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   EuGH, 07.03.1991 - C-10/90   

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https://dejure.org/1991,541
EuGH, 07.03.1991 - C-10/90 (https://dejure.org/1991,541)
EuGH, Entscheidung vom 07.03.1991 - C-10/90 (https://dejure.org/1991,541)
EuGH, Entscheidung vom 07. März 1991 - C-10/90 (https://dejure.org/1991,541)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Masgio / Bundesknappschaft

    EWG-Vertrag, Artikel 7 und 48 bis 51; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 3 Absatz 1
    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gleichbehandlung - Nationale Vorschrift, die das Zusammentreffen einer Altersrente mit einer Unfallrente einschränkt - Anwendungsmodalitäten, die eine Benachteiligung der Arbeitnehmer bewirken, die ihre Tätigkeit in mehreren ...

  • EU-Kommission

    Masgio / Bundesknappschaft

  • Wolters Kluwer

    Allgemeines Verbot der Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit; Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen als ...

  • Judicialis

    EWGV 1408/71 Art. 3 Abs. 1; ; EWGVtr Art. 7; ; EWGVtr Art. 48; ; EWGVtr Art. 49; ; EWGVtr Art. 50; ; EWGVtr Art. 51; ; RKG § 75 Abs. 1; ; RKG § 76a Abs. 2 S. 1; ; RVO § 1278 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gleichbehandlung - Nationale Vorschrift, die das Zusammentreffen einer Altersrente mit einer Unfallrente einschränkt - Anwendungsmodalitäten, die eine Benachteiligung der Arbeitnehmer bewirken, die ihre Tätigkeit in mehreren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Nationale Antikumulierungsvorschriften - Gleichbehandlung - Auslegung der Artikel 7 und 48 bis 51 EWG-Vertrag sowie des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1991, 446 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 02.05.1990 - 293/88

    Winter-Lutzins / Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank

    Auszug aus EuGH, 07.03.1991 - C-10/90
    16 Diese Bestimmungen sind im Lichte ihres Zwecks auszulegen; dieser besteht, insbesondere auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, in der Herstellung grösstmöglicher Freizuegigkeit der Wanderarbeitnehmer, die eine der Grundlagen der Gemeinschaft darstellt (so z. B. Urteil vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 10/78, Belbouab, Slg. 1978, 1915, Randnr. 5; Urteil vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 284/84, Spruyt, Slg. 1986, 685, Randnr. 18; Urteil vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-293/88, Winter-Lutzins, Slg. 1990, I-1623, Randnr. 13).
  • EuGH, 05.05.1977 - 104/76

    Jansen

    Auszug aus EuGH, 07.03.1991 - C-10/90
    17 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, daß die Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Verordnung Nr. 1408/71, bezwecken, zu verhindern, daß ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch gemacht hat und in mehr als einem Mitgliedstaat beschäftigt war, schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat (in diesem Sinne die Urteile vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 104/76, Jansen, Slg. 1977, 829, Randnr. 12, und vom 10. März 1983 in der Rechtssache 232/82, Baccini, Slg. 1983, 583, Randnr. 17).
  • EuGH, 30.05.1989 - 305/87

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 07.03.1991 - C-10/90
    12 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung (Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 305/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 1461, Randnrn.
  • EuGH, 12.10.1978 - 10/78

    Belbouab

    Auszug aus EuGH, 07.03.1991 - C-10/90
    16 Diese Bestimmungen sind im Lichte ihres Zwecks auszulegen; dieser besteht, insbesondere auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, in der Herstellung grösstmöglicher Freizuegigkeit der Wanderarbeitnehmer, die eine der Grundlagen der Gemeinschaft darstellt (so z. B. Urteil vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 10/78, Belbouab, Slg. 1978, 1915, Randnr. 5; Urteil vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 284/84, Spruyt, Slg. 1986, 685, Randnr. 18; Urteil vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-293/88, Winter-Lutzins, Slg. 1990, I-1623, Randnr. 13).
  • EuGH, 09.07.1980 - 807/79

    Gravina

    Auszug aus EuGH, 07.03.1991 - C-10/90
    11 und 13; Urteil vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79, Gravina, Slg. 1980, 2205, Randnr. 6; Urteil vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache Spruyt, a. a. O., Randnr. 19; Urteil vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache Winter-Lutzins, a. a. O., Randnr. 14), daß der Zweck der Artikel 48 bis 51 verfehlt würde, wenn Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern.
  • EuGH, 10.03.1983 - 232/82

    Baccini

    Auszug aus EuGH, 07.03.1991 - C-10/90
    17 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, daß die Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Verordnung Nr. 1408/71, bezwecken, zu verhindern, daß ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch gemacht hat und in mehr als einem Mitgliedstaat beschäftigt war, schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat (in diesem Sinne die Urteile vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 104/76, Jansen, Slg. 1977, 829, Randnr. 12, und vom 10. März 1983 in der Rechtssache 232/82, Baccini, Slg. 1983, 583, Randnr. 17).
  • EuGH, 22.02.1990 - C-12/89

    Gatto / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 07.03.1991 - C-10/90
    Ein solcher Verlust könnte nämlich den EG-Arbeitnehmer davon abhalten, von seinem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit die Freizuegigkeit beeinträchtigen (Urteile vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache C-228/88, Bronzino, Randnr. 12, Slg. 1990, I-531, und in der Rechtssache C-12/89, Gatto, Randnr. 12, Slg. 1990, I-557).
  • EuGH, 22.02.1990 - 228/88

    Bronzino / Kindergeldkasse

    Auszug aus EuGH, 07.03.1991 - C-10/90
    Ein solcher Verlust könnte nämlich den EG-Arbeitnehmer davon abhalten, von seinem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit die Freizuegigkeit beeinträchtigen (Urteile vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache C-228/88, Bronzino, Randnr. 12, Slg. 1990, I-531, und in der Rechtssache C-12/89, Gatto, Randnr. 12, Slg. 1990, I-557).
  • EuGH, 25.02.1986 - 284/84

    Spruyt / Sociale Verzekeringsbank

    Auszug aus EuGH, 07.03.1991 - C-10/90
    16 Diese Bestimmungen sind im Lichte ihres Zwecks auszulegen; dieser besteht, insbesondere auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, in der Herstellung grösstmöglicher Freizuegigkeit der Wanderarbeitnehmer, die eine der Grundlagen der Gemeinschaft darstellt (so z. B. Urteil vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 10/78, Belbouab, Slg. 1978, 1915, Randnr. 5; Urteil vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 284/84, Spruyt, Slg. 1986, 685, Randnr. 18; Urteil vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-293/88, Winter-Lutzins, Slg. 1990, I-1623, Randnr. 13).
  • EuGH, 21.10.1975 - 24/75

    Petroni / ONTPS

    Auszug aus EuGH, 07.03.1991 - C-10/90
    18 So hat der Gerichtshof insbesondere entschieden (z. B. Urteil vom 21. Oktober 1975 in der Rechtssache 24/75, Petroni, Slg. 1975, 1149, Randnrn.
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    96 Bestimmungen, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (vgl. auch Urteil vom 7. März 1991 in der Rechtssache C-10/90, Masgio, Slg. 1991, I-1119, Randnrn. 18 und 19).
  • EuGH, 27.01.2000 - C-190/98

    EIN ARBEITNEHMER, DER DEN ARBEITSVERTRAG KÜNDIGT, KANN NICHT UNTER BERUFUNG AUF

    Abschließend führt das Oberlandesgericht Linz aus, die Tragweite des Urteils Bosman für das Arbeitsrecht im allgemeinen sei insbesondere deshalb nicht klar erkennbar, weil der Gerichtshof darin weitreichende - auch nichtwirtschaftliche - Rechtfertigungsgründe anerkenne, aber zugleich auf die sehr allgemeinen Formulierungen in den Urteilen vom 7. März 1991 in der Rechtssache C-10/90 (Masgio, Slg. 1991, I-1119) und vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92 (Kraus, Slg. 1993, I-1663) verweise.
  • EuGH, 30.06.2011 - C-388/09

    da Silva Martins

    Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass mit den Art. 45 AEUV bis 48 AEUV ebenso wie mit der zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnung Nr. 1408/71 insbesondere verhindert werden soll, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und in mehr als einem Mitgliedstaat beschäftigt war, ohne objektiven Grund schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. Mai 1977, Jansen, 104/76, Slg. 1977, 829, Randnr. 12, vom 7. März 1991, Masgio, C-10/90, Slg. 1991, I-1119, Randnrn.
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