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   EuGH, 07.11.2019 - C-105/18, C-106/18, C-107/18, C-108/18, C-109/18, C-110/18, C-111/18, C-112/18, C-113/18   

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EuGH, 07.11.2019 - C-105/18, C-106/18, C-107/18, C-108/18, C-109/18, C-110/18, C-111/18, C-112/18, C-113/18 (https://dejure.org/2019,37132)
EuGH, Entscheidung vom 07.11.2019 - C-105/18, C-106/18, C-107/18, C-108/18, C-109/18, C-110/18, C-111/18, C-112/18, C-113/18 (https://dejure.org/2019,37132)
EuGH, Entscheidung vom 07. November 2019 - C-105/18, C-106/18, C-107/18, C-108/18, C-109/18, C-110/18, C-111/18, C-112/18, C-113/18 (https://dejure.org/2019,37132)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    UNESA

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verursacherprinzip - Richtlinie 2000/60/EG - Art. 9 Abs. 1 - Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen - Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2009/72/EG - Art. 3 Abs. 1 - Diskriminierungsverbot - Art. ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Verursacherprinzip; Richtlinie 2000/60/EG; Art. 9 Abs. 1; Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen; Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt; Richtlinie 2009/72/EG; Art. 3 Abs. 1; Diskriminierungsverbot; Art. 107 Abs. 1 ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-105/18

    UNESA - Vorabentscheidung - Verursacherprinzip - Deckung der Kosten der

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-105/18
    In den verbundenen Rechtssachen C-105/18 bis C-113/18.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidungen vom 27. Juni 2017 (C-105/18, C-106/18, C-108/18, C-110/18 und C-111/18), vom 18. Juli 2017 (C-107/18 und C-113/18), vom 4. Juli 2017 (C-109/18) und vom 11. Juli 2017 (C-112/18), beim Gerichtshof eingegangen am 13. Februar 2018 in den Verfahren.

    Corporación Acciona Hidráulica (Acciona) SLU (C-108/18),.

    María del Amor Guinea Bueno (C-110/18),.

    Promotora del Rec dels Quatre Pobles SA (C-113/18).

    Vor diesem Hintergrund hat der Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof in den Rechtssachen C-105/18 bis C-108/18 und C-110/18 bis C-113/18 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

  • EuGH, 26.04.2018 - C-233/16

    Die regionalen Abgaben, die in Spanien für große Einzelhandelsunternehmen erhoben

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-105/18
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Beurteilung der Selektivität des den Begünstigten durch eine nationale Maßnahme gewährten Vorteils die Feststellung, ob die fragliche nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als "diskriminierend" eingestuft werden kann (Urteil vom 26. April 2018, ANGED, C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Einstufung einer steuerrechtlichen Maßnahme als "selektiv" muss in einem ersten Schritt die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder "normale" Steuerregelung ermittelt und in einem zweiten Schritt dargetan werden, dass die geprüfte steuerliche Maßnahme vom allgemeinen System insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit dieser allgemeinen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (Urteil vom 26. April 2018, ANGED, C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da Art. 107 Abs. 1 AEUV die staatlichen Maßnahmen nach ihren Wirkungen, unabhängig von den verwendeten Techniken beschreibt, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass das Kriterium für die Erhebung des Entgelts für die Nutzung der Binnengewässer zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft in der Praxis zu einer Begünstigung "bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV führen kann, indem es ihre Belastungen im Vergleich zu denjenigen, die dieses Entgelt zu entrichten haben, vermindert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, ANGED, C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit das vorlegende Gericht, das für die Auslegung des nationalen Rechts allein zuständig ist, ausführt, dass dieses Entgelt ungeachtet des Wortlauts von Art. 112bis des Wassergesetzes und der Bestimmungen des Königlichen Dekrets 198/2015, durch die es eingeführt wurde, angesichts seiner wesentlichen Merkmale und seiner Struktur einen rein wirtschaftlichen Zweck verfolge, ist darauf hinzuweisen, dass in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung die Bestimmung der Bemessungsgrundlage und die Verteilung der Steuerbelastung auf die unterschiedlichen Produktionsfaktoren und Wirtschaftssektoren in die Steuerzuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, ANGED, C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das ist der Fall, wenn diese Körperschaft aufgrund ihrer rechtlichen und tatsächlichen Stellung gegenüber der Zentralregierung eines Mitgliedstaats so autonom ist, dass sie - und nicht die Zentralregierung - durch die von ihr erlassenen Maßnahmen eine grundlegende Rolle bei der Festlegung des politischen und wirtschaftlichen Umfelds spielt, in dem die Unternehmen tätig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, ANGED, C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-109/18 (anhängig)

    Associació de Productors i Usuaris d'Energia Elèctrica

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-105/18
    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidungen vom 27. Juni 2017 (C-105/18, C-106/18, C-108/18, C-110/18 und C-111/18), vom 18. Juli 2017 (C-107/18 und C-113/18), vom 4. Juli 2017 (C-109/18) und vom 11. Juli 2017 (C-112/18), beim Gerichtshof eingegangen am 13. Februar 2018 in den Verfahren.

    Associació de Productors i Usuaris d'Energia Elèctrica (C-109/18),.

    In der Rechtssache C-109/18 sind die ersten beiden Vorlagefragen im Wesentlichen die gleichen wie die ersten beiden Fragen in den in der vorstehenden Randnummer genannten Rechtssachen.

    Zunächst ist festzustellen, dass die Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-109/18 keine Angaben enthält, die es dem Gerichtshof ermöglichen, dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, soweit es um die etwaige Einstufung des Entgelts für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV geht, die sich daraus ergeben soll, dass Anlagen, die Wasser zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft nutzen, diesem Entgelt nicht unterliegen.

    Dieser Teil der dritten Frage in der Rechtssache C-109/18 ist daher unzulässig, soweit er sich auf solche Anlagen bezieht.

  • EuGH, 11.09.2014 - C-525/12

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-105/18
    Diese Grundsätze und dieser Handlungsrahmen sollen später von den Mitgliedstaaten durch den Erlass konkreter Maßnahmen weiterentwickelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland, C-525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese zielt nämlich nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten ab (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland, C-525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 50, und vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 34).

    Die Richtlinie 2000/60 beruht wesentlich auf den Grundsätzen einer Bewirtschaftung nach Einzugsgebiet, einer Festlegung von Zielen nach Wasserkörpern, einer Planung und Programmgestaltung, einer wirtschaftlichen Analyse der Modalitäten der Gebührenfestsetzung für Wasser sowie einer Berücksichtigung der sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung und der geografischen und klimatischen Gegebenheiten der betreffenden Region oder Regionen (Urteil vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland, C-525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 53).

    Aus den Bestimmungen dieser Richtlinie ergibt sich, dass die Maßnahmen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen zu den Instrumenten gehören, die den Mitgliedstaaten für die qualitative Wasserbewirtschaftung zwecks rationeller Verwendung der Ressource zur Verfügung stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland, C-525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 55).

  • EuGH, 04.03.2015 - C-534/13

    Die italienischen Rechtsvorschriften, die keine Vermeidungs- und

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-105/18
    Diese Bestimmung beschränkt sich also darauf, die allgemeinen Ziele der Union im Umweltbereich festzulegen, während Art. 192 AEUV das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union damit betraut, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren über das Tätigwerden zu beschließen, um diese Ziele zu erreichen (Urteil vom 4. März 2015, Fipa Group u. a., C-534/13, EU:C:2015:140, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da sich Art. 191 Abs. 2 AEUV, der das Verursacherprinzip vorsieht, auf das Tätigwerden der Union bezieht, kann er demzufolge als solcher nicht von Einzelnen herangezogen werden, um die Anwendung einer nationalen Regelung, die in einem zur Umweltpolitik gehörenden Bereich greifen kann, auszuschließen, sofern keine auf der Grundlage von Art. 192 AEUV erlassene Unionsregelung anwendbar ist, die speziell den betreffenden Fall abdeckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2015, Fipa Group u. a., C-534/13, EU:C:2015:140, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-105/18
    Der Bestimmung des Bezugsrahmens kommt im Fall von steuerlichen Maßnahmen eine besondere Bedeutung zu, da das tatsächliche Vorliegen einer Vergünstigung nur in Bezug auf eine sogenannte "normale" Besteuerung festgestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 56, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 55).

    Ebenfalls in diesem Sinne ergibt sich aus dem Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 61 und 62), dass der maßgebliche Bezugsrahmen für die Prüfung, ob eine Maßnahme selektiv ist, auf die Regelung eingegrenzt werden kann, die von einer Körperschaft in den Grenzen ihrer eigenen Zuständigkeit erlassen wurde.

  • EuGH - C-112/18 (anhängig)

    APPA

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-105/18
    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidungen vom 27. Juni 2017 (C-105/18, C-106/18, C-108/18, C-110/18 und C-111/18), vom 18. Juli 2017 (C-107/18 und C-113/18), vom 4. Juli 2017 (C-109/18) und vom 11. Juli 2017 (C-112/18), beim Gerichtshof eingegangen am 13. Februar 2018 in den Verfahren.

    Asociación de Empresas de Energías Renovables (APPA) (C-112/18),.

  • EuGH - C-106/18 (anhängig)

    Engasa

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-105/18
    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidungen vom 27. Juni 2017 (C-105/18, C-106/18, C-108/18, C-110/18 und C-111/18), vom 18. Juli 2017 (C-107/18 und C-113/18), vom 4. Juli 2017 (C-109/18) und vom 11. Juli 2017 (C-112/18), beim Gerichtshof eingegangen am 13. Februar 2018 in den Verfahren.

    Energía de Galicia (Engasa) SA (C-106/18),.

  • EuGH - C-111/18 (anhängig)

    Endesa Generación

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-105/18
    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidungen vom 27. Juni 2017 (C-105/18, C-106/18, C-108/18, C-110/18 und C-111/18), vom 18. Juli 2017 (C-107/18 und C-113/18), vom 4. Juli 2017 (C-109/18) und vom 11. Juli 2017 (C-112/18), beim Gerichtshof eingegangen am 13. Februar 2018 in den Verfahren.

    Endesa Generación SA (C-111/18),.

  • EuGH - C-107/18 (anhängig)

    Duerocanto

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-105/18
    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidungen vom 27. Juni 2017 (C-105/18, C-106/18, C-108/18, C-110/18 und C-111/18), vom 18. Juli 2017 (C-107/18 und C-113/18), vom 4. Juli 2017 (C-109/18) und vom 11. Juli 2017 (C-112/18), beim Gerichtshof eingegangen am 13. Februar 2018 in den Verfahren.

    Duerocanto SL (C-107/18),.

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

  • EuGH, 29.07.2019 - C-659/17

    Azienda Napoletana Mobilità

  • EuGH, 16.05.2019 - C-689/17

    Conti 11. Container Schiffahrt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt -

  • EuGH, 11.07.2006 - C-13/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ERSTMALS ZUM BEGRIFF "BEHINDERUNG" IM SINNE DER

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

  • EuGH, 30.11.2023 - C-228/21

    Asylverfahren: Die Pflicht zur Aushändigung des gemeinsamen Merkblatts und zur

    Bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts ist nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, UNESA u. a., C-105/18 bis C-113/18, EU:C:2019:935, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 07.07.2021 - 9 B 33.20

    Keine erlaubnisfreie Wasserentnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

    Dies könne "nicht isoliert anhand einer nationalen Maßnahme, der Nutzer der Wasserressource unterliegen, beurteilt werden" (EuGH, Urteil vom 7. November 2019 - C-105/18 bis C-113/18 [ECLI:EU:C:2019:935] - juris Rn. 35 f.).
  • EuGH, 28.01.2020 - C-122/18

    Italien hätte sicherstellen müssen, dass öffentliche Stellen im Geschäftsverkehr

    Was als Erstes die Auslegung dieser Bestimmungen anbelangt, ist nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, UNESA u. a., C-105/18 bis C-113/18, EU:C:2019:935, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-898/19

    Irland/ Kommission u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe des

    33 Vgl. Urteile vom 6. September 2006, Portugal/Kommission (C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 56), vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 55), vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenz Heitkamp BauHolding)/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 88), sowie vom 7. November 2019, UNESA u. a. (C-105/18 bis C-113/18, EU:C:2019:935, Rn. 62).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-683/19

    Viesgo Infraestructuras Energéticas

    49 Urteile vom 7. November 2019, UNESA u. a. (C-80/18 bis C-83/18, EU:C:2019:934, Rn. 56), vom 7. November 2019, UNESA u. a. (C-105/18 bis C-113/18, EU:C:2019:935, Rn. 53), und vom 19. Dezember 2019, Engie Cartagena (C-523/18, EU:C:2019:1129, Rn. 50).
  • BVerwG, 07.07.2021 - 9 B 34.20

    Erlaubnisfreiheit des Entnehmens von Grundwasser zur Brauchwassernutzung eines

    Dies könne "nicht isoliert anhand einer nationalen Maßnahme, der Nutzer der Wasserressource unterliegen, beurteilt werden" (EuGH, Urteil vom 7. November 2019 - C-105/18 bis C-113/18 [ECLI:EU:C:2019:935] - juris Rn. 35 f.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-388/19

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) -

    41 Urteil vom 7. November 2019, UNESA u. a. (C-105/18 bis C-113/18, EU:C:2019:935, Rn. 61).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-556/19

    Eco TLC

    92 Urteile vom 26. April 2018, ANGED (C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 47), und vom 7. November 2019, UNESA u. a. (C-105/18 bis C-113/18, EU:C:2019:935, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 07.07.2021 - 9 B 35.20

    Klärungsbedürftigkeit der generellen Befreiung von der Festsetzung einer

    Dies könne "nicht isoliert anhand einer nationalen Maßnahme, der Nutzer der Wasserressource unterliegen, beurteilt werden" (EuGH, Urteil vom 7. November 2019 - C-105/18 bis C-113/18 [ECLI:EU:C:2019:935] - juris Rn. 35 f.).
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