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   EuGH, 14.12.2017 - C-101/17 P   

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https://dejure.org/2017,49453
EuGH, 14.12.2017 - C-101/17 P (https://dejure.org/2017,49453)
EuGH, Entscheidung vom 14.12.2017 - C-101/17 P (https://dejure.org/2017,49453)
EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2017 - C-101/17 P (https://dejure.org/2017,49453)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Verus / EUIPO

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke LUCEO - Erklärung der Nichtigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke LUCEO - Erklärung der Nichtigkeit

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Verus / EUIPO

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke LUCEO - Erklärung der Nichtigkeit

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 24.11.2016 - C-137/16

    Petraitis / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.12.2017 - C-101/17
    Zur Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nach dessen ständiger Rechtsprechung ergibt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils oder des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (Beschluss vom 24. November 2016, Petraitis/Kommission, C-137/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:904, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit genügen die Teile eines Rechtsmittels, die überhaupt keine Ausführungen zur Bezeichnung einer Unregelmäßigkeit enthalten, mit der das angefochtene Urteil oder der angefochtene Beschluss behaftet sein soll, diesem Erfordernis nicht und sind folglich als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen (Beschluss vom 24. November 2016, Petraitis/Kommission, C-137/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:904, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleiches gilt für schwer verständliches oder unklares Vorbringen, da es dem Gerichtshof dadurch nicht ermöglicht wird, die ihm obliegende Aufgabe wahrzunehmen und seine Rechtmäßigkeitskontrolle auszuüben (Beschluss vom 24. November 2016, Petraitis/Kommission, C-137/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:904, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.01.2017 - C-623/15

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Toshiba und Panasonic/MTPD wegen ihrer

    Auszug aus EuGH, 14.12.2017 - C-101/17
    Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 18. Januar 2017, Toshiba/Kommission, C-623/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:21, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum Vortrag zur Verfälschung bestimmter Beweismittel oder Tatsachen ist darauf hinzuweisen, dass es - damit der Gerichtshof entscheiden kann - dem Rechtsmittelführer obliegt, genau anzugeben, welche Beweismittel das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darzulegen, die es seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (Urteil vom 18. Januar 2017, Toshiba/Kommission, C-623/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:21, Rn. 41 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 07.07.2016 - T-82/14

    Copernicus-Trademarks / EUIPO - Maquet (LUCEO) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuGH, 14.12.2017 - C-101/17
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Verus EOOD die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Juli 2016, Copernicus-Trademarks/EUIPO - Maquet (LUCEO) (T-82/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:396), mit dem dieses ihre Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 25. November 2013 (Sache R 2292/2012-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Copernicus-Trademarks Ltd und der Maquet GmbH (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
  • EuGH, 12.02.2015 - C-327/14

    Meister / Kommission - 'Rechtsmittel - Unzulässigkeitsbeschluss des Gerichts der

    Auszug aus EuGH, 14.12.2017 - C-101/17
    Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsmittelschrift, dass der Vortrag der Rechtsmittelführerin, der sich auf Fehler stützt, die das Gericht bei der Würdigung der Tatsachen begangen haben soll, sowie auf ein behauptetes Versäumnis des Gerichts, sämtliche Beweismittel zu berücksichtigen, in Wirklichkeit darauf abzielt, eine erneute Würdigung der Tatsachen und Beweismittel durch den Gerichtshof zu erhalten; eine solche kann im Rechtsmittelstadium aber nicht vorgenommen werden (vgl. u. a. Beschluss vom 12. Februar 2015, Meister/Kommission, C-327/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:99, Rn. 11).
  • EuG, 17.01.2024 - T-650/22

    Athlet/ EUIPO - Heuver Banden Groothandel (ATHLET) - Unionsmarke -

    Hierzu genügt der Hinweis, dass dieses Urteil rechtskräftig ist, da der Gerichtshof das Rechtsmittel der Klägerin in jener Rechtssache als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen hat (Beschluss vom 14. Dezember 2017, Verus/EUIPO, C-101/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:979).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2019 - C-371/18

    Sky u.a.

    35 Die Kommission stützt sich im Wesentlichen auf die Urteile vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), vom 13. Dezember 2012, pelicantravel.com/HABM - Pelikan (Pelikan) (T-136/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:689; kein Rechtsmittel eingelegt), und vom 7. Juli 2016, Copernicus-Trademarks/EUIPO - Maquet (LUCEO) (T-82/14, EU:T:2016:396; Rechtsmittel zurückgewiesen mit Beschluss vom 14. Dezember 2017, Verus/EUIPO, C-101/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:979).
  • EuG, 07.09.2022 - T-627/21

    Segimerus/ EUIPO - Karsten Manufacturing (MONSOON)

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat der Gerichtshof weder im Beschluss vom 10. November 2015 (C-477/15 AJ, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:747) noch im Beschluss vom 14. Dezember 2017, Verus/EUIPO (C-101/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:979), mit dem der Gerichtshof das Rechtsmittel gegen das Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO (T-82/14, EU:T:2016:396), als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen hat, eine Tatsachenverfälschung festgestellt.
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