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   EuGH, 13.01.2022 - C-177/19 P, C-178/19 P, C-179/19 P   

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EuGH, 13.01.2022 - C-177/19 P, C-178/19 P, C-179/19 P (https://dejure.org/2022,186)
EuGH, Entscheidung vom 13.01.2022 - C-177/19 P, C-178/19 P, C-179/19 P (https://dejure.org/2022,186)
EuGH, Entscheidung vom 13. Januar 2022 - C-177/19 P, C-178/19 P, C-179/19 P (https://dejure.org/2022,186)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Allemagne - Ville de Paris u.a./ Kommission

    Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Umwelt - Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen - Verordnung (EU) 2016/646 - Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) - Festsetzung von verbindlichen Grenzwerten (NTE-Werten) für Stickstoffoxidemissionen bei ...

  • doev.de PDF

    Ville de Paris u.a. - Befugnisse einer kommunalen Umweltschutzbehörde zur Beschränkung des Verkehrs bestimmter Fahrzeuge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Umwelt - Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen - Verordnung (EU) 2016/646 - Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) - Festsetzung von verbindlichen Grenzwerten (NTE-Werten) für Stickstoffoxidemissionen bei ...

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts über die teilweise Nichtigerklärung der Verordnung der Kommission zur Festsetzung von Emissionsgrenzwerten für die Prüfungen im tatsächlichen Fahrbetrieb von leichten Neufahrzeugen auf

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EU-Emissionsgrenzwerte für PKW - oder: wenn Städte gegen die EU klagen

  • lto.de (Pressebericht, 13.01.2022)

    EuGH hebt Urteil des EuG auf: Städte dürfen über Diesel-Fahrverbote selbständig bestimmen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Fahrverbote auch für Euro-6-Diesel möglich

  • heise.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 26.02.2019)

    Deutschland klagt

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Bundesregierung will strengere Stickoxid-Grenzwerte verhindern

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 13.12.2018 - T-339/16

    Das Gericht der Europäischen Union gibt den Klagen der Städte Paris, Brüssel und

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-177/19
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Bundesrepublik Deutschland (C-177/19 P), Ungarn (C-178/19 P) und die Europäische Kommission (C-179/19 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Dezember 2018 Ville de Paris, Ville de Bruxelles und Ayuntamiento de Madrid/Kommission (T-339/16, T-352/16 und T-391/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:927), mit dem das Gericht zum einen Anhang II Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. 2016, L 109, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) für nichtig erklärt hat, soweit er in Anhang IIIA Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2008, L 199, S. 1) den Wert des endgültigen Übereinstimmungsfaktors CF pollutant und den Wert des vorläufigen Übereinstimmungsfaktors CF pollutant für die Masse der Stickstoffoxide festsetzt, und zum anderen verfügt hat, dass die Wirkungen der für nichtig erklärten Bestimmungen bis zum Erlass einer diese Bestimmungen ersetzenden neuen Regelung innerhalb einer angemessenen Frist aufrechterhalten werden, wobei diese Frist zwölf Monate ab dem Tag des Wirksamwerdens jenes Urteils nicht überschreiten darf.

    Mit Klageschriften, die am 26. Juni, 29. Juni und 19. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Stadt Paris (Rechtssache T-339/16), die Stadt Brüssel (Rechtssache T-352/16) und der Ayuntamiento de Madrid (Rechtssache T-391/16) jeweils eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung.

    Die Rechtssachen T-339/16, T-352/16 und T-391/16 wurden zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Dezember 2018, Ville de Paris, Ville de Bruxelles und Ayuntamiento de Madrid/Kommission (T - 339/16, T - 352/16 und T - 391/16, EU:T:2018:927), wird aufgehoben.

    Die von der Stadt Paris, der Stadt Brüssel und dem Ayuntamiento de Madrid erhobenen Nichtigkeitsklagen in den verbundenen Rechtssachen T - 339/16, T - 352/16 und T - 391/16 werden als unzulässig abgewiesen.

  • EuGH, 22.06.2021 - C-872/19

    Für eine Klage gegen eine Verordnung, mit der restriktive Maßnahmen in Bezug auf

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-177/19
    Insbesondere wirkt sich, wie das Gericht in Rn. 50 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, ein Unionsrechtsakt, der eine juristische Person des öffentlichen Rechts daran hindert, die ihr zustehenden Befugnisse so auszuüben, wie sie es für richtig hält, unmittelbar auf die Rechtsstellung dieser juristischen Person aus, so dass sie als von diesem Rechtsakt im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar betroffen anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Venezuela/Rat [Beeinträchtigung eines Drittstaats], C-872/19 P, EU:C:2021:507, Rn. 69).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-337/20

    CRCAM

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-177/19
    Die Entstehungsgeschichte einer Bestimmung des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (Urteil vom 2. September 2021, CRCAM, C-337/20, EU:C:2021:671, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.03.2014 - C-639/11

    Die von Polen und Litauen auferlegte Verpflichtung, das Lenkrad von

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-177/19
    Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass der harmonisierte Rahmen die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Ziel hat und dabei ein hohes Maß an Verkehrssicherheit garantieren will, das durch die vollständige Harmonisierung der technischen Anforderungen u. a. an den Bau der Fahrzeuge gewährleistet wird (Urteil vom 20. März 2014, Kommission/Polen, C-639/11, EU:C:2014:173, Rn. 34 und 35).
  • EuGH, 02.05.2006 - C-417/04

    Regione Siciliana / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-177/19
    Eine regionale oder lokale Einheit kann, sofern sie nach dem für sie geltenden nationalen Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, nur dann gegen einen Akt des Unionsrechts klagen, wenn sie unter einen der in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Tatbestände fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1984, Commune de Differdange u. a./Kommission, 222/83, EU:C:1984:266, Rn. 9 bis 13, und vom 2. Mai 2006, Regione Siciliana/Kommission, C-417/04 P, EU:C:2006:282, Rn. 21 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.10.2019 - C-179/19

    Kommission/ Ville de Paris u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-177/19
    Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2019, Deutschland/Kommission (C-177/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:837), Ungarn/Kommission (C-178/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:835) und Kommission/Ville de Paris u. a. (C-179/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:836), wurde die Association des Constructeurs Européens d'Automobiles (im Folgenden: ACEA) als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführer zugelassen.
  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-177/19
    Die Voraussetzung, dass eine juristische Person unmittelbar betroffen sein muss, erfordert nach ständiger Rechtsprechung, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Klägers auswirkt, und zum anderen, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (Urteile vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a./Kommission, C-133/12 P, EU:C:2014:105, Rn. 55, sowie vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.12.2018 - C-150/17

    Europäische Union / Kendrion - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. 340 Abs.

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-177/19
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion, C-150/17 P, EU:C:2018:1014, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.07.1984 - 222/83

    Commune de Differdange / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-177/19
    Eine regionale oder lokale Einheit kann, sofern sie nach dem für sie geltenden nationalen Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, nur dann gegen einen Akt des Unionsrechts klagen, wenn sie unter einen der in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Tatbestände fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1984, Commune de Differdange u. a./Kommission, 222/83, EU:C:1984:266, Rn. 9 bis 13, und vom 2. Mai 2006, Regione Siciliana/Kommission, C-417/04 P, EU:C:2006:282, Rn. 21 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.02.2014 - C-133/12

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-177/19
    Die Voraussetzung, dass eine juristische Person unmittelbar betroffen sein muss, erfordert nach ständiger Rechtsprechung, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Klägers auswirkt, und zum anderen, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (Urteile vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a./Kommission, C-133/12 P, EU:C:2014:105, Rn. 55, sowie vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.10.2019 - C-178/19

    Hongrie - Ville de Paris u.a./ Kommission

  • EuGH, 04.06.2009 - C-142/05

    Mickelsson und Roos - Richtlinie 94/25/EG - Rechtsangleichung - Sportboote -

  • EuGH, 01.10.2019 - C-177/19

    Allemagne - Ville de Paris u.a./ Kommission

  • EuGH, 10.03.2023 - C-625/22

    Grail/ Kommission und Illumina

    Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch auch ein repräsentativer Branchenverband bzw. Berufsverband, der den Schutz der Interessen seiner Mitglieder zum Zweck hat, als Streithelfer zugelassen werden, wenn der Rechtsstreit Grundsatzfragen aufwirft, die sich auf diese Interessen auswirken können (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2019, Kommission/Ville de Paris u. a., C-179/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:836, Rn. 7, und vom 1. September 2022, Google und Alphabet/Kommission, C-48/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:667, Rn. 7 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine derartige weite Auslegung des Rechts auf Streitbeitritt zugunsten repräsentativer Branchen- bzw. Berufsverbände soll es nämlich ermöglichen, den Kontext, in dem sich die dem Unionsrichter vorgelegten Fälle präsentieren, besser zu beurteilen, und gleichzeitig eine Vielzahl einzelner Streitbeitritte, die die Wirksamkeit und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens gefährden würden, zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juni 1997, National Power und PowerGen/Kommission, C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], EU:C:1997:307, Rn. 66, sowie vom 1. Oktober 2019, Kommission/Ville de Paris u. a., C-179/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:836, Rn. 12).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-106/19

    Italien/ Rat und Parlament (Siège de l'Agence européenne des médicaments) -

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klage einer regionalen oder lokalen Einheit nicht der Klage eines Mitgliedstaats gleichgestellt werden kann, da der Begriff "Mitgliedstaat" im Sinne von Art. 263 AEUV nur die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten erfasst (Urteil vom 13. Januar 2022, Deutschland u. a./Kommission, C-177/19 P bis C-179/19 P, EU:C:2022:10, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Schlussfolgerung wird auch nicht durch die Rechtsprechung berührt, die sich u. a. in Rn. 73 des Urteils vom 13. Januar 2022, Deutschland u. a./Kommission (C-177/19 P bis C-179/19 P, EU:C:2022:10), widerspiegelt und die sich auf die besondere, von der hier in Rede stehenden verschiedene Konstellation bezieht, in der eine unterhalb der nationalstaatlichen Ebene angesiedelte Einheit geltend macht, dass die Handlung, deren Nichtigerklärung sie beantragt, sie daran hindert, die ihr von der nationalen Verfassungsordnung übertragenen eigenen Befugnisse so auszuüben, wie sie es für richtig hält.

  • EuGH, 10.03.2023 - C-611/22

    Illumina/ Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch auch ein repräsentativer Branchenverband bzw. Berufsverband, dessen Zweck der Schutz der Interessen seiner Mitglieder ist, zur Streithilfe zugelassen werden, wenn der Rechtsstreit Grundsatzfragen aufwirft, die sich auf diese Interessen auswirken können (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2019, Kommission/Ville de Paris u. a., C-179/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:836, Rn. 7, und vom 1. September 2022, Google und Alphabet/Kommission, C-48/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:667, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine derartige weite Auslegung des Rechts auf Streitbeitritt zugunsten repräsentativer Branchen- bzw. Berufsverbände soll es nämlich ermöglichen, den Kontext, in dem sich die dem Unionsrichter vorgelegten Fälle präsentieren, besser zu beurteilen, und gleichzeitig eine Vielzahl einzelner Streitbeitritte, die die Wirksamkeit und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens gefährden würden, zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juni 1997, National Power und PowerGen/Kommission, C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], EU:C:1997:307, Rn. 66, sowie vom 1. Oktober 2019, Kommission/Ville de Paris u. a., C-179/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:836, Rn. 12).

  • EuG, 06.09.2023 - T-578/22

    Institutionelles Recht

    Die Voraussetzung, dass eine juristische Person unmittelbar betroffen sein muss, verlangt nach ständiger Rechtsprechung, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Klägers auswirkt und dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. Urteil vom 13. Januar 2022, Deutschland - Ville de Paris u. a./Kommission, C-177/19 P bis C-179/19 P, EU:C:2022:10, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist bereits festgestellt worden, dass sich ein Unionsrechtsakt, der eine juristische Person des öffentlichen Rechts daran hindert, die ihr zustehenden Befugnisse so auszuüben, wie sie es für richtig hält, unmittelbar auf die Rechtsstellung dieser juristischen Person auswirkt, so dass sie als von diesem Rechtsakt im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar betroffen anzusehen ist (Urteil vom 13. Januar 2022, Deutschland - Ville de Paris u. a./Kommission, C-177/19 P bis C-179/19 P, EU:C:2022:10, Rn. 73; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Venezuela/Rat [Betroffenheit eines Drittstaats], C-872/19 P, EU:C:2021:507, Rn. 69).

  • EuGH, 05.06.2023 - C-140/23

    Euranimi/ Kommission

    Ainsi que l'a relevé le président de la troisième chambre du Tribunal au point 8 de l'ordonnance attaquée, une association professionnelle représentative, ayant pour objet la protection des intérêts de ses membres, peut être admise à intervenir lorsque le litige soulève des questions de principe de nature à affecter lesdits intérêts (ordonnances du président de la Cour du 12 mars 2019, Allemagne/Esso Raffinage, C-471/18 P, non publiée, EU:C:2019:198, point 14, ainsi que du 1 er octobre 2019, Commission/Ville de Paris e.a., C-179/19 P, non publiée, EU:C:2019:836, point 7).

    Dès lors, une association professionnelle doit, afin d'être autorisée à intervenir, apporter la preuve qu'elle représente une partie significative des entreprises du secteur concerné (voir, en ce sens, ordonnances du président de la Cour du 5 juillet 2018, Uniwersytet Wroc?‚awski et Pologne/REA, C-515/17 P et C-561/17 P, non publiée, EU:C:2018:553, points 11 à 13 ; du 1 er octobre 2019, Commission/Ville de Paris e.a., C-179/19 P, non publiée, EU:C:2019:836, points 8 et 9, ainsi que du 13 novembre 2019, Yokohama Rubber et EUIPO/Pirelli Tyre, C-818/18 P et C-6/19 P, non publiée, EU:C:2019:979, point 7).

  • EuGH, 02.06.2022 - C-112/21

    Classic Coach Company

    Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung nicht in Frage gestellt, auch wenn die Entstehungsgeschichte eines Unionsrechtsakts relevante Anhaltspunkte für seine Auslegung liefern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2022, Deutschland u. a./Kommission, C-177/19 P bis C-179/19 P, EU:C:2022:10, Rn. 82).
  • EuGH, 13.07.2023 - C-73/22

    Grupa Azoty u.a./ Kommission

    Was die Begründungspflicht betrifft, die dem Gericht nach Art. 36 und Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt, müssen nach ständiger Rechtsprechung aus der Entscheidung des Gerichts die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann (vgl. u. a. Urteile vom 13. Januar 2022, Deutschland u. a./Kommission, C-177/19 P bis C-179/19 P, EU:C:2022:10, Rn. 37, und vom 9. März 2023, Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission, C-682/20 P, EU:C:2023:170, Rn. 40).
  • EuGH, 30.06.2022 - C-99/21

    Danske Slagtermestre/ Kommission

    Nach dieser Voraussetzung ist erforderlich, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich erstens, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Klägers auswirkt, und zweitens, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (Urteil vom 13. Januar 2022, Deutschland u. a./Kommission, C-177/19 P bis C-179/19 P, EU:C:2022:10, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.12.2022 - C-125/20

    Kommission/ Spanien (Valeurs limites - NO2)

    En second lieu, s'agissant de cet arrêt du Tribunal, il suffit de relever que celui-ci a été annulé par l'arrêt de la Cour du 13 janvier 2022, Allemagne e.a./Commission (C-177/19 P à C-179/19 P, EU:C:2022:10).
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