Rechtsprechung
   EuGH, 06.10.2020 - C-134/19 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,29199
EuGH, 06.10.2020 - C-134/19 P (https://dejure.org/2020,29199)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2020 - C-134/19 P (https://dejure.org/2020,29199)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2020 - C-134/19 P (https://dejure.org/2020,29199)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,29199) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Bank Refah Kargaran/ Rat

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) - Art. 29 EUV - Art. 215 AEUV - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran - Schaden, der der Rechtsmittelführerin durch die Aufnahme in die Liste der Personen und Einrichtungen, deren Gelder und ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, mit dem die Klage der Bank Refah Kargaran auf Ersatz der Schäden, die ihr infolge der gegen sie verhängten restriktiven Maßnahmen entstanden sein sollen, abgewiesen wurde

Sonstiges (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 30.05.2017 - C-45/15

    Safa Nicu Sepahan / Rat

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-134/19
    Der im Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, EU:T:2014:986), festgestellte Rechtsverstoß, der im Rechtsmittelverfahren durch das Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C-45/15 P, EU:C:2017:402), bestätigt worden sei, sei daher anderer Art. Da sich das Gericht in diesem Urteil nicht zur Verletzung der Begründungspflicht durch den Rat geäußert habe, könne sich die Rechtsmittelführerin darauf nicht für die Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht im vorliegenden Fall berufen.

    So hat der Gerichtshof die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union infolge der Nichtigerklärung auf Art. 215 AEUV gestützter Verordnungen insbesondere im Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C-45/15 P, EU:C:2017:402), bereits angewandt.

    Hierzu habe der Gerichtshof im Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C-45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 40), entschieden, dass selbst dann, wenn eine restriktive Maßnahme aufgrund einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt werde, der begangene Verstoß einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht einschließlich des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz darstellen könne.

    Hierzu habe der Gerichtshof im Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C-45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 40), entschieden, dass der Verstoß gegen die Pflicht, im Streitfall die Informationen oder Beweise vorzubringen, die die Gründe für den Erlass restriktiver Maßnahmen untermauerten, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstelle, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

    Hinzu kommt, dass der Gerichtshof im Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C-45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 40), auf das sich die Rechtsmittelführerin in ihrer Rechtsmittelschrift beruft, zwar auf die Pflicht des Rates hingewiesen hat, im Streitfall die Informationen oder Beweise vorzubringen, die die Gründe für den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen eine natürliche oder juristische Person untermauern.

    Das Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C-45/15 P, EU:C:2017:402), ist daher zur Stützung des vierten, des fünften und des siebten Rechtsmittelgrundes nicht einschlägig, da die vorliegende Rechtssache in Anbetracht des Vorbringens der Rechtsmittelführerin sowohl in ihrer Klageschrift für die Schadensersatzklage vor dem Gericht als auch im Stadium ihres Rechtsmittels nur die Konsequenzen betrifft, die aus der Verletzung der Begründungspflicht zu ziehen sind.

  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-134/19
    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV in Bezug auf die Bestimmungen über die GASP und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte grundsätzlich nicht zuständig ist (Urteile vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 69, und vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 60).

    Die letztgenannte Bestimmung verleiht dem Gerichtshof die Zuständigkeit für die unter den Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV erhobenen Klagen im Zusammenhang mit der Überwachung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die der Rat auf der Grundlage der Bestimmungen über die GASP erlassen hat (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 60).

    Insoweit geht sowohl aus Art. 2 EUV, der zu den gemeinsamen Bestimmungen des EU-Vertrags gehört, als auch aus dem das auswärtige Handeln der Union betreffenden Art. 21 EUV, auf den der die GASP betreffende Art. 23 EUV Bezug nimmt, hervor, dass die Union namentlich auf den Wert des Rechtsstaats gegründet ist (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Vorhandensein einer wirksamen, zur Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts dienenden gerichtlichen Kontrolle ist dem Wesen eines Rechtsstaats inhärent (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auf der Grundlage von Art. 215 AEUV, der ein Bindeglied zwischen den Zielen des EU-Vertrags im Bereich der GASP und dem mit wirtschaftlichen Sanktionen verbundenen Handeln der Union gemäß dem AEU-Vertrag schafft, können vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters und der Kommission Verordnungen erlassen werden, um restriktive Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich des AEU-Vertrags fallen, umzusetzen und insbesondere deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 89).

    Dies hat insbesondere die Einbeziehung der Bestimmungen über die GASP in den allgemeinen Rahmen des Unionsrechts zum Ausdruck gebracht, wobei für diese Politik jedoch besondere Bestimmungen und Verfahren gelten, wie sich aus Art. 24 EUV ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 91).

  • EuGH, 10.09.2019 - C-123/18

    HTTS / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-134/19
    Außerdem ist die Schadensersatzklage ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im Rechtsbehelfssystem und seinem besonderen Zweck angepassten Voraussetzungen (Urteile vom 28. April 1971, Lütticke/Kommission, 4/69, EU:C:1971:40, Rn. 6, und vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C-123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 40).

    Im gleichen Sinne hat der Gerichtshof entschieden, dass die außervertragliche Haftung der Union nicht allein durch eine unzureichende Begründung eines Rechtsakts, mit dem eine restriktive Maßnahme verhängt wird, ausgelöst werden kann (Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C-123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 103).

  • EuGH, 15.09.1982 - 106/81

    Kind / EEC

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-134/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Rechtsschutzsystems die Begründung von Rechtsakten mit allgemeiner Geltung die Funktion hat, dem Gerichtshof die Ausübung seiner Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV zugunsten der Einzelnen, denen der AEU-Vertrag eine solche Klage eröffnet, zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 1982, Kind/EWG, 106/81, EU:C:1982:291, Rn. 14).

    Dagegen sind etwaige Mängel der Begründung eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung für sich genommen nicht geeignet, die Haftung der Union auszulösen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 1982, Kind/EWG, 106/81, EU:C:1982:291, Rn. 14, und vom 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat, C-76/01 P, EU:C:2003:511, Rn. 98).

  • EuGH, 24.06.2014 - C-658/11

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-134/19
    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV in Bezug auf die Bestimmungen über die GASP und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte grundsätzlich nicht zuständig ist (Urteile vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 69, und vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 60).

    Daher sind Art. 24 Abs. 1 EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV einschränkend auszulegen (Urteile vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 70, und vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a., C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 40).

  • EuG, 06.09.2013 - T-24/11

    Bank Refah Kargaran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-134/19
    7 Mit Klageschrift, die am 19. Januar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die [Rechtsmittelführerin] eine Klage, die unter dem Aktenzeichen T-24/11 in das Register eingetragen wurde und u. a. auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/644 und der Verordnung Nr. 961/2010, soweit diese Rechtsakte sie betrafen, gerichtet war.

    8 Das Gericht gab in Rn. [83] des Urteils vom 6. September 2013, Bank Refah Kargaran/Rat (T-24/11, im Folgenden: Nichtigkeitsurteil, EU:T:2013:403), dem zweiten Klagegrund statt, soweit damit eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt worden war.

  • EuGH, 12.09.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission,

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-134/19
    Zum anderen ist die Schadensersatzklage im Hinblick auf das gesamte durch die Verträge eingeführte System des Individualrechtsschutzes zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 1979, Amylum und Tunnel Refineries/Rat und Kommission, 116/77 und 124/77, EU:C:1979:273, Rn. 14, und vom 12. April 1984, Unifrex/Kommission und Rat, 281/82, EU:C:1984:165, Rn. 11), und trägt zur Wirksamkeit dieses Schutzes bei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 82 und 83).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-76/01

    Eurocoton u.a. / Rat

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-134/19
    Dagegen sind etwaige Mängel der Begründung eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung für sich genommen nicht geeignet, die Haftung der Union auszulösen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 1982, Kind/EWG, 106/81, EU:C:1982:291, Rn. 14, und vom 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat, C-76/01 P, EU:C:2003:511, Rn. 98).
  • EuGH, 28.05.2013 - C-239/12

    und Sicherheitspolitik - Eine Person, gegen die eine Maßnahme des Einfrierens von

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-134/19
    Ferner geht die öffentliche Benennung von Personen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, mit Stigmatisierung und Misstrauen einher (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C-239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung), bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie einen Schaden verursachen und die Erhebung einer Schadensersatzklage zu dessen Wiedergutmachung rechtfertigen können.
  • EuGH, 16.11.2017 - C-250/16

    Ludwig-Bölkow-Systemtechnik / Kommission - Rechtsmittel - Schiedsklausel -

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-134/19
    Werden diese Gründe nicht substantiiert oder weisen sie Fehler auf, beeinträchtigen solche Mängel die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung (Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 181, und vom 16. November 2017, Ludwig-Bölkow-Systemtechnik/Kommission, C-250/16 P, EU:C:2017:871, Rn. 16).
  • EuGH, 28.04.1971 - 4/69

    Lütticke / Kommission

  • EuGH, 05.12.1979 - 116/77

    Amylum / Rat und Kommission

  • EuGH, 26.07.2017 - C-599/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass das Gericht die Rechtsakte, mit denen die Hamas

  • EuGH, 12.04.1984 - 281/82

    Unifrex / Rat und Kommission

  • EuGH, 27.02.2007 - C-354/04

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF WEIST DIE RECHTSMITTEL VON GESTORAS PRO

  • EuGH, 19.07.2016 - C-455/14

    H / Rat u.a. - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) -

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

  • EuG, 28.09.2011 - T-384/11

    Safa Nicu Sepahan / Rat

  • EuGH, 12.11.2015 - C-439/13

    Elitaliana / Eulex Kosovo - Rechtsmittel - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

  • EuG, 10.12.2018 - T-552/15

    Bank Refah Kargaran / Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

  • EuG, 30.11.2016 - T-65/14

    Bank Refah Kargaran / Rat

  • EuG, 25.11.2014 - T-384/11

    Safa Nicu Sepahan / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-283/20

    EULEX-KOSOVO

    32 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2015, Elitaliana/Eulex Kosovo (C-439/13 P, EU:C:2015:753, Rn. 37), und vom 6. Oktober 2020, Bank Refah Kargaran/Rat (C-134/19 P, EU:C:2020:793, Rn. 25).

    34 Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2020, Bank Refah Kargaran/Rat (C-134/19 P, EU:C:2020:793, Rn. 32).

    35 Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2020, Bank Refah Kargaran/Rat (C-134/19 P, EU:C:2020:793, Rn. 35).

  • EuGH, 22.06.2021 - C-872/19

    Für eine Klage gegen eine Verordnung, mit der restriktive Maßnahmen in Bezug auf

    Des Weiteren geht der Grundsatz, wonach sich die Union namentlich auf den Wert des Rechtsstaats gründet, sowohl aus Art. 2 EUV, der zu den gemeinsamen Bestimmungen des EU-Vertrags gehört, als auch aus dem das auswärtige Handeln der Union betreffenden Art. 21 EUV hervor, auf den der die GASP betreffende Art. 23 EUV Bezug nimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Bank Refah Kargaran/Rat, C-134/19 P, EU:C:2020:793, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 01.06.2022 - T-510/17

    Del Valle Ruiz u.a./ Kommission und CRU

    Das Vorhandensein einer wirksamen, zur Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts dienenden gerichtlichen Kontrolle ist dem Wesen eines Rechtsstaats inhärent (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2020, Bank Refah Kargaran/Rat, C-134/19 P, EU:C:2020:793, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Vorhandensein einer wirksamen, zur Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts dienenden gerichtlichen Kontrolle ist dem Wesen eines Rechtsstaats inhärent (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2020, Bank Refah Kargaran/Rat, C-134/19 P, EU:C:2020:793, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-65/21

    SGL Carbon / Kommission

    34 Blumann, C., und Dubouis, L., a. a. O., S. 748. Vgl. hierzu Urteile vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission (C-221/10 P, EU:C:2012:216, Rn. 81), vom 10. September 2019, HTTS/Rat (C-123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 103), vom 6. Oktober 2020, Bank Refah Kargaran/Rat (C-134/19 P, EU:C:2020:793, Rn. 62), und vom 25. Februar 2021, Dalli/Kommission (C-615/19 P, EU:C:2021:133, Rn. 56 bis 63).

    40 Vgl. insoweit Urteile vom 10. September 2019, HTTS/Rat (C-123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 103), und vom 6. Oktober 2020, Bank Refah Kargaran/Rat (C-134/19 P, EU:C:2020:793, Rn. 61 und 62).

  • EuG, 07.07.2021 - T-455/17

    Bateni/ Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen oder Einrichtungen verlangt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union, damit dieser Schutz vollständig ist, über eine von diesen Personen oder Einrichtungen erhobene Schadensersatzklage auf Ersatz der Schäden durch in GASP-Beschlüssen vorgesehene restriktive Maßnahmen entscheiden kann (Urteil vom 6. Oktober 2020, Bank Refah Kargaran/Rat, C-134/19 P, EU:C:2020:793, Rn. 43).

    Somit ist festzustellen, dass das Gericht für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage zuständig ist, soweit diese auf den Ersatz des Schadens gerichtet ist, der durch in GASP-Beschlüssen vorgesehene restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen entstanden sein soll (Urteil vom 6. Oktober 2020, Bank Refah Kargaran/Rat, C-134/19 P, EU:C:2020:793, Rn. 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-351/22

    Generalanwältin Capeta: Der Gerichtshof ist nicht dafür zuständig, allgemeine

    13 Vgl. Urteil Rosneft, Rn. 89, und Urteil vom 6. Oktober 2020, Bank Refah Kargaran/Rat (C-134/19 P, EU:C:2020:793, Rn. 38).

    Vgl. hierzu Urteil vom 6. Oktober 2020, Bank Refah Kargaran/Rat (C-134/19 P, EU:C:2020:793, Rn. 41).

  • EuG, 07.02.2024 - T-237/22

    Usmanov/ Rat

    En effet, dans la mesure où la question de la compétence du Tribunal pour connaître d'un litige est d'ordre public, une telle question peut à tout moment de la procédure être examinée, même d'office, par le Tribunal (voir, en ce sens, arrêt du 6 octobre 2020, Bank Refah Kargaran/Conseil, C-134/19 P, EU:C:2020:793, point 25 et jurisprudence citée).
  • EuGH, 06.07.2023 - C-212/21

    EIB/ ClientEarth - Rechtsmittel - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Verordnung

    Die Frage der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Entscheidung eines Rechtsstreits ist nämlich eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung, so dass der Unionsrichter eine solche Frage zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auch von Amts wegen prüfen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Bank Refah Kargaran/Rat, C-134/19 P, EU:C:2020:793, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.06.2023 - C-763/21

    TUIfly/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen, die die

    Werden diese Gründe nicht substantiiert oder weisen sie Fehler auf, beeinträchtigen solche Mängel die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung (Urteile vom 18. Juni 2015, 1patau/Rat, C-535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 37, und vom 6. Oktober 2020, Bank Refah Kargaran/Rat, C-134/19 P, EU:C:2020:793, Rn. 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.01.2023 - C-632/20

    Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Beteiligung des

    Allerdings ist zu beachten, dass eine Verletzung des Unionsrechts in einem Urteil des Gerichts, wenn zwar dessen Gründe eine solche Verletzung enthalten, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen kann und die Begründung durch eine andere zu ersetzen ist (Urteil vom 6. Oktober 2020, Bank Refah Kargaran/Rat, C-134/19 P, EU:C:2020:793, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2021 - C-872/19

    Generalanwalt Hogan: Ein Drittstaat kann zur Erhebung einer Klage auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-29/22

    Generalanwältin Capeta: Einzelpersonen können vor den Unionsgerichten eine

  • EuG, 06.03.2024 - T-258/22

    BSW - management company of "BMC" holding/ Rat

  • EuG, 06.03.2024 - T-259/22

    Mostovdrev/ Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-640/20

    PV/ Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Mobbing - Ärztliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-180/20

    Kommission/ Rat (Accord avec l'Arménie)

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-546/18

    Adler Real Estate u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 47 der Charta der

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-579/19

    Food Standards Agency

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht