Rechtsprechung
   EuGH, 05.09.2019 - C-145/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,27940
EuGH, 05.09.2019 - C-145/18 (https://dejure.org/2019,27940)
EuGH, Entscheidung vom 05.09.2019 - C-145/18 (https://dejure.org/2019,27940)
EuGH, Entscheidung vom 05. September 2019 - C-145/18 (https://dejure.org/2019,27940)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,27940) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Regards Photographiques

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 103 Abs. 2 Buchst. a - Art. 311 Abs. 1 Nr. 2 - Anhang IX Teil A Nr. 7 - Ermäßigter Mehrwertsteuersatz - Kunstgegenstände - Begriff - Vom Künstler aufgenommene Fotografien, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 103 Abs. 2 Buchst. a - Art. 311 Abs. 1 Nr. 2 - Anhang IX Teil A Nr. 7 - Ermäßigter Mehrwertsteuersatz - Kunstgegenstände - Begriff - Vom Künstler aufgenommene Fotografien, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Differenzbesteuerung
    Besonderheiten bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten
    Ermittlung der USt nach der Einzeldifferenz i.S.d. § 25a Abs. 3 UStG
    Pauschalmarge für Kunstgegenstände

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 27.02.2014 - C-454/12

    Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung können unter bestimmten Voraussetzungen

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-145/18
    Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität lässt es jedoch nicht zu, aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Pro Med Logistik und Pongratz, C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rn. 52 und 53).

    So haben die Mitgliedstaaten, sofern der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegende Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, die Möglichkeit, konkrete und spezifische Aspekte einer Kategorie von Leistungen im Sinne des Anhangs III der Mehrwertsteuerrichtlinie mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich, C-94/09, EU:C:2010:253, Rn. 25 bis 27, vom 27. Februar 2014, Pro Med Logistik und Pongratz, C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rn. 43 und 44, und vom 11. September 2014, K, C-219/13, EU:C:2014:2207, Rn. 23).

    Diese Bedingungen sollen sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit nur unter Umständen Gebrauch machen, die die einfache und korrekte Anwendung des gewählten ermäßigten Satzes gewährleisten und jede Form von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch verhindern (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich, C-94/09, EU:C:2010:253, Rn. 30, und vom 27. Februar 2014, Pro Med Logistik und Pongratz, C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rn. 45).

    Eine solche Bestimmung setzt voraus, dass in der nationalen Regelung objektive, klare und genaue Kriterien vorhanden sind, die es erlauben, diejenigen Fotografien genau zu bestimmen, denen nach dieser Regelung die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes vorbehalten ist (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich, C-94/09, EU:C:2010:253, Rn. 33 und 35, vom 27. Februar 2014, Pro Med Logistik und Pongratz, C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rn. 47, und vom 9. November 2017, AZ, C-499/16, EU:C:2017:846, Rn. 25 und 28).

  • EuGH, 06.05.2010 - C-94/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-145/18
    So haben die Mitgliedstaaten, sofern der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegende Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, die Möglichkeit, konkrete und spezifische Aspekte einer Kategorie von Leistungen im Sinne des Anhangs III der Mehrwertsteuerrichtlinie mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich, C-94/09, EU:C:2010:253, Rn. 25 bis 27, vom 27. Februar 2014, Pro Med Logistik und Pongratz, C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rn. 43 und 44, und vom 11. September 2014, K, C-219/13, EU:C:2014:2207, Rn. 23).

    Diese Bedingungen sollen sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit nur unter Umständen Gebrauch machen, die die einfache und korrekte Anwendung des gewählten ermäßigten Satzes gewährleisten und jede Form von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch verhindern (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich, C-94/09, EU:C:2010:253, Rn. 30, und vom 27. Februar 2014, Pro Med Logistik und Pongratz, C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rn. 45).

    Eine solche Bestimmung setzt voraus, dass in der nationalen Regelung objektive, klare und genaue Kriterien vorhanden sind, die es erlauben, diejenigen Fotografien genau zu bestimmen, denen nach dieser Regelung die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes vorbehalten ist (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich, C-94/09, EU:C:2010:253, Rn. 33 und 35, vom 27. Februar 2014, Pro Med Logistik und Pongratz, C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rn. 47, und vom 9. November 2017, AZ, C-499/16, EU:C:2017:846, Rn. 25 und 28).

  • EuGH, 09.11.2017 - C-499/16

    AZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-145/18
    Die Möglichkeit einer solchen Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes ist u. a. dadurch gerechtfertigt, dass, da dieser Satz die Ausnahme von der Anwendung des von jedem Mitgliedstaat festgelegten Normalsatzes ist, die Beschränkung seiner Anwendung auf konkrete und spezifische Aspekte der fraglichen Leistungskategorie im Einklang mit dem Grundsatz steht, dass Befreiungen und Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, AZ, C-499/16, EU:C:2017:846, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Bestimmung setzt voraus, dass in der nationalen Regelung objektive, klare und genaue Kriterien vorhanden sind, die es erlauben, diejenigen Fotografien genau zu bestimmen, denen nach dieser Regelung die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes vorbehalten ist (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich, C-94/09, EU:C:2010:253, Rn. 33 und 35, vom 27. Februar 2014, Pro Med Logistik und Pongratz, C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rn. 47, und vom 9. November 2017, AZ, C-499/16, EU:C:2017:846, Rn. 25 und 28).

  • EuGH, 11.07.2018 - C-154/17

    E LATS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-145/18
    Darüber hinaus haben die in der Mehrwertsteuerrichtlinie verwendeten Begriffe nach ständiger Rechtsprechung objektiven Charakter und sind unabhängig von Zweck und Ergebnis der betroffenen Umsätze anwendbar (Urteil vom 11. Juli 2018, E LATS, C-154/17, EU:C:2018:560, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-284/11

    EMS-Bulgaria Transport - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-145/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende mit den Anforderungen des Unionsrechts vereinbar ist; jedoch ist es Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht alle notwendigen Hinweise für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.11.2018 - C-264/17

    Mensing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-145/18
    Die Auslegung dieser Begriffe muss nämlich mit den Zielen in Einklang stehen, die mit dieser Regelung verfolgt werden, und den Erfordernissen der steuerlichen Neutralität entsprechen (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Juni 2010, Kommission/Frankreich, C-492/08, EU:C:2010:348, Rn. 35, und vom 29. November 2018, Mensing, C-264/17, EU:C:2018:968, Rn. 22 und 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.01.2017 - C-471/15

    Sjelle Autogenbrug - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-145/18
    Zur Ermittlung des Umfangs der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, auf Lieferungen von Fotografien den ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden, wie sie sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen, um deren Auslegung ersucht wird, ergibt, sind sowohl der Wortlaut und der Kontext dieser Bestimmungen als auch das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Januar 2017, Sjelle Autogenbrug, C-471/15, EU:C:2017:20, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 38).
  • EuGH, 16.11.2017 - C-308/16

    Kozuba Premium Selection

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-145/18
    Zur Ermittlung des Umfangs der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, auf Lieferungen von Fotografien den ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden, wie sie sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen, um deren Auslegung ersucht wird, ergibt, sind sowohl der Wortlaut und der Kontext dieser Bestimmungen als auch das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Januar 2017, Sjelle Autogenbrug, C-471/15, EU:C:2017:20, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 38).
  • EuGH, 17.06.2010 - C-492/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-145/18
    Die Auslegung dieser Begriffe muss nämlich mit den Zielen in Einklang stehen, die mit dieser Regelung verfolgt werden, und den Erfordernissen der steuerlichen Neutralität entsprechen (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Juni 2010, Kommission/Frankreich, C-492/08, EU:C:2010:348, Rn. 35, und vom 29. November 2018, Mensing, C-264/17, EU:C:2018:968, Rn. 22 und 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.12.1989 - C-1/89

    Raab / Hauptzollamt Berlin-Packhof

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-145/18
    Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, unterliegen nämlich die Anschauungen über den künstlerischen Wert eines Gegenstands im Wesentlichen subjektiven und sich wandelnden Kriterien (Urteile vom 27. Oktober 1977, Westfälischer Kunstverein, 23/77, EU:C:1977:171, Rn. 3, und vom 13. Dezember 1989, Raab, C-1/89, EU:C:1989:648, Rn. 25).
  • EuGH, 27.10.1977 - 23/77

    Westfälischer Kunstverein / Hauptzollamt Münster

  • EuGH, 11.09.2014 - C-219/13

    K - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

  • BFH, 10.06.2020 - V R 6/18

    EuGH-Vorlage zum Umsatzsteuersatz auf Lieferungen von Holzhackschnitzeln

    Dies entspräche dem Umstand, dass Art. 122 MwStSystRL --übergangsweise-- die sich aus Art. 98 Abs. 1 und Abs. 2 MwStSystRL ergebende Möglichkeit erweitert, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden (vgl. EuGH-Urteil Regards Photographiques vom 05.09.2019 - C-145/18, EU:C:2019:668, HFR 2019, 928, Rz 44 zu Art. 103 MwStSystRL).
  • EuGH, 05.03.2020 - C-211/18

    Idealmed III - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer -

    Außerdem kann angesichts des im siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/112 erwähnten Grundsatzes der steuerlichen Neutralität, der es nicht zulässt, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Regards Photographiques, C-145/18, EU:C:2019:668, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), der Umstand, dass der betroffene Steuerpflichtige in der Vergangenheit andere Umsätze bewirkt hat, für die er eine besondere Besteuerungsregelung in Anspruch genommen hat, grundsätzlich nicht dazu führen, die Dienstleistungen, die er in der Folge unter anderen sozialen Bedingungen erbracht hat, in steuerlicher Sicht unterschiedlich zu behandeln.
  • EuGH, 05.05.2022 - C-218/21

    DSR - Montagem e Manutenção de Ascensores e Escadas Rolantes

    Gleichwohl hat der Gerichtshof, wie die portugiesische Regierung geltend macht, entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den ermäßigten Mehrwertsteuersatz selektiv anzuwenden, sofern zum einen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nur konkrete und spezifische Aspekte der fraglichen Leistungskategorie herausgelöst werden und zum anderen der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Regards Photographiques, C-145/18, EU:C:2019:668, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-299/20

    Icade Promotion - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    14 Vgl. entsprechend Urteile vom 29. November 2018, Mensing (C-264/17, EU:C:2018:968, Rn. 22 und 23), und vom 5. September 2019, Regards Photographiques (C-145/18, EU:C:2019:668, Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2019 - C-211/18

    Idealmed III - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer -

    8 Vgl. zuletzt Urteil vom 5. September 2019, Regards Photographiques (C-145/18, EU:C:2019:668, Rn. 36).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht