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   EuGH, 22.12.2022 - C-115/21 P   

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https://dejure.org/2022,37472
EuGH, 22.12.2022 - C-115/21 P (https://dejure.org/2022,37472)
EuGH, Entscheidung vom 22.12.2022 - C-115/21 P (https://dejure.org/2022,37472)
EuGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2022 - C-115/21 P (https://dejure.org/2022,37472)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Junqueras i Vies/ Parlament

    Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Mitglieder des Europäischen Parlaments - Wegfall der Voraussetzung des passiven Wahlrechts infolge einer strafrechtlichen Verurteilung - Bekanntgabe des Freiwerdens des Sitzes eines Europaabgeordneten - Antrag, dringend zur ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Mitglieder des Europäischen Parlaments - Wegfall der Voraussetzung des passiven Wahlrechts infolge einer strafrechtlichen Verurteilung - Bekanntgabe des Freiwerdens des Sitzes eines Europaabgeordneten - Antrag, dringend zur ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 19.12.2019 - C-502/19

    Vorrechte und Befreiungen

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-115/21
    Am 1. Juli 2019 beschloss das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof), das Verfahren über den genannten Rechtsbehelf auszusetzen und dem Gerichtshof im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115), ergangen ist, Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

    Mit Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115), hat der Gerichtshof die in Rn. 22 des vorliegenden Urteils angeführten Vorlagefragen beantwortet.

    Mit Beschluss vom 9. Januar 2020 befand das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) über die Konsequenzen, die aus dem Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115), hinsichtlich des den Rechtsmittelführer betreffenden Strafverfahrens zu ziehen sind.

    Mit der Erklärung vom 13. Januar 2020 gab der Präsident des Parlaments in der Plenarsitzung bekannt, dass dieses Organ erstens im Nachgang des Urteils vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115), von der Wahl des Rechtsmittelführers zum Mitglied des Parlaments mit Wirkung vom 2. Juli 2019 und zweitens nach der Entscheidung der Zentralen Wahlkommission vom 3. Januar 2020 und im Anschluss an den Beschluss des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) vom 9. Januar 2020 vom Freiwerden des Sitzes des Rechtsmittelführers ab dem 3. Januar 2020 Kenntnis nehme.

  • EuGH, 07.07.2005 - C-208/03

    Le Pen / Parlament

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-115/21
    Denn unabhängig von der Terminologie im einzelstaatlichen Recht stellt das auf der Grundlage dieses Rechts erfolgende Erlöschen des Mandats eines Europaabgeordneten infolge einer strafrechtlichen Verurteilung sehr wohl einen Fall des Mandatsentzugs im Sinne von Art. 13 Abs. 3 des Wahlakts dar (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf den Wahlakt in seiner ursprünglichen Fassung Urteil vom 7. Juli 2005, Le Pen/Parlament, C-208/03 P, EU:C:2005:429, Rn. 49) und keine Unvereinbarkeit im Sinne von Art. 7 des Wahlakts, da es sich nicht aus der Nichtbeachtung des Verbots der Kumulierung bestimmter Ämter ergibt.

    In diesem Fall ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die zu Art. 12 Abs. 2 des Wahlakts in seiner ursprünglichen Fassung ergangen, aber auf Art. 13 Abs. 3 des Wahlakts in seiner für den Rechtsstreit anwendbaren Fassung übertragbar ist, dass das Parlament über keinen Ermessensspielraum verfügt, was die Erklärung des Freiwerdens eines Sitzes aufgrund einzelstaatlichen Rechts angeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2009, 1talien und Donnici/Parlament, C-393/07 und C-9/08, EU:C:2009:275, Rn. 56), da seine Rolle darin besteht, die durch die einzelstaatlichen Behörden bereits getroffene Feststellung, dass der Sitz frei geworden ist, lediglich zur Kenntnis zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2005, Le Pen/Parlament, C-208/03 P, EU:C:2005:429, Rn. 50).

    Dagegen hat das Parlament eine aktivere Rolle, wenn das Erlöschen des Mandats auf dem Rücktritt oder dem Tod eines seiner Mitglieder beruht; in diesen Fällen ist es nach Art. 13 Abs. 4 des Wahlakts Sache dieses Organs, selbst das Freiwerden des Sitzes festzustellen und die einzelstaatlichen Behörden hierüber zu unterrichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2005, Le Pen/Parlament, C-208/03 P, EU:C:2005:429, Rn. 50).

  • EuGH, 30.04.2009 - C-393/07

    Italien / Parlament - Nichtigkeitsklage - Beschluss des Europäischen Parlaments

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-115/21
    In diesem Fall ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die zu Art. 12 Abs. 2 des Wahlakts in seiner ursprünglichen Fassung ergangen, aber auf Art. 13 Abs. 3 des Wahlakts in seiner für den Rechtsstreit anwendbaren Fassung übertragbar ist, dass das Parlament über keinen Ermessensspielraum verfügt, was die Erklärung des Freiwerdens eines Sitzes aufgrund einzelstaatlichen Rechts angeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2009, 1talien und Donnici/Parlament, C-393/07 und C-9/08, EU:C:2009:275, Rn. 56), da seine Rolle darin besteht, die durch die einzelstaatlichen Behörden bereits getroffene Feststellung, dass der Sitz frei geworden ist, lediglich zur Kenntnis zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2005, Le Pen/Parlament, C-208/03 P, EU:C:2005:429, Rn. 50).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Geschäftsordnung eine Maßnahme der internen Organisation ist, die keine Zuständigkeiten zugunsten des Parlaments einführen kann, die nicht durch einen Rechtsakt, im vorliegenden Fall den Wahlakt, verliehen worden sind, ohne gegen die Normenhierarchie zu verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2009, 1talien und Donnici/Parlament, C-393/07 und C-9/08, EU:C:2009:275, Rn. 47 und 48).

  • EuGH, 08.10.2020 - C-201/20

    Institutionelles Recht

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-115/21
    Mit Beschluss vom 8. Oktober 2020, Junqueras i Vies/Parlament (C-201/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:818), hat die Vizepräsidentin des Gerichtshofs das vom Rechtsmittelführer gegen diesen Beschluss vom 3. März 2020 eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen.

    Denn es ist Sache der zuständigen nationalen Gerichte, gegebenenfalls nach einem Vorabentscheidungsersuchen auf der Grundlage von Art. 267 AEUV an den Gerichtshof, oder des Gerichtshofs, falls er auf der Grundlage von Art. 258 AEUV mit einer Vertragsverletzungsklage befasst wird, die Vereinbarkeit des vom einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahrens, das zum Entzug des Mandats eines Mitglieds des Parlaments führt, mit dem Unionsrecht zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 8. Oktober 2020, Junqueras i Vies/Parlament, C-201/20 P(R), nicht veröffentlicht, EU:C:2020:818, Rn. 66).

  • EuGH, 04.03.2020 - C-10/18

    Marine Harvest / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-115/21
    Was schließlich die Einrede der Rechtswidrigkeit anbelangt, die der Rechtsmittelführer in Bezug auf Art. 13 Abs. 3 des Wahlakts und auf Art. 4 Abs. 7 der Geschäftsordnung hilfsweise erhoben hat, ist festzustellen, dass sie als unzulässig zurückzuweisen ist, da sie erstmals im Rechtsmittelverfahren erhoben worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 124 bis 126).
  • EuG, 15.12.2020 - T-24/20

    Institutionelles Recht

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-115/21
    Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Oriol Junqueras i Vies die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Dezember 2020, Junqueras i Vies/Parlament (T-24/20, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2020:601), mit dem das Gericht seine Klage als unzulässig abgewiesen hat, die gerichtet war auf Nichtigerklärung der vom Präsidenten des Europäischen Parlaments in der Plenarsitzung des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 2020 abgegebenen Erklärung der Kenntnisnahme vom Freiwerden seines Sitzes als Europaabgeordneter (im Folgenden: Erklärung vom 13. Januar 2020) einerseits und der angeblichen Ablehnung durch den Präsidenten des am 20. Dezember 2019 von der Europaabgeordneten Riba i Giner auf der Grundlage von Art. 8 der Geschäftsordnung des Parlaments gestellten Antrags, der Präsident möge dringend zur Bestätigung der Immunität des Rechtsmittelführers tätig werden (im Folgenden: Ablehnung des Antrags vom 20. Dezember 2019), andererseits.
  • EuG, 03.03.2020 - T-24/20

    Institutionelles Recht

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-115/21
    Mit Beschluss vom 3. März 2020, Junqueras i Vies/Parlament (T-24/20 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:78), hat der Vizepräsident des Gerichts diesen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Voraussetzung des fumus boni iuris nicht erfüllt sei.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-600/22

    Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/ Parlament - Rechtsmittel -

    27 Einschließlich des passiven Wahlrechts, vgl. Urteil vom 22. Dezember 2022, Junqueras i Vies/Parlament (C-115/21 P, EU:C:2022:1021, Rn. 70).

    Dieses Beispiel zeigt deutlich den Unterschied zwischen der Situation der Rechtsmittelführer und der Situation von Personen, die ihre Eigenschaft als Mitglieder des Parlaments verloren haben, wie Herr Borrell oder auch Herr O. Junqueras i Vies (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2022, Junqueras i Vies/Parlament, C-115/21 P, EU:C:2022:1021) sowie Herr A. Occhetto in der Rechtssache, die dem Urteil Donnici zugrunde lag.

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