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   EuGH, 31.10.2019 - C-281/18 P   

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https://dejure.org/2019,36423
EuGH, 31.10.2019 - C-281/18 P (https://dejure.org/2019,36423)
EuGH, Entscheidung vom 31.10.2019 - C-281/18 P (https://dejure.org/2019,36423)
EuGH, Entscheidung vom 31. Oktober 2019 - C-281/18 P (https://dejure.org/2019,36423)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Repower/ EUIPO

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Widerruf der ursprünglichen Entscheidung der Beschwerdekammer, den Antrag auf Nichtigerklärung der Unionswortmarke REPOWER teilweise zurückzuweisen

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel â€" Unionsmarke â€" Nichtigkeitsverfahren â€" Widerruf der ursprünglichen Entscheidung der Beschwerdekammer, den Antrag auf Nichtigerklärung der Unionswortmarke REPOWER teilweise zurückzuweisen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Widerruf der ursprünglichen Entscheidung der Beschwerdekammer, den Antrag auf Nichtigerklärung der Unionswortmarke REPOWER teilweise zurückzuweisen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Repower/ EUIPO

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Widerruf der ursprünglichen Entscheidung der Beschwerdekammer, den Antrag auf Nichtigerklärung der Unionswortmarke REPOWER teilweise zurückzuweisen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Repower/ EUIPO

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 17.12.2019 - T-188/16

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-281/18
    Diese Rechtssache wurde unter dem Aktenzeichen T-188/16 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.

    9 Mit Mitteilung vom 22. Juni 2016 setzte die Fünfte Beschwerdekammer die Parteien darüber in Kenntnis, dass sie nach der Erhebung der Klage beim Gericht in der Rechtssache T-188/16, repowermap/EUIPO - Repower (REPOWER), festgestellt habe, dass die Entscheidung vom 8. Februar 2016 unzureichend begründet sei im Sinne von Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 ... Aufgrund dieser unzureichenden Begründung erachte sie es für angebracht, die Entscheidung vom 8. Februar 2016 nach Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009 ... zu widerrufen, um die Unterscheidungskraft und den beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke im Hinblick auf die von diesem Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen eingehend zu prüfen.

    Unter Berücksichtigung dessen sei es am besten, das Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-188/16, repowermap/EUIPO - Repower (REPOWER), fortzusetzen.

    Unter Bezugnahme auf Rn. 91 des angefochtenen Urteils führt sie aus, da das Gericht festgestellt habe, dass die Entscheidung vom 8. Februar 2016 mit einem Begründungsmangel behaftet sei, müsste es diese Entscheidung im Rahmen des bei ihm anhängigen Verfahrens in der Rechtssache T-188/16 für nichtig erklären, falls der Gerichtshof dem Rechtsmittel stattgeben und die streitige Entscheidung für nichtig erklären sollte.

    Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung sowie die damit verbundene Aufrechterhaltung der Entscheidung vom 8. Februar 2016 hätten die Wiederaufnahme des Verfahrens in der Rechtssache T-188/16 zur Folge, was es ihr ermöglichen würde, ihre Ansprüche, auch im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof, geltend zu machen, um die Nichtigerklärung dieser Entscheidung zu verhindern und damit die Rechte zu wahren, die sie ihr verschaffe.

    An dieser Feststellung ändert das Vorbringen von repowermap.org nichts, dass die Entscheidung vom 8. Februar 2016, wie das Gericht in Rn. 91 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, im Rahmen der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-188/16 für nichtig erklärt werden müsste, so dass die Rechtsmittelführerin nur einen vorübergehenden Vorteil erlangen würde, wenn dem Rechtsmittel stattgegeben würde.

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    Rendo u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-281/18
    Eine solche Auslegung spiegelt auch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs wider, wonach es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 181).
  • EuGH, 19.10.1995 - C-19/93

    River Kwai International Food Industry/ AETMD - Rechtsmittel - Dumping -

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-281/18
    Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelführers voraus, dass ihm das Rechtsmittel im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission, C-19/93 P, EU:C:1995:339, Rn. 13, Beschluss vom 5. Juli 2018, Wenger/EUIPO, C-162/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:545, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 13. Juli 2000, Parlament/Richard, C-174/99 P, EU:C:2000:412, Rn. 33).
  • EuGH, 28.03.2019 - C-144/18

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Technische

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-281/18
    Der Tenor des angefochtenen Urteils erweist sich somit aus den in den vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen als richtig, so dass eine Ersetzung von Gründen vorzunehmen und festzustellen ist, dass der vom Gericht begangene Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, River Kwai International Food Industry/AETMD, C-144/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:266, Rn. 22).
  • EuGH, 05.09.2019 - C-28/18

    Ludwig-Bölkow-Systemtechnik / Kommission - Rechtsmittel - Schiedsklausel -

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-281/18
    Bei der Auslegung des Begriffs des offensichtlichen Verfahrensfehlers im Sinne von Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur dessen Wortlaut, sondern auch sein Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden (Urteil vom 5. September 2019, Verein für Konsumenteninformation, C-28/18, EU:C:2019:673, Rn. 25).
  • EuGH, 16.11.2017 - C-250/16

    Buono u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-281/18
    Ein solches Vorbringen, das sich nicht gegen das angefochtene Urteil richtet, ist im Rahmen eines Rechtsmittels unzulässig (vgl. entsprechend Urteil vom 16. November 2017, Ludwig-Bölkow-Systemtechnik/Kommission, C-250/16 P, EU:C:2017:871, Rn. 28).
  • EuGH, 14.10.2014 - C-12/13

    Wenger/ EUIPO

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-281/18
    Denn wenn die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, sein Tenor sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, kann ein solcher Verstoß nicht die Aufhebung dieses Urteils nach sich ziehen (Urteile vom 30. September 2003, Biret International/Rat, C-93/02 P, EU:C:2003:517, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission, C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.07.2018 - C-162/18

    Fercal / HABM

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-281/18
    Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelführers voraus, dass ihm das Rechtsmittel im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission, C-19/93 P, EU:C:1995:339, Rn. 13, Beschluss vom 5. Juli 2018, Wenger/EUIPO, C-162/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:545, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 13. Juli 2000, Parlament/Richard, C-174/99 P, EU:C:2000:412, Rn. 33).
  • EuGH, 30.01.2014 - C-324/13

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-281/18
    Zu dem Vorbringen, das Gericht habe sich widersprochen, indem es einerseits in Rn. 80 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass die Beschwerdekammer zumindest summarisch auf die detaillierte Argumentation der Rechtsmittelführerin hätte antworten müssen, und andererseits, dass die Beschwerdekammer nicht verpflichtet gewesen sei, auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Entscheidung der Großen Beschwerdekammer einzugehen, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin nicht angibt, welche Randnummer des angefochtenen Urteils im Widerspruch zu dessen Rn. 80 stehen soll, und dass ihre Argumentation insgesamt gesehen nicht hinreichend klar erscheint, um mit der erforderlichen Genauigkeit die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils sowie die zur Stützung dieser Rüge herangezogenen rechtlichen Argumente zu ermitteln, so dass es dem Gerichtshof nicht möglich ist, seine Rechtmäßigkeitskontrolle vorzunehmen (vgl., zum Erfordernis der Klarheit der Argumentation, Beschluss vom 30. Januar 2014, Fercal/HABM, C-324/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:60, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.10.2018 - C-100/17

    Parlament / Richard

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-281/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung begehrt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen und darf nicht in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage abzielen (Urteil vom 18. Oktober 2018, Gul Ahmed Textile Mills/Rat, C-100/17 P, EU:C:2018:842, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.07.2000 - C-174/99

    Repower / EUIPO - repowermap.org (REPOWER) - Unionsmarke - Entscheidung einer

  • EuGH, 30.09.2003 - C-93/02
  • EuG, 21.02.2018 - T-727/16

    Biret International / Rat - Richtlijn 2003/109/EG - Status van langdurig

  • EuG, 22.09.2021 - T-169/20

    Marina Yachting Brand Management/ EUIPO - Industries Sportswear (MARINA YACHTING)

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 103 der Verordnung 2017/1001, die am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten ist, vom Wortlaut von Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009 abweicht, da er jeden dem EUIPO anzulastenden "offensichtlichen Fehler" und nicht nur jeden dem EUIPO anzulastenden "offensichtlichen Verfahrensfehler" umfasst, der vom Gerichtshof als ein vom EUIPO begangener offenkundiger Fehler verfahrensrechtlicher Art definiert worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Oktober 2019, Repower/EUIPO, C-281/18 P, EU:C:2019:916, Rn. 29).

    Insoweit hat der Gerichtshof im Wesentlichen erklärt, dass die dem EUIPO derzeit durch Art. 103 der Verordnung 2017/1001 auferlegte Pflicht, Entscheidungen zu widerrufen oder Eintragungen zu löschen, die mit einem offensichtlichen dem EUIPO anzulastenden Fehler behaftet sind, darauf abzielt, eine ordnungsgemäße Verwaltung und die Verfahrensökonomie zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 31. Oktober 2019, Repower/EUIPO, C-281/18 P, EU:C:2019:916, Rn. 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-697/19

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/

    34 Vgl. Urteile vom 31. Oktober 2019, Repower/EUIPO (C-281/18 P, EU:C:2019:916, Rn. 38), und vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission (C-407/08 P, EU:C:2010:389, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-698/19

    Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    34 Vgl. Urteile vom 31. Oktober 2019, Repower/EUIPO (C-281/18 P, EU:C:2019:916, Rn. 38), und vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission (C-407/08 P, EU:C:2010:389, Rn. 28).
  • EuG, 23.09.2020 - T-796/16

    CEDC International/ EUIPO - Underberg (Forme d'un brin d'herbe dans une

    Was den ersten und dritten Klagegrund angeht, mit denen ein Verstoß gegen mehrere Verfahrensvorschriften gerügt wird, so sind darauf, da die angefochtene Entscheidung am 29. August 2016 erlassen wurde, die Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009, gegebenenfalls in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung Nr. 207/2009 und der Verordnung Nr. 2868/95 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. 2015, L 341, S. 21), anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Oktober 2019, Repower/EUIPO, C-281/18 P, EU:C:2019:916, Rn. 2 und 3).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-700/19

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/

    34 Vgl. Urteile vom 31. Oktober 2019, Repower/EUIPO (C-281/18 P, EU:C:2019:916, Rn. 38), und vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission (C-407/08 P, EU:C:2010:389, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-699/19

    Quanta Storage/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Optische

    34 Vgl. Urteile vom 31. Oktober 2019, Repower/EUIPO (C-281/18 P, EU:C:2019:916, Rn. 38), und vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission (C-407/08 P, EU:C:2010:389, Rn. 28).
  • EuG, 28.05.2020 - T-724/18

    Aurea Biolabs/ EUIPO - Avizel (AUREA BIOLABS)

    Hierzu zählen Fehler, die die Kostenverteilung betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2009, 0kalux/HABM - Messe Düsseldorf [OKATECH], T-419/07, EU:T:2009:238, Rn. 33 und 40), solche, die den Anspruch auf rechtliches Gehör betreffen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. Oktober 2011, Stapelkisten und Körbe, T-53/10, EU:T:2011:601, Rn. 37 bis 39), oder auch solche, die die Begründungspflicht betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Oktober 2019, Repower/EUIPO, C-281/18 P, EU:C:2019:916, Rn. 34).
  • EuG, 17.12.2019 - T-188/16

    repowermap.org / EUIPO - Repower (REPOWER)

    Par arrêt du 31 octobre 2019, Repower/EUIPO (C-281/18 P, EU:C:2019:916), la Cour a rejeté le pourvoi formé par l'intervenante contre l'arrêt du 21 février 2018, REPOWER (T-727/16, EU:T:2018:88).
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