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   EuGH, 14.07.2022 - C-106/19, C-232/19   

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https://dejure.org/2022,17471
EuGH, 14.07.2022 - C-106/19, C-232/19 (https://dejure.org/2022,17471)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.2022 - C-106/19, C-232/19 (https://dejure.org/2022,17471)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2022 - C-106/19, C-232/19 (https://dejure.org/2022,17471)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien/ Rat und Parlament (Siège de l'Agence européenne des médicaments)

    Nichtigkeitsklage - Institutionelles Recht - Verordnung (EU) 2018/1718 - Festlegung des Sitzes der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) in Amsterdam (Niederlande) - Art. 263 AEUV - Zulässigkeit - Rechtsschutzinteresse - Klagebefugnis - Unmittelbare und individuelle ...

  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeitsklage; Institutionelles Recht; Verordnung (EU) 2018/1718; Festlegung des Sitzes der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) in Amsterdam (Niederlande); Art. 263 AEUV; Zulässigkeit; Rechtsschutzinteresse; Klagebefugnis; Unmittelbare und individuelle ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Institutionelles Recht - Verordnung (EU) 2018/1718 - Festlegung des Sitzes der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) in Amsterdam (Niederlande) - Art. 263 AEUV - Zulässigkeit - Rechtsschutzinteresse - Klagebefugnis - Unmittelbare und individuelle ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 776
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH - C-232/19 (anhängig)

    Comune di Milano/ Parlament und Rat

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-106/19
    In den verbundenen Rechtssachen C-106/19 und C-232/19.

    Comune di Milano, Prozessbevollmächtigte: J. Alberti, M. Condinanzi, A. Neri und F. Sciaudone, Avvocati (C-232/19),.

    Mit ihren Klagen beantragen die Italienische Republik (C-106/19) und die Comune di Milano (Gemeinde Mailand, Italien) (C-232/19) die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2018/1718 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Bezug auf den Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. 2018, L 291, S. 3, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

    Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Mai 2019 und vom 14. Juni 2019 in den Rechtssachen C-106/19 und C-232/19 sind das Königreich der Niederlande und die Kommission als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates und des Parlaments zugelassen worden.

    Mit Beschluss vom 26. November 2019 ist die Entscheidung über die vom Parlament in der Rechtssache C-232/19 erhobene Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten worden.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019 sind die Rechtssachen C-106/19 und C-232/19 für das weitere Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Der Rat ist der Ansicht, die Klage in der Rechtssache C-232/19 sei offensichtlich unzulässig, da die Comune di Milano weder klagebefugt sei noch ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die angefochtene Verordnung habe.

    Folglich ist die Klage in der Rechtssache C-232/19 zulässig.

    Die Comune di Milano führt zur Begründung ihrer Klage in der Rechtssache C-232/19 vier Gründe an.

    Mit ihrem ersten Klagegrund in der Rechtssache C-232/19 macht die Comune di Milano geltend, die angefochtene Verordnung sei unter Verletzung der Befugnisse des Parlaments erlassen worden.

    Der Rat, unterstützt durch das Königreich der Niederlande, beantragt, den ersten Klagegrund in der Rechtssache C-106/19 und den ersten Klagegrund in der Rechtssache C-232/19 zurückzuweisen.

    Das Parlament beantragt ebenfalls die Zurückweisung des ersten Klagegrundes in der Rechtssache C-106/19 und des ersten Klagegrundes in der Rechtssache C-232/19, jedoch aus anderen als den vom Rat vorgebrachten Gründen.

    Die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates und des Parlaments beantragt, den jeweils ersten Klagegrund in den Rechtssachen C-106/19 und C-232/19 zurückzuweisen.

    Mit dem ersten Klagegrund in der Rechtssache C-106/19 und dem ersten Klagegrund in der Rechtssache C-232/19, die zusammen zu prüfen sind, machen die Italienische Republik und die Comune di Milano im Wesentlichen geltend, dass die Befugnisse des Parlaments in dem Verfahren, das zur Bestimmung der Stadt Amsterdam zum neuen Sitz der EMA geführt habe, unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Verträge, insbesondere die Art. 10, 13 und 14 EUV, Art. 114, Art. 168 Abs. 4 Buchst. c sowie die Art. 289 und 294 AEUV, nicht beachtet worden seien.

    Unter diesen Umständen sind der erste Klagegrund in der Rechtssache C-106/19 und der erste Klagegrund in der Rechtssache C-232/19 zurückzuweisen.

    Mit ihren Klagegründen 2 bis 4 in der Rechtssache C-232/19, die sich mit dem zweiten Klagegrund der Italienischen Republik in der Rechtssache C-106/19 überschneiden, macht auch die Comune di Milano geltend, dass, da die angefochtene Verordnung auf dem Beschluss vom 20. November 2017 beruhe, die diesen Beschluss und das ihm vorausgegangene Auswahlverfahren betreffenden Rechtsverstöße die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung beeinträchtigten.

    Im Rahmen des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache C-232/19 stellt die Comune di Milano erstens die Rechtmäßigkeit des am 22. Juni 2017 angenommenen Auswahlverfahrens in Abrede, soweit dieses den Rückgriff auf das Losverfahren für die Entscheidung über die endgültige Bestimmung des Ortes des Sitzes der EMA vorsah.

    Der zweite Klagegrund in der Rechtssache C-106/19 sowie die Klagegründe 2 bis 4 in der Rechtssache C-232/19, mit denen die Italienische Republik und die Comune di Milano im Wesentlichen geltend machen, dass die dem Beschluss vom 20. November 2017 anhaftenden Rechtsverstöße die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnung bewirkten, beruhen auf der Prämisse, dass zwischen diesem Beschluss und dieser Verordnung ein rechtlicher Zusammenhang besteht.

    Unter diesen Umständen sind der zweite Klagegrund in der Rechtssache C-106/19 sowie die Klagegründe 2 bis 4 in der Rechtssache C-232/19 als ins Leere gehend zurückzuweisen.

  • EuGH, 21.06.2018 - C-5/16

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2015/1814 -

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-106/19
    Daraus ergebe sich eine Missachtung des institutionellen Gleichgewichts der Union sowie der Grundsätze der repräsentativen Demokratie und der loyalen Zusammenarbeit (Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 90) und eine Verletzung eines wesentlichen Formerfordernisses (Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 160).

    Diese Unterscheidung werde durch die Rechtsprechung bestätigt, wonach es zum einen ausschließlich Sache des Parlaments und des Rates sei, den Inhalt eines Gesetzgebungsakts festzulegen, und zum anderen das Vorliegen von Auswirkungen politischer Natur keinen Grund für die Nichtigerklärung eines am Ende des Gesetzgebungsverfahrens erlassenen Rechtsakts darstellen könne (Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 84 und 86 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das dem Parlament und dem Rat durch Art. 14 Abs. 1 EUV und Art. 16 Abs. 1 EUV vorbehaltene Gesetzgebungsrecht, dessen Rahmen der in Art. 13 Abs. 2 EUV verankerte Grundsatz der Zuweisung von Befugnissen und, umfassender, der für den organisatorischen Aufbau der Union kennzeichnende Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts bildet, bedeutet jedoch, dass es ausschließlich Sache dieser Organe ist, den Inhalt eines Gesetzgebungsakts festzulegen (Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch können die politischen Auswirkungen des Beschlusses auf die Gesetzgebungsbefugnis des Parlaments und des Rates keinen Grund für die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung durch den Gerichtshof darstellen (vgl. entsprechend Urteile vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 145 bis 149, und vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 85 und 86).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-59/18

    Italien/ Rat (Siège de l'Agence européenne des médicaments) - Nichtigkeitsklage -

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-106/19
    Was zweitens den Zusammenhang betrifft, in den sich Art. 341 AEUV einfügt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie Generalanwalt Bobek in Nr. 94 seiner Schlussanträge in den Rechtssachen Italien/Rat (Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur), Comune di Milano/Rat (Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur) und Parlament/Rat (Sitz der Europäischen Arbeitsbehörde) (C-59/18, C-182/18 und C-743/19, EU:C:2021:812) ausgeführt hat, eine Reihe von Bestimmungen der Verträge durch den Vertrag von Lissabon geändert wurden, um einen ausdrücklichen Verweis auf die "Einrichtungen und [die] sonstigen Stellen der Union" aufzunehmen, was zur Folge hatte, dass explizit eine Unterscheidung zwischen den in Art. 13 Abs. 1 EUV ausdrücklich genannten Organen der Union einerseits sowie den Einrichtungen und den sonstigen Stellen der Union andererseits getroffen wurde.

    Wie Generalanwalt Bobek in Nr. 98 seiner Schlussanträge in den Rechtssachen Italien/Rat (Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur), Comune di Milano/Rat (Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur) und Parlament/Rat (Sitz der Europäischen Arbeitsbehörde) (C-59/18, C-182/18 und C-743/19, EU:C:2021:812) ausgeführt hat, ist der Begriff "Organe" im Sinne der letztgenannten Vorschrift nämlich nicht zwingend dahin auszulegen, dass er die Einrichtungen und die sonstigen Stellen der Union umfasst, da sich die Sprachenregelung einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union von der Regelung unterscheiden kann, die in den Organen der Union gilt.

    Wie Generalanwalt Bobek in Nr. 112 seiner Schlussanträge in den Rechtssachen Italien/Rat (Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur), Comune di Milano/Rat (Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur) und Parlament/Rat (Sitz der Europäischen Arbeitsbehörde) (C-59/18, C-182/18 und C-743/19, EU:C:2021:812) ausgeführt hat, zeugt die Annahme eines speziellen Protokolls vielmehr davon, dass die Mitgliedstaaten der Ansicht waren, dass ihre kollektive Entscheidung bezüglich der Festlegung des Sitzes bestimmter abschließend aufgezählter Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union speziell in das Primärrecht aufgenommen werden müsse, um Rechtswirkungen im Unionsrecht zu entfalten.

    Entgegen der vom Rat in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung kann eine Auslegung dieser Vorschrift dahin, dass er auf Einrichtungen und sonstige Stellen der Union nicht anwendbar ist, nicht dazu führen, ihm jede praktische Wirksamkeit zu nehmen, wie Generalanwalt Bobek in Nr. 138 seiner Schlussanträge in den Rechtssachen Italien/Rat (Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur), Comune di Milano/Rat (Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur) und Parlament/Rat (Sitz der Europäischen Arbeitsbehörde) (C-59/18, C-182/18 und C-743/19, EU:C:2021:812) ausgeführt hat.

  • EuGH, 22.06.2021 - C-872/19

    Für eine Klage gegen eine Verordnung, mit der restriktive Maßnahmen in Bezug auf

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-106/19
    Insoweit kann eine regionale oder lokale Einheit, soweit sie wie die Comune di Milano nach nationalem Recht rechtsfähig ist, eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV erheben (Urteil vom 22. Juni 2021, Venezuela/Rat [Betroffenheit eines Drittstaats], C-872/19 P, EU:C:2021:507, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was als Erstes die Frage betrifft, ob die Comune di Milano von der angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffen ist, ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehene Erfordernis, dass eine natürliche oder juristische Person von der Maßnahme, die Gegenstand der Klage ist, unmittelbar betroffen sein muss, verlangt, dass zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung dieser Person auswirkt, und zum anderen, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 42, und vom 22. Juni 2021, Venezuela/Rat [Betroffenheit eines Drittstaats], C-872/19 P, EU:C:2021:507, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.01.2022 - C-177/19

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts über die teilweise Nichtigerklärung

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-106/19
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klage einer regionalen oder lokalen Einheit nicht der Klage eines Mitgliedstaats gleichgestellt werden kann, da der Begriff "Mitgliedstaat" im Sinne von Art. 263 AEUV nur die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten erfasst (Urteil vom 13. Januar 2022, Deutschland u. a./Kommission, C-177/19 P bis C-179/19 P, EU:C:2022:10, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Schlussfolgerung wird auch nicht durch die Rechtsprechung berührt, die sich u. a. in Rn. 73 des Urteils vom 13. Januar 2022, Deutschland u. a./Kommission (C-177/19 P bis C-179/19 P, EU:C:2022:10), widerspiegelt und die sich auf die besondere, von der hier in Rede stehenden verschiedene Konstellation bezieht, in der eine unterhalb der nationalstaatlichen Ebene angesiedelte Einheit geltend macht, dass die Handlung, deren Nichtigerklärung sie beantragt, sie daran hindert, die ihr von der nationalen Verfassungsordnung übertragenen eigenen Befugnisse so auszuüben, wie sie es für richtig hält.

  • EuGH, 02.12.1992 - C-370/89

    SGEEM und Etroy / EIB

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-106/19
    Denn zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff "Organe" im Sinne der genannten Bestimmung nicht nur die in Art. 13 Abs. 1 EUV aufgeführten Organe der Union umfasst, sondern auch sämtliche Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die mit den Verträgen oder kraft der Verträge errichtet wurden und zur Verwirklichung der Ziele der Union beitragen sollen (Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), jedoch hat er sich bei der Entwicklung dieser Rechtsprechung ausdrücklich auf den Umstand gestützt, dass zum einen die mit den Verträgen oder kraft der Verträge errichteten Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Verwirklichung der Ziele der Union beitragen sollen, und dass es zum anderen der Absicht der Verfasser der Verträge zuwiderliefe, wenn die Union den Folgen der Bestimmungen der Verträge, die die außervertragliche Haftung der Union regeln, entzogen wäre, soweit sie durch eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 1992, SGEEM und Etroy/EIB, C-370/89, EU:C:1992:482, Rn. 13 bis 16).

    Die weite Auslegung des Begriffs "Organe" durch den Gerichtshof für die Zwecke der Anwendung von Art. 340 Abs. 2 AEUV trägt somit dem durch die in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten allgemeinen, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen gerechtfertigten Bedürfnis Rechnung, zu verhindern, dass sich die Union der Anwendung des Systems der außervertraglichen Haftung nach Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV und der sich daraus ergebenden gerichtlichen Kontrolle durch den Gerichtshof entziehen kann, wenn sie durch eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union handelt, die von den in Art. 13 Abs. 1 EUV aufgeführten Organen verschieden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Dezember 1992, SGEEM und Etroy/EIB, C-370/89, EU:C:1992:482, Rn. 14 und 16).

  • EuGH, 06.09.2017 - C-643/15

    Der Gerichtshof weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-106/19
    Daraus ergebe sich eine Missachtung des institutionellen Gleichgewichts der Union sowie der Grundsätze der repräsentativen Demokratie und der loyalen Zusammenarbeit (Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 90) und eine Verletzung eines wesentlichen Formerfordernisses (Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 160).

    Jedoch können die politischen Auswirkungen des Beschlusses auf die Gesetzgebungsbefugnis des Parlaments und des Rates keinen Grund für die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung durch den Gerichtshof darstellen (vgl. entsprechend Urteile vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 145 bis 149, und vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 85 und 86).

  • EuGH, 27.03.2019 - C-236/17

    Canadian Solar Emea u.a. / Rat

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-106/19
    Der Nachweis eines solchen Interesses, das die wesentliche Grundvoraussetzung jeder Klage darstellt, muss vom Kläger erbracht werden, wobei auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen ist (Urteile vom 18. Oktober 2018, Gul Ahmed Textile Mills/Rat, C-100/17 P, EU:C:2018:842, Rn. 37, und vom 27. März 2019, Canadian Solar Emea u. a./Rat, C-236/17 P, EU:C:2019:258, Rn. 91).
  • EuGH, 01.10.1997 - C-345/95

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT IST VERPFLICHTET, ZWÖLF ORDENTLICHE PLENARTAGUNGEN IN

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-106/19
    Zum anderen hat der Gerichtshof diesem Beschluss zwar im Urteil vom 1. Oktober 1997, Frankreich/Parlament (C-345/95, EU:C:1997:450), auf das er in späteren Urteilen Bezug genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2012, Frankreich/Parlament, C-237/11 und C-238/11, EU:C:2012:796, Rn. 36 bis 42, und vom 2. Oktober 2018, Frankreich/Parlament [Ausübung der Haushaltsbefugnis], C-73/17, EU:C:2018:787, Rn. 33), rechtliche Bindungswirkung zuerkannt, jedoch kann Art. 2 des genannten Beschlusses nicht zu einer Auslegung von Art. 341 AEUV führen, die dessen klarem Wortlaut zuwiderliefe.
  • EuGH, 20.01.2022 - C-594/19

    Deutsche Lufthansa/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Auszug aus EuGH, 14.07.2022 - C-106/19
    Was als Zweites die Frage betrifft, ob die Comune di Milano von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen ist, so ergibt sich aus einer gefestigten Rechtsprechung, dass eine Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, von einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung nur dann individuell betroffen ist, wenn sie nachweist, dass der angefochtene Rechtsakt sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten eines Rechtsakts (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 223 f., und vom 20. Januar 2022, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-594/19 P, EU:C:2022:40, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.09.2011 - C-238/11

    Frankreich / Parlament

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuGH, 18.10.2018 - C-100/17

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2016 - C-113/14

    Deutschland / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Wahl der Rechtsgrundlage -

  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

  • EuGH, 13.12.2012 - C-237/11

    Der Gerichtshof erklärt die Beschlüsse des Europäischen Parlaments über den

  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

  • EuGH, 02.05.2006 - C-217/04

    Vereinigtes Königreich / Parlament und Rat - Verordnung (EG) Nr. 460/2004 -

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

  • EuGH, 07.09.2016 - C-113/14

    Deutschland / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Wahl der Rechtsgrundlage -

  • EuGH, 16.12.2020 - C-597/18

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts, soweit es die

  • EuGH, 06.05.2008 - C-133/06

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE ÜBER DIE

  • EuGH, 02.10.2018 - C-73/17

    Das Europäische Parlament kann einen Teil seiner Haushaltsbefugnisse in Brüssel

  • EuGH, 18.05.2021 - C-83/19

    Beitritt neuer Staaten

  • EuGH - C-127/19 (anhängig)

    Asociatia "Forumul Judecatorilor Din România" und Asociatia Miscarea Pentru

  • EuG, 21.02.2024 - T-38/21

    Inivos und Inivos/ Kommission - Öffentliche Aufträge - Verhandlungsverfahren ohne

    Was als Erstes die Frage betrifft, ob die Klägerinnen von der angefochtenen Vergabeentscheidung unmittelbar betroffen sind, ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehene Erfordernis, dass eine natürliche oder juristische Person von der Maßnahme, die Gegenstand der Klage ist, unmittelbar betroffen sein muss, verlangt, dass zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung dieser Person auswirkt, und zum anderen, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. Urteil vom 14. Juli 2022, 1talien und Comune di Milano/Rat und Parlament [Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur], C-106/19 und C-232/19, EU:C:2022:568, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.09.2023 - T-578/22

    Institutionelles Recht

    Zu dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Organe" nach Art. 13 Abs. 1 EUV auf eine genaue Auflistung von Einheiten verweist, die nicht die Einrichtungen und die sonstigen Stellen der Union umfasst, und dass die Unterscheidung zwischen den Organen einerseits und den Einrichtungen und den sonstigen Stellen der Union andererseits in beiden Verträgen übergreifend und einheitlich gelten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2022, 1talien und Comune di Milano/Rat und Parlament [Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur], C-106/19 und C-232/19, EU:C:2022:568, Rn. 113 und 116).

    Hierzu ist festzustellen, dass das dem Parlament und dem Rat durch Art. 14 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 EUV vorbehaltene Gesetzgebungsrecht, dessen Rahmen der in Art. 13 Abs. 2 EUV verankerte Grundsatz der Zuweisung von Befugnissen und, umfassender, der für den organisatorischen Aufbau der Union kennzeichnende Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts bildet, bedeutet, dass es ausschließlich Sache dieser Organe ist, den Inhalt eines Gesetzgebungsakts festzulegen (vgl. Urteil vom 14. Juli 2022, 1talien und Comune di Milano/Rat und Parlament [Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur], C-106/19 und C-232/19, EU:C:2022:568, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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