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   EuGH, 03.10.2019 - C-18/18   

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https://dejure.org/2019,32221
EuGH, 03.10.2019 - C-18/18 (https://dejure.org/2019,32221)
EuGH, Entscheidung vom 03.10.2019 - C-18/18 (https://dejure.org/2019,32221)
EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 2019 - C-18/18 (https://dejure.org/2019,32221)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Glawischnig-Piesczek

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Informationsgesellschaft - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 2000/31/EG - Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, die als Mittler auftreten - Art. 14 Abs. 1 und 3 - Anbieter von Hosting-Diensten - Möglichkeit, vom Anbieter zu ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Informationsgesellschaft â€" Freier Dienstleistungsverkehr â€" Richtlinie 2000/31/EG â€" Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, die als Mittler auftreten â€" Art. 14 Abs. 1 und 3 â€" Anbieter von Hosting-Diensten â€" Möglichkeit, vom ...

  • Betriebs-Berater

    Facebook muss rechtswidrige Informationen sowie wort- und sinngleiche Inhalte weltweit entfernen oder sperren

  • kanzlei.biz

    Facebook muss rechtswidrige sowie wort- und sinngleiche Inhalte weltweit entfernen oder sperren

  • doev.de PDF

    Glawischnig-Piesczek - Anbieter von Hosting-Diensten; Verlangen, Rechtsverletzungen abzustellen oder zu verhindern

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Territoriale Reichweite des Rechts auf Vergessenwerden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Informationsgesellschaft - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 2000/31/EG - Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, die als Mittler auftreten - Art. 14 Abs. 1 und 3 - Anbieter von Hosting-Diensten - Möglichkeit, vom Anbieter zu ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht/Telemedienrecht: Eva Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (24)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Das Unionsrecht verwehrt es nicht, dass einem Hosting-Anbieter wie Facebook aufgegeben wird, mit einem zuvor für rechtswidrig erklärten Kommentar wortgleiche und unter bestimmten Umständen auch sinngleiche Kommentare zu entfernen

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Facebook kann verpflichtet werden, Hasskommentare zu suchen und zu löschen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Es ist unionsrechtksonform Anbietern wie Facebook und Hostinganbietern aufzugeben für rechtswidrig erklärte und sinngleiche Inhalte aktiv zu suchen und zu löschen bzw weltweit zu sperren

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Facebook muss wort- und sinngleiche Kommentare löschen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Wort- und sinngleiche Hasskommentare sind von Facebook zu löschen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Reichweite von Löschpflichten bei Hass-Postings

  • heise.de (Pressebericht, 04.06.2019)

    Facebook muss bei Rechtsverstößen genauer prüfen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hasskommentare auf Facebook

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Facebook muss Beleidigungen suchen und löschen

  • lto.de (Pressebericht, 04.10.2019)

    Löschpflichten im Internet: Mehr als bloßes "Notice and take down"

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Beleidigungen: Plattformen müssen auch ähnliche Äußerungen suchen und löschen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Hasskommentare auf Facebook: Verpflichtung zur Entfernung wort- und sinngleicher Kommentare

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Facebook muss rechtswidrige Informationen sowie wort- und sinngleichen Inhalt entfernen oder sperren

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Löschpflicht von Facebook

  • taz.de (Pressebericht, 03.10.2019)

    Beleidigungen auf Facebook: Netzwerk muss Schmähungen suchen

  • juve.de (Kurzinformation)

    Facebook muss Beleidigungen weltweit löschen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Facebook muss rechtswidrige Beleidigungen suchen und löschen

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Hatespeech: Facebook muss auch ähnliche Beleidigungen weltweit löschen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Facebook & Co. kann auch inhaltsgleiche rechtswidrige Kommentare weltweit verboten werden

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Facebook kann verpflichtet werden rechtswidrige Inhalte weltweit zu suchen und zu löschen

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Umfassende Löschpflichten für Facebook - Auch wort- und sinngleiche Hasskommentare müssen entfernt werden

  • juve.de (Kurzinformation)

    Facebook muss beleidigende Postings weltweit löschen

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Beleidigungen: Plattformen müssen auch ähnliche Äußerungen suchen und löschen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rechtswidrige beleidigende Kommentare: Facebook muss wortgleiche und sinngleiche Kommentare weltweit suchen und entfernen - Unionsrecht steht nationaler Regelung nicht entgegen

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung, 13.10.2019)

    Welche Regeln, welches Recht? Glawischnig-Piesczek und die Gefahren nationaler Jurisdiktionskonflikte im Internet

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 3287
  • GRUR 2019, 1208
  • EuZW 2019, 942
  • MMR 2019, 798
  • K&R 2019, 719
  • ZUM 2019, 905
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Die Beschränkung des Anspruchsumfangs auf die Unterbindung der konkret beanstandeten Verletzungshandlung wäre mit dem Gebot der wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG unvereinbar, weil damit die durch den Hinweis des Rechtsinhabers ausgelösten Prüfungspflichten und darauf bezogene Maßnahmen der Rechtsdurchsetzung - etwa ein gerichtlicher Unterlassungstitel - schon durch nur unbedeutende Abwandlungen umgangen werden könnten und ihnen die praktische Wirksamkeit genommen wäre (zu Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019 - C-18/18, GRUR 2019, 1208 [juris Rn. 41 bis 46] = WRP 2019, 1452 - Glawischnig-Piesczek).
  • EuGH, 22.06.2021 - C-682/18

    Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von

    Folglich können nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats erlassene Verfügungen an einen Diensteanbieter gerichtet werden, selbst wenn er eine der in diesem Art. 14 Abs. 1 angeführten alternativen Voraussetzungen erfüllt, d. h. auch in dem Fall, dass er selbst nicht als verantwortlich angesehen wird (Urteil vom 3. Oktober 2019, Glawischnig-Piesczek, C-18/18, EU:C:2019:821, Rn. 24 und 25).
  • LG Frankfurt/Main, 08.04.2022 - 3 O 188/21

    Ehrverletzung durch Falschzitat in sozialem Netzwerk

    Es ist anerkannt, dass er verpflichtet sein kann, künftig auch kerngleiche Verletzungen zu verhindern (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 03.10.2019 - C-18/18 Rn. 37 ff.; BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 Rn. 23 - jameda.de II).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 03.10.2019 (C-18/18 - Glawischnig-Piesczek) ausdrücklich klargestellt, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, einem Hosting-Anbieter " Überwachungspflichten in spezifischen Fällen " aufzuerlegen und " die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen ." Entgegen der Ansicht der Beklagten erfordert diese Verpflichtung keine europarechtswidrige " autonome Beurteilung " der Rechtswidrigkeit der Verbreitung des Falschzitats.

  • EuGH, 26.04.2022 - C-401/19

    Die Verpflichtung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die

    Diese Klarstellung bedeutet nämlich, dass die Anbieter dieser Dienste nicht verpflichtet sein können, das Hochladen und die öffentliche Zugänglichmachung von Inhalten zu verhindern, die sie im Hinblick auf die von den Rechteinhabern bereitgestellten Informationen sowie etwaige Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Urheberrecht eigenständig inhaltlich beurteilen müssten, um ihre Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, Glawischnig-Piesczek, C-18/18, EU:C:2019:821, Rn. 41 bis 46).
  • OLG Frankfurt, 25.01.2024 - 16 U 65/22

    Kenntnis rechtswidrig geposteter Inhalte verpflichtet Plattformbetreiber zur

    Ein solcher ist nicht erst dann begründet, wenn ein Gericht den Inhalt der dem Hosting-Anbieter zur Kenntnis gebrachten Information für rechtswidrig erklärt hat (der EuGH spricht im Urt. v. 3.10.2018 - C-18/18 - Glawischnig-Piesczek zur Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie "kann u.a."), sondern auch dann, wenn die mit dem Inhalt vermittelte Aussage unstreitig als Falschzitat feststeht und damit deren Rechtswidrigkeit.

    Der EuGH [Urt. v. 3.10.2018 aaO.] ist im Rahmen der Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 200/31 der Empfehlung des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen [Rn. 45 ff] gefolgt, die für die Kerntheorie maßgebliche Rechtsprechung L'Oréal/eBay [vgl. EuGH MMR 2011, 596] auf das Äußerungsrecht zu übertragen, und hat gebilligt, dem Hosting-Anbieter auch eine Verpflichtung zur Entfernung oder Zugangssperrung von sinngleichen Inhalten aufzuerlegen.

    In diesem Zusammenhang sei auch angemerkt, dass - worauf der EuGH ausdrücklich hingewiesen hat - die nationalen Gerichte/Gesetzgeber in Bezug auf die Verfahren, die den Erlass der erforderlichen Maßnahmen ermöglichen, über ein besonders großes Ermessen verfügen [Urt. v. 3.10.2018 aaO. - Rn. 29].

    (3.6.) Ohne Erfolg macht die Berufung schließlich geltend, dass der Generalanwalt in dem Verfahren C-18/18 die Auffassung vertreten hat, dass einem Host-Provider nicht aufgegeben werden kann, der als rechtswidrig eingestuften Äußerung sinngleiche Äußerungen zu entfernen, die von anderen Nutzern gepostet worden sind, so dass er auch nur die Informationen zu durchsuchen braucht, die von dem Nutzer gepostet wurden, der auch die rechtswidrige Information gepostet hat [vgl. Schlussanträge Rn. 72 f].

  • OLG Frankfurt, 21.12.2023 - 6 U 154/22

    Haftung des Plattformbetreibers

    (b) Diesbezüglich ist anerkannt, dass nach der § 7 TMG zugrundeliegenden E-Commerce-Richtlinie nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats selbst dann insbesondere gerichtliche Anordnungen an einen Hosting-Anbieter ergehen können, wenn dieser eine der in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie angeführten alternativen Voraussetzungen erfüllt, also selbst nicht als verantwortlich anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2019 - C-18/18, juris Rn. 25 - Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland; siehe auch Erwägungsgrund 45 der E-Commerce-Richtlinie).

    Insgesamt bedarf es eines Gleichgewichts zwischen den verschiedenen beteiligten Interessen (vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2019 - C-18/18, juris Rn. 43 f. - Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland, zu Erwägungsgrund 41 der E-Commerce-Richtlinie; Urteil vom 22.06.2021 - C-682/18 u.a., juris Rn. 138 - YouTube und Cyando).

    Der Unterlassungstenor ist auch so konkret, dass die Beklagte keine autonome Bewertung vornehmen muss und auf automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung zurückgreifen kann (vgl. insofern EuGH, Urteil vom 03.10.2019 - C-18/18, juris Rn. 45 f., 53 - Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland, zur E-Commerce-Richtlinie).

    Dies gilt unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Information gegeben hat (vgl. insgesamt EuGH, Urteil vom 03.10.2019 - C-18/18, juris Rn. 37-41, 53 - Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland).

    Der Umstand, dass in der deutschen Fassung des Art. 18 Abs. 1 E-Commerce-Richtlinie - anders in anderen Sprachfassungen - im Zusammenhang mit der Pflicht von Mitgliedstaaten zur Ermöglichung von Klagen nur von dem Ziel, "eine" mutmaßliche Rechtsverletzung abzustellen und zu verhindern, dass den Betroffenen weiterer Schaden entsteht, die Rede ist, steht einer Erstreckung des Verbots auf gleichartige Rechtsverletzungen nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2019 - C-18/18, juris Rn. 30, 37 - Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-682/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe haften Betreiber von

    165 Urteil vom 3. Oktober 2019 (C-18/18, EU:C:2019:821, Rn. 22).

    204 Urteil vom 3. Oktober 2019 (C-18/18, EU:C:2019:821, Rn. 33 bis 47).

  • LG Frankfurt/Main, 14.12.2022 - 3 O 325/22

    Twitter muss bei einem konkreten Hinweis auf eine Persönlichkeitsverletzung auch

    Es ist anerkannt, dass ein Host-Provider verpflichtet sein kann, auch kerngleiche Verletzungen zu verhindern (vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2019 - C-18/18 Rn. 37 ff., der insoweit von "sinngleichen Äußerungen" spricht, s.u.; BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 Rn. 23 - jameda.de II).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 03.10.2019 (C-18/18 - Glawischnig-Piesczek) ausdrücklich klargestellt, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, einem Hosting-Anbieter "Überwachungspflichten in spezifischen Fällen" aufzuerlegen und "die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen." Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin erfordert diese Verpflichtung keine europarechtswidrige "autonome Beurteilung" der Rechtswidrigkeit der Verbreitung der Inhalte.

    Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof in dem Fall Glawischnig-Piesczek die noch vom Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vorgeschlagene Beschränkung der Überwachungspflicht auf Äußerungen von demselben Nutzer nicht übernommen (C-18/18).

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 135/18

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Die Beschränkung des Anspruchsumfangs auf die Unterbindung der konkret beanstandeten Verletzungshandlung wäre mit dem Gebot der wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums unvereinbar, weil damit die durch den Hinweis des Rechtsinhabers ausgelösten Prüfungspflichten und darauf bezogene Maßnahmen der Rechtsdurchsetzung - etwa ein gerichtlicher Unterlassungstitel - schon durch nur unbedeutende Abwandlungen umgangen werden könnten und ihnen die praktische Wirksamkeit genommen wäre (zu Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019 - C-18/18, GRUR 2019, 1208 [juris Rn. 41 bis 46] = WRP 2019, 1452 - Glawischnig-Piesczek).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-460/20

    Generalanwalt Pitruzzella ist der Auffassung, dass ein auf die angebliche

    36 C-18/18, EU:C:2019:821.
  • LG Leipzig, 01.03.2023 - 5 O 807/22

    Netzsperren: DNS-Resolver Quad9 wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt

  • LG Köln, 29.09.2022 - 14 O 29/21

    Content Delivery Networks und DNS-Resolver können täterschaftlich für

  • LG Frankfurt/Main, 09.12.2021 - 3 O 422/20

    Nicht gelöschte Hassbeiträge: Twitter muss 6000 Euro an Nutzerin zahlen

  • LG Frankfurt/Main, 28.10.2019 - 3 O 152/19

    Zum kerngleichen Verstoß bei einer Textberichterstattung.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-401/19

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe: Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das

  • LG Frankfurt/Main, 23.12.2020 - 3 O 418/20

    Zur Haftung des Host-Providers bei der Verbreitung von Gerüchten

  • OLG Stuttgart, 26.11.2020 - 2 U 147/18

    Markenrechtsverletzung: Verantwortlichkeit des Betreibers einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-376/22

    Generalanwalt Szpunar: Plattformen wie Google, Meta Platforms und Tik Tok dürfen

  • EGMR, 02.09.2021 - 45581/15

    SANCHEZ c. FRANCE

  • EGMR, 15.05.2023 - 45581/15

    SANCHEZ c. FRANCE

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2019 - C-667/18

    Orde van Vlaamse Balies und Ordre des barreaux francophones und germanophone -

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