnr. 52, und Kommission/Laboratoires Servier, Randnr. 35).
  • EuGH, 30.04.1997 - C-89/97

    Moccia Irme / Kommission

    Auszug aus EuGH, 31.07.2003 - C-208/03
    Zwar können einstweilige Anordnungen, die schon nicht geeignet wären, den vom Antragsteller angeführten schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden zu verhindern, hierfür erst recht nicht erforderlich sein (Beschlüsse vom 30. April 1997 in der Rechtssache C-89/97 P[R], Moccia Irme/Kommission, Slg. 1997, I-2327, Randnr. 44, und vom 12. Februar 2003 in der Rechtssache C-399/02 P[R], Slg. 2003, I-1417, Randnr. 26), doch würde eine solche Beurteilung in der vorliegenden Rechtssache voraussetzen, dass sich der Richter der einstweiligen Anordnung zum genauen Umfang der Befugnisse des Parlaments im Bereich des Mandatsverlusts seiner Mitglieder äußert, was zwangsläufig die Hauptsache vorwegnehmen würde.
  • EuGH, 12.07.1996 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 31.07.2003 - C-208/03
    Bei diesem Vergleich muss der Richter der einstweiligen Anordnung insbesondere prüfen, ob die etwaige Nichtigerklärung der streitigen Handlung durch den Richter der Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch den sofortigen Vollzug dieser Handlung entstanden wäre, und - umgekehrt - ob die Aussetzung des Vollzugs dieser Handlung deren volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage abgewiesen würde (vgl. u. a. Beschlüsse vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 50, und vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache C-180/96 R, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 89).
  • EuGH, 24.09.1996 - C-239/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

  • EuGH, 22.04.1994 - C-87/94

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 12.12.1968 - 27/68

    Renckens / Kommission

  • EuGH, 29.06.1993 - C-280/93

    Deutschland / Rat

  • EuGH, 20.06.2003 - C-156/03

    Kommission / Laboratoires Servier

  • EuGH, 17.07.2001 - C-180/01

    Kommission / NALOO

  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

  • EuGH, 25.07.2000 - C-377/98

    Niederlande / Parlament und Rat

  • EuGH, 29.01.1997 - C-393/96

    Antonissen / Rat und Kommission

  • EuGH, 03.05.1996 - C-399/95

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 08.03.1991 - C-66/91

    Emerald Meats / Kommission

  • EuGH, 31.01.1991 - C-345/90

    Parlament / Hanning

  • EuGH, 20.02.1992 - C-345/90

    Parlament / Hanning

  • EuGH, 13.06.1991 - C-50/90

    Sunzest / Kommission

  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

  • EuGH, 27.03.1980 - 133/79

    Sucrimex / Kommission

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

  • EuGH, 22.06.2000 - C-147/96

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

  • EuGH, 08.05.2003 - C-39/03

    Kommission / Artegodan u.a.

  • EuGH, 20.11.2017 - C-441/17

    Außer in Ausnahmefällen, in denen die Wahrung der öffentlichen Sicherheit es

    Zum anderen gebietet gerade der Umstand, dass die von den Parteien geltend gemachten wissenschaftlichen Stellungnahmen nicht übereinstimmen, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, dessen Beurteilung zwangsläufig summarisch ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. Juli 2003, Le Pen/Parlament, C-208/03 P-R, EU:C:2003:424, Rn. 97), das Vorbringen der Kommission nicht als jeder Grundlage entbehrend ansieht.
  • EuGH, 03.12.2014 - C-431/14

    Griechenland / Kommission

    Da das angefochtene Urteil insofern einer ablehnenden Entscheidung gleichzusetzen ist, als das Gericht mit ihm die Klage der Hellenischen Republik in vollem Umfang abgewiesen hat, und sich die Pflicht zur Rückzahlung der fraglichen Beihilfen aus dem streitigen Beschluss ergibt, muss es der Rechtsmittelführerin aus Erwägungen zum Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz möglich sein, im vorliegenden Fall die Aussetzung des Vollzugs des streitigen Beschlusses zu beantragen (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Le Pen/Parlament, C-208/03 P-R, EU:C:2003:424, Rn. 78 bis 88).

    Um nachzuweisen, dass die Voraussetzung des fumus boni iuris erfüllt ist, müsste die Hellenische Republik zudem dartun können, dass das Vorbringen, mit dem die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses im Rahmen der Nichtigkeitsklage in Abrede gestellt wurde, geeignet ist, dem ersten Anschein nach die beantragte Aussetzung zu rechtfertigen (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Le Pen/Parlament, EU:C:2003:424, Rn. 90).

  • EuGH, 29.04.2005 - C-404/04

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung

    14 Da das angefochtene Urteil insofern einer ablehnenden Entscheidung gleichzusetzen ist, als das Gericht mit ihm die Klage in vollem Umfang abgewiesen hat, und da sich die Pflicht zur Rückzahlung des streitigen Betrages aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, muss es der Antragstellerin aus den im Beschluss vom 31. Juli 2003 in der Rechtssache C-208/03 P-R (Le Pen/Parlament, Slg. 2003, I-7939, Randnrn. 78 bis 88) näher erläuterten Erwägungen zum Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz möglich sein, im vorliegenden Fall die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung zu beantragen.
  • EuGH, 07.07.2005 - C-208/03

    Le Pen / Parlament

    Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 31. Juli 2003 in der Rechtssache C-208/03 P-R (Le Pen/Parlament, Slg. 2003, I-7939) zurückgewiesen.
  • EuGH, 24.05.2022 - C-629/21

    Puigdemont i Casamajó u.a./ Parlament und Spanien

    Hinzu kommt, dass, da die betroffenen Mitglieder des Parlaments, wenn die Vollziehung der Beschlüsse über die Aufhebung ihrer Immunität in einem solchen Fall nicht ausgesetzt würde, nicht in der Lage wären, ihre Aufgaben als Mitglieder des Europäischen Parlaments bis zum Ende ihrer Amtszeit in vollem Umfang wahrzunehmen, der dadurch entstandene Schaden nicht wiedergutzumachen wäre (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. Juli 2003, Le Pen/Parlament, C-208/03 P-R, EU:C:2003:424, Rn. 102).
  • EuGH, 13.01.2009 - C-512/07

    Occhetto / Donnici - Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des

    Insoweit ergebe sich aus dem Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. Juli 2003, Le Pen/Parlament (C-208/03 P-R, Slg. 2003, I-7939, Randnr. 106), dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen habe, ob die etwaige Nichtigerklärung der streitigen Handlung durch den Richter der Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch den sofortigen Vollzug dieser Handlung entstanden wäre, und - umgekehrt - ob die Aussetzung des Vollzugs dieser Handlung deren volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage abgewiesen würde.
  • EuG, 15.11.2007 - T-215/07

    Donnici / Parlament - Vorläufiger Rechtsschutz - Beschluss des Europäischen

    Dieses Interesse entspreche im Übrigen sowohl dem allgemeinen Interesse des Parlaments an der Wahrung seiner rechtmäßigen, den Vorschriften und Verfahren des anwendbaren nationalen Rechts entsprechenden Zusammensetzung als auch den Interessen des betroffenen Mitgliedstaats an der Beachtung seiner Zuständigkeiten in Wahlangelegenheiten und der rechtskräftigen Entscheidungen seiner Gerichte (siehe zu diesem letzteren Interesse Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. Juli 2003, Le Pen/Parlament, C-208/03 P-R, Slg. 2003, I-7939, Randnr. 108).
  • EuG, 07.11.2003 - T-198/03

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 31. Juli 2003 in der Rechtssache C-208/03 P[R], Le Pen/Parlament, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 77).
  • EuGH, 13.01.2009 - C-15/08

    Parlament / Donnici - Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des

    Insoweit ergebe sich aus dem Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. Juli 2003, Le Pen/Parlament (C-208/03 P-R, Slg. 2003, I-7939, Randnr. 106), dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen habe, ob die etwaige Nichtigerklärung der streitigen Handlung durch den Richter der Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch den sofortigen Vollzug dieser Handlung entstanden wäre, und - umgekehrt - ob die Aussetzung des Vollzugs dieser Handlung deren volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage abgewiesen würde.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-208/03

    Le Pen / Parlament

    7 - Rechtssache C-208/03 P-R (Le Pen/Parlament, Slg. 2003, I-7939).
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