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   EuGH, 31.10.2019 - C-409/19 P   

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https://dejure.org/2019,38567
EuGH, 31.10.2019 - C-409/19 P (https://dejure.org/2019,38567)
EuGH, Entscheidung vom 31.10.2019 - C-409/19 P (https://dejure.org/2019,38567)
EuGH, Entscheidung vom 31. Oktober 2019 - C-409/19 P (https://dejure.org/2019,38567)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Hochmann Marketing/ Kommission

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Schreiben der Europäischen Kommission, mit denen sie sich für die Einreichung eines Gesetzesvorhabens zur Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs als nicht zuständig erklärt - Nicht anfechtbare ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Hochmann Marketing/ Kommission

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Schreiben der Europäischen Kommission, mit denen sie sich für die Einreichung eines Gesetzesvorhabens zur Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs als nicht zuständig erklärt - Nicht anfechtbare ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 28.06.2018 - C-118/18

    Hochmann Marketing/ EUIPO

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-409/19
    Zur Stützung ihrer Klage hatte die Rechtsmittelführerin "Divergenzen" zwischen der Verfahrensordnung und der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union geltend gemacht, aufgrund derer ihr wegen der auf Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beruhenden Zurückweisung ihres Rechtsmittels durch den Beschluss vom 28. Juni 2018, Hochmann Marketing/EUIPO (C-118/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:522), ein Schaden entstanden sei.

    Die Kommission sei daher nicht in der Lage gewesen, einen Rechtsakt mit verbindlichen Rechtswirkungen zu erlassen, der geeignet gewesen wäre, ihre Rechtsstellung in qualifizierter Weise zu verändern, in der sie sich dadurch befand, dass das Rechtsmittel durch den Beschluss vom 28. Juni 2018, Hochmann Marketing/EUIPO (C-118/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:522), gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung zurückgewiesen worden war.

    In Rn. 15 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht hierzu ausgeführt, dass die Kommission nicht in der Lage gewesen sei, einen Rechtsakt mit verbindlichen Rechtswirkungen zu erlassen, der geeignet gewesen wäre, die Stellung der Klägerin in qualifizierter Weise zu verändern, in der sie sich infolge der Zurückweisung des Rechtsmittels befand, das sie in der Rechtssache eingelegt hatte, in der der Beschluss vom 28. Juni 2018, Hochmann Marketing/EUIPO (C-118/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:522), ergangen ist, da die Kommission weder dafür zuständig gewesen sei, eine Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorzuschlagen, noch dafür, sie selbst zu ändern.

  • EuG, 22.03.2019 - T-673/18

    Hochmann Marketing/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Schreiben der Kommission,

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-409/19
    Die Hochmann Marketing GmbH begehrt mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 22. März 2019, Hochmann Marketing/Kommission (T-673/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:189) (im Folgenden: angefochtener Beschluss).
  • EuGH, 03.06.2005 - C-396/03

    Killinger / Deutschland u.a. - Rechtsmittel - Juristen mit deutschem

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-409/19
    Was die behauptete Verletzung des - in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten - Anspruchs einer Partei auf rechtliches Gehör wegen einer Anwendung von Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts angeht, ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 126 vorgesehene Verfahren als solches nicht gegen ein ordnungsgemäßes und effektives Rechtsschutzverfahren verstößt, weil diese Bestimmung nur auf Rechtssachen anwendbar ist, in denen die beim Gericht erhobene Klage offensichtlich unzulässig ist (vgl. entsprechend Beschluss vom 3. Juni 2005, Killinger/Deutschland u. a., C-396/03 P, EU:C:2005:355, Rn. 9, und Urteil vom 19. Februar 2009, Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament, C-308/07 P, EU:C:2009:103, Rn. 36).
  • EuGH, 19.01.2017 - C-351/15

    Kommission / Total und Elf Aquitaine - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-409/19
    Wie das Gericht in den Rn. 10 bis 14 des Beschlusses zutreffend dargelegt hat, stellen insoweit nach ständiger Rechtsprechung nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können, Handlungen oder Entscheidungen dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (Urteil vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.02.2009 - C-308/07

    Gorostiaga Atxalandabaso / Parlament - Rechtsmittel - Kostenerstattungs- und

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-409/19
    Was die behauptete Verletzung des - in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten - Anspruchs einer Partei auf rechtliches Gehör wegen einer Anwendung von Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts angeht, ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 126 vorgesehene Verfahren als solches nicht gegen ein ordnungsgemäßes und effektives Rechtsschutzverfahren verstößt, weil diese Bestimmung nur auf Rechtssachen anwendbar ist, in denen die beim Gericht erhobene Klage offensichtlich unzulässig ist (vgl. entsprechend Beschluss vom 3. Juni 2005, Killinger/Deutschland u. a., C-396/03 P, EU:C:2005:355, Rn. 9, und Urteil vom 19. Februar 2009, Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament, C-308/07 P, EU:C:2009:103, Rn. 36).
  • EuGH, 04.05.2016 - C-607/15

    Pannonhalmi Főapátság / Parlament

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-409/19
    So ist mit der Anwendung von Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht unbedingt eine mündliche Phase verbunden, da das Gericht nach einem bloß schriftlichen Verfahren entscheiden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Mai 2006, Regione Siciliana/Kommission, C-417/04 P, EU:C:2006:282, Rn. 37, sowie Beschluss vom 4. Mai 2016, Pannonhalmi F?'apátság/Parlament, C-607/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:329, Rn. 21).
  • EuGH, 02.05.2006 - C-417/04

    Regione Siciliana / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-409/19
    So ist mit der Anwendung von Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht unbedingt eine mündliche Phase verbunden, da das Gericht nach einem bloß schriftlichen Verfahren entscheiden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Mai 2006, Regione Siciliana/Kommission, C-417/04 P, EU:C:2006:282, Rn. 37, sowie Beschluss vom 4. Mai 2016, Pannonhalmi F?'apátság/Parlament, C-607/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:329, Rn. 21).
  • EuGH, 06.04.2017 - C-610/16

    Gaki / Parlament - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-409/19
    Ein Rechtsmittelgrund, der keine rechtliche Argumentation umfasst, mit der ein Rechtsfehler aufgezeigt werden soll, und der nur aus dem Begehren besteht, dass die im ersten Rechtszug eingereichte Klageschrift erneut geprüft wird, entspricht diesen Anforderungen nicht (Beschluss vom 6. April 2017, Gaki/Parlament, C-610/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:289, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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