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   EuGH, 13.07.2023 - C-180/22   

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https://dejure.org/2023,16523
EuGH, 13.07.2023 - C-180/22 (https://dejure.org/2023,16523)
EuGH, Entscheidung vom 13.07.2023 - C-180/22 (https://dejure.org/2023,16523)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2023 - C-180/22 (https://dejure.org/2023,16523)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mensing II

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 311 ff. - Sonderregelungen für Kunstgegenstände - Differenzbesteuerung - Steuerpflichtige Wiederverkäufer - Lieferung von Kunstgegenständen durch den Urheber ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Steuerrecht; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Richtlinie 2006/112/EG; Art. 311 ff.; Sonderregelungen für Kunstgegenstände; Differenzbesteuerung; Steuerpflichtige Wiederverkäufer; Lieferung von Kunstgegenständen durch den Urheber oder seine ...

  • Betriebs-Berater

    Lieferung von Kunstgegenständen durch den Urheber oder seine Rechtsnachfolger - innergemeinschaftliche Umsätze - Recht auf Vorsteuerabzug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 311 ff. - Sonderregelungen für Kunstgegenstände - Differenzbesteuerung - Steuerpflichtige Wiederverkäufer - Lieferung von Kunstgegenständen durch den Urheber ...

  • datenbank.nwb.de

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 29.11.2018 - C-264/17

    Mensing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-180/22
    Mit dem auf dieses Ersuchen hin ergangenen Urteil vom 29. November 2018, Mensing (C-264/17, EU:C:2018:968), hat der Gerichtshof zum einen für Recht erkannt, dass Art. 316 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer für die Anwendung der Differenzbesteuerung auf eine Lieferung von Kunstgegenständen optieren kann, die er zuvor im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern erworben hat, obwohl diese nicht zu den in Art. 314 der Richtlinie aufgeführten Personengruppen gehören, und zum anderen für Recht erkannt, dass ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer nicht für die Differenzbesteuerung auf eine Lieferung von Kunstgegenständen, die er zuvor im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung erworben hat, optieren und zugleich auch ein Recht auf Vorsteuerabzug in den Fällen für sich in Anspruch nehmen kann, in denen dieses Recht nach Art. 322 Buchst. b dieser Richtlinie ausgeschlossen ist, wenn die letztgenannte Vorschrift nicht in nationales Recht umgesetzt wurde.

    Das Finanzamt Hamm verweist insoweit auf die Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache Mensing (C-264/17, EU:C:2018:722), wonach im Fall von Einfuhren aus Drittländern gemäß Art. 317 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Steuerbemessungsgrundlage bei der Einfuhr zuzüglich der für die Einfuhr geschuldeten Mehrwertsteuer vom Verkaufspreis zu subtrahieren sei und das Fehlen einer ähnlichen Bestimmung für den Fall des innergemeinschaftlichen Erwerbs daher eine Regelungslücke darstelle.

    Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen sich ein Steuerpflichtiger aufgrund des Urteils vom 29. November 2018, Mensing (C-264/17, EU:C:2018:968), darauf beruft, dass auch die Lieferung von Kunstgegenständen, die er zuvor im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung vom Urheber (oder dessen Rechtsnachfolgern) erworben hat, unter die Differenzbesteuerung der Art. 311 ff. der Richtlinie 2006/112 fällt, nach Rn. 49 dieses Urteils die Bemessungsgrundlage ausschließlich nach Unionsrecht zu bestimmen, so dass die Auslegung einer Vorschrift des nationalen Rechts (hier: § 25a Abs. 3 Satz 3 UStG), dass die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Steuer nicht zur Bemessungsgrundlage gehört, durch das letztinstanzliche nationale Gericht nicht zulässig ist?.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 29. November 2018, Mensing, C-264/17, EU:C:2018:968, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weiter ergibt sich, wie vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. November 2018, Mensing (C-264/17, EU:C:2018:968, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung) ausgeführt, aus ständiger Rechtsprechung, dass dem durch die Richtlinie geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystem der Grundsatz der steuerlichen Neutralität innewohnt, der es insbesondere nicht zulässt, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden.

    Zum anderen hat der Gerichtshof zwar speziell hinsichtlich der mit der Differenzbesteuerung verfolgten Ziele bereits darauf hingewiesen, dass mit ihr nach dem 51. Erwägungsgrund der Mehrwertsteuerrichtlinie bezweckt wird, auf dem Gebiet der Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Antiquitäten und Sammlungsstücke Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Steuerpflichtigen zu vermeiden (Urteil vom 29. November 2018, Mensing, C-264/17, EU:C:2018:968, Rn. 35).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-180/22
    Insoweit wohnt dem durch die Richtlinie geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zwar der Grundsatz der steuerlichen Neutralität inne, doch erlaubt dieser Grundsatz, bei dem es sich um eine besondere Ausprägung des Gleichheitssatzes auf der Ebene des abgeleiteten Unionsrechts und im besonderen Sektor des Abgabenwesens handelt, nicht die Ausweitung des Geltungsbereichs einer Bestimmung dieser Richtlinie entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Zimmermann, C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), der - worauf der Generalanwalt in Nr. 61 seiner Schlussanträge hingewiesen hat - nur durch ein Eingreifen des Unionsgesetzgebers geändert werden kann.
  • EuGH, 20.09.2022 - C-339/20

    Es ist nicht zulässig, dass die Anbieter von Diensten der elektronischen

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-180/22
    Somit kann der Gerichtshof, wenn sich der Sinn einer Bestimmung des Unionsrechts eindeutig aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht von dieser Auslegung abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Oktober 2006, Europäische Gemeinschaft, C-199/05, EU:C:2006:678, Rn. 42, und vom 20. September 2022, VD und SR, C-339/20 und C-397/20, EU:C:2022:703, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.10.2006 - C-199/05

    Europäische Gemeinschaft - Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-180/22
    Somit kann der Gerichtshof, wenn sich der Sinn einer Bestimmung des Unionsrechts eindeutig aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht von dieser Auslegung abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Oktober 2006, Europäische Gemeinschaft, C-199/05, EU:C:2006:678, Rn. 42, und vom 20. September 2022, VD und SR, C-339/20 und C-397/20, EU:C:2022:703, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-264/17

    Mensing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-180/22
    Das Finanzamt Hamm verweist insoweit auf die Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache Mensing (C-264/17, EU:C:2018:722), wonach im Fall von Einfuhren aus Drittländern gemäß Art. 317 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Steuerbemessungsgrundlage bei der Einfuhr zuzüglich der für die Einfuhr geschuldeten Mehrwertsteuer vom Verkaufspreis zu subtrahieren sei und das Fehlen einer ähnlichen Bestimmung für den Fall des innergemeinschaftlichen Erwerbs daher eine Regelungslücke darstelle.
  • BFH, 22.11.2023 - XI R 22/23

    Differenzbesteuerung für Kunstgegenstände; innergemeinschaftlicher Erwerb der

    Bei der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG mindert die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Umsatzsteuer nicht die Bemessungsgrundlage, obwohl dies der Systematik und dem Zweck der Regelung widerspricht (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil Mensing II vom 13.07.2023 - C-180/22, EU:C:2023:565).

    Der EuGH hat darauf mit Urteil Mensing II vom 13.07.2023 - C-180/22, EU:C:2023:565 nur geantwortet:.

    Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat darauf hin, dass nach dem EuGH-Urteil Mensing II vom 13.07.2023 - C-180/22, EU:C:2023:565 die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Steuer (systemwidrig) zur Bemessungsgrundlage der Umsätze im Rahmen der Differenzbesteuerung gehört.

    Die vom Kläger auf den innergemeinschaftlichen Erwerb gezahlte Steuer ist aber nach dem EuGH-Urteil Mensing II vom 13.07.2023 - C-180/22, EU:C:2023:565 Teil der Marge.

    a) Hierzu führt der EuGH in seiner Entscheidung Mensing II, EU:C:2023:565, Rz 28 bis 30 aus:.

    b) Soweit dieses Ergebnis nach Auffassung des Klägers, der Europäischen Kommission und dem EuGH-Urteil Mensing II vom 13.07.2023 - C-180/22, EU:C:2023:565, Rz 31 f. weder mit den mit diesen Bestimmungen verfolgten Zielen noch mit ihrem Regelungszusammenhang vereinbar ist, hält der EuGH eine Abweichung vom klaren und unmissverständlichen Wortlaut der Richtlinie nicht für zulässig (EuGH-Urteil Mensing II vom 13.07.2023 - C-180/22, EU:C:2023:565, Rz 40), so dass ein Eingreifen des Unionsgesetzgebers erforderlich sei (EuGH-Urteil Mensing II vom 13.07.2023 - C-180/22, EU:C:2023:565, Rz 35).

    Im Streitfall könnte daher ein Teilerlass aus sachlichen Billigkeitsgründen zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung im Sinne einer "Steuer auf die Erwerbsteuer" (vgl. BFH-Beschluss vom 20.10.2021 - XI R 2/20, BFHE 274, 330, BStBl II 2022, 503, Rz 36) ermessensgerecht sein; denn die Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen (und dadurch die Veräußerung quasi in dieser Höhe nicht zu besteuern), entspricht sowohl der Systematik der Differenzbesteuerung als auch dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität (vgl. EuGH-Urteil Bakcsi vom 03.03.2001 - C-415/98, EU:C:2001:136, Rz 44 und 46 f.; Mensing II vom 13.07.2023 - C-180/22, EU:C:2023:565, Rz 32 und 35; BFH-Beschluss vom 20.10.2021 - XI R 2/20, BFHE 274, 330, BStBl II 2022, 503, Rz 36 und 38).

  • EuGH, 21.03.2024 - C-671/22

    Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Somit kann der Gerichtshof, wenn sich der Sinn einer Bestimmung des Unionsrechts eindeutig aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht von dieser Auslegung abweichen (Urteil vom 13. Juli 2023, Mensing, C-180/22, EU:C:2023:565, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.04.2024 - T-411/22

    Dexia/ SRB (Contributions ex ante 2022)

    Ainsi, dès lors que le sens d'une disposition du droit de l'Union ressort sans ambiguïté du libellé même de celle-ci, le juge de l'Union ne saurait se départir de cette interprétation (voir, en ce sens, arrêts du 13 juillet 2023, Mensing, C-180/22, EU:C:2023:565, point 34 et jurisprudence citée, et du 16 juin 2021, Lucaccioni/Commission, T-316/19, EU:T:2021:367, point 118 et jurisprudence citée).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-54/22

    Rumänien/ Kommission - Rechtsmittel - Europäische Bürgerinitiative (EBI) - EBI

    Vgl. z. B. aus jüngster Zeit Urteil vom 13. Juli 2023, Mensing (C-180/22, EU:C:2023:565, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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