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   EuGH, 26.09.2018 - C-137/17   

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EuGH, 26.09.2018 - C-137/17 (https://dejure.org/2018,30178)
EuGH, Entscheidung vom 26.09.2018 - C-137/17 (https://dejure.org/2018,30178)
EuGH, Entscheidung vom 26. September 2018 - C-137/17 (https://dejure.org/2018,30178)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Van Gennip u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 2006/123/EG, 2007/23/EG und 2013/29/EU - Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände - Freier Verkehr von pyrotechnischen Gegenständen, die den Anforderungen dieser Richtlinien entsprechen - Nationale Regelung zur Beschränkung ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. September 2018. Strafverfahren gegen Van Gennip BVBA u. a. Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen. Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 2006/123/EG, 2007/23/EG und 2013/29/EU - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Van Gennip u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 2006/123/EG, 2007/23/EG und 2013/29/EU - Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände - Freier Verkehr von pyrotechnischen Gegenständen, die den Anforderungen dieser Richtlinien entsprechen - Nationale Regelung zur Beschränkung ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Van Gennip u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 2006/123/EG, 2007/23/EG und 2013/29/EU - Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände - Freier Verkehr von pyrotechnischen Gegenständen, die den Anforderungen dieser Richtlinien entsprechen - Nationale Regelung zur Beschränkung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 13.10.2016 - C-303/15

    M. und S. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Technische Vorschriften im

    Auszug aus EuGH, 26.09.2018 - C-137/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "technische Vorschrift" vier Kategorien von Maßnahmen umfasst, nämlich erstens "technische Spezifikationen" im Sinne von Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 98/34, zweitens "sonstige Vorschriften" gemäß der Definition in Art. 1 Nr. 4 dieser Richtlinie, drittens "Vorschriften betreffend Dienste" nach Art. 1 Nr. 5 der Richtlinie und viertens "Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden", im Sinne von Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie (Urteil vom 13. Oktober 2016, M. und S., C-303/15, EU:C:2016:771, Rn. 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens die Kategorie "sonstige Vorschriften" anbelangt, ist festzustellen, dass eine nationale Maßnahme nur dann als "sonstige Vorschrift" im Sinne von Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 98/34 eingestuft werden kann, wenn sie eine "Vorschrift" darstellt, die die Zusammensetzung, die Art oder die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses wesentlich beeinflussen kann (Urteil vom 13. Oktober 2016, M. und S., C-303/15, EU:C:2016:771, Rn. 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die erforderliche Genehmigung stellt daher keine Vorschrift hinsichtlich des betreffenden Erzeugnisses dar, sondern hinsichtlich der potenziellen Käufer sowie indirekt hinsichtlich der Wirtschaftsteilnehmer, die die pyrotechnischen Gegenstände verkaufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. April 2005, Lindberg, C-267/03, EU:C:2005:246, Rn. 87, sowie vom 13. Oktober 2016, M. und S., C-303/15, EU:C:2016:771, Rn. 29).

  • EuGH - C-341/14 (anhängig)

    Harmsen

    Auszug aus EuGH, 26.09.2018 - C-137/17
    Nach dieser Bestimmung dürfen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nicht diskriminierend sein, müssen durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein und müssen in Bezug auf diesen Grund verhältnismäßig sein, was impliziert, dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 70).

    Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, ist jedoch befugt, ihm auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor dem Gerichtshof abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die ihm eine Entscheidung ermöglichen (vgl. Urteile vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 55, vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 77, sowie vom 30. Januar 2018, X und Visser, C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.10.2015 - C-340/14

    Trijber

    Auszug aus EuGH, 26.09.2018 - C-137/17
    Nach dieser Bestimmung dürfen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nicht diskriminierend sein, müssen durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein und müssen in Bezug auf diesen Grund verhältnismäßig sein, was impliziert, dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 70).

    Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, ist jedoch befugt, ihm auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor dem Gerichtshof abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die ihm eine Entscheidung ermöglichen (vgl. Urteile vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 55, vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 77, sowie vom 30. Januar 2018, X und Visser, C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.01.2018 - C-360/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 26.09.2018 - C-137/17
    Außerdem hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass die Tätigkeit des Einzelhandels mit Waren eine "Dienstleistung" im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/123 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2018, X und Visser, C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 91 sowie 97).

    Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, ist jedoch befugt, ihm auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor dem Gerichtshof abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die ihm eine Entscheidung ermöglichen (vgl. Urteile vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 55, vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 77, sowie vom 30. Januar 2018, X und Visser, C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 31.01.2006 - C-503/03

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT ERSTMALS DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM ÜBEREINKOMMEN

    Auszug aus EuGH, 26.09.2018 - C-137/17
    Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Berufung auf die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit eine Abweichung vom grundlegenden Prinzip der Warenverkehrsfreiheit darstellt, die eng auszulegen ist und deren Tragweite nicht ohne Kontrolle durch die Organe der Union einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden darf (vgl. entsprechend Urteile vom 31. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-503/03, EU:C:2006:74, Rn. 45, vom 19. Juni 2008, Kommission/Luxemburg, C-319/06, EU:C:2008:350, Rn. 30, und vom 13. Juli 2017, E, C-193/16, EU:C:2017:542, Rn. 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. entsprechend Urteile vom 31. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-503/03, EU:C:2006:74, Rn. 46, vom 19. Juni 2008, Kommission/Luxemburg, C-319/06, EU:C:2008:350, Rn. 50, und vom 17. November 2011, Aladzhov, C-434/10, EU:C:2011:750, Rn. 35).

  • EuGH, 19.06.2008 - C-319/06

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Entsendung von

    Auszug aus EuGH, 26.09.2018 - C-137/17
    Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Berufung auf die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit eine Abweichung vom grundlegenden Prinzip der Warenverkehrsfreiheit darstellt, die eng auszulegen ist und deren Tragweite nicht ohne Kontrolle durch die Organe der Union einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden darf (vgl. entsprechend Urteile vom 31. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-503/03, EU:C:2006:74, Rn. 45, vom 19. Juni 2008, Kommission/Luxemburg, C-319/06, EU:C:2008:350, Rn. 30, und vom 13. Juli 2017, E, C-193/16, EU:C:2017:542, Rn. 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. entsprechend Urteile vom 31. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-503/03, EU:C:2006:74, Rn. 46, vom 19. Juni 2008, Kommission/Luxemburg, C-319/06, EU:C:2008:350, Rn. 50, und vom 17. November 2011, Aladzhov, C-434/10, EU:C:2011:750, Rn. 35).

  • EuGH, 27.10.2016 - C-220/15

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 26.09.2018 - C-137/17
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach ihrem zweiten Erwägungsgrund und gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 der Hauptzweck der Richtlinie 2007/23 darin besteht, Handelshemmnissen innerhalb der Gemeinschaft zu begegnen, die sich aus den unterschiedlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Regelung des in der Richtlinie definierten Inverkehrbringens pyrotechnischer Gegenstände ergeben, und damit den freien Verkehr dieser Gegenstände im Binnenmarkt und gleichzeitig ein hohes Niveau an Schutz für die menschliche Gesundheit, die öffentliche Sicherheit und den Schutz und die Sicherheit der Verbraucher und professionellen Endverbraucher zu gewährleisten (Urteil vom 27. Oktober 2016, Kommission/Deutschland, C-220/15, EU:C:2016:815, Rn. 40).

    Was den freien Verkehr von pyrotechnischen Gegenständen betrifft, dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2007/23 die Vermarktung pyrotechnischer Gegenstände in der gesamten Europäischen Union nicht verbieten, beschränken oder behindern, es sei denn, die von ihnen ergriffenen Maßnahmen fallen unter die Ausnahmen des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie oder unter die Marktüberwachung nach Art. 14 Abs. 6 der Richtlinie (Urteil vom 27. Oktober 2016, Kommission/Deutschland, C-220/15, EU:C:2016:815, Rn. 43).

  • EuGH, 17.11.2011 - C-434/10

    Aladzhov - Freizügigkeit von Unionsbürgern - Richtlinie 2004/38/EG - Verbot, das

    Auszug aus EuGH, 26.09.2018 - C-137/17
    So hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. entsprechend Urteile vom 31. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-503/03, EU:C:2006:74, Rn. 46, vom 19. Juni 2008, Kommission/Luxemburg, C-319/06, EU:C:2008:350, Rn. 50, und vom 17. November 2011, Aladzhov, C-434/10, EU:C:2011:750, Rn. 35).
  • EuGH, 09.02.2012 - C-210/10

    Urbán - Straßenverkehr - Verstöße gegen die Vorschriften über die Verwendung des

    Auszug aus EuGH, 26.09.2018 - C-137/17
    Im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit dieser Sanktionen hat das nationale Gericht die Schwere des Verstoßes zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 41 und 44).
  • EuGH, 15.10.2015 - C-168/14

    Grupo Itevelesa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV und 51 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 26.09.2018 - C-137/17
    Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, ist jedoch befugt, ihm auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor dem Gerichtshof abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die ihm eine Entscheidung ermöglichen (vgl. Urteile vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 55, vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 77, sowie vom 30. Januar 2018, X und Visser, C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.02.2018 - C-523/16

    MA.T.I. SUD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

  • EuGH, 15.06.1999 - C-394/97

    Heinonen

  • EuGH, 14.03.2000 - C-54/99

    Eglise de scientologie

  • EuGH, 21.04.2005 - C-267/03

    Lindberg - Richtlinie 83/189/EWG - Informationsverfahren auf dem Gebiet der

  • EuGH, 10.07.2008 - C-33/07

    NATIONALE BESCHRÄNKUNGEN DES RECHTS AUF FREIZÜGIGKEIT MÜSSEN AUF DAS PERSÖNLICHE

  • EuGH, 10.07.2014 - C-307/13

    Ivansson u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Binnenmarkt - Richtlinie 98/34/EG -

  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

  • EuGH, 13.07.2017 - C-193/16

    E - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht, sich im

  • EuGH, 12.09.2019 - C-299/17

    VG Media - Vorlage zur Vorabentscheidung - Industriepolitik - Rechtsangleichung -

    Der Begriff "technische Vorschrift" umfasst vier Kategorien von Maßnahmen, erstens "technische Spezifikationen" im Sinne von Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 98/34, zweitens "sonstige Vorschriften" gemäß der Definition in Art. 1 Nr. 4 dieser Richtlinie, drittens "Vorschriften betreffend Dienste" gemäß Art. 1 Nr. 5 der Richtlinie und viertens "Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden", im Sinne von Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie (Urteil vom 26. September 2018, Van Gennip u. a., C-137/17, EU:C:2018:771, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.09.2020 - C-724/18

    Eine nationale Regelung, die die regelmäßige Kurzzeitvermietung einer Wohnung an

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass mit den Erfordernissen der Klarheit und der Unzweideutigkeit gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123 die Notwendigkeit gemeint ist, die Genehmigungsvoraussetzungen für alle leicht verständlich zu gestalten, indem eine Mehrdeutigkeit ihres Wortlauts vermieden wird (Urteil vom 26. September 2018, Van Gennip u. a., C-137/17, EU:C:2018:771, Rn. 85).
  • EuGH, 04.07.2019 - C-393/17

    Kirschstein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere

    Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung müssen nach dieser Bestimmung darüber hinaus klar und unzweideutig, objektiv, transparent sowie zugänglich sein und im Voraus bekannt gemacht werden (Urteil vom 26. September 2018, Van Gennip u. a., C-137/17, EU:C:2018:771, Rn. 80).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-724/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek ist die Dienstleistungsrichtlinie auf die

    22 Vgl. Urteil vom 26. September 2018, Van Gennip u. a. (C-137/17, EU:C:2018:771).

    50 Vgl. z. B. Urteil vom 26. September 2018, Van Gennip u. a. (C-137/17, EU:C:2018:771, Rn. 79 bis 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.10.2020 - C-275/19

    Sportingbet und Internet Opportunity Entertainment - Vorlage zur

    Der Begriff "technische Vorschrift" umfasst erstens "technische Spezifikationen" im Sinne von Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie, zweitens "sonstige Vorschriften" gemäß der Definition in Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie, drittens "Vorschriften betreffend Dienste" nach Art. 1 Nr. 5 der Richtlinie und viertens "Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden", im Sinne von Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34 (Urteil vom 26. September 2018, Van Gennip u. a., C-137/17, EU:C:2018:771, Rn. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-205/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Effet direct) - Vorlage zur

    30 Urteil Maksimovic, Rn. 39. Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 26. September 2018, Van Gennip u. a. (C-137/17, EU:C:2018:771, Rn. 99), und vom 9. Februar 2012, Urbán (C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 41 und 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-451/22

    RTL Nederland und RTL Nieuws - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zivilluftfahrt -

    Jedenfalls stimme ich mit der in einem anderen Kontext zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Generalanwalts Bot darin überein, dass der Begriff der öffentlichen Sicherheit Fragen der "public safety" mit einschließt (Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Van Gennip u. a. (C-137/17, EU:C:2018:272, Nr. 82).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2019 - C-236/18

    GRDF

    Vgl. z. B. Urteil vom 26. September 2018, Van Gennip u. a. (C-137/17, EU:C:2018:771, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2019 - C-458/18

    GVC Services (Bulgaria)

    35 Siehe in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2018, Van Gennip u. a. (C-137/17, EU:C:2018:771, Rn. 58).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-162/21

    Pesticide Action Network Europe u.a. - Landwirtschaft - Binnenmarkt -

    8 Vgl. Urteile vom 23. Dezember 2015, Scotch Whisky Association u. a. (C-333/14, EU:C:2015:845, Rn. 49), vom 26. September 2018, Van Gennip u. a. (C-137/17, EU:C:2018:771, Rn. 64), und vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat (Uploadfilter) (C-401/19, EU:C:2022:297, Rn. 83).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-558/21

    Global Silicones Council u.a./ Kommission u.a. - Rechtsmittel - Verordnung (EG)

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